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sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem 
Bezirk Guran in Kermanschah. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Diese Gruppierung 
war schon immer für Nicht-Yaresan geschlossen. Die Traditionalisten werden von iranischen 
Behörden als „Teufelsanbeter“ verunglimpft. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen 
Gebieten Irans, wie z. B. West-Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Ka­
radsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen 
differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet 
um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds 
hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, tatsächlich dürfte aber die Anzahl der 
Traditionalisten höher sein (DIS 6.4.2017).
Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Pro­
bleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im öffentlichen 
Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über 
ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass 
die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch 
belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass sie Yaresan sind. Repressionen 
und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfahren ein Leiter einer Ge­
meinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten 
Jahren einige Fälle von Schikane und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnah­
men gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch 
schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe 
verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb 
vonstattengehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in 
Iran [Anm.: s. Kap. Kurden]. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit reli­
giösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Es gibt auch ein zunehmendes Interesse 
junger Yaresan an ihrer eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über 
die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte werden in Iran als illegal angesehen, 
während Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden und auch schon 
einige Male nachgedruckt worden sind. Yaresan, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und 
Religion bekunden, ziehen das Interesse der Behörden auf sich. Obwohl es Yaresan aufgrund 
ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sieht sich der Großteil der 
Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Personen, 
die religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften 
erwischt werden, setzen sich der Gefahr aus, festgenommen und befragt zu werden. Norma­
lerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls 
eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges erfahren mitunter Repression 
und Misshandlung durch die Behörden. Von Zeit zu Zeit werden sie Opfer von Razzien, und 
manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017).
Yaresan-Anhänger sind mit verschiedenen Problemen konfrontiert, darunter Schwierigkeiten 
bei der Registrierung ihrer Kinder als Yaresan bei der Geburt, Einschränkungen beim Bau von 
Gebetsstätten und Verfolgung wegen des Drucks ihres heiligen Buches (IRINTL 8.11.2023). Wie 
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auch andere nicht anerkannte Religionsgemeinschaften sehen sich Yaresan gezwungen, ihren 
Glauben im Geheimen auszuüben. Die Behörden verweigern Yaresan den Zugang zu höherer 
Bildung oder Anstellung im öffentlichen Dienst, wenn sie sich nicht als einer der anerkannten 
Religionsgemeinschaften zugehörig deklarieren. Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen 
berichteten, dass die Regierung weiterhin Yari-Aktivisten und Gemeindevorsteher festnimmt 
oder verschwinden lässt, weil sie auf die Praktiken der Regierung oder die Diskriminierung der 
Yari-Gemeinschaft aufmerksam gemacht haben, beispielsweise auf die Auflage, dass Yaresan 
sich als Schiiten ausweisen müssen, um Zugang zu Beschäftigung oder höherer Bildung zu 
erhalten (USDOS 26.6.2024). Der Antrag der Yari-Gemeinschaft vom Jänner 2021 auf Aner­
kennung durch die iranische Verfassung scheiterte, und Irans „ National Defense University“
veröffentlichte im Frühjahr 2021 einen Artikel, in dem sie die Gemeinschaft als „ Sicherheitsbe­
drohung“ bezeichnete (USCIRF 4.2022).
Die Yaresan sehen sich darüber hinaus nicht nur mit staatlicher Repression konfrontiert, sondern 
werden laut einer Expertin für religiöse Minderheiten in Iran auch von manchen fanatisierten 
schiitischen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Aserbaidschaner oder der sunnitischen 
Kurden als „ unrein“ angesehen. Dieser religiöse Chauvinismus habe manche dazu gezwungen, 
ihre Heimatorte zu verlassen (GLV 12.7.2024).
Quellen
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17 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und 
Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 
13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen 
Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, 
Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben 
gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen 
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Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch au­
ßenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen 
(BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, 
Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen 
dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten 
leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan 
oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich 
[Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser 
Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten 
wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). 
Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, 
die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar 
Abbas (MRG 12.2017a).
Quelle 6: Izady/Gulf 2000 o.D.
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Ver­
wendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das 
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Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (US­
DOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von 
Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Ver­
wendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere 
nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre 
politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache 
im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben 
verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und 
kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheiten­
sprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche 
Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, 
Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizi­
elle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen „ Muttersprachen“-Aktivisten 
gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).
Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen 
ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die 
zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig 
ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch 
systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens 
für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben 
daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen 
für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).
Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbai­
dschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in 
jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, 
indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 
14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder 
(USDOS 23.4.2024).
Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan 
bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatli­
chen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten 
vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten 
Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu 
staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Um­
weltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die 
Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete 
überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch 
die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan 
zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).
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Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtun­
gen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die 
ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 
20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörig­
keit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe 
darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) 
könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu 
schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der 
landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regio­
nen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden 
betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minder­
heiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen 
macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terroris­
mus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen 
Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von 
ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbai­
dschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo 
(IHRNGO 20.2.2025).
Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit 
Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren 
Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten 
stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).
NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwie­
gend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), 
wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie 
auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehn­
ten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, 
IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglich­
keiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. 
HRW 16.1.2025).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicher­
heitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durch­
geführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde 
berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdäch­
tigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer 
umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Men­
schenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgrei­
fen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).
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Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die „ Politik der 
eisernen Faust“ in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integri­
tät Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit 
den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. 
Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Min­
derheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und 
tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich 
für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt 
und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art 
von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische 
und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).
Quellen
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26.6.2025
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majority closer, https://www.stimson.org/2023/protests-have-brought-irans-ethnic-minorities-persi
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17.1 Kurden
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Kurden machen zwischen acht und zehn Prozent der iranischen Bevölkerung aus, wobei of­
fizielle Statistiken nicht existieren (Cabi 2024, S. 6). Sie sind vor allem an den Grenzen zum 
Irak und zur Türkei beheimatet. Eine weitere große Gemeinschaft von Kurden lebt im Nord­
osten, entlang der Grenze zu Turkmenistan (MRG 12.2017b). Kurden leben damit nicht nur in 
der iranischen Provinz Kurdistan, sondern auch in West-Aserbaidschan, Ilam und Kermanshah 
(Republik 17.2.2023; vgl. Cabi 2024, S. 6) sowie Nord-Khorasan und Razavi Khorasan (Bas 
o.D.). Kurden stammen aus verschiedenen Völkern mit unterschiedlichen sprachlichen und kul­
turellen Hintergründen. Der kurdische Dialekt Kurmanji (selten: Kirmanji) wird in Nordiran und 
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in weiten Teilen des türkischen Kurdistans gesprochen, Sorani dagegen in den meisten Teilen 
des iranischen und irakischen Kurdistans. In Südiran wird Gurani [auch: Gorani, Hewrami], eine 
eigenständige Sprache, gesprochen, während die Kurden um Kermanshah [Anm.: Westiran] 
einen Dialekt sprechen, der Farsi näher steht (MRG 12.2017b). Dort, und in der Provinz Ilam, 
wird Keluhri und Feyli gesprochen. In Kermanshah und Kurdistan gibt es außerdem auch He­
wrami [Gorani]-Sprecher (Bas o.D.). Unter Kurden gibt es Sunniten wie Schiiten; wegen der 
Konfession wird wenig Aufhebens gemacht, die Identität als Kurde und Kurdin ist wichtiger. 
Bei den kurdischen Sunniten dominieren sufistische Strömungen, die auch Frauen ekstatische 
Praktiken erlauben. Kurdische Tracht war in Iran anders als in der Türkei nie verboten und ist 
deshalb kein Symbol kulturellen Widerstands (BPB 13.1.2020).
Mit der Verfassung, welche 1979 im Zuge der Islamischen Revolution eingesetzt wurde, wurde 
Farsi als Amtssprache festgelegt und u. a. Kurdischunterricht in der Primärstufe erlaubt. Damit 
wurde Kurdisch erstmals in Iran als Sprache anerkannt, allerdings wurde dieser Artikel erst 
in den letzten Jahren schrittweise umgesetzt (Bas o.D.), indem in der Provinz Kurdistan eine 
Fakultät für kurdische Sprache und Literatur errichtet wurde (Bas o.D.; vgl. BPB 13.1.2020) und 
Kurdisch nun in manchen Schulen (Bas o.D.) bzw. an Sprachenzentren in manchen kurdischen 
Städten unterrichtet wird (Rudaw 24.2.2020). Es gibt kurdischsprachige Medien, wobei die meis­
ten auf Sorani publizieren (Bas o.D.). Obwohl einige kurdische Äußerungen in Publikationen 
und im Rundfunk toleriert werden, kommt es im Bildungsbereich auch zu Einschränkungen 
(MRG 12.2017b). In den letzten Jahren wurde wiederholt von Verhaftungen von kurdischen 
Lehrern berichtet (Hengaw 21.12.2024, KHRN 9.12.2024, Hengaw 21.2.2023), darunter solche, 
die ehrenamtlich Kurdisch unterrichtet hatten (Hengaw 21.2.2023, Hengaw 21.12.2024). Be­
richten zufolge hat die Regierung auch kurdischsprachige Zeitungen, Zeitschriften und Bücher 
verboten und Verleger, Journalisten und Schriftsteller bestraft, die sich der Regierungspolitik 
widersetzen und diese kritisieren (USDOS 23.4.2024). Weiters wird von Einschränkungen bei 
der Registrierung von kurdischen Namen für Kinder berichtet (MRG 12.2017b; vgl. Jadaliyya 
1.11.2022), wie auch von Verboten kurdischer Schilder und Namen in der Öffentlichkeit durch 
manche Behörden (Jadaliyya 1.11.2022). Die Behörden verbieten allerdings nicht die Nutzung 
der kurdischen Sprache im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 16.1.2025). 
