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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedli­
che und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in 
vielen ländlichen - v. a. in den abgelegeneren - Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es 
in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute 
gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für 
Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und 
dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).
Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale 
Rolle (AI 27.3.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei wegen angeblicher Ver­
stöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten 
geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Den Protesten unter der weitverbreiteten Parole: „ Frau, 
Leben, Freiheit“ (in kurdischer Sprache: „ Jin, Jîyan, Azadî“) (NatGeo 17.10.2022), die im We­
sentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen 
aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie v. a. von den jüngeren Generationen auf die 
Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Viele Gegnerinnen der Regierung drücken ihren 
Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren 
(Spiegel 19.1.2023). Die Behörden reagierten mit Härte, setzten tödliche Gewalt ein und griffen 
Berichten zufolge zu Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt, um die Proteste 
niederzuschlagen. Tausende Menschen wurden festgenommen, darunter Prominente, Men­
schenrechtsverteidiger und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in 
sozialen Medien oder durch öffentlichen Ungehorsam gegenüber den Hijab-Vorschriften, die 
zu Aminis Verhaftung und Tod führten, zum Ausdruck gebracht hatten (FH 2025). Die Behör­
den haben ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Hijab-Pflicht auch 2024 fortgesetzt (HRW 
16.1.2025).
Nach Beginn der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 hat der israelische 
Premier Benjamin Netanyahu die iranische Bevölkerung unter Verwendung des Slogans „ Frau, 
Leben, Freiheit“ dazu aufgefordert, das iranische Regime zu stürzen (TIS 13.6.2025). Die irani­
sche Regierung hat offiziell nicht auf die Forderungen des israelischen Premierministers reagiert, 
aber einige Hardliner und Medienvertreter haben die Äußerungen verspottet und zurückgewie­
sen. Unterdessen haben die Behörden davor gewarnt, Kampagnen und Erklärungen israelischer 
und US-amerikanischer Politiker in den sozialen Medien zu teilen (BBC 20.6.2025). Medien und 
NGOs berichten von einer gesteigerten Verfolgung von Personen basierend auf Spionage- oder 
Kollaborationsvorwürfen seit Beginn der israelischen Operation „ Rising Lion“, einschließlich Ver­
haftungen aufgrund der „ Verbreitung von Gerüchten“ in den sozialen Medien (FR24 24.6.2025).
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Män­
ner am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen: Strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs 
zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen 
Ausnahmefällen), Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsauf­
nahme oder Reisen (AA 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 23.4.2024), 
sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich 
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oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024) und in der Politik unterrepräsentiert (FH 2025).
Iran hat die „ Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ (CEDAW) der 
Vereinten Nationen als einer von nur drei Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; 
vgl. FNS 8.12.2022) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für 
Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, 
als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).
Rechtliche Stellung von Frauen
Die iranische Verfassung schreibt eine „ Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz“ vor, allerdings 
steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter „ Be­
achtung der islamischen Normen“ erreicht werden können. Da alle einfachgesetzlichen Normen 
mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der 
Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des 
Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen 
(BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, 
wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als 
auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 
1.2023).
Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes 
(oder Vormundes) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen [Anm.: s. Kap. Bewegu
ngsfreiheit für weitere Informationen] (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 1.2023). Nach dem Gesetz­
buch für Zivilrecht hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau 
daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den „ Familienwerten“
widersprechen (HRW 16.1.2025). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit 
neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024). Zeugenaussagen von Frauen 
werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025), und die finanzielle Entschädi­
gung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch 
wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Selbst 
Kfz-Versicherungen zahlen bei Personenschäden von Frauen nur die Hälfte. Auch erben Frauen 
nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie 
gilt] (ÖB Teheran 11.2021).
Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islami­
schen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des 
iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verlet­
zung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen un­
ter Strafe und ist ein Eckpfeiler der geschlechtsspezifischen, systematischen Unterdrückung 
(JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen (AA 
15.7.2024) bzw. in der Öffentlichkeit ohne „ angemessene Kleidung“, wie z. B. einen Stoffschal 
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über dem Kopf (Hijab) und einem Mantel/Manteau, oder einen Tschador [bodenlanger Umhang, 
der nur das Gesicht freilässt] auftreten (USDOS 23.4.2024), können mit einer Freiheitsstrafe 
von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die 
zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ersatzstrafen wie z. B. das 
Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). 
Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen 
die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des 
Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in 
der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem 
sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen 
aufgefordert, „ angemessene Kleidung“ für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht 
dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: 
Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften 
vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).
Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB 
bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 
13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene „ Hijab- und Keuschheitsgesetz“
(IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen für Frauen vorsieht, die sich in der Öf­
fentlichkeit nicht an die Bekleidungsvorschriften halten (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), 
wurde bislang nicht implementiert (MRAI-2 13.6.2025). In einer bislang beispiellosen Aktion hat 
der Oberste Nationale Sicherheitsrat, ein zwölfköpfiges Gremium, das für die äußere und innere 
Sicherheit des Landes zuständig ist, die Implementierung des Gesetzes im Dezember 2024 
pausiert (CCMES 12.2024; vgl. Rudaw 25.5.2025).
Obwohl das Gesetz offiziell noch nicht in Kraft getreten ist, werden viele der im Gesetz behan­
delten Maßnahmen schon umgesetzt (JS 11.4.2024). Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es 
bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hijabs 
(AA 15.7.2024). Amnesty International dokumentierte Konfiskationen von Autos wegen angebli­
cher Hijab-Verstöße durch Frauen, wie auch Zugangsverweigerungen zu öffentlichen Verkehrs­
mitteln, wobei manche Frauen Textnachrichten erhielten und strafrechtlich verfolgt wurden, da 
sie von Überwachungskameras ohne Hijab bzw. in nicht konformer Kleidung gefilmt worden 
waren. Manche Frauen wurden nur verwarnt, andere zur Teilnahme an einem „ Sittenunterricht“
verpflichtet. Eine Betroffene berichtete von der Konfiskation ihres Laptops und strafrechtlicher 
Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Bildern (AI 6.3.2024). Da das 
Hijab- und Keuschheitsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, haben die Behörden auch Direkti­
ven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). 
Es ist zu Schließungen von Cafés, Restaurants und Geschäften gekommen, die Frauen ohne 
Hijab bedient haben (IRWIRE 16.5.2024; vgl. NYT 5.5.2023). Einige Besitzer verweigern die 
Bedienung von Frauen mit losem Kopftuch aufgrund des Drucks der Sicherheitsbehörden daher. 
Die Politik der Islamischen Republik zielt darauf ab, Frauen die Präsenz im städtischen Raum 
zu verweigern (IRWIRE 16.5.2024).
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Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, wur­
den auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt 
getragen hatten (DIS 3.2023).
Diese und andere Vorschriften ermächtigen verschiedene Stellen am Arbeitsplatz, im Bildungs-
und Gesundheitswesen und in kulturellen Einrichtungen, ein breites Spektrum an Disziplinar­
maßnahmen und Einschränkungen gegen Frauen zu verhängen, die sich nicht an die Hijab-
Pflicht und die Vorschriften zur Geschlechtertrennung halten (JS 11.4.2024). Die Bestrafung 
des Aussehens von Frauen, die Gerichtsverfahren u. v. m. setzen Frauen auch psychologisch 
unter Druck. Maßnahmen wie die Beschlagnahmung von Autos wegen Verstößen gegen die Hi­
jab-Vorschriften führen außerdem auch zu vielen Streitigkeiten innerhalb von Familien (MRAI-2 
13.6.2025).
Die sogenannte Sittenpolizei „ Gasht-e Ershad“ wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz 
anderslautender Aussagen iranischer Regierungsvertreter, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 
setzen sogenannte „ Sittenwächterinnen“, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die 
Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Aus­
einandersetzungen, auch mit Todesfolge [Anm.: s. auch Kap. Sicherheitsbehörden / Polizei 
(Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei zur Sittenpolizei] (AA 15.7.2024).
