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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem Bezirk Guran in Kermanschah. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Diese Gruppierung war schon immer für Nicht-Yaresan geschlossen. Die Traditionalisten werden von iranischen Behörden als „Teufelsanbeter“ verunglimpft. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten Irans, wie z. B. West-Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Ka radsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, tatsächlich dürfte aber die Anzahl der Traditionalisten höher sein (DIS 6.4.2017). Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Pro bleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass sie Yaresan sind. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfahren ein Leiter einer Ge meinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Schikane und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnah men gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb vonstattengehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in Iran [Anm.: s. Kap. Kurden]. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit reli giösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Es gibt auch ein zunehmendes Interesse junger Yaresan an ihrer eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte werden in Iran als illegal angesehen, während Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden und auch schon einige Male nachgedruckt worden sind. Yaresan, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden, ziehen das Interesse der Behörden auf sich. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sieht sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Personen, die religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, setzen sich der Gefahr aus, festgenommen und befragt zu werden. Norma lerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges erfahren mitunter Repression und Misshandlung durch die Behörden. Von Zeit zu Zeit werden sie Opfer von Razzien, und manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017). Yaresan-Anhänger sind mit verschiedenen Problemen konfrontiert, darunter Schwierigkeiten bei der Registrierung ihrer Kinder als Yaresan bei der Geburt, Einschränkungen beim Bau von Gebetsstätten und Verfolgung wegen des Drucks ihres heiligen Buches (IRINTL 8.11.2023). Wie 133

auch andere nicht anerkannte Religionsgemeinschaften sehen sich Yaresan gezwungen, ihren Glauben im Geheimen auszuüben. Die Behörden verweigern Yaresan den Zugang zu höherer Bildung oder Anstellung im öffentlichen Dienst, wenn sie sich nicht als einer der anerkannten Religionsgemeinschaften zugehörig deklarieren. Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass die Regierung weiterhin Yari-Aktivisten und Gemeindevorsteher festnimmt oder verschwinden lässt, weil sie auf die Praktiken der Regierung oder die Diskriminierung der Yari-Gemeinschaft aufmerksam gemacht haben, beispielsweise auf die Auflage, dass Yaresan sich als Schiiten ausweisen müssen, um Zugang zu Beschäftigung oder höherer Bildung zu erhalten (USDOS 26.6.2024). Der Antrag der Yari-Gemeinschaft vom Jänner 2021 auf Aner kennung durch die iranische Verfassung scheiterte, und Irans „ National Defense University“ veröffentlichte im Frühjahr 2021 einen Artikel, in dem sie die Gemeinschaft als „ Sicherheitsbe drohung“ bezeichnete (USCIRF 4.2022). Die Yaresan sehen sich darüber hinaus nicht nur mit staatlicher Repression konfrontiert, sondern werden laut einer Expertin für religiöse Minderheiten in Iran auch von manchen fanatisierten schiitischen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Aserbaidschaner oder der sunnitischen Kurden als „ unrein“ angesehen. Dieser religiöse Chauvinismus habe manche dazu gezwungen, ihre Heimatorte zu verlassen (GLV 12.7.2024). Quellen ■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.4.2017): 1 IRAN: The Yaresan, https://www.ecoi.net /en/file/local/1408422/1226_1494231887_notatyaresan6april2017docx.pdf, Zugriff 21.3.2023 ■ GLV - Global Voices (12.7.2024): In Iran, persecuted minorities can also turn into persecutors, https://globalvoices.org/2024/07/12/in-iran-persecuted-minorities-can-also-turn-into-persecutors/ , Zugriff 16.6.2025 ■ IRINTL - Iran International (8.11.2023): Amnesty Warns Of Execution Risk For Iranian Minority Detainee, https://www.iranintl.com/en/202311084650, Zugriff 10.6.2024 ■ UHH - Universität Hamburg (2.5.2024): Yārsān-Religion: Die Endzeitvorstellungen und die Apokalypse der Ahl-e Ḥaqq, https://www.aai.uni-hamburg.de/voror/aktuelles/yarsan-religion.html , Zugriff 10.6.2024 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Iran - USCIRF–RECOMMENDED FOR COUNTRIES OF PARTICULAR CONCERN (CPC), https://www. ecoi.net/en/file/local/2071906/2022 Iran.pdf, Zugriff 21.3.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025 17 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen 134

Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch au ßenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020). Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018). Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a). Quelle 6: Izady/Gulf 2000 o.D. Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Ver wendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das 135

Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (US DOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Ver wendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheiten sprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizi elle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen „ Muttersprachen“-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025). Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022). Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbai dschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024). Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatli chen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Um weltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025). 136

Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtun gen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörig keit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regio nen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minder heiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terroris mus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbai dschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025). Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024). NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwie gend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehn ten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglich keiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicher heitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durch geführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdäch tigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Men schenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgrei fen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). 137

Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die „ Politik der eisernen Faust“ in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integri tät Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Min derheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (14.10.2022): Iran Protests: Reform, Re volution, or Status Quo?, https://agsiw.org/iran-protests-reform-revolution-or-status-quo/ , Zugriff 14.3.2023 ■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https: //www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025 ■ AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amne sty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025 ■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelk erstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/ , Zugriff 14.3.2023 ■ Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (31.7.2024): From permissive to tense: Sunni Baluchs and their relation with Tehran, https://www.clingendael.org/publ ication/permissive-tense-sunni-baluchs-and-their-relation-tehran , Zugriff 4.2.2025 ■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023 ■ DW - Deutsche Welle (7.4.2024): Iran: Keine Moschee für Sunniten in der Hauptstadt, https://www. dw.com/de/iran-keine-moschee-für-sunniten-in-der-hauptstadt/a-68719643 , Zugriff 22.5.2024 ■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025 ■ FP - Foreign Policy (19.10.2022): How Iran’s Ethnic Divisions Are Fueling the Revolt, https://foreig npolicy.com/2022/10/19/iran-protests-persians-minorities-ethnic-language-discrimination-regime-s eparatism/, Zugriff 14.3.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (14.2.2025): Iran: Repression of Azeri Minoritiy, https://www.hrw.org/ news/2025/02/14/iran-repression-azeri-minoritiy , Zugriff 17.3.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025 ■ IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https: //iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025 ■ IRINTL - Iran International (23.2.2025): Ethnic activists in Iran call for education in mother tongues, https://www.iranintl.com/en/202502222372, Zugriff 4.4.2025 ■ IRWIRE - IranWire (24.2.2025): Denied Identity: The Battle Over Children’s Names in Iran, https: //iranwire.com/en/features/139307-denied-identity-the-battle-over-childrens-names-in-iran/ , Zugriff 4.4.2025 ■ IRWIRE - IranWire (9.1.2025): Kurdish Kolbar Shot by Iranian Border Guards in Sardasht, https: //iranwire.com/en/news/137935-kurdish-kolbar-shot-by-iranian-border-guards-in-sardasht/ , Zugriff 3.2.2025 138

