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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten 
innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 
gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositio­
nellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden 
stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 
28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Infor­
manten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der 
MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen 
Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokoll­
abteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei 
Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise 
bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt 
und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste 
so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden 
im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von 
den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu 
den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen 
Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglie­
der sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Ge­
fährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender 
Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden 
Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einfluss­
reiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit 
großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten.Ein von CEDOCA befrag­
ter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von 
Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen 
und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienange­
hörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von 
Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist 
davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern 
betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration be­
sucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen 
Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe 
Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispiels­
weise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS 
angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich 
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keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, 
sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC 
Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohun­
gen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalis­
ten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer „ verstörenden Zunahme“ an Verfolgung 
ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierun­
gen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch 
vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von 
den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(5.7.2019): Anfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische 
Aktivitäten, Konversion) [a-11025], https://www.ecoi.net/en/document/2012531.html , Zugriff 
10.1.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (2.6.2025): Iran escalating persecution of Persian staff and 
relatives, BBC says, https://www.bbc.com/news/articles/cgle5w6rpwlo, Zugriff 18.6.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Why reporting on Iran comes at a heavy price, 
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64222261 , Zugriff 10.1.2024
■ BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichten­
dienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025
_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025
■ BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): 
Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/v
erfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (16.10.2024): IRAN Treatment by the authorities of family 
members of dissidents residing abroad, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116703/coi_focus_iran.
_treatment_by_the_authorities_of_family_members_of_dissidents_residing_abroad_20241016.pdf, 
Zugriff 18.6.2025
■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, 
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen
-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024
■ FH - Freedom House (2021): Iran: Transnational Repression Origin Country Case Study, https:
//freedomhouse.org/report/transnational-repression/iran, Zugriff 10.1.2024
■ ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.10.2024): Iranian External Operations in 
Europe: The Criminal Connection, https://icct.nl/publication/iranian-external-operations-europe-
criminal-connection?utm_source=ICCT Updates&utm_campaign=5762c08dcd-EMAIL_CAMPAIGN_-
2021_06_12_02_06_COPY_01&utm_medium=email&utm_term=0_e742a7c20c-5762c08dcd-546519632, 
Zugriff 18.6.2025
■ IRINTL - Iran International (7.1.2024): Iran’s Former Intelligence Minister Describes Foreign Abduc­
tions, https://www.iranintl.com/en/202401079769, Zugriff 9.1.2024
■ IRMEX - Experte für die Menschenrechtslage in Iran (6.6.2025): Auskunft per E-Mail
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■ IRWIRE - IranWire (27.3.2024): IranWire Exclusive: Iran Systematically Targets Families of Arab 
Activists Abroad, https://iranwire.com/en/features/126749-iranwire-exclusive-iran-systematically-tar
gets-families-of-arab-activists-abroad/ , Zugriff 18.6.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.11.2022): 
Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Rea
ksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf , Zugriff 7.4.2023
■ LWJ - Long War Journal (17.3.2025): Iran’s ties to Western organized crime networks, https://www.
longwarjournal.org/archives/2025/03/irans-ties-to-western-organized-crime-networks.php , Zugriff 
18.6.2025
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (1.4.2024): „ Watch Out Because We’re Coming For You“: Transna­
tional Repression of Iranian Journalists in the UK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107555/Rapport 
Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 7.6.2024
■ SÄPO - Säkerhetspolisen (2025): The Swedish Security Service 2024 – 2025, https://www.sakerhet
spolisen.se/download/18.735e45f81966926b8381f6/1746455132395/SP_Årsbok_ENG_2025_An
passad.pdf, Zugriff 18.6.2025
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
23.2.1 Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Öster­
reich
Letzte Änderung 2025-07-04 11:19
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen 
in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Mo­
nate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten 
berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungs­
versuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protes­
tierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen 
Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben 
einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise 
WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der 
Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden 
Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die 
iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise 
zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt 
treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 
im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berich­
teten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, 
ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat 
sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben 
Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn 
der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu 
aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 
11.2022).
