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Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, so­
bald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). 
Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die 
gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hin­
terbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das 
Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der 
Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen 
Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit 
angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie 
auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte 
religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen 
betreiben (USDOS 26.6.2024).
Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Dis­
kriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). 
Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung 
leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im 
September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere 
Informationen] (UNHRC 7.2.2023).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheits­
maßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchge­
führt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). 
Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen 
vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese 
Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen 
könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportio­
nal vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen 
(NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha’i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 
27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche 
verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen 
in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regi­
menahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in 
Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, 
TEHT 27.6.2025).
Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Grup­
pierungen - z. B. Baha’i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; 
vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 
25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in 
unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).
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Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheits­
behörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische 
Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese sei­
en eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl.OpD 2025), und nicht, weil sie 
beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausge­
setzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie „ Irrlehre“, „Abweichung“ und 
„ Propaganda“ durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Straf­
prozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa 
Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso 
gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht 
für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, 
in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).
Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt 
zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden 
Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker 
von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). 
Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 
23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams 
zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische 
Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten 
seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Reli­
giöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben 
und Christen geworden sind (OpD 2025).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische 
Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, 
insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran 
beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern(Moaddel/FTJ 
2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten 
betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch 
halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die 
Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise 
zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich 
nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, „ ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen“
(IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit 
während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen 
wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es 
während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen 
diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, 
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doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu 
„ beleidigen“, die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu 
einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht 
auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das 
IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die „ Diffamierung staatlich anerkannter 
Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „ ab­
weichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit 
einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können 
(AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis 
und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Re­
ligionsgruppen, wie z. B. den Baha’i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese 
als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet 
auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter 
anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen „ Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam“ vor 
einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten 
seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert 
(RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmetho­
den oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, 
kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen 
Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkür­
lich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie 
andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Aposta­
sie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] 
(AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
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16.3.2023
16.1 Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 
Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, 
dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. 
Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die 
christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 
500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors Inter­
national von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Armenische Christen sind die größte 
Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften (IRINTL 27.12.2024). Ge­
mäß Schätzungen von Religionsvertretern liegt ihre Anzahl bei ca. 20.000 bis 50.000 Personen, 
während die assyrische und chaldäische Kirche gemeinsam ca. 7.000 Anhänger im Land haben. 
Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die 
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protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Gehei­
men ausüben (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Konvertiten 
im Land (IRINTL 27.12.2024), wobei christliche NGOs angeben, dass viele Christen aus dem 
Islam oder anderen anerkannten Glaubensrichtungen konvertiert seien (USDOS 26.6.2024). Es 
gibt Schätzungen, wonach Konvertiten mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte 
Gruppe unter den in Iran lebenden Christen darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller 
Kirchen (AA 15.7.2024).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings 
nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische 
Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine beson­
dere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen 
Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da 
diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die 
beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. 
Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche be­
zeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder 
die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Chris­
ten waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen 
sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die 
Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können 
eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrie­
ren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 
26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezen­
tren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, 
christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu 
predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi 
sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten an­
erkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. 
Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden 
regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen 
bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die 
Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die 
Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der 
Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitäts­
kontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten 
an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.).
Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich 
geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskri­
minierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2025). Selbst wenn Räum­
lichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen 
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mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise 
von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein 
Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar 
die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der 
Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, 
werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 
14.8.2020, IRINTL 27.12.2024).
Christliche Symbole und Dekorationen
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich 
als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten 
werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kom­
merzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen 
Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städ­
ten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, 
BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu 
denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume 
(BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäu­
men wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von 
konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019).
Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Deko­
rationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes 
oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das 
in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der 
Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Pos­
tern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum 
Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Laden­
besitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre 
Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie 
z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen al­
lerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter 
können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit 
Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache 
des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter 
diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der „ Störung 
der öffentlichen Werte“ zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen 
wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des nie­
derländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen 
oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit 
115
121

christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. 
Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ARTICLE18 - ARTICLE18 (o.D.): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can 
worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: 
Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentr
um/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023
■ BBC - British Broadcasting Corporation (1.4.2024): Iran: The Christians celebrating Easter in secret, 
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-68693309 , Zugriff 11.6.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
■ IRINTL - Iran International (27.12.2024): Christmas gains traction in Iran despite official disfavor, 
https://www.iranintl.com/en/202412264640, Zugriff 17.6.2025
■ IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie, https:
//iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (4.3.2024): Iran’s Minority Rights: Constitutional Guarantees vs. Discriminatory 
Realities, https://iranwire.com/en/features/126045-irans-minority-rights-constitutional-guarantees-v
s-discriminatory-realities/, Zugriff 11.6.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ NLM - New Lines Magazine (14.2.2022): Iran’s Failure to Suppress Valentine’s Day, https://newlin
esmag.com/argument/with-love-from-tehran-the-repression-of-valentines-day/ , Zugriff 4.1.2024
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendo
ors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025
■ Qantara - Qantara.de (14.8.2020): Tehran’s Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, 
https://qantara.de/en/article/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-side , Zugriff 
17.3.2023
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, 
Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025
16.2 Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scha­
ria, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten 
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Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rück­
kehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen 
wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und 
zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist 
nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. 
In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle 
islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht 
rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den is­
lamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen 
mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 
6.7.2022).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt 
werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) 
zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters 
liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahn­
det werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) 
(BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landin­
fo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger 
islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung 
zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Hei­
ligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der 
religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 
26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis 
IStGB („ Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und 
islamischer Glaubensrichtungen“ und „ abweichende erzieherische oder missionarische Aktivi­
täten, die dem Islam widersprechen“ (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 
1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und 
Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden eben­
falls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen 
Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - 
ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung 
kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe 
aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Ex­
tremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 
zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und 
das Propagieren der „ evangelikalen zionistischen Sekte“ nicht als Verstoß gegen die nationale 
Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktu­
elle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In 
der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten 
117
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frei, denen „ Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ vorgeworfen worden waren. Einer von 
ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nach­
dem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast 
identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen „ Propaganda 
gegen den Staat“ angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf 
interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen „ Propaganda 
gegen den Staat“ gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors 
höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die 
Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach 
ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-an­
erkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und 
Art. 513 IStGB kann sab al-nabi („ Beleidigung des Propheten“) und die „ Beleidigung der heiligen 
islamischen Werte“ mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der 
Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen 
nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/
RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 
14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blas­
phemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt 
worden war (Spiegel 19.5.2024). „ Gotteslästerer“ werden zudem auch wegen „ Korruption auf 
Erden“ und „ Feindschaft gegenüber Gott“ belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des 
IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten wei­
ter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und 
Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).
Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (US­
DOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. „ Beleidigung des Propheten“ oder „ Beleidigung von 
heiligen islamischen Werten“ selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten 
Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, 
die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 
13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum 
Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).
Behandlung von Konvertiten
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben 
christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und 
Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 
26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berich­
ten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, 
aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, 
illegal in Privathäusern zu operieren oder „ feindliche“ Länder zu unterstützen und deren Hilfe 
anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das 
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