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Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische 
Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018). In den meis­
ten Regionen Irans werden zivilgesellschaftliche Organisationen unterdrückt, so auch im von 
Arabern bewohnten Khuzestan. Arabern wurde die Gründung eigener politischer Parteien oder 
Interessengruppen untersagt, und internationale Menschenrechtsgruppen haben festgestellt, 
dass die Regierung zivilgesellschaftliche Aktivisten in der Provinz schikaniert und sie beschul­
digt, Verbindungen zum Separatismus oder Terrorismus zu unterhalten (ICG 21.8.2023). Eine 
Menschenrechtsorganisation berichtete um den Jahreswechsel 2024/2025 beispielsweise von 
einer Reihe an Festnahmen von Angehörigen der ethnischen arabischen Minderheit, darunter 
Bürgerrechtsaktivisten, Arbeitsrechtsaktivisten, wie auch Dichter und religiöse Figuren (CHRI 
29.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025). Die Staatsanwaltschaft von Ahwaz bestätigte die Festnahme 
von über 180 Personen, die als „ Störer der öffentlichen Sicherheit“ bezeichnet wurden (IRWIRE 
22.1.2025). Laut Erhebungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren 16 % (in absolu­
ten Zahlen: 24 von 164) jener Personen, die zwischen 2010 und 2024 wegen Mitgliedschaft in 
einer verbotenen politischen Partei oder bewaffneten Organisation hingerichtet wurden, Araber 
(IHRNGO 20.2.2025), bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Gruppe von rund 2 % an 
der Gesamtbevölkerung des Landes (BPB 13.1.2020).
In den letzten Jahren kam es in Khuzestan wiederholt zu gewaltsamen Unruhen, manchmal 
als Widerhall landesweiter Proteste, wie z. B. nach dem Tod von Mahsa Amini im September 
2022, in anderen Fällen, wie bei der Wasserkrise 2021, lag der Auslöser auf lokaler Ebene 
(ICG 21.8.2023). Zu Beginn der Protestwelle ab September 2022 fanden noch keine Proteste in 
den von Ahwazi-Arabern bewohnten Gebieten statt. Das änderte sich, als sich die formulierten 
Protestziele verbreiterten (MEE 2.12.2022). Viele ölverarbeitende Unternehmen in Khuzestan 
wurden daraufhin bestreikt und Ölarbeiter nahmen an den Protesten teil (AN 18.10.2022). Die 
iranischen Sicherheitsbehörden gingen fast sofort nach Beginn der Proteste in Kurdistan hart 
gegen die Minderheiten in der Region Ahwaz vor und entsandten eine große Zahl von Truppen 
in die Region. Die Sicherheitsbehörden führten Massenverhaftungen von Aktivisten, Intellektu­
ellen, Dichtern, Schriftstellern und anderen durch, von denen sie befürchteten, dass diese „ zum 
Aufstand anstiften“ könnten (TWI 14.10.2022). Rechtsaktivisten zufolge wurden eine Reihe pro­
minenter Ahwazi-Aktivisten verhaftet, die dann in den iranischen Gefängnissen „ verschwunden“
sind (MEE 2.12.2022) oder unter ungeklärten Umständen nach ihrer Verhaftung starben, wobei 
Angehörige und Aktivisten davon ausgehen, dass die Opfer zuvor gefoltert worden waren (MEE 
2.12.2022; vgl. TWI 14.10.2022).
Medien, die dem iranischen Regime nahestehen, berichteten im Juni 2025 von Verhaftungen 
von „ Spionen“ in Khuzestan in Reaktion auf die israelischen Angriffe auf Iran ab dem 13.6.2025 
(AlMayadeen 26.6.2025, IRNA 21.6.2025). Auch eine Menschenrechtsorganisation berichtete 
von einzelnen Fällen von Verhaftungen von ethnischen Arabern, welche die Organisation eine 
„ als Kriegsmaßnahme getarnte Sicherheitsaktion“ genannt hat (Hengaw 30.6.2025).
Die Revolutionsgarden und das Geheimdienstministerium führen Aktivitäten in Khuzestan und 
anderen Orten durch, in denen Ahwazi-Araber leben (DIS/DRC 23.2.2018) und überwachen 
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Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz auch in Euro­
pa (BMP 7.10.2022; vgl. Sveriges 19.9.2023).
