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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: 
Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ IRINTL - Iran International (8.8.2022): Iranian Lawmakers Want To Limit Prenups For Women, https:
//www.iranintl.com/en/202208083903, Zugriff 4.12.2023
■ IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, 
https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023
■ IRWIRE - IranWire (13.2.2014): Marrying a non-Muslim Man? Good Luck!, https://iranwire.com/en/
society/60250/, Zugriff 6.4.2023
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.8.2022): Iran: 
Familie og ekteskap, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079366/Temanotat-Iran-Familie-og-ektes
kap-05082022-ny-1.pdf , Zugriff 3.4.2023
■ Maclean - Maclean Law (17.7.2019): Persian Iranian International Divorce Mahr, https://macleanf
amilylaw.ca/2019/07/17/persian-iranian-international-divorce-mahr/ , Zugriff 4.12.2023
■ McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_famil
y_law_iran.pdf, Zugriff 5.4.2023
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.8.2023): Part 3: Iranian Laws on Women, https:
//iranprimer.usip.org/blog/2020/dec/08/part-3-iranian-laws-women , Zugriff 18.8.2023
18.2 Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 11:03
Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem 
islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte 
des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie 
(CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten 
Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern 
vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz „ zur Unterstüt­
zung von Kindern und Jugendlichen“ enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche 
die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher 
Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behör­
den auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das 
Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, 
wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).
Mündigkeit und Behandlung im Strafwesen
Nach Anm. 1 zu § 1210 Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 
Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. 
Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig 
zu beurteilende Reife. Gem. § 1208 IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über 
das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich 
aufgehobenen § 1209 IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebens­
jahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des § 1209 IZGB 
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gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr 
wird der aufgehobene § 1209 IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in An­
knüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls 
im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 
Mondjahren die Strafmündigkeit (Art. 147IStGB) (BAMF 7.2020).
Im „ Kapitel über die Strafen“ des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschrif­
ten, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta’zir-Strafen bedroht sind [Anm.: 
s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungs­
praxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta’zir], wird gegen Kinder und Jugendliche 
unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 
15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder ei­
ne Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren 
Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, 
unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Art. 88 IStGB). Jugend­
liche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, 
die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten 
Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Art. 89 
IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht 
hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst 
hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen 
mit denselben Strafen wie bei ta’zir-Delikten bestraft (Art. 91 IStGB). Zur Feststellung derarti­
ger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich 
aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Art. 91 IStGB). Das be­
deutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem 
nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass 
es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden 
kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren 
begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist 
gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebens­
jahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von 
Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen 
berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).
Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Art. 304 der iranischen Strafprozessord­
nung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 
15.7.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
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Heirat von Minderjährigen
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum 
und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Auto­
nomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das aller­
dings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). 
Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personen­
standsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche 
wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation 
der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen 
das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.
Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für 
Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn 
es „ im Interesse des Kindes“ liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zu­
stimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Art. 12 der 
Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen 
neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade 
in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen 
von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren 
vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, schei­
terten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). 
Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches „ Heiratsdarlehen“-Programm vielmehr dazu 
beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es 
arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).
Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche 
Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Den­
noch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien 
zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von 
Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minder­
jährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und 
dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den 
von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So 
kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, 
Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; 
die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Dro­
gensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund 
in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vgl. BAMF 1.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für 
die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze 
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zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter 
die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht 
nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit 
zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann 
dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch 
verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, 
doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod 
bestraft werden (USDOS 23.4.2024).
Bildungswesen
Anm.: s. Kap. Frauen für Informationen zum Zugang von Mädchen und jungen Frauen zum Bildungswe­
sen.
Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schu­
len bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und 
Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische 
Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. 
Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran 
umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von 
sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8% 
der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben 
sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die 
in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Die Sekundarstufe II ist 
in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob 
Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am 
Ende der Sekundarstufe I bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren 
mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber 
hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg 
absolvieren, ein „Technikerzertifikat“. Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzuset­
zen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der „ Konkur“. Nur 
rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. 
Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60% der Iraner im Alter von 
18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran 
findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen 
statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen 
üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).
Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verwei­
gert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung 
für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als 
Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten 
hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So wer­
den Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 
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27.3.2024). Im Schuljahr 2024/2025 waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner 
Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).
Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; 
vgl. K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt 
die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel 
bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu 
einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den 
„ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vgl. 
RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 
Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen „ einen Wandel herbeizuführen“ (RFE/RL 
13.11.2023).
Im Winter 2024/2025 kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energie­
versorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vgl. TNA 
11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten 
die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrau­
enswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine 
Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen 
derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).
Kinderarbeit
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur 
Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z. B. keine Schwer-/Nacht­
arbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 
Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder im Land arbeiten, nach inoffi­
ziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v. a. afghanische Geflüchtete) 
(AA 15.7.2024). Gründe dafür sind u. a. sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen von 
afghanischen Familien und mangelnde Bildung. Die meisten dieser Kinder sind Berichten zufol­
ge zwischen zehn und 15 Jahre alt, und die Mehrheit sind Ausländer ohne Papiere. Die Zahl der 
Kinder, die im Transportwesen, in der Müllabfuhr und -entsorgung, beim „ Mülltauchen“, in Auto­
waschanlagen, Ziegeleien, auf Baustellen und in der Teppichindustrie arbeiten, steigt Berichten 
zufolge weiter an. Diese Kinder sind Misshandlungen, Lohnvorenthaltung und potenziellen In­
fektionskrankheiten ausgesetzt - alles Anzeichen für Zwangsarbeit (USDOS 24.6.2024).
Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe 
von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben, darunter auch Kinder (FH 2025).  
Berichten zufolge rekrutieren die iranischen Behörden immer noch Afghanen, darunter auch 
Kinder, unter Zwang in Militärverbände in der Region. Die Revolutionsgarden und die mit ihr 
verbundenen paramilitärischen Basij-Milizen haben Kinder auch zur Aufstandsniederschlagung 
im Inland eingesetzt (USDOS 24.6.2024).
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Menschenhandel
Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, 
insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 
21.4.2021). Kinder von Afghanen ohne Papiere und anderen ethnischen Minderheiten haben 
Schwierigkeiten, legale Dokumente zu erhalten, was die Gefährdung dieser Bevölkerungsgrup­
pe für Menschenhandel erhöht. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums 
reichen die Maßnahmen der iranischen Behörden nicht aus, um Menschenhandel zu unterbin­
den (USDOS 24.6.2024).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Iran (Stand: 23.12.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Auswärtiges_Amt,_Ber
icht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_(Stand_23.12.2021),_28.01.2022.
pdf, Zugriff 24.3.2023 [Login erforderlich]
■ AIC - American Iranian Council (12.7.2022): MYTH vs. FACT: Education in Iran, http://www.us-iran.
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■ AnA - Anadolu Agency (15.6.2025): Iran shuts schools, Israel extends emergency amid escalating 
tensions, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iran-shuts-schools-israel-extends-emergency-ami
d-escalating-tensions/3599534, Zugriff 26.6.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
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Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
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■ IRJ - Iran Journal (18.5.2024): Morde aus archaischer Überzeugung, https://iranjournal.org/gesellsc
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■ IRWIRE - IranWire (3.6.2025): ‘Irreparable Damage’ to Iran’s Schools as Clerics Replace Qualified 
Teachers, https://iranwire.com/en/features/141732-irreparable-damage-to-irans-schools-as-clerics
-replace-qualified-teachers/ , Zugriff 26.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (3.12.2024): Overcrowding, Teacher Shortages, and ‘Learning Poverty’: Educa­
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earning-poverty-education-crisis-in-iran/ , Zugriff 26.6.2025
■ K24 - Kurdistan 24 (22.9.2024): Iran’s education crisis as 790,000 children miss school year, https:
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formation Of System With Introduction Of Gender-Specific Textbooks, https://www.rferl.org/a/iran-e
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■ TNA - New Arab, The (11.1.2025): Iran again closes schools, offices to conserve power amid fuel 
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sis, Zugriff 26.6.2025
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (o.D.): View the ratification status by country or by 
treaty, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=81&Lan
g=EN, Zugriff 3.4.2023
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Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111581.html, Zugriff 24.6.2025
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Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
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18.2.1 Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung uneheli­
cher Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Anm.: Für Informationen zu Vormundschaft und Obsorge s. Kap. Relevante Bevölkerungsgrup­
pen / Frauen / Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder.
Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen führt nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, es sei 
denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren, ein Teil der ausländischen Eltern wurde 
ebenfalls schon in Iran geboren, oder eine in Iran geborene Person mit ausländischem Vater 
lebt nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch mindestens ein Jahr in Iran. Iranische Männer 
geben ihre Staatsbürgerschaft automatisch an ihre Kinder weiter, es sei denn, es handelt sich 
um eine Zeitehe. In dem Fall muss der Vater die Vaterschaft explizit anerkennen. Dies gilt auch, 
wenn die Mütter und Ehefrauen ausländische Staatsbürgerinnen sind (SEM 26.1.2023). Wenn 
die Beziehung zwischen dem Vater und einem im Ausland geborenen Kind nicht durch Doku­
mente belegt ist, muss ein iranisches Familiengericht entscheiden, ob hinreichende Gründe 
für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Landinfo 8.2.2024). Iranerinnen, die mit 
ausländischen Staatsbürgern verheiratet sind, können ihre Staatsbürgerschaft dagegen erst seit 
2020 an ihre Kinder weitergeben, und zwar auf Antrag (USDOS 23.4.2024; vgl. SEM 26.1.2023). 
Ein entsprechendes Gesetz wurde 2019 erlassen. Bei der Umsetzung bestehen jedoch einige 
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bürokratische und finanzielle Hürden für die Antragsteller. Auch wird das Gesetz in den ver­
schiedenen Provinzen uneinheitlich angewendet. Die Antragsteller benötigen dabei außerdem 
oftmals eine Sicherheitsfreigabe durch die Sicherheitsbehörden, wobei der Vergabeprozess als 
„ höchst restriktiv und subjektiv“ beschrieben wurde (IOM 9.5.2025).
Der Besitz einer Geburtsurkunde ist für iranische Staatsbürger gesetzlich verpflichtend (IHME 
3.5.2024). Zuständig für die Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde (Shenasna­
meh) ist die Nationale Organisation für Bürgerregistrierungen (Standesamt). Antragsberechtigte 
sind der Vater, Großvater väterlicherseits oder die Mutter des Kindes (BAMF 1.2023). Dennoch 
hat das Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt gemäß einer Ankündigung vom 
Oktober 2023 rund 43.000 Kinder ohne Geburtsurkunden identifiziert. Betroffen sind laut einer 
Studie aus dem Jahr 2021 vor allem arme Familien, darüber hinaus beispielsweise Kinder von 
Vätern ohne Aufenthaltsberechtigung. In der Provinz Sistan und Belutschistan haben die Behör­
den die Ausstellung von Geburtsurkunden im Zusammenhang mit den wiederholten, manchmal 
gewaltsamen Freitagsprotesten in der Hauptstadt Zahedan gestoppt (IRWIRE 26.10.2023).
Ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder, welches auch mit der 
Scharia konform ist und Gesetzeskraft besitzt, besteht seit einem Urteil des Obersten Gerichts­
hofes ab 1997. Ein Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder ist jedoch 
nicht ohne Risiko. Sobald festgestellt wird, dass ein Kind von unverheirateten Eltern geboren 
wurde, gelten die Eltern per Gesetz als Straftäter, die unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt 
haben, und sie können nach Art. 221 IStGB 2013 mit 100 Peitschenhieben bestraft werden. 