Sie greift auf Gesetze zurück, um Kurden zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, wenn 
diese von ihrem Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen (USDOS 
23.4.2024). Das Regime verfolgt kurdische (vermeintlich oder tatsächlich) militante, separa­
tistische Gruppierungen, aber auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder 
kulturellen Identität einsetzen (AA 15.7.2024). Die kurdische NGO Kurdistan Human Rights 
Network (KHRN) zählte im Jahr 2024 insgesamt 474 Verhaftungen von kurdischen Zivilisten 
und Aktivisten, die laut der NGO aus politischen Gründen erfolgten, sowie 97 Verurteilungen 
durch Revolutions- und Strafgerichte. Die Verurteilungen umfassten Hinrichtungen, unbedingte 
und ausgesetzte Haftstrafen, Auspeitschungen, Verbannung, Geldstrafen und andere Strafen. 
Einige dieser Urteile wurden von Berufungsgerichten und dem Obersten Gerichtshof bestätigt 
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(KHRN 16.1.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren ins­
gesamt 52% aller Personen (in absoluten Zahlen: 85 von 164), die zwischen 2010 und 2024 
aufgrund einer Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder bewaffneten Gruppierung in Iran 
hingerichtet wurden, Kurden (IHRNGO 20.2.2025).
Die kurdische Region Irans ist militarisiert (KHRN 16.1.2025; vgl. DIS 7.2.2020). Laut der NGO 
KHRN haben die Revolutionsgarden auch im Jahr 2024 Militärbasen und Straßen in Gebirgs­
regionen nahe der irakischen Grenze gebaut (KHRN 16.1.2025). Die iranische Regierung kon­
trolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre 
Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lo­
kalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und 
geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht 
systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). 
Nach dem israelischen Angriff auf Iran am 13.6.2025 verstärkten die Revolutionsgarden ihre 
Präsenz in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025a). Unter anderem wurde von Verhaftun­
gen an Checkpoints (CHRI 26.6.2025) und Durchsuchungen, bei denen die Revolutionsgarden 
von Haus zu Haus gingen, berichtet (REU 26.6.2025a).
Die kurdische Bevölkerung spielte bei den Protesten ab September 2022, die durch den Tod der 
Kurdin Mahsa Jina Amini ausgelöst wurden, eine wichtige Rolle, und das staatliche Vorgehen 
war in den kurdischen Gebieten besonders hart (FH 2025), was in diesen Gebieten zu einer 
höheren Zahl von Todesfällen führte (UNHRC 19.3.2024). Umfassend dokumentiert sind Ereig­
nisse in der kurdischen Stadt Javanrud, Provinz Kermanshah: Im Zeitraum Oktober-Dezember 
2022 setzten die Sicherheitsbehörden dort Militärwaffen gegen friedliche Demonstranten ein 
und töteten mindestens acht unbewaffnete Zivilisten, mindestens 80 Personen wurden verletzt, 
darunter auch Kinder (CHRI/KHRN 9.2023; vgl. UNHRC 19.3.2024). Im Zuge der Aufstandsbe­
kämpfung übernahmen die Revolutionsgarden die Kontrolle über die Stadt und bis März 2023 
wurden Checkpoints an allen Ein- und Ausgängen der Stadt errichtet (UNHRC 19.3.2024; vgl. 
CHRI/KHRN 9.2023). Nach Angaben eines Zeugen wurde eine militärische wie auch wirtschaftli­
che Blockade verhängt, welche die gesamte Stadt für die Proteste bestrafen sollte (CHRI/KHRN 
9.2023). Zum zweiten Jahrestag der Tötung Masa Jina Aminis und der anschließenden Proteste 
fanden im September 2024 Streiks in weiten Teilen Kurdistans statt, auch wenn die Sicherheits­
behörden dies durch Einschüchterungen, Drohungen und Vorladungen von Geschäftsinhabern, 
Unternehmern und Menschenrechtsaktivisten zu verhindern versucht hatten (KHRN 16.1.2025).
Kurden sind in Iran auch Diskriminierungen ausgesetzt, da sie mehrheitlich Sunniten sind (taz 
24.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
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Zugriff 8.4.2024
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Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelk
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■ Cabi - Cabi, Marouf (2024): Iranian Kurdistan under the Islamic Republic: Change, Revolution and 
Resistance. London u.a.: I.B. Tauris., https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?
dir=coi-cms-archive/48/44&fileid=8707501 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds 
Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra
ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025
■ CHRI/KHRN - Center for Human Rights in Iran, Kurdistan Human Rights Network (9.2023): Massacre 
in Javanrud, https://iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Massacre-in-Javanrud-Iran-Violation
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■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/
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Vollstreckung einer Haftstrafe verhaftet, https://hengaw.net/de/news/2024/12/article-57 , Zugriff 
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