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2025). Die UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Iran zeigte sich auch alar­
miert über die zunehmende Verfolgung von Baha’i-Frauen in der Islamischen Republik Iran, 
die ein systematisches Muster der gezielten Verfolgung unter religiöser Diskriminierung und 
geschlechtsspezifischer Unterdrückung deutlich macht. Baha’i-Frauen scheinen nach Informa­
tionen aus dem Jahr 2024 zwei Drittel aller Baha’i-Häftlinge im Land auszumachen, von denen 
viele ohne ordentliches Verfahren oder an unbekannten Orten festgehalten werden (UNHRC 
12.3.2025).
Die Behörden setzen eine Reihe von Taktiken ein, um Baha’i daran zu hindern, ein stabiles 
Einkommen im privaten Sektor zu erzielen, einschließlich der Verweigerung von Handelslizen­
zen, der Schikanierung von Baha’i-Geschäftsinhabern und der Beschlagnahme von Land und 
Vermögen (MRG 24.11.2022; vgl. HRW 4.2024). Insbesondere die Streichung der Option „ an­
dere Religionen“ vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzte die Baha’i unter Druck 
(ÖB Teheran 11.2021). Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen 
- also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden (AA 5.2.2021). 
Somit sind sie gezwungen, entweder das Formular nicht wahrheitsgemäß auszufüllen (was 
ihnen ihre Religion verbietet), oder schwere Einschränkungen in Kauf zu nehmen (ÖB Teheran 
11.2021). Ebenso wird ihnen damit der Zugang zu höherer Bildung verwehrt (FH 2025; vgl. 
IRINTL 20.8.2022).
Seit der Revolution von 1979 haben Regierungsvertreter, staatliche Institutionen, staatliche Me­
dien und das schiitische klerikale Establishment (das eng mit dem iranischen Staat verflochten 
ist) in ihren Reden immer wieder zum Hass gegen die Baha’i-Gemeinschaft in Iran aufgestachelt 
(HRW 4.2024). Die medial verbreitete Kampagne gegen die Baha’i bedient sich seit Langem 
eines Narrativs, das die Baha’i der politischen Einflussnahme und Intrigen beschuldigt. Auch 
wird ihnen „ moralische Abartigkeit“ vorgeworfen (USCIRF 7.2022).
Quellen
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16.4 Sunniten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der sunnitische Islam konzentriert sich in Iran vor allem auf Regionen mit einem hohen Bevölke­
rungsanteil an Kurden, Belutschen und Turkmenen. Dazu gehören die Provinzen West-Aserbai­
dschan, Kurdistan und Kermanshah, Golestan und Nord-Khorasan (zusammen als turkmenische 
Sahra bekannt) sowie Sistan und Belutschistan. Einige ethnisch persische und arabische sunni­
tische Gemeinschaften gibt es auch im Süden und Westen Irans (AIC 17.10.2019; vgl. Qantara 
11.1.2016). Es gibt hierbei also deutliche Überschneidungen zwischen ethnischen und religiösen 
Minderheiten (UNHRC 19.3.2024).
In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung 
ohne Einschränkungen möglich (AA 15.7.2024). Sunniten können ihren Glauben in der Provinz 
Sistan und Belutschistan beispielsweise freier praktizieren als in Teheran (Qantara 3.7.2017), 
wo es keine einzige offizielle sunnitische Moschee gibt (DW 7.4.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024, 
Qantara 3.7.2017). Sistan und Belutschistan entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten zu 
einem Zentrum sunnitischer Gelehrsamkeit (USIP 9.3.2023; vgl. Clingendael 31.7.2024).
