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Heirat von Minderjährigen
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum 
und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Auto­
nomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das aller­
dings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). 
Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personen­
standsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche 
wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation 
der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen 
das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.
Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für 
Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn 
es „ im Interesse des Kindes“ liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zu­
stimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Art. 12 der 
Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen 
neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade 
in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen 
von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren 
vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, schei­
terten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). 
Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches „ Heiratsdarlehen“-Programm vielmehr dazu 
beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es 
arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).
Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche 
Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Den­
noch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien 
zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von 
Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minder­
jährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und 
dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den 
von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So 
kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, 
Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; 
die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Dro­
gensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund 
in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vgl. BAMF 1.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für 
die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze 
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zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter 
die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht 
nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit 
zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann 
dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch 
verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, 
doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod 
bestraft werden (USDOS 23.4.2024).
Bildungswesen
Anm.: s. Kap. Frauen für Informationen zum Zugang von Mädchen und jungen Frauen zum Bildungswe­
sen.
Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schu­
len bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und 
Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische 
Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. 
Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran 
umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von 
sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8% 
der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben 
sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die 
in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Die Sekundarstufe II ist 
in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob 
Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am 
Ende der Sekundarstufe I bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren 
mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber 
hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg 
absolvieren, ein „Technikerzertifikat“. Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzuset­
zen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der „ Konkur“. Nur 
rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. 
Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60% der Iraner im Alter von 
18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran 
findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen 
statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen 
üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).
Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verwei­
gert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung 
für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als 
Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten 
hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So wer­
den Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 
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27.3.2024). Im Schuljahr 2024/2025 waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner 
Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).
Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; 
vgl. K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt 
die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel 
bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu 
einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den 
„ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vgl. 
RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 
Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen „ einen Wandel herbeizuführen“ (RFE/RL 
13.11.2023).
Im Winter 2024/2025 kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energie­
versorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vgl. TNA 
11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten 
die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrau­
enswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine 
Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen 
derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).
Kinderarbeit
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur 
Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z. B. keine Schwer-/Nacht­
arbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 
Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder im Land arbeiten, nach inoffi­
ziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v. a. afghanische Geflüchtete) 
(AA 15.7.2024). Gründe dafür sind u. a. sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen von 
afghanischen Familien und mangelnde Bildung. Die meisten dieser Kinder sind Berichten zufol­
ge zwischen zehn und 15 Jahre alt, und die Mehrheit sind Ausländer ohne Papiere. Die Zahl der 
Kinder, die im Transportwesen, in der Müllabfuhr und -entsorgung, beim „ Mülltauchen“, in Auto­
waschanlagen, Ziegeleien, auf Baustellen und in der Teppichindustrie arbeiten, steigt Berichten 
zufolge weiter an. Diese Kinder sind Misshandlungen, Lohnvorenthaltung und potenziellen In­
fektionskrankheiten ausgesetzt - alles Anzeichen für Zwangsarbeit (USDOS 24.6.2024).
Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe 
von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben, darunter auch Kinder (FH 2025).  
Berichten zufolge rekrutieren die iranischen Behörden immer noch Afghanen, darunter auch 
Kinder, unter Zwang in Militärverbände in der Region. Die Revolutionsgarden und die mit ihr 
verbundenen paramilitärischen Basij-Milizen haben Kinder auch zur Aufstandsniederschlagung 
im Inland eingesetzt (USDOS 24.6.2024).
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Menschenhandel
Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, 
insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 
21.4.2021). Kinder von Afghanen ohne Papiere und anderen ethnischen Minderheiten haben 
Schwierigkeiten, legale Dokumente zu erhalten, was die Gefährdung dieser Bevölkerungsgrup­
pe für Menschenhandel erhöht. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums 
reichen die Maßnahmen der iranischen Behörden nicht aus, um Menschenhandel zu unterbin­
den (USDOS 24.6.2024).