Auch in Fällen, in denen der Vater des Kindes unbekannt ist, kann die Mutter einen Antrag 
bei Gericht stellen, und nach Zustimmung des Generalstaatsanwalts eine Geburtsurkunde für 
ihr Kind erhalten. Diese Geburtsurkunde enthält dann den Nachnamen der Mutter. Dies ist die 
einzige Situation, in der das Gesetz erlaubt, den Nachnamen der Mutter ihrem Kind zuzuordnen. 
Ansonsten erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Vaters. Die Geburtsurkunde darf 
in diesem Ausnahmefall jedoch nicht nur mit dem Vor- und Nachnamen der Mutter ausgestellt 
werden, sondern enthält auch einen „ hypothetischen“ Namen des unbekannten Vaters, um zu 
vermeiden, dass der Abschnitt mit dem Namen des Vaters leer bleibt (BAMF 1.2023).
Da bei Kindern von unverheirateten Eltern keine familiäre Abstammung angenommen wird, 
sind Erbansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Neben diesen Einschränkungen sind für 
Personen, die von unverheirateten Eltern geboren wurden, hohe Schlüsselpositionen in der 
iranischen Gesellschaft nicht möglich. In den Bereichen von Steuerangelegenheiten, von Heirat 
und Scheidung, beim Sorgerecht, bei Fragen der Vormundschaft und des Unterhaltes sind 
uneheliche Kinder jedoch ehelichen Kindern rechtlich grundsätzlich gleichgestellt, sofern den 
unehelichen Kindern eine Geburtsurkunde ausgestellt wird (BAMF 1.2023).
Es besteht die Möglichkeit, die Familie nachträglich nach der Geburt eines Kindes legalisie­
ren zu lassen. Indem die Eltern eines unehelichen Kindes später heiraten, bekommt das Kind 
den Status eines ehelichen Kindes. Fehlt alleinstehenden Frauen allerdings der Rückhalt ihres 
Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft 
und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar 
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sind nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes die leiblichen Eltern unehelicher Kinder 
verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und 
der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind dem unehelichen 
Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer 
Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 
1.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
■ IHME - Institute for Health Metrics and Evaluation (3.5.2024): Iran Civil Registration Recorded Births, 
https://ghdx.healthdata.org/series/iran-civil-registration-recorded-births#:~:text=According to the the 
National,to have a birth certificate, Zugriff 4.6.2024
■ IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation 
for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration 
and Asylum
■ IRWIRE - IranWire (26.10.2023): Officials Failing Forty-Three Thousand Undocumented Children in 
Iran, https://iranwire.com/en/features/121918-officials-failing-forty-three-thousand-undocumente
d-children-in-iran/ , Zugriff 4.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (8.2.2024): Iran: 
Stadfestelse og dokumentasjon av statsborgerskap – spesielt for al-Tash- flyktninger, https://landin
fo.no/wp-content/uploads/2024/02/Iran-temanotat-Stadfestelse-og-dokumentasjon-av-statsborger
skap-spesielt-for-al-Tash-flyktninger-0802024.pdf , Zugriff 4.6.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (26.1.2023): Notiz Iran: Staatsbürgerschaft, https:
//www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/irn/IRN-staat
sbuergerschaft-d.pdf.download.pdf/IRN-staatsbuergerschaft-d.pdf , Zugriff 4.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
18.3 Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Letzte Änderung 2025-07-10 07:15
Historisch gesehen hatte Iran eine paradoxe Beziehung zu gleichgeschlechtlichem Verlangen 
und gleichgeschlechtlicher Intimität, die zwischen Akzeptanz und Ablehnung eines solchen Ver­
haltens schwankte. Die Islamische Revolution von 1979 verstärkte dabei die Intoleranz, Verfol­
gung und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Intimität (Sato/Alexander 2.2021). Angehörige 
sexueller Minderheiten erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch 
- auch durch nicht-staatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft (ÖB 