Araber sunnitischen Glaubens sind auch aufgrund ihrer Religion von Benachteiligungen betrof­
fen (MRG 12.2017a). Beschwerden der ethnischen Minderheit in Khuzestan haben in den letzten 
Jahren auch zu einem gesteigerten Zuspruch zu Formen des Salafismus geführt. Während die 
meisten Araber in Khuzestan Schiiten sind, haben sich einige als Zeichen der Ablehnung der 
schiitischen politischen Elite dem Salafismus zugewandt und sind zum Sunnitentum gewechselt 
(ICG 21.8.2023).
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17.3 Belutschen
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die rund 1,5 Millionen iranischen sunnitischen Belutschen sind in unterentwickelten Gebieten im 
Südosten an der Grenze zu Pakistan und Afghanistan ansässig (ÖB Teheran 11.2021), wobei 
ein größerer Anteil an Belutschen auf der anderen Seite der Grenze in Pakistan lebt, sowie 
weitere im Südwesten Afghanistans (MRG 6.2018; vgl. EB 14.1.2025). Die Belutschen sind 
nicht homogen, sondern unterteilen sich in verschiedene Untergruppen. In Iran leben beispiels­
weise Sulemani oder Ostbelutschen (MRG 6.2018). Auch sind die Belutschen eher in Stämmen 
organisiert (Qantara 23.1.2024). Die Belutschen in Iran sprechen eine eigene Sprache. Sie sind 
eine ethnische und als Sunniten zugleich konfessionelle Minderheit (BPB 13.1.2020), wobei es 
auch eine kleine Anzahl an schiitischen Belutschen gibt. Innerhalb der belutschischen Gemein­
schaft existieren zumindest zwei unterschiedliche intellektuelle Gruppierungen: gebildete und 
säkulare Belutschen sowie religiöse Belutschen, die auch einen Teil der politischen Elite der 
Gemeinschaft ausmachen. Die belutschische Gemeinschaft zeichnet sich durch ihre Vielfalt aus 
(Clingendael 31.7.2024).
Kulturelle und politische Aktivitäten der Belutschen werden durch die Regierung eingeschränkt 
(HRW 16.1.2025), wobei das Kabinett von Präsident Massoud Pezeshkian im Oktober 2024 
erstmals in der Geschichte der Islamischen Republik einen sunnitischen Belutschen zum Gou­
verneur von Sistan und Belutschistan ernannt hat (AnA 30.10.2024). Farsi ist die einzige Unter­
richtssprache, was Belutschen, die ihre eigene Sprache sprechen, benachteiligt (USIP 9.3.2023).
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Belutschen sind auch als Angehörige der sunnitischen religiösen Minderheit benachteiligt. Laut 
dem Forscher Hessam Habibi Doroh geht die Marginalisierung der Gruppe sogar hauptsäch­
lich auf ihre Konfession zurück (Clingendael 31.7.2024), auch wenn Sunniten ihren Glauben in 
der Provinz Sistan und Belutschistan freier praktizieren können als beispielsweise in Teheran 
(Qantara 3.7.2017). Die Provinz entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Zentrum 
sunnitischer Gelehrsamkeit (USIP 9.3.2023; vgl. Clingendael 31.7.2024) und die Makki-Moschee 
in Zahedan, bzw. ihr Vorsteher Mawlawi Abdolhamid Ismaeelzahi [Anm.: Mawlawi ist ein Ehren­
titel], spielen auch eine wichtige Rolle bei der Mobilisierung von sunnitischen Wählerstimmen 
(Clingendael 31.7.2024).
Die Region Belutschistan gilt als Irans „Armenhaus“; hier herrscht noch ein Analphabetismus, 
wie ihn das Land sonst nicht mehr kennt (BPB 13.1.2020; vgl. USIP 9.3.2023). Das Recher­
chezentrum des iranischen Parlaments hat die Provinz Sistan und Belutschistan als die am 
stärksten deprivierte Region des Landes bezeichnet, und bezog dies auf einen eingeschränkten 
Zugang zu Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Straßen, Energie, sauberes Was­
ser und sanitäre Einrichtungen. Bewohner der Region haben bei Protesten von der Regierung 
Lösungen für Probleme wie Armut, Arbeitslosigkeit, Ernährungsunsicherheit, häufige Strom- und 
Wasserausfälle und die sinkende Kaufkraft gefordert (IRWIRE 25.4.2024). Belutschen fühlen 
sich seit Langem diskriminiert (Wilson 23.1.2024).