Quellen
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schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in Iran (Stand: 23.12.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Auswärtiges_Amt,_Ber
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Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
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■ IRWIRE - IranWire (3.12.2024): Overcrowding, Teacher Shortages, and ‘Learning Poverty’: Educa­
tion Crisis in Iran, https://iranwire.com/en/features/136723-overcrowding-teacher-shortages-and-l
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■ K24 - Kurdistan 24 (22.9.2024): Iran’s education crisis as 790,000 children miss school year, https:
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■ McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_famil
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■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
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■ TNA - New Arab, The (11.1.2025): Iran again closes schools, offices to conserve power amid fuel 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.8.2023): Part 3: Iranian Laws on Women, https:
//iranprimer.usip.org/blog/2020/dec/08/part-3-iranian-laws-women , Zugriff 18.8.2023
18.2.1 Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung uneheli­
cher Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Anm.: Für Informationen zu Vormundschaft und Obsorge s. Kap. Relevante Bevölkerungsgrup­
pen / Frauen / Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder.
Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen führt nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, es sei 
denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren, ein Teil der ausländischen Eltern wurde 
ebenfalls schon in Iran geboren, oder eine in Iran geborene Person mit ausländischem Vater 
lebt nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch mindestens ein Jahr in Iran. Iranische Männer 
geben ihre Staatsbürgerschaft automatisch an ihre Kinder weiter, es sei denn, es handelt sich 
um eine Zeitehe. In dem Fall muss der Vater die Vaterschaft explizit anerkennen. Dies gilt auch, 
wenn die Mütter und Ehefrauen ausländische Staatsbürgerinnen sind (SEM 26.1.2023). Wenn 
die Beziehung zwischen dem Vater und einem im Ausland geborenen Kind nicht durch Doku­
mente belegt ist, muss ein iranisches Familiengericht entscheiden, ob hinreichende Gründe 
für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Landinfo 8.2.2024). Iranerinnen, die mit 
ausländischen Staatsbürgern verheiratet sind, können ihre Staatsbürgerschaft dagegen erst seit 
2020 an ihre Kinder weitergeben, und zwar auf Antrag (USDOS 23.4.2024; vgl. SEM 26.1.2023). 
Ein entsprechendes Gesetz wurde 2019 erlassen. Bei der Umsetzung bestehen jedoch einige 
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bürokratische und finanzielle Hürden für die Antragsteller. Auch wird das Gesetz in den ver­
schiedenen Provinzen uneinheitlich angewendet. Die Antragsteller benötigen dabei außerdem 
oftmals eine Sicherheitsfreigabe durch die Sicherheitsbehörden, wobei der Vergabeprozess als 
„ höchst restriktiv und subjektiv“ beschrieben wurde (IOM 9.5.2025).
Der Besitz einer Geburtsurkunde ist für iranische Staatsbürger gesetzlich verpflichtend (IHME 
3.5.2024). Zuständig für die Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde (Shenasna­
meh) ist die Nationale Organisation für Bürgerregistrierungen (Standesamt). Antragsberechtigte 
sind der Vater, Großvater väterlicherseits oder die Mutter des Kindes (BAMF 1.2023). Dennoch 
hat das Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt gemäß einer Ankündigung vom 
Oktober 2023 rund 43.000 Kinder ohne Geburtsurkunden identifiziert. Betroffen sind laut einer 
Studie aus dem Jahr 2021 vor allem arme Familien, darüber hinaus beispielsweise Kinder von 
Vätern ohne Aufenthaltsberechtigung. In der Provinz Sistan und Belutschistan haben die Behör­
den die Ausstellung von Geburtsurkunden im Zusammenhang mit den wiederholten, manchmal 
gewaltsamen Freitagsprotesten in der Hauptstadt Zahedan gestoppt (IRWIRE 26.10.2023).
Ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder, welches auch mit der 
Scharia konform ist und Gesetzeskraft besitzt, besteht seit einem Urteil des Obersten Gerichts­
hofes ab 1997. Ein Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder ist jedoch 
nicht ohne Risiko. Sobald festgestellt wird, dass ein Kind von unverheirateten Eltern geboren 
wurde, gelten die Eltern per Gesetz als Straftäter, die unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt 
haben, und sie können nach Art. 221 IStGB 2013 mit 100 Peitschenhieben bestraft werden. 
Auch in Fällen, in denen der Vater des Kindes unbekannt ist, kann die Mutter einen Antrag 
bei Gericht stellen, und nach Zustimmung des Generalstaatsanwalts eine Geburtsurkunde für 
ihr Kind erhalten. Diese Geburtsurkunde enthält dann den Nachnamen der Mutter. Dies ist die 
einzige Situation, in der das Gesetz erlaubt, den Nachnamen der Mutter ihrem Kind zuzuordnen. 