Teheran 11.2021). Das Gesetz stuft homosexuelle Männer und Transgender-Frauen als psy­
chisch krank ein und befreit sie aus diesem Grund von der ansonsten für männliche Bürger 
geltenden Wehrpflicht. In den Militärausweisen ist der Unterabschnitt des Gesetzes aufgeführt, 
der die Befreiung vorschreibt, wodurch homosexuelle oder transsexuelle Personen identifiziert 
und dem Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag ausgesetzt werden, 
einschließlich der Gefahr der Verhaftung (USDOS 23.4.2024). Aus Furcht vor Bestrafung werden 
Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt (ÖB Teheran 11.2021). Angehörige sexueller 
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Minderheiten werden belästigt und diskriminiert, obwohl über das Problem aufgrund der Krimi­
nalisierung und des verborgenen Charakters dieser Gemeinschaft in Iran wenig berichtet wird 
(FH 2025). Sogenannte Konvertierungsbehandlungen, die Folter und anderen Misshandlun­
gen gleichkommen, sind staatlich anerkannt und werden nach wie vor häufig angewandt, auch 
bei Minderjährigen (AI 29.4.2025). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder 
Genderidentität ist nicht verboten (USDOS 23.4.2024).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) stellt alle sexuellen Beziehungen außerhalb der tradi­
tionellen Ehe unter Strafe (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach verschiedenen Paragrafen 
des IStGB können bestimmte gleichgeschlechtliche Handlungen mit Auspeitschung oder dem 
Tod bestraft werden (Sato/Alexander 2.2021; vgl. ILGA World o.D.), wobei die Bestrafung von 
gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern zumeist schwerwiegender ist als jene 
für Frauen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Böll 21.5.2024) und die Beweisanforderungen hoch sind. 
Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der straf­
rechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Homo­
sexuelle Handlungen sind strafbar, werden in der Praxis zur Verschleierung meist in Verbindung 
mit anderen Strafbeständen verfolgt (AA 15.7.2024).
Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „ Coming 
out“ selten (AA 15.7.2024). Die meisten Mitglieder der iranischen LGBTIQ-Gemeinschaft (lesbi­
sche, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere Personen) sehen sich 
dazu gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Oft führen sie ein Doppelleben (RFE/
RL 5.3.2024). In westlich geprägten Teilen des Landes werden homosexuelle Beziehungen de 
facto geduldet bzw. ignoriert. Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich 
aus sozio-ökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu 
heiraten (AA 15.7.2024).
Die Regierung zensiert alle Materialien, die sich auf den Status oder das Verhalten von sexuel­
len Minderheiten beziehen. Die Behörden blockieren insbesondere Webseiten oder Inhalte von 
Webseiten, die sich mit Themen in Bezug auf sexuelle Minderheiten befassen, einschließlich der 
Zensur von Wikipedia-Seiten (USDOS 23.4.2024). Ein Einsatz für die Rechte von Homosexuel­
len ist kaum möglich und wird von den Sicherheitsbehörden genau beobachtet (AA 15.7.2024).
Transsexualität ist seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB 
Teheran 11.2021). Eine Fatwa Ayatollah Khomeinis gestattet Geschlechtsumwandlungen für 
„ diagnostizierte“ Transgender-Personen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DW 16.5.2021). Diese sind 
also zulässig, und entsprechende Operationen werden subventioniert (HRW 16.1.2025; vgl. DW 
16.5.2021) bzw. teilsubventioniert (AA 15.7.2024), auch wenn es weiterhin geistliche Autoritäten 
gibt, die geschlechtsangleichenden Operationen kritisch gegenüberstehen (Böll 21.5.2024; vgl. 
AA 15.7.2024). Geschlechtsumwandlungen oder -angleichungen gelten häufig als Weg, von 
der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu 
bringen. Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 
15.7.2024). Khomeinis Fatwa ermöglichte Operationen, um eine rechtliche Anerkennung des 
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