Belutschen waren auch im Jahr 2024 wieder unverhältnismäßig stark von Hinrichtungen betrof­
fen (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025). Mindestens 108 Angehörige der Minderheit wurden 
hingerichtet. Dies entspricht 11% aller Hinrichtungen, obwohl Belutschen nur zwischen 2 und 
6 % der Gesamtbevölkerung ausmachen. 85 der 108 hingerichteten Belutschen waren we­
gen Drogenvergehen zum Tod verurteilt worden (IHRNGO 20.2.2025), wobei die Behörden die 
eigentlichen Ursachen für die Beteiligung an Drogendelikten, wie wirtschaftliche Benachteili­
gung und systemische Marginalisierung, laut Amnesty International vernachlässigt haben (AI 
4.4.2024).
Im Zuge der landesweiten Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini entwickelte sich Zahe­
dan, die Provinzhauptstadt von Sistan und Belutschistan, zur Protesthochburg (DW 7.4.2024), 
wobei es auch schon zuvor Spannungen gab, bei denen sich lokale Probleme mit landesweiten 
Forderungen vermischten (Clingendael 31.7.2024). Die Sicherheitsbehörden setzten bei der 
Bekämpfung der Proteste ab September 2022 in Sistan und Belutschistan in besonderem Aus­
maß militarisierte Gewalt ein, was zu höheren Opferzahlen geführt hat (UNHRC 19.3.2024). Bei 
einem der tödlichsten staatlichen Eingriffe während der „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste starben 
am 30.9.2022, der als „ Blutfreitag“ bekannt wurde, rund 100 Demonstranten in Zahedan, nach­
dem die Sicherheitskräfte das Feuer auf sie eröffneten (CHRI 23.1.2025). Über ein Jahr nach 
dem „ Blutfreitag“ fanden in Zahedan immer noch beinahe wöchentlich Proteste statt (IRWIRE 
17.11.2023), die von den Sicherheitsbehörden teils immer noch gewaltsam aufgelöst wurden 
(HRW 22.11.2023; vgl. AI 26.10.2023).
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Die Makki-Moschee in Zahedan war ein Zentrum des Anti-Regime-Protests (IRINTL 26.3.2024). 
Die wöchentlichen Proteste fanden nach dem Freitagsgebet von Mawlawi Abdolhamid statt (IR­
INTL 15.9.2023). Der Vorsteher der Großen Makki-Moschee in Zahedan, Mawlawi Abdolhamid 
Ismaeelzahi, hat sich in seinen Reden wiederholt gegen die Vorgehensweise des iranischen 
Regimes bei den Protesten ausgesprochen und Gleichberechtigung für die ethnischen Minder­
heiten des Landes eingefordert (USIP 9.3.2023). Er ist damit zu einem der (wenigen bekannten) 
Gesichter der inneriranischen Opposition geworden (Standard 11.9.2023).
Im Rahmen verschärfter Sicherheitsmaßnahmen nach dem israelischen Angriff auf Iran am 
13.6.2025 (REU 26.6.2025a) berichteten regimenahe Medien auch von der Verhaftung angebli­
cher Spione in der Provinz Sistan und Belutschistan (KP 2.7.2025, MEHR 1.7.2025), wobei die 
Provinz zu jenen wenigen Gebieten zählt, in denen es im Rahmen des zwölftägigen Kriegs zu 
keinen militärischen Zwischenfällen gekommen ist (Haalvash 1.7.2025).
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18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesell­
schaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber 
auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der 
Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell 
weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. 
In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch 
nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen 
Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen 
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aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedli­
che und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in 
vielen ländlichen - v. a. in den abgelegeneren - Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es 
in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute 
gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für 
Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und 
dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).
Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale 
Rolle (AI 27.3.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei wegen angeblicher Ver­
stöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten 
geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Den Protesten unter der weitverbreiteten Parole: „ Frau, 
Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „ Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im We­
sentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen 
aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie v. a. von den jüngeren Generationen auf die 
Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Viele Gegnerinnen der Regierung drücken ihren 
Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren 
(Spiegel 19.1.2023). Die Behörden reagierten mit Härte, setzten tödliche Gewalt ein und griffen 
Berichten zufolge zu Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt, um die Proteste 
niederzuschlagen. Tausende Menschen wurden festgenommen, darunter Prominente, Men­
schenrechtsverteidiger und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in 
sozialen Medien oder durch öffentlichen Ungehorsam gegenüber den Hijab-Vorschriften, die 
zu Aminis Verhaftung und Tod führten, zum Ausdruck gebracht hatten (FH 2025). Die Behör­
den haben ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Hijab-Pflicht auch 2024 fortgesetzt (HRW 
16.1.2025).