Die iranische Verfassung erkennt die vier sunnitischen Rechtsschulen der Hanafiten, Hanbaliten, 
Schafiiten und Malikiten an und erlaubt es ihnen, Belange der religiösen Erziehung und Per­
sonenstandsfragen (betr. Heirat, Scheidung, Erbschaft/Nachlass) entsprechend ihrer eigenen 
Rechtssprechung zu regeln (UNHRC 19.3.2024). Trotz des rechtlichen Schutzes sind sie von 
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Diskriminierung betroffen (UNHRC 19.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025), und zwar sowohl durch 
Gesetze als auch im täglichen Leben (AI 29.4.2025). Der iranische Präsident muss beispielswei­
se laut Verfassung Schiit sein (UNHRC 19.3.2024), wobei nach dem Amtsantritt von Präsident 
Masoud Pezeshkian 2024 erstmals ein sunnitischer Belutsche zum Provinzgouverneur ernannt 
wurde (IRWIRE 24.1.2025). Die Anwendung des gozinesh-Systems trägt zur Marginalisierung 
der Sunniten bei [Anm.: s. Überkap. für eine Beschreibung] (Clingendael 31.7.2024). Ein Ge­
setz verbietet den Bau sunnitischer Gotteshäuser in städtischen Gebieten, die überwiegend von 
Schiiten bewohnt werden, und umgekehrt (Qantara 3.7.2017). Sunnitische Bürger müssen sich 
oft in privaten Gebetszentren versammeln, von denen einige von den Sicherheitskräften ge­
schlossen wurden (UNHRC 19.3.2024; vgl. AIC 17.10.2019). Darüber hinaus wurden Berichten 
zufolge in den letzten Jahren mehrere sunnitische Moscheen und religiöse Schulen abgerissen 
und beschlagnahmt (UNHRC 19.3.2024).
Im Zuge der Proteste ab September 2022 übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak 
Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Mawlawi Abdulhamid 
Ismaeelzahi [Anm.: Mawlawi ist dabei ein Ehrentitel] aus Belutschistan, Führer der sunnitischen 
Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Sunnitische Geistliche wer­
den immer wieder verhaftet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USIP 9.3.2023). Im Februar 2024 wurde 
auch von einem Todesurteil gegen einen sunnitischen Kleriker berichtet, der beim Begräbnis 
eines getöteten Protestteilnehmers eine Rede gehalten hatte (IRWIRE 13.2.2024). Der Rek­
tor der Großen Makki-Moschee in Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan, Mawlawi 
Abdolhamid, hat sich in seinen Reden wiederholt gegen die Vorgehensweise des iranischen 
Regimes bei den Protesten ab September 2022 ausgesprochen und Gleichberechtigung für 
die ethnischen Minderheiten des Landes eingefordert (USIP 9.3.2023), bzw. fordert diese im­
mer noch ein. Ende 2024 kritisierte er beispielsweise die gestiegene Anzahl an Hinrichtungen 
unter den Angehörigen ethnischer Minderheiten in Iran (IRWIRE 19.12.2024). Er ist damit zu 
einem der (wenigen bekannten) Gesichter der inneriranischen Opposition geworden (Standard 
11.9.2023). Nach seinen Freitagsgebeten fanden ab September 2022 wöchentlich Proteste in 
Zahedan statt (IRINTL 15.9.2023; vgl. IRWIRE 17.11.2023), Zahedan entwickelte sich zur Pro­
testhochburg (DW 7.4.2024). Am 30.9.2022 kam es dabei zum tödlichsten Zwischenfall (UNHRC 
7.2.2023), als Sicherheitskräfte in der Nähe der Makki-Moschee von Häuserdächern in die Men­
ge schossen. Rund 80 bis 100 Menschen starben bei dem Vorfall (UNHRC 19.3.2024; vgl. DW 
7.4.2024).
Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörig­
keit diskriminiert, da viele kurdischer, arabischer oder belutschischer Volkszugehörigkeit sind 
(AA 15.7.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). In den Siedlungsgebieten der Sunniten gibt es starke 
Autonomiebewegungen, gegen welche die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige 
der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, 
Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen ver­
mischen sich in der staatlichen Wahrnehmung (Qantara 11.1.2016). [Anm.: s. dazu auch Kap. 
Ethnische Minderheiten].
Quellen
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16.5 Derwisch-Orden, Sufis (Nematollah Gonabadi-Orden)
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Die Ne’matollahi-Linie von Sultan Ali Shahi Gonabadi ist einer der bekanntesten mystischen 
Orden in Iran, er geht etwa auf das 14. Jahrhundert zurück. Die Gonabadi-Derwische folgen 
der Schule des Sufismus und der islamischen Mystik (Kayhan 25.10.2023). Obwohl Sufismus 
130
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in Iran nicht illegal ist (IRWIRE 25.1.2023) und der Gonabadi-Orden (größter Sufi-Orden in Iran) 
zur Schia zählt, werden seine Mitglieder regelmäßig verfolgt und verhaftet, da sie jede Form des 
politischen Islams ablehnen und somit das Prinzip, auf dem die Islamische Republik Iran beruht, 
nicht anerkennen (AA 15.7.2024). Mitglieder der Derwisch-Gemeinschaft werden stark verfolgt, 
einschließlich willkürlicher Festnahmen und Dämonisierung (u. a. im staatlichen Fernsehen) 
sowie Konfiskation ihres Eigentums (ÖB Teheran 11.2021). So werden Sufis etwa in iranischen 
Medien gelegentlich als Teufelsanbeter und Satanisten stigmatisiert (AA 15.7.2024) oder als Ur­
heber politischer Gewalt, wie auch als „ Zionisten“ und „ IS-Anhänger“ diffamiert (USCIRF 7.2022). 