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in weiten Teilen des türkischen Kurdistans gesprochen, Sorani dagegen in den meisten Teilen des iranischen und irakischen Kurdistans. In Südiran wird Gurani [auch: Gorani, Hewrami], eine eigenständige Sprache, gesprochen, während die Kurden um Kermanshah [Anm.: Westiran] einen Dialekt sprechen, der Farsi näher steht (MRG 12.2017b). Dort, und in der Provinz Ilam, wird Keluhri und Feyli gesprochen. In Kermanshah und Kurdistan gibt es außerdem auch He wrami [Gorani]-Sprecher (Bas o.D.). Unter Kurden gibt es Sunniten wie Schiiten; wegen der Konfession wird wenig Aufhebens gemacht, die Identität als Kurde und Kurdin ist wichtiger. Bei den kurdischen Sunniten dominieren sufistische Strömungen, die auch Frauen ekstatische Praktiken erlauben. Kurdische Tracht war in Iran anders als in der Türkei nie verboten und ist deshalb kein Symbol kulturellen Widerstands (BPB 13.1.2020). Mit der Verfassung, welche 1979 im Zuge der Islamischen Revolution eingesetzt wurde, wurde Farsi als Amtssprache festgelegt und u. a. Kurdischunterricht in der Primärstufe erlaubt. Damit wurde Kurdisch erstmals in Iran als Sprache anerkannt, allerdings wurde dieser Artikel erst in den letzten Jahren schrittweise umgesetzt (Bas o.D.), indem in der Provinz Kurdistan eine Fakultät für kurdische Sprache und Literatur errichtet wurde (Bas o.D.; vgl. BPB 13.1.2020) und Kurdisch nun in manchen Schulen (Bas o.D.) bzw. an Sprachenzentren in manchen kurdischen Städten unterrichtet wird (Rudaw 24.2.2020). Es gibt kurdischsprachige Medien, wobei die meis ten auf Sorani publizieren (Bas o.D.). Obwohl einige kurdische Äußerungen in Publikationen und im Rundfunk toleriert werden, kommt es im Bildungsbereich auch zu Einschränkungen (MRG 12.2017b). In den letzten Jahren wurde wiederholt von Verhaftungen von kurdischen Lehrern berichtet (Hengaw 21.12.2024, KHRN 9.12.2024, Hengaw 21.2.2023), darunter solche, die ehrenamtlich Kurdisch unterrichtet hatten (Hengaw 21.2.2023, Hengaw 21.12.2024). Be richten zufolge hat die Regierung auch kurdischsprachige Zeitungen, Zeitschriften und Bücher verboten und Verleger, Journalisten und Schriftsteller bestraft, die sich der Regierungspolitik widersetzen und diese kritisieren (USDOS 23.4.2024). Weiters wird von Einschränkungen bei der Registrierung von kurdischen Namen für Kinder berichtet (MRG 12.2017b; vgl. Jadaliyya 1.11.2022), wie auch von Verboten kurdischer Schilder und Namen in der Öffentlichkeit durch manche Behörden (Jadaliyya 1.11.2022). Die Behörden verbieten allerdings nicht die Nutzung der kurdischen Sprache im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 16.1.2025). Sie greift auf Gesetze zurück, um Kurden zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, wenn diese von ihrem Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen (USDOS 23.4.2024). Das Regime verfolgt kurdische (vermeintlich oder tatsächlich) militante, separa tistische Gruppierungen, aber auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen (AA 15.7.2024). Die kurdische NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) zählte im Jahr 2024 insgesamt 474 Verhaftungen von kurdischen Zivilisten und Aktivisten, die laut der NGO aus politischen Gründen erfolgten, sowie 97 Verurteilungen durch Revolutions- und Strafgerichte. Die Verurteilungen umfassten Hinrichtungen, unbedingte und ausgesetzte Haftstrafen, Auspeitschungen, Verbannung, Geldstrafen und andere Strafen. Einige dieser Urteile wurden von Berufungsgerichten und dem Obersten Gerichtshof bestätigt 140

(KHRN 16.1.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren ins gesamt 52% aller Personen (in absoluten Zahlen: 85 von 164), die zwischen 2010 und 2024 aufgrund einer Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder bewaffneten Gruppierung in Iran hingerichtet wurden, Kurden (IHRNGO 20.2.2025). Die kurdische Region Irans ist militarisiert (KHRN 16.1.2025; vgl. DIS 7.2.2020). Laut der NGO KHRN haben die Revolutionsgarden auch im Jahr 2024 Militärbasen und Straßen in Gebirgs regionen nahe der irakischen Grenze gebaut (KHRN 16.1.2025). Die iranische Regierung kon trolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lo kalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach dem israelischen Angriff auf Iran am 13.6.2025 verstärkten die Revolutionsgarden ihre Präsenz in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025a). Unter anderem wurde von Verhaftun gen an Checkpoints (CHRI 26.6.2025) und Durchsuchungen, bei denen die Revolutionsgarden von Haus zu Haus gingen, berichtet (REU 26.6.2025a). Die kurdische Bevölkerung spielte bei den Protesten ab September 2022, die durch den Tod der Kurdin Mahsa Jina Amini ausgelöst wurden, eine wichtige Rolle, und das staatliche Vorgehen war in den kurdischen Gebieten besonders hart (FH 2025), was in diesen Gebieten zu einer höheren Zahl von Todesfällen führte (UNHRC 19.3.2024). Umfassend dokumentiert sind Ereig nisse in der kurdischen Stadt Javanrud, Provinz Kermanshah: Im Zeitraum Oktober-Dezember 2022 setzten die Sicherheitsbehörden dort Militärwaffen gegen friedliche Demonstranten ein und töteten mindestens acht unbewaffnete Zivilisten, mindestens 80 Personen wurden verletzt, darunter auch Kinder (CHRI/KHRN 9.2023; vgl. UNHRC 19.3.2024). Im Zuge der Aufstandsbe kämpfung übernahmen die Revolutionsgarden die Kontrolle über die Stadt und bis März 2023 wurden Checkpoints an allen Ein- und Ausgängen der Stadt errichtet (UNHRC 19.3.2024; vgl. CHRI/KHRN 9.2023). Nach Angaben eines Zeugen wurde eine militärische wie auch wirtschaftli che Blockade verhängt, welche die gesamte Stadt für die Proteste bestrafen sollte (CHRI/KHRN 9.2023). Zum zweiten Jahrestag der Tötung Masa Jina Aminis und der anschließenden Proteste fanden im September 2024 Streiks in weiten Teilen Kurdistans statt, auch wenn die Sicherheits behörden dies durch Einschüchterungen, Drohungen und Vorladungen von Geschäftsinhabern, Unternehmern und Menschenrechtsaktivisten zu verhindern versucht hatten (KHRN 16.1.2025). Kurden sind in Iran auch Diskriminierungen ausgesetzt, da sie mehrheitlich Sunniten sind (taz 24.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ Bas - BasNews (o.D.): Kurdish Language in Iran, https://www.basnews.com/en/babat/495153 , Zugriff 8.4.2024 141