Ansonsten erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Vaters. Die Geburtsurkunde darf 
in diesem Ausnahmefall jedoch nicht nur mit dem Vor- und Nachnamen der Mutter ausgestellt 
werden, sondern enthält auch einen „ hypothetischen“ Namen des unbekannten Vaters, um zu 
vermeiden, dass der Abschnitt mit dem Namen des Vaters leer bleibt (BAMF 1.2023).
Da bei Kindern von unverheirateten Eltern keine familiäre Abstammung angenommen wird, 
sind Erbansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Neben diesen Einschränkungen sind für 
Personen, die von unverheirateten Eltern geboren wurden, hohe Schlüsselpositionen in der 
iranischen Gesellschaft nicht möglich. In den Bereichen von Steuerangelegenheiten, von Heirat 
und Scheidung, beim Sorgerecht, bei Fragen der Vormundschaft und des Unterhaltes sind 
uneheliche Kinder jedoch ehelichen Kindern rechtlich grundsätzlich gleichgestellt, sofern den 
unehelichen Kindern eine Geburtsurkunde ausgestellt wird (BAMF 1.2023).
Es besteht die Möglichkeit, die Familie nachträglich nach der Geburt eines Kindes legalisie­
ren zu lassen. Indem die Eltern eines unehelichen Kindes später heiraten, bekommt das Kind 
den Status eines ehelichen Kindes. Fehlt alleinstehenden Frauen allerdings der Rückhalt ihres 
Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft 
und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar 
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sind nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes die leiblichen Eltern unehelicher Kinder 
verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und 
der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind dem unehelichen 
Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer 
Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 
1.2023).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
■ IHME - Institute for Health Metrics and Evaluation (3.5.2024): Iran Civil Registration Recorded Births, 
https://ghdx.healthdata.org/series/iran-civil-registration-recorded-births#:~:text=According to the the 
National,to have a birth certificate, Zugriff 4.6.2024
■ IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation 
for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration 
and Asylum
■ IRWIRE - IranWire (26.10.2023): Officials Failing Forty-Three Thousand Undocumented Children in 
Iran, https://iranwire.com/en/features/121918-officials-failing-forty-three-thousand-undocumente
d-children-in-iran/ , Zugriff 4.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (8.2.2024): Iran: 
Stadfestelse og dokumentasjon av statsborgerskap – spesielt for al-Tash- flyktninger, https://landin
fo.no/wp-content/uploads/2024/02/Iran-temanotat-Stadfestelse-og-dokumentasjon-av-statsborger
skap-spesielt-for-al-Tash-flyktninger-0802024.pdf , Zugriff 4.6.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (26.1.2023): Notiz Iran: Staatsbürgerschaft, https:
//www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/irn/IRN-staat
sbuergerschaft-d.pdf.download.pdf/IRN-staatsbuergerschaft-d.pdf , Zugriff 4.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
18.3 Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Letzte Änderung 2025-07-10 07:15
Historisch gesehen hatte Iran eine paradoxe Beziehung zu gleichgeschlechtlichem Verlangen 
und gleichgeschlechtlicher Intimität, die zwischen Akzeptanz und Ablehnung eines solchen Ver­
haltens schwankte. Die Islamische Revolution von 1979 verstärkte dabei die Intoleranz, Verfol­
gung und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Intimität (Sato/Alexander 2.2021). Angehörige 
sexueller Minderheiten erfahren regelmäßig Diskriminierungen, Belästigungen und Missbrauch 
- auch durch nicht-staatliche Akteure, wie Familienmitglieder, und durch die Gesellschaft (ÖB 
Teheran 11.2021). Das Gesetz stuft homosexuelle Männer und Transgender-Frauen als psy­
chisch krank ein und befreit sie aus diesem Grund von der ansonsten für männliche Bürger 
geltenden Wehrpflicht. In den Militärausweisen ist der Unterabschnitt des Gesetzes aufgeführt, 
der die Befreiung vorschreibt, wodurch homosexuelle oder transsexuelle Personen identifiziert 
und dem Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag ausgesetzt werden, 
einschließlich der Gefahr der Verhaftung (USDOS 23.4.2024). Aus Furcht vor Bestrafung werden 