Auch kommt es immer wieder zur Zerstörung ihrer Gotteshäuser sowie zu Inhaftierungen (FH 
2025). Als Gründe für die Inhaftierungen werden unter anderem die Störung der öffentlichen 
Ordnung, Verbreitung von systemfeindlicher Propaganda, Handlungen gegen die Nationale Si­
cherheit, Mitgliedschaft in illegalen Gruppierungen und die Beleidigung des Obersten Führers 
genannt (ÖB Teheran 11.2021).
Nach gewalttätigen Protesten von Gonabadi-Derwischen im Februar 2018, bei denen fünf Si­
cherheitskräfte ums Leben kamen, wurden über 200 Derwische zu Haft und teilweise körperli­
cher Züchtigung verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). Manche wurden auch innerhalb Irans ins Exil 
geschickt (IRWIRE 26.5.2025). Ein Derwisch wurde nach einem unfairen Prozess und einem 
Zwangsgeständnis zum Tode verurteilt und hingerichtet (ÖB Teheran 11.2021). Später wurden 
einige Gonabadi-Derwische begnadigt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRWIRE 27.2.2023), trotzdem 
sind noch immer viele Derwische in Haft. Seither ist es um diese Gemeinschaft öffentlich ruhig 
geworden, allenfalls noch aktive Mitglieder der Gemeinschaft dürften starke Selbstzensur üben 
(ÖB Teheran 11.2021). Nach Angaben eines exiliranischen Religionswissenschaftlers werden 
die Derwische in Iran von den Sicherheits- und Geheimdiensten stark überwacht, insbesondere 
diejenigen, die während des Vorfalls im Februar 2018 verhaftet wurden, und auch jene, die 
zuvor schon inhaftiert und gefoltert wurden, die ihre soziale Stellung verloren und viel gelitten 
haben. Sie werden immer noch von den Sicherheitsbehörden überwacht und können sich unter 
den gegenwärtigen Umständen nicht frei bewegen (Kayhan 25.10.2023).
Im Juli 2024 wurde ein Sufi-Scheich unter ungeklärten Umständen ermordet, kurz nachdem er 
sich Berichten zufolge geweigert hatte, auf Verlangen der Behörden seinen Einfluss geltend 
zu machen, um zur Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen aufzurufen. Ein Video, das dem 
exiliranischen Nachrichtenportal Iran Wire im Oktober zugespielt wurde, zeigt einen Überfall 
von Sicherheitskräften in Zivil auf jene Sufi-Loge in Saqqez, die zuvor von dem ermordeten Su­
fi-Scheich geleitet wurde. Die Beamten schlugen die Versammelten und beschlagnahmten eine 
Reihe elektronischer Geräte. Laut Iran Wire erfolgte die Razzia, nachdem Sufis das Wort „ Märty­
rer“ sowie Zeilen aus kurdischen Gedichten auf das Grab des ermordeten Scheichs geschrieben 
hatten (IRWIRE 24.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
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137

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Zugriff 16.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (24.1.2025): Conscience Held Captive: The State of Religious Minorities in Iran, 
https://iranwire.com/en/religious-minorities/138456-conscience-held-captive-the-state-of-religious
-minorities-in-iran/ , Zugriff 16.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (27.2.2023): Iran’s Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special 
Report, https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-las
t-year-an-iranwire-special-report/ , Zugriff 16.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (25.1.2023): Iranian Gonabadi Dervish Freed After Nearly Five Years In Prison, 
https://iranwire.com/en/news/113051-iranian-gonabadi-dervish-freed-after-five-years-in-prison/ , 
Zugriff 21.3.2023
■ Kayhan - Kayhan Life (25.10.2023): INTERVIEW: Dr. Azmayesh Discusses Plight of Iran’s Dervishes, 
Reza Pahlavi’s Chances, https://kayhanlife.com/authors/interview-dr-azmayesh-discusses-plight-o
f-irans-dervishes-reza-pahlavis-chances/ , Zugriff 10.6.2024
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (7.2022): Religious 
Propaganda in Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077154/2022 Iran Propaganda Report.pdf, 
Zugriff 21.3.2023
16.6 Ahl-e Haqq/Yar(e)san
Letzte Änderung 2025-07-17 09:11
Die Yar(e)san („ Freundeskreis“), auch bekannt als Ahl-e Ḥaqq („ Menschen der Wahrheit“), sind 
eine religiöse Gemeinschaft, deren Mitglieder hauptsächlich ethnische Kurden sind. Große Ge­
meinschaften leben in Westiran in der Region Guran, aber auch in Aserbaidschan und Teheran 
(sowie im Nordirak, wo sie als Kāka’i [„Angehörige der Bruderschaft“] bekannt sind). Sowohl 
unter den Yaresan selbst als auch unter Forschern herrscht Uneinigkeit darüber, ob es sich 