Gleichwohl ignorieren viele Frauen, v. a. in den Städten, trotz etwaiger Gegenmaßnahmen wei­
terhin die Einhaltung der Kopftuchpflicht (BAMF 4.12.2023; vgl. DW 21.5.2025). Ab Mai 2023 
entwickelten sich beispielsweise die U-Bahnstationen in Teheran zu Kampffeldern zwischen 
Gegnerinnen und Befürwortern des verpflichtenden Hijabs. Frauen, die grüne Schulterschärpen 
mit der Aufschrift „ Orientierungsbotschafterinnen“ tragen, halten dort Frauen an, die kein Kopf­
tuch tragen, und ermahnen sie zur Einhaltung der Hijab-Pflicht (IRINTL 25.11.2023), wobei sich 
manche der Frauen über eine harte Behandlung durch diese „ Botschafterinnen“ beschwerten 
(IRWIRE 23.11.2023). Die Behörden sind noch mehr in Alarmbereitschaft, seit eine 17-Jährige [lt. 
manchen Quellen auch 16-Jährige] im Oktober nach einer Konfrontation mit der Sittenpolizei in 
der Teheraner U-Bahn gestorben ist (RFE/RL 6.11.2023). Laut Zeugenaussagen war die junge 
Frau, die kein Kopftuch trug, von einer Hijab-Vollstreckerin gestoßen worden, sodass sie mit 
dem Kopf auf einen Metallgegenstand fiel. Sie verlor daraufhin das Bewusstsein und verstarb 
nach einigen Wochen im Koma (TIME 28.10.2023; vgl. RFE/RL 6.11.2023).
Laut offiziellen Statistiken sind rund 70 % der iranischen Bevölkerung gegen den verpflichtenden 
Hijab (BAMF 1.2023).
Zahlreiche Beschränkungen zielen auf Frauen in Sport und Kultur ab (Verbot des Singens au­
ßer im Chor, Verbot des Tanzens, Verbot des Zugangs zu Fußballstadien, etc.) (ÖB Teheran 
11.2021). Frauen ist es untersagt, in der Öffentlichkeit allein zu singen. Tanzen in der Öffent­
lichkeit ist nicht ausdrücklich verboten, doch können Personen strafrechtlich verfolgt werden, 
wenn die Behörden ihre Handlungen für unanständig oder unmoralisch halten. Es gab mehrere 
Berichte über Mädchen, die 2023 verhaftet wurden, nachdem sie Videos von sich beim Tanzen 
ohne Kopftuch in der Öffentlichkeit veröffentlicht hatten. In vielen Fällen wurde Frauen der Be­
such von Sportveranstaltungen untersagt, obwohl Frauen an nach Geschlechtern getrennten 
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Sportarten teilnehmen dürfen (USDOS 23.4.2024). Seit 1979 wird Frauen der Zutritt zu großen 
Fußballstadien verwehrt. Auf Druck der FIFA und anderer Organisationen durften Frauen in den 
letzten Jahren bei einer Handvoll nationaler Spiele anwesend sein. Im August 2022 durften sie 
zum ersten Mal ein Ligaspiel besuchen (AJ 25.8.2022). Im Mai 2024 wurde wieder von Zutritts­
verboten von Frauen zu einem Stadion berichtet (IRWIRE 16.5.2024). Im Februar 2024 wurde 
beispielsweise von einem in der Provinz Khorasan Razavi erlassenen Verbot berichtet, das die 
Sportausübung von Frauen in Parks einschränkt (IRWIRE 6.2.2024).