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Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, 
die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen 
anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert 
war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, 
was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 
28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die 
iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als 
hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an 
den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei 
dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt 
vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf 
Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende 
NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich 
ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise 
nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, 
allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rück­
kehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobach­
ten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen 
Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer 
Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für 
Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefo­
ne, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe 
genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grund­
lage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen 
konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe fest­
genommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei 
schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. 
Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicher­
heitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des 
Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispiels­
weise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. 
Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor 
allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige 
Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin 
sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber 
schon(Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
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2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun , Zugriff 
12.9.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: 
Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www.
ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-a
v-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf , Zugriff 7.6.2024
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
23.2.2 Online-Aktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-04 11:28
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CE­
DOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte 
September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im 
Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf 
Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CE­
DOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien 
werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da 
sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. 
Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Irani­
sche Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise 
aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen(Posch 5.7.2024). Gemäß einer 
von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn 
der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der 
Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, 
der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der 
Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei 
hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksam­
keit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, 
wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In 
den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen 
werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, 
ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA 
befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von je­
mandem außerhalb Irans mit rund 500 „ Freunden“, das die iranische Regierung kritisiert, von 
den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram be­
deutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 
10.5.2023).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die 
iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („ high profile“) Dissidenten in der 
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Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten 
gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, 
worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden 
die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten 
[d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Be­
hörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und 
Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf 
Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangi­
ge politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe 
gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üb­
licherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch 
Aktivisten aus der „ mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „ einfache“ Ira­
ner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 
22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitar­
beiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine 
gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierba­
ren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich 
Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte 
iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in 
den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen 
in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den 
Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der 
Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).
Quellen
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of 
anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities 
of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20479
08.html, Zugriff 23.10.2023
■ LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https:
//www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html , 
Zugriff 11.1.2024
■ Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/
02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf , Zugriff 11.1.2024
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
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23.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
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Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
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24 Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shen­
asnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses 
ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 
15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienver­
hältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger 
über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich in­
zwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der 
Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Bean­
tragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). 
Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für 
Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe 
auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).
Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die 
sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die 
zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, 
einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht 
enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.).
Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Si­
cherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner uner­
schwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben des Shenasnameh und 
der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfü­
gen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert 
werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für 
die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste 
Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. 
Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch 
betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Aus­
wärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu 
gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären 
ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten 
bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden 
innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe 
sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024).
Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere 
die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburts­
datum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein 
beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und 
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im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue 
Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024).
Es wird auch von einem „ boomenden“ Markt für die „ Vermietung“ von Kart-e melli-Ausweisen 
berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus 
dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran 
geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, 
iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung 
zu mieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. 
Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der 
Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausge­
stellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österrei­
chischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021).
Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und der Justizdatenbank Adliran bzw. SANA 
können dem Unterkapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Gerichtsdokumente entnommen werden.
Meldewesen und Personenstandsregister
Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024).
Es gibt eine zentrale Registerbehörde (saseman-e sabt-e Ahwal keschwar), die Daten über 
Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträ­
ge können von dem jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. 
Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem von 
dem Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank 
auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. 
Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehö­
rigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ARKA - Arka Novin Taraz (o.D.):  یداصتقا هرامش ،یلم هسانش ،یلم هرامش نایم توافت 
تبث هرامش و [Der Unterschied zwischen einer nationalen Nummer, einer nationalen ID, einer 
Wirtschaftsnummer und einer Registrierungsnummer], https://arkanovintaraz.ir/education/------/ , 
Zugriff 4.4.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
■ IP - Independent Persian (3.11.2024): بسک   رد یتیوه قاروا هراجا یدرایلیم و قنوررپ راکو 
ناریا [Ein boomendes und milliardenschweres Geschäft mit der Vermietung von Ausweisdoku­
menten im Iran], https://www.independentpersian.com/node/410735/--/‌-------- , Zugriff 2.12.2024
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