bei der Yaresan-Religion um eine Form des schiitischen Islams mit einer starken Beimischung 
vorislamischer Elemente handelt oder vielmehr um eine eigenständige religiöse Tradition mit 
einigen schiitischen Komponenten (UHH 2.5.2024). Die Regierung betrachtet Yaresan oft als 
schiitische Muslime, die Sufismus praktizieren, während die Yaresan ihre Religion als einen 
eigenständigen Glauben betrachten. Yaresan können sich auch als Schiiten registrieren, um 
Zugang zu staatlichen Leistungen zu erhalten (USDOS 26.6.2024).
In Iran gibt es zwei Zweige der Yaresan bzw. Ahl-e Haqq: Die sogenannten Modernisten/Refor­
misten und die Traditionalisten. Die Modernisten deklarieren sich selbst als schiitische Musli­
me und werden auch von den Behörden akzeptiert. Diese Gruppe besteht hauptsächlich aus 
gebildeten Städtern. Ihre Glaubensvorstellungen beruhen vor allem auf den Lehren von Hajj 
Ne’matollah Jayhunabadi (1871-1920), seinem Sohn Nur Ali Elahi (1895-1974) und dessen 
Sohn Bahram Elahi (1931-). Jayhunabadi behauptete, dass Yaresan Muslime seien und führte 
den Yari-Glauben mit dem Schiismus zusammen. Er öffnete die Religion auch für nicht als Ya­
resan geborene Personen. Viele Personen wurden zu seinen Anhängern, vor allem im Bereich 
in und um Sahneh [Anm.: Stadt und gleichnamiger Bezirk in der Provinz Kermanschah]. Diese 
Gruppe wird auch als Elahi-Zweig bzw. Elahi-Anhänger bezeichnet. Die Traditionalisten sehen 
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sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem 
Bezirk Guran in Kermanschah. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Diese Gruppierung 
war schon immer für Nicht-Yaresan geschlossen. Die Traditionalisten werden von iranischen 
Behörden als „Teufelsanbeter“ verunglimpft. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen 
Gebieten Irans, wie z. B. West-Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Ka­
radsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen 
differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet 
um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds 
hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, tatsächlich dürfte aber die Anzahl der 
Traditionalisten höher sein (DIS 6.4.2017).
Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Pro­
bleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im öffentlichen 
Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über 
ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass 
die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch 
belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass sie Yaresan sind. Repressionen 
und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfahren ein Leiter einer Ge­
meinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten 
Jahren einige Fälle von Schikane und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnah­
men gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch 
schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe 
verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb 
vonstattengehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in 
Iran [Anm.: s. Kap. Kurden]. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit reli­
giösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Es gibt auch ein zunehmendes Interesse 
junger Yaresan an ihrer eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über 
die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte werden in Iran als illegal angesehen, 
während Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden und auch schon 
einige Male nachgedruckt worden sind. Yaresan, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und 
Religion bekunden, ziehen das Interesse der Behörden auf sich. Obwohl es Yaresan aufgrund 
ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sieht sich der Großteil der 
Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Personen, 
die religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften 
erwischt werden, setzen sich der Gefahr aus, festgenommen und befragt zu werden. Norma­
lerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls 
eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges erfahren mitunter Repression 
und Misshandlung durch die Behörden. Von Zeit zu Zeit werden sie Opfer von Razzien, und 
manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017).