Wirtschaftliche Teilhabe
Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen 
nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung 
auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte 
Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf 
die weiterführende Schule und an die Universität zu schicken. Außerdem wurden die Beschäf­
tigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel 
und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen 
verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im 
Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese 
Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er Jahre erhöh­
te die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status 
(CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen unter dem Durchschnitt der 
Nahostregion liegt (WB 13.10.2024). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große 
Auswirkungen auf die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung 
von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhäng­
ten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen 
Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der 
COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder 
auf 13 % und Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer 
(CCMES 12.2024).
Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen 
ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023). Nur etwa 13 % aller Frauen über 
15 Jahren sind in Iran laut den aktuellsten Daten (2024) berufstätig (WB 7.1.2025a), während es 
unter den Männern geschätzte 66 % sind (WB 7.1.2025b). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt 
im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert. 
Außerdem dürfen sie bestimmte Berufe nicht ausüben (z. B. das Richteramt) (BS 19.3.2024).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch sozia­
le und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung von Frauen auf 
deren Rolle als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Eheman­
nes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann 
ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen 
werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen 
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nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen 
der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger 
Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstä­
tigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 
11.2021).
Zugang zum Bildungswesen
Obwohl der Grundschulbesuch bis zum Alter von elf Jahren für alle kostenlos und verpflich­
tend ist, berichten Medien und andere Quellen über eine geringere Einschulung in ländlichen 
Gebieten, insbesondere bei Mädchen. Sie können von der Schulpflicht ausgenommen werden, 
wenn sie verheiratet sind (USDOS 23.4.2024). Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine 
institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen 
erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug 
auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften 
enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass drei­
mal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben (BAMF 7.2020; 
vgl. AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisie­
rung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten 
ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Im regionalen Vergleich 
bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen (BS 19.3.2024). 
Fast 60 % der Studenten sind weiblich (TEHT 27.6.2023; vgl. SRF 22.10.2022), wobei es für 
Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Uni­
versitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt 
jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 
7.2020).
Reproduktive Rechte
Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt 
wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungs­
wachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung 
landesweiter Familienplanungsprogramme. Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers 
Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet 
von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und 
subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten 
Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchun­
gen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die 
Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CC­
MES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben 
zu haben (WP 1.12.2021; vgl. BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz 
zur „ Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie“ verabschiedet, das von UN-
Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Das 
Gesetz weist die Behörden an, dem Bevölkerungswachstum Priorität einzuräumen. Diese Politik 
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umfasst Maßnahmen wie das Verbot der freiwilligen Sterilisation und das Verbot der kostenlo­
sen Verteilung von Verhütungsmitteln durch das öffentliche Gesundheitssystem. Das Gesetz 
sieht auch vor, dass Inhalte über Familienplanung in Universitätslehrbüchern durch Materialien 
über eine „ islamisch-iranische Lebensweise“ ersetzt werden sollten (USDOS 23.4.2024). Legale 
Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender 
Strafen werden illegale Abtreibungen im Untergrund durchgeführt. Laut Schätzungen des Ge­
sundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht 
wurden, werden in Iran jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).
Der Staat gewährt Opfern von sexueller Gewalt keinen Zugang zu Diensten der sexuellen und 
reproduktiven Gesundheit. Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe [Anm.: zur Anste­
ckungsvermeidung von sexuell übertragbaren Krankheiten] sind nicht routinemäßig als Teil der 
klinischen Behandlung von Vergewaltigungen verfügbar. Gemäß dem Menschenrechtsbericht 
des US-amerikanischen Außenministeriums gibt es keine Berichte über Zwangsabtreibungen, 
es existieren jedoch vereinzelte Berichte über unfreiwillige Sterilisationen seitens der Behörden. 
Die Menschenrechtsorganisation Haalvash berichtete beispielsweise über Fälle von Frauen 
in der Provinz Sistan und Belutschistan, denen nach einer Geburt ohne ihre Zustimmung die 
Gebärmutter entfernt wurde (USDOS 23.4.2024).