Missbrauchsfälle Homosexueller nicht angezeigt (ÖB Teheran 11.2021). Angehörige sexueller 
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Minderheiten werden belästigt und diskriminiert, obwohl über das Problem aufgrund der Krimi­
nalisierung und des verborgenen Charakters dieser Gemeinschaft in Iran wenig berichtet wird 
(FH 2025). Sogenannte Konvertierungsbehandlungen, die Folter und anderen Misshandlun­
gen gleichkommen, sind staatlich anerkannt und werden nach wie vor häufig angewandt, auch 
bei Minderjährigen (AI 29.4.2025). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder 
Genderidentität ist nicht verboten (USDOS 23.4.2024).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) stellt alle sexuellen Beziehungen außerhalb der tradi­
tionellen Ehe unter Strafe (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach verschiedenen Paragrafen 
des IStGB können bestimmte gleichgeschlechtliche Handlungen mit Auspeitschung oder dem 
Tod bestraft werden (Sato/Alexander 2.2021; vgl. ILGA World o.D.), wobei die Bestrafung von 
gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern zumeist schwerwiegender ist als jene 
für Frauen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Böll 21.5.2024) und die Beweisanforderungen hoch sind. 
Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der straf­
rechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Homo­
sexuelle Handlungen sind strafbar, werden in der Praxis zur Verschleierung meist in Verbindung 
mit anderen Strafbeständen verfolgt (AA 15.7.2024).
Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „ Coming 
out“ selten (AA 15.7.2024). Die meisten Mitglieder der iranischen LGBTIQ-Gemeinschaft (lesbi­
sche, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere Personen) sehen sich 
dazu gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Oft führen sie ein Doppelleben (RFE/
RL 5.3.2024). In westlich geprägten Teilen des Landes werden homosexuelle Beziehungen de 
facto geduldet bzw. ignoriert. Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich 
aus sozio-ökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu 
heiraten (AA 15.7.2024).
Die Regierung zensiert alle Materialien, die sich auf den Status oder das Verhalten von sexuel­
len Minderheiten beziehen. Die Behörden blockieren insbesondere Webseiten oder Inhalte von 
Webseiten, die sich mit Themen in Bezug auf sexuelle Minderheiten befassen, einschließlich der 
Zensur von Wikipedia-Seiten (USDOS 23.4.2024). Ein Einsatz für die Rechte von Homosexuel­
len ist kaum möglich und wird von den Sicherheitsbehörden genau beobachtet (AA 15.7.2024).
Transsexualität ist seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB 
Teheran 11.2021). Eine Fatwa Ayatollah Khomeinis gestattet Geschlechtsumwandlungen für 
„ diagnostizierte“ Transgender-Personen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DW 16.5.2021). Diese sind 
also zulässig, und entsprechende Operationen werden subventioniert (HRW 16.1.2025; vgl. DW 
16.5.2021) bzw. teilsubventioniert (AA 15.7.2024), auch wenn es weiterhin geistliche Autoritäten 
gibt, die geschlechtsangleichenden Operationen kritisch gegenüberstehen (Böll 21.5.2024; vgl. 
AA 15.7.2024). Geschlechtsumwandlungen oder -angleichungen gelten häufig als Weg, von 
der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu 
bringen. Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 
15.7.2024). Khomeinis Fatwa ermöglichte Operationen, um eine rechtliche Anerkennung des 
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Geschlechts zu erreichen, verweigerte nichtbinären Individuen aber gleichzeitig volle Selbstbe­
stimmung und Handlungsmacht (Böll 21.5.2024), ein drittes Geschlecht darf nicht existieren (AA 
15.7.2024). Betroffene berichten von großem Druck seitens der Gesundheitsbehörden, aber 
auch seitens (konservativer Teile) der Gesellschaft, sich einer Operation zu unterziehen (AA 
15.7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nichtbinäre und von der Norm abweichende Personen sind 
mit einer weitverbreiteten sozialen Stigmatisierung und staatlichen Angriffen konfrontiert, ins­
besondere wenn sie keine rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts erlangt haben oder in 
ihrem Auftreten nicht den traditionellen Geschlechternormen entsprechen (ILGA World o.D.). 
