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doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu 
„ beleidigen“, die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu 
einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht 
auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das 
IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die „ Diffamierung staatlich anerkannter 
Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „ ab­
weichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit 
einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können 
(AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis 
und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Re­
ligionsgruppen, wie z. B. den Baha’i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese 
als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet 
auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter 
anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen „ Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam“ vor 
einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten 
seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert 
(RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmetho­
den oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, 
kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen 
Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkür­
lich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie 
andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Aposta­
sie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] 
(AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
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16.3.2023
16.1 Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 
Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, 
dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. 
Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die 
christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 
500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors Inter­
national von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Armenische Christen sind die größte 
Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften (IRINTL 27.12.2024). Ge­
mäß Schätzungen von Religionsvertretern liegt ihre Anzahl bei ca. 20.000 bis 50.000 Personen, 
während die assyrische und chaldäische Kirche gemeinsam ca. 7.000 Anhänger im Land haben. 
Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die 
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protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Gehei­
men ausüben (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Konvertiten 
im Land (IRINTL 27.12.2024), wobei christliche NGOs angeben, dass viele Christen aus dem 
Islam oder anderen anerkannten Glaubensrichtungen konvertiert seien (USDOS 26.6.2024). Es 
gibt Schätzungen, wonach Konvertiten mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte 
Gruppe unter den in Iran lebenden Christen darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller 
Kirchen (AA 15.7.2024).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings 
nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische 
Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine beson­
dere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen 
Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da 
diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die 
beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. 
Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche be­
zeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder 
die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Chris­
ten waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen 
sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die 
Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können 
eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrie­
ren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 
26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezen­
tren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, 
christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu 
predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi 
sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten an­
erkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. 
Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden 
regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen 
bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die 
Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die 
Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der 
Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitäts­
kontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten 
an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.).
Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich 
geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskri­
minierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2025). Selbst wenn Räum­
lichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen 
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mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise 
von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein 
Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar 
die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der 
Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, 
werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 
14.8.2020, IRINTL 27.12.2024).
Christliche Symbole und Dekorationen
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich 
als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten 
werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kom­
merzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen 
Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städ­
ten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, 
BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu 
denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume 
(BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäu­
men wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von 
konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019).
Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Deko­
rationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes 
oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das 
in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der 
Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Pos­
tern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum 
Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Laden­
besitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre 
Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie 
z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen al­
lerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter 
können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit 
Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache 
des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter 
diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der „ Störung 
der öffentlichen Werte“ zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen 
wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des nie­
derländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen 
oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit 
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christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. 
Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).
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16.2 Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scha­
ria, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten 
116
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Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rück­
kehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen 
wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und 
zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist 
nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. 
In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle 
islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht 
rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den is­
lamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen 
mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 
6.7.2022).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt 
werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) 
zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters 
liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahn­
det werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) 
(BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landin­
fo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger 
islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung 
zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Hei­
ligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der 
religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 
26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis 
IStGB („ Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und 
islamischer Glaubensrichtungen“ und „ abweichende erzieherische oder missionarische Aktivi­
täten, die dem Islam widersprechen“ (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 
1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und 
Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden eben­
falls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen 
Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - 
ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung 
kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe 
aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Ex­
tremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 
zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und 
das Propagieren der „ evangelikalen zionistischen Sekte“ nicht als Verstoß gegen die nationale 
Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktu­
elle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In 
der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten 
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frei, denen „ Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ vorgeworfen worden waren. Einer von 
ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nach­
dem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast 
identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen „ Propaganda 
gegen den Staat“ angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf 
interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen „ Propaganda 
gegen den Staat“ gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors 
höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die 
Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach 
ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-an­
erkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und 
Art. 513 IStGB kann sab al-nabi („ Beleidigung des Propheten“) und die „ Beleidigung der heiligen 
islamischen Werte“ mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der 
Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen 
nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/
RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 
14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blas­
phemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt 
worden war (Spiegel 19.5.2024). „ Gotteslästerer“ werden zudem auch wegen „ Korruption auf 
Erden“ und „ Feindschaft gegenüber Gott“ belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des 
IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten wei­
ter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und 
Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).
Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (US­
DOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. „ Beleidigung des Propheten“ oder „ Beleidigung von 
heiligen islamischen Werten“ selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten 
Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, 
die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 
13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum 
Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).
Behandlung von Konvertiten
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben 
christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und 
Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 
26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berich­
ten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, 
aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, 
illegal in Privathäusern zu operieren oder „ feindliche“ Länder zu unterstützen und deren Hilfe 
anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das 
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Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO 
Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammen­
gerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen 
verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das 
Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu 
einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten 
überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder 
Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen 
in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der 
Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten 
zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der 
eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die „ Propaganda gegen die heilige 
Religion des Islam“ betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung 
aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut 
Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Ab­
stand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Ar­
beitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit 
gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder 
die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, 
Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Trotz des Verbots des „Abfalls vom Islam“ ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion 
zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch 
gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit 
der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, 
die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität 
ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der 
islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum 
sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen 
Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die 
sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen „ Verbrechen gegen 
die nationale Sicherheit“ verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung 
ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland 
lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und 
Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden 
des „ evangelikalen und zionistischen“ Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Hauskirchen
Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder 
sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert 
sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder 
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alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige 
Konvertiten haben sich den „Assemblies of God“-Kirchen angeschlossen, andere gehören ver­
schiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen 
von „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen 
(DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind 
klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig 
zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi 
treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es 
inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen 
werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; 
vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Über­
blick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner 
gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden 
schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, 
dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüss­
ten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht 
notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem 
von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv 
an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig 
davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten 
manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die 
Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, 
können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwa­
chung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein 
Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste 
eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sam­
meln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer 
Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).
Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie 
versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig 
im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht 
gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte 
ein „ Unfall“ passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden 
zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefäng­
nis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). 
Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die 
Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend 
konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren 
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