Schutz vor Gewalt
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die 
ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrau­
en, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung 
geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023) und häus­
liche Gewalt ist gesetzlich nicht verboten. Die Behörden betrachteten den Missbrauch in der 
Ehe und innerhalb der Familie als Privatsache und sprachen nur selten öffentlich darüber (US­
DOS 23.4.2024). Dennoch war Regierungsdokumenten zu entnehmen, dass mehr als 74.000 
Frauen forensische Zentren zur ärztlichen Untersuchung nach Missbrauch durch den Ehepart­
ner besucht haben, wobei die tatsächliche Anzahl derartiger Fälle höher liegen könnte [Anm.: 
der betroffene Zeitraum ist nicht bekannt, der Kontext legt bis zu drei Jahre nahe] (RFE/RL 
3.2.2025). Im April 2023 billigte das Parlament die Grundsätze eines Gesetzesentwurfs mit dem 
Titel „ Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt“, der bereits seit über einem 
Jahrzehnt vorlag. Einige der Bestimmungen wurden zur weiteren Prüfung an die zuständigen 
Parlamentsausschüsse verwiesen (AI 24.4.2024). Der Gesetzentwurf blieb bislang im Parlament 
anhängig. Der Entwurf definierte häusliche Gewalt nicht als Straftat, stellte Vergewaltigung in 
der Ehe und Kinderheirat nicht unter Strafe und stellte auch nicht sicher, dass Männer, die ihre 
weiblichen Verwandten ermorden, mit angemessenen Strafen rechnen müssen (AI 29.4.2025). 
Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bie­
ten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung 
zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Ver­
fügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine 
Informationen gefunden werden] (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024).
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Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das 
Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und 
behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die 
meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaß­
nahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unan­
ständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der 
Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Ver­
gewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 23.4.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin 
mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen 
bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann 
Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der 
Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während 
sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist 
die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind 
unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl 
an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei 
Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (MRAI 19.6.2023).
Ehrenmorde
Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von 
einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, 
um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die 
Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind 
vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangs­
verheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde 
werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung 
der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, un­
ter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 
18.5.2024). Ehrenmorde, die von einem Vater, Großvater oder einem männlichen Verwandten 
begangen werden, gehören nach Art. 301 des Islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) 2013 nicht 
zu den qisas-Strafen (Vergeltungsstrafrecht) [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Is­
lamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Begriffserklärungen zu hadd, 
qisas, ta’zir und diyah]. Stattdessen sind hier die Zahlung eines Blutgelds [diyah] sowie ta’zir-
bzw. Ermessensstrafen vorgesehen. Nur wenn nach Art. 612 IStGB 1996 der Ehrenmord eine 
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gesellschaft darstellt, wird der Täter 
zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren verurteilt. Nach Art. 630 IStGB 1996 wird ein 
Ehemann nicht nach dem Vergeltungsstrafrecht (qisas) bestraft, wenn er seine Ehefrau beim 
Ehebruch mit einem anderen Mann erwischt und tötet bzw. sich sicher ist, dass es sich um keine 
Vergewaltigung handelt. Auch entfällt in diesem Fall die Zahlung eines Blutgeldes (diyah). Wird 
die Ehefrau von einem anderen Mann vergewaltigt (Ehebruch gegen den Willen der Ehefrau), 
kann der Ehemann nur den Täter straffrei töten [Anm.: Das IStGB 1996 ist unbefristet erlassen 
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worden, sowohl das IStGB 2013 wie auch das 5. Buch des IStGB 1996 sind anwendbar] (BAMF 
1.2023).
Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens ge­
gen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: 
West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. 
arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen 
Statistiken zu Femiziden. Nach Angaben der NGO Iran Human Rights werden Morde an Frauen 
oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet. Gemäß einer 
Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Euro­
pe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus „ Ehren-“ oder 
anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten (UNFPA 3.2024). Daten zur 
Verbreitung von FGM in Iran sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den 
Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbe­
sondere mit den Sorani sprechenden Shafi’i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). 
UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die irani­
sche Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 
2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen 
(Ahmady 2022).
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