■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelk erstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/ , Zugriff 14.3.2023 ■ Cabi - Cabi, Marouf (2024): Iranian Kurdistan under the Islamic Republic: Change, Revolution and Resistance. London u.a.: I.B. Tauris., https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/? dir=coi-cms-archive/48/44&fileid=8707501 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] ■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025 ■ CHRI/KHRN - Center for Human Rights in Iran, Kurdistan Human Rights Network (9.2023): Massacre in Javanrud, https://iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Massacre-in-Javanrud-Iran-Violation s-Report.pdf, Zugriff 9.4.2024 ■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023 ■ DIS/DRC - Danish Immigration Service [Denmark], Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN Issues concerning persons of ethnic minorities, Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kur ds-and-ahwazi-arabs.pdf , Zugriff 14.3.2023 ■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025 ■ Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (21.12.2024): Kurdischlehrer Haji Barzeh wegen Vollstreckung einer Haftstrafe verhaftet, https://hengaw.net/de/news/2024/12/article-57 , Zugriff 4.2.2025 ■ Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (21.2.2023): The arrest of at least 12 Kurdish language teachers in one year by Iranian government forces, https://hengaw.net/en/news/archive/5 8512, Zugriff 8.4.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025 ■ IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https: //iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025 ■ Jadaliyya - Jadaliyya (1.11.2022): Why “Jîna”: Erasure of Kurdish Women and Their Politics from the Uprisings in Iran, https://www.jadaliyya.com/Details/44560, Zugriff 9.4.2024 ■ KHRN - Kurdistan Human Rights Network (16.1.2025): Kurdistan Human Rights Network’s Annual Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdist an-human-rights-networks-annual-report-2024 , Zugriff 29.1.2025 ■ KHRN - Kurdistan Human Rights Network (9.12.2024): Kurdish teacher arrested in Kamyaran, denied legal access, https://kurdistanhumanrights.org/en/news/2024/12/09/kurdish-teacher-arrested-in-k amyaran-denied-legal-access , Zugriff 4.2.2025 ■ MRG - Minority Rights Group (12.2017b): Iran: Kurds, https://minorityrights.org/minorities/kurds-4/, Zugriff 14.3.2023 ■ Republik - Republik (17.2.2023): Kurdistan, wo der Widerstand zu Hause ist, https://www.republik.c h/2023/02/17/islamische-republik-versus-iran-teil-1-die-wiege-des-widerstands , Zugriff 8.4.2024 ■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 26.6.2025 ■ Rudaw - Rudaw Media Network (24.2.2020): Can Kurdish language in Iran be saved from extinction?, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iran/23022020, Zugriff 8.4.2024 ■ taz - Tageszeitung, Die (24.10.2022): „ Mehrfache Unterdrückung“, https://taz.de/Lokalpolitiker-ueb er-Kurdinnen-in-Iran/!5889831/ , Zugriff 14.3.2023 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodie s/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024 142