Internetplattformen und Menschenrechtsaktivisten weisen regelmäßig auf die gesellschaftliche 
und soziale Verfolgung von Transgender-Personen hin (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.5.2024): Unterdrückte Stimmen, wachsende Bewegung: Der Kampf 
für LGBTQ+-Rechte im Iran, https://www.boell.de/de/2024/05/21/unterdrueckte-stimmen-wachsen
de-bewegung-der-kampf-fuer-lgbtq-rechte-im-iran , Zugriff 4.6.2024
■ DW - Deutsche Welle (16.5.2021): How transgender people navigate Iran, https://www.dw.com/en/
iran-how-transgender-people-survive-ultraconservative-rule/a-57480850 , Zugriff 3.4.2023
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ ILGA World - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association World, the (o.D.): 
ILGA World Database: Iran, https://database.ilga.org/iran-lgbti, Zugriff 3.4.2024
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.3.2024): Tehran Tells Transgender People To Avoid 
’Busy’ Areas, Highlighting Difficulties Faced By LGBT Community, https://www.rferl.org/a/iran-trans
gender-warning-lgbt-tehran/32849165.html , Zugriff 3.4.2024
■ Sato/Alexander - Sato, Mai, Alexander, Christopher (2.2021): STATE-SANCTIONED KILLING OF 
SEXUAL MINORITIES, https://bridges.monash.edu/ndownloader/files/26686841, Zugriff 4.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
18.4 Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden
Letzte Änderung 2025-07-10 07:39
Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen 
Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichen­
de Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vgl. 
NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsge­
heimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation „ Rising Lion“ im Juni 2025 von Agenten 
vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation 
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wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten 
getötet (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrich­
tungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen 
der iranischen Sicherheitsbehörden vermutlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen 
möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025). Auch sahen iranische Beamte nach 
Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und 
stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt 
Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025).
Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, werden 
derzeit verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheits­
behörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wur­
de, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025b; vgl. NYT 
28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 
23.6.2025b). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS die Men­
schen vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, sollten diese mit Israel in Verbindung 
stehenden Inhalten in den sozialen Medien folgen oder mit diesen interagieren. Dabei wurde 
zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten nicht unterschieden (AlMon 
28.6.2025).
Die Behörden gehen nun verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländi­
schen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten, und begründen dies mit der nationalen Sicherheit 
(BBC 26.6.2025). Nach Angaben einer mit den Revolutionsgarden verbundenen Nachrichten­
agentur wurden seit Beginn der israelischen Operation mit Stand 25.6.2025 mehr als 700 Perso­
nen aufgrund des Verdachts auf Spionage für Israel verhaftet (RFE/RL 25.6.2025), und bis zum 
25.6.2025 wurde von der Hinrichtung von mindestens sechs Personen (darunter drei Kurden) 
aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (FR24 27.6.2025).
Offizielle Ankündigungen, im Fernsehen übertragene „ Geständnisse“ und Medienberichte legen 
nahe, dass die folgenden Handlungen bislang zur strafrechtlichen Verfolgung geführt haben: 
das Fotografieren oder Filmen von strategischer oder militärischer Infrastruktur, v. a. an Orten, 
die von israelischen Luftangriffen getroffen worden sind (wie z. B. die Wohnorte von Komman­
danten der Revolutionsgarden oder Atomwissenschaftlern); das Teilen von Bildern oder Stand­
orten durch mobile Apps; das Verschicken von Bildmaterial von bombardierten oder sensiblen 
Standorten an ausländische oder exiliranische Medien (MRAI 4.7.2025); die Nutzung oder Wei­
tergabe von nicht genehmigter Kommunikationsausrüstung, wie z. B. Satelliteninternet (MRAI 
4.7.2025; vgl. AlMon 28.6.2025); die Anmietung von Wohnungen oder Lagerhäusern, welche 
die iranischen Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung ge­
bracht haben; Kontakt mit internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken 
oder Menschenrechtsgruppen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Überein­
stimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen 
Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von 
Gruppierungen wie der Hisbollah oder Hamas kritisieren], oder die als Unterstützung für die 
israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).
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