Yaresan-Anhänger sind mit verschiedenen Problemen konfrontiert, darunter Schwierigkeiten 
bei der Registrierung ihrer Kinder als Yaresan bei der Geburt, Einschränkungen beim Bau von 
Gebetsstätten und Verfolgung wegen des Drucks ihres heiligen Buches (IRINTL 8.11.2023). Wie 
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auch andere nicht anerkannte Religionsgemeinschaften sehen sich Yaresan gezwungen, ihren 
Glauben im Geheimen auszuüben. Die Behörden verweigern Yaresan den Zugang zu höherer 
Bildung oder Anstellung im öffentlichen Dienst, wenn sie sich nicht als einer der anerkannten 
Religionsgemeinschaften zugehörig deklarieren. Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen 
berichteten, dass die Regierung weiterhin Yari-Aktivisten und Gemeindevorsteher festnimmt 
oder verschwinden lässt, weil sie auf die Praktiken der Regierung oder die Diskriminierung der 
Yari-Gemeinschaft aufmerksam gemacht haben, beispielsweise auf die Auflage, dass Yaresan 
sich als Schiiten ausweisen müssen, um Zugang zu Beschäftigung oder höherer Bildung zu 
erhalten (USDOS 26.6.2024). Der Antrag der Yari-Gemeinschaft vom Jänner 2021 auf Aner­
kennung durch die iranische Verfassung scheiterte, und Irans „ National Defense University“
veröffentlichte im Frühjahr 2021 einen Artikel, in dem sie die Gemeinschaft als „ Sicherheitsbe­
drohung“ bezeichnete (USCIRF 4.2022).
Die Yaresan sehen sich darüber hinaus nicht nur mit staatlicher Repression konfrontiert, sondern 
werden laut einer Expertin für religiöse Minderheiten in Iran auch von manchen fanatisierten 
schiitischen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Aserbaidschaner oder der sunnitischen 
Kurden als „ unrein“ angesehen. Dieser religiöse Chauvinismus habe manche dazu gezwungen, 
ihre Heimatorte zu verlassen (GLV 12.7.2024).
Quellen
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.4.2017): 1 IRAN: The Yaresan, https://www.ecoi.net
/en/file/local/1408422/1226_1494231887_notatyaresan6april2017docx.pdf, Zugriff 21.3.2023
■ GLV - Global Voices (12.7.2024): In Iran, persecuted minorities can also turn into persecutors, 
https://globalvoices.org/2024/07/12/in-iran-persecuted-minorities-can-also-turn-into-persecutors/ , 
Zugriff 16.6.2025
■ IRINTL - Iran International (8.11.2023): Amnesty Warns Of Execution Risk For Iranian Minority 
Detainee, https://www.iranintl.com/en/202311084650, Zugriff 10.6.2024
■ UHH - Universität Hamburg (2.5.2024): Yārsān-Religion: Die Endzeitvorstellungen und die 
Apokalypse der Ahl-e Ḥaqq, https://www.aai.uni-hamburg.de/voror/aktuelles/yarsan-religion.html , 
Zugriff 10.6.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Iran - 
USCIRF–RECOMMENDED FOR COUNTRIES OF PARTICULAR CONCERN (CPC), https://www.
ecoi.net/en/file/local/2071906/2022 Iran.pdf, Zugriff 21.3.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025
17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und 
Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 
13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen 
Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, 
Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben 
gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen 
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Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch au­
ßenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen 
(BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, 
Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen 
dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten 
leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan 
oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich 
[Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser 
Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten 
wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). 
Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, 
die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar 
Abbas (MRG 12.2017a).
Quelle 6: Izady/Gulf 2000 o.D.
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Ver­
wendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das 
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Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (US­
DOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von 
Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Ver­
wendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere 
nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre 
politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache 
im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben 
verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und 
kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheiten­
sprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche 
Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, 
Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizi­
elle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen „ Muttersprachen“-Aktivisten 
gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).
Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen 
ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die 
zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig 
ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch 
systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens 
für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben 
daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen 
für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).
Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbai­
dschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in 
jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, 
indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 
14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder 
(USDOS 23.4.2024).
Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan 
bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatli­
chen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten 
vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten 
Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu 
staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Um­
weltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die 
Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete 
überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch 
die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan 
zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).
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