Nach Beginn der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 hat der israelische 
Premier Benjamin Netanyahu die iranische Bevölkerung unter Verwendung des Slogans „ Frau, 
Leben, Freiheit“ dazu aufgefordert, das iranische Regime zu stürzen (TIS 13.6.2025). Die irani­
sche Regierung hat offiziell nicht auf die Forderungen des israelischen Premierministers reagiert, 
aber einige Hardliner und Medienvertreter haben die Äußerungen verspottet und zurückgewie­
sen. Unterdessen haben die Behörden davor gewarnt, Kampagnen und Erklärungen israelischer 
und US-amerikanischer Politiker in den sozialen Medien zu teilen (BBC 20.6.2025). Medien und 
NGOs berichten von einer gesteigerten Verfolgung von Personen basierend auf Spionage- oder 
Kollaborationsvorwürfen seit Beginn der israelischen Operation „ Rising Lion“, einschließlich Ver­
haftungen aufgrund der „ Verbreitung von Gerüchten“ in den sozialen Medien (FR24 24.6.2025).
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Män­
ner am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs 
zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen 
Ausnahmefällen), Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsauf­
nahme oder Reisen (AA 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 23.4.2024), 
sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich 
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oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024) und in der Politik unterrepräsentiert (FH 2025).
Iran hat die „ Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW) der 
Vereinten Nationen als einer von nur drei Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; 
vgl. FNS 8.12.2022) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für 
Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, 
als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).
Rechtliche Stellung von Frauen
Die iranische Verfassung schreibt eine „ Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz“ vor, allerdings 
steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter „ Be­
achtung der islamischen Normen“ erreicht werden können. Da alle einfachgesetzlichen Normen 
mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der 
Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des 
Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen 
(BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, 
wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als 
auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 
1.2023).
Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes 
(oder Vormundes) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen [Anm.: s. Kap. Bewegu
ngsfreiheit für weitere Informationen] (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 1.2023). Nach dem Gesetz­
buch für Zivilrecht hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau 
daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den „ Familienwerten“
widersprechen (HRW 16.1.2025). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit 
neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024). Zeugenaussagen von Frauen 
werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025), und die finanzielle Entschädi­
gung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch 
wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Selbst 
Kfz-Versicherungen zahlen bei Personenschäden von Frauen nur die Hälfte. Auch erben Frauen 
nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie 
gilt] (ÖB Teheran 11.2021).
Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islami­
schen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des 
iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verlet­
zung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen un­
ter Strafe und ist ein Eckpfeiler der geschlechtsspezifischen, systematischen Unterdrückung 
(JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen (AA 
15.7.2024) bzw. in der Öffentlichkeit ohne „ angemessene Kleidung“, wie z. B. einen Stoffschal 
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über dem Kopf (Hijab) und einem Mantel/Manteau, oder einen Tschador [bodenlanger Umhang, 
der nur das Gesicht freilässt] auftreten (USDOS 23.4.2024), können mit einer Freiheitsstrafe 
von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die 
zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ersatzstrafen wie z. B. das 
Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). 
Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen 
die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des 
Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in 
der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem 
sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen 
aufgefordert, „ angemessene Kleidung“ für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht 
dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: 
Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften 
vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).
Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB 
bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 
13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene „ Hijab- und Keuschheitsgesetz“
(IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen für Frauen vorsieht, die sich in der Öf­
fentlichkeit nicht an die Bekleidungsvorschriften halten (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), 
wurde bislang nicht implementiert (MRAI-2 13.6.2025). In einer bislang beispiellosen Aktion hat 
der Oberste Nationale Sicherheitsrat, ein zwölfköpfiges Gremium, das für die äußere und innere 
Sicherheit des Landes zuständig ist, die Implementierung des Gesetzes im Dezember 2024 
pausiert (CCMES 12.2024; vgl. Rudaw 25.5.2025).
Obwohl das Gesetz offiziell noch nicht in Kraft getreten ist, werden viele der im Gesetz behan­
delten Maßnahmen schon umgesetzt (JS 11.4.2024). Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es 
bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hijabs 
(AA 15.7.2024). Amnesty International dokumentierte Konfiskationen von Autos wegen angebli­
cher Hijab-Verstöße durch Frauen, wie auch Zugangsverweigerungen zu öffentlichen Verkehrs­
mitteln, wobei manche Frauen Textnachrichten erhielten und strafrechtlich verfolgt wurden, da 
sie von Überwachungskameras ohne Hijab bzw. in nicht konformer Kleidung gefilmt worden 
waren. Manche Frauen wurden nur verwarnt, andere zur Teilnahme an einem „ Sittenunterricht“
verpflichtet. Eine Betroffene berichtete von der Konfiskation ihres Laptops und strafrechtlicher 
Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Bildern (AI 6.3.2024). Da das 
Hijab- und Keuschheitsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, haben die Behörden auch Direkti­
ven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). 
Es ist zu Schließungen von Cafés, Restaurants und Geschäften gekommen, die Frauen ohne 
Hijab bedient haben (IRWIRE 16.5.2024; vgl. NYT 5.5.2023). Einige Besitzer verweigern die 
Bedienung von Frauen mit losem Kopftuch aufgrund des Drucks der Sicherheitsbehörden daher. 
Die Politik der Islamischen Republik zielt darauf ab, Frauen die Präsenz im städtischen Raum 
zu verweigern (IRWIRE 16.5.2024).
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Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, wur­
den auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt 
getragen hatten (DIS 3.2023).
Diese und andere Vorschriften ermächtigen verschiedene Stellen am Arbeitsplatz, im Bildungs-
und Gesundheitswesen und in kulturellen Einrichtungen, ein breites Spektrum an Disziplinar­
maßnahmen und Einschränkungen gegen Frauen zu verhängen, die sich nicht an die Hijab-
Pflicht und die Vorschriften zur Geschlechtertrennung halten (JS 11.4.2024). Die Bestrafung 
des Aussehens von Frauen, die Gerichtsverfahren u. v. m. setzen Frauen auch psychologisch 
unter Druck. Maßnahmen wie die Beschlagnahmung von Autos wegen Verstößen gegen die Hi­
jab-Vorschriften führen außerdem auch zu vielen Streitigkeiten innerhalb von Familien (MRAI-2 
13.6.2025).
Die sogenannte Sittenpolizei „ Gasht-e Ershad“ wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz 
anderslautender Aussagen iranischer Regierungsvertreter, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 
setzen sogenannte „ Sittenwächterinnen“, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die 
Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Aus­
einandersetzungen, auch mit Todesfolge [Anm.: s. auch Kap. Sicherheitsbehörden / Polizei 
(Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei zur Sittenpolizei] (AA 15.7.2024).
Gleichwohl ignorieren viele Frauen, v. a. in den Städten, trotz etwaiger Gegenmaßnahmen wei­
terhin die Einhaltung der Kopftuchpflicht (BAMF 4.12.2023; vgl. DW 21.5.2025). Ab Mai 2023 
entwickelten sich beispielsweise die U-Bahnstationen in Teheran zu Kampffeldern zwischen 
Gegnerinnen und Befürwortern des verpflichtenden Hijabs. Frauen, die grüne Schulterschärpen 
mit der Aufschrift „ Orientierungsbotschafterinnen“ tragen, halten dort Frauen an, die kein Kopf­
tuch tragen, und ermahnen sie zur Einhaltung der Hijab-Pflicht (IRINTL 25.11.2023), wobei sich 
manche der Frauen über eine harte Behandlung durch diese „ Botschafterinnen“ beschwerten 
(IRWIRE 23.11.2023). Die Behörden sind noch mehr in Alarmbereitschaft, seit eine 17-Jährige [lt. 
manchen Quellen auch 16-Jährige] im Oktober nach einer Konfrontation mit der Sittenpolizei in 
der Teheraner U-Bahn gestorben ist (RFE/RL 6.11.2023). Laut Zeugenaussagen war die junge 
Frau, die kein Kopftuch trug, von einer Hijab-Vollstreckerin gestoßen worden, sodass sie mit 
dem Kopf auf einen Metallgegenstand fiel. Sie verlor daraufhin das Bewusstsein und verstarb 
nach einigen Wochen im Koma (TIME 28.10.2023; vgl. RFE/RL 6.11.2023).
Laut offiziellen Statistiken sind rund 70 % der iranischen Bevölkerung gegen den verpflichtenden 
Hijab (BAMF 1.2023).
Zahlreiche Beschränkungen zielen auf Frauen in Sport und Kultur ab (Verbot des Singens au­
ßer im Chor, Verbot des Tanzens, Verbot des Zugangs zu Fußballstadien, etc.) (ÖB Teheran 
11.2021). Frauen ist es untersagt, in der Öffentlichkeit allein zu singen. Tanzen in der Öffent­
lichkeit ist nicht ausdrücklich verboten, doch können Personen strafrechtlich verfolgt werden, 
wenn die Behörden ihre Handlungen für unanständig oder unmoralisch halten. Es gab mehrere 
Berichte über Mädchen, die 2023 verhaftet wurden, nachdem sie Videos von sich beim Tanzen 
ohne Kopftuch in der Öffentlichkeit veröffentlicht hatten. In vielen Fällen wurde Frauen der Be­
such von Sportveranstaltungen untersagt, obwohl Frauen an nach Geschlechtern getrennten 
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