2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-iran-version-10-33ca
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositio nellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Infor manten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022). Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokoll abteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024). Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglie der sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Ge fährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einfluss reiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten.Ein von CEDOCA befrag ter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienange hörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024). In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration be sucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispiels weise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich 213

keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohun gen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalis ten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer „ verstörenden Zunahme“ an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierun gen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025). Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.7.2019): Anfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) [a-11025], https://www.ecoi.net/en/document/2012531.html , Zugriff 10.1.2024 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (2.6.2025): Iran escalating persecution of Persian staff and relatives, BBC says, https://www.bbc.com/news/articles/cgle5w6rpwlo, Zugriff 18.6.2025 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Why reporting on Iran comes at a heavy price, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64222261 , Zugriff 10.1.2024 ■ BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichten dienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025 _VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025 ■ BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/v erfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__bl ob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025 ■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (16.10.2024): IRAN Treatment by the authorities of family members of dissidents residing abroad, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116703/coi_focus_iran. _treatment_by_the_authorities_of_family_members_of_dissidents_residing_abroad_20241016.pdf, Zugriff 18.6.2025 ■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen -welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024 ■ FH - Freedom House (2021): Iran: Transnational Repression Origin Country Case Study, https: //freedomhouse.org/report/transnational-repression/iran, Zugriff 10.1.2024 ■ ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.10.2024): Iranian External Operations in Europe: The Criminal Connection, https://icct.nl/publication/iranian-external-operations-europe- criminal-connection?utm_source=ICCT Updates&utm_campaign=5762c08dcd-EMAIL_CAMPAIGN_- 2021_06_12_02_06_COPY_01&utm_medium=email&utm_term=0_e742a7c20c-5762c08dcd-546519632, Zugriff 18.6.2025 ■ IRINTL - Iran International (7.1.2024): Iran’s Former Intelligence Minister Describes Foreign Abduc tions, https://www.iranintl.com/en/202401079769, Zugriff 9.1.2024 ■ IRMEX - Experte für die Menschenrechtslage in Iran (6.6.2025): Auskunft per E-Mail 214

■ IRWIRE - IranWire (27.3.2024): IranWire Exclusive: Iran Systematically Targets Families of Arab Activists Abroad, https://iranwire.com/en/features/126749-iranwire-exclusive-iran-systematically-tar gets-families-of-arab-activists-abroad/ , Zugriff 18.6.2025 ■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.11.2022): Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Rea ksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf , Zugriff 7.4.2023 ■ LWJ - Long War Journal (17.3.2025): Iran’s ties to Western organized crime networks, https://www. longwarjournal.org/archives/2025/03/irans-ties-to-western-organized-crime-networks.php , Zugriff 18.6.2025 ■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (1.4.2024): „ Watch Out Because We’re Coming For You“: Transna tional Repression of Iranian Journalists in the UK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107555/Rapport Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 7.6.2024 ■ SÄPO - Säkerhetspolisen (2025): The Swedish Security Service 2024 – 2025, https://www.sakerhet spolisen.se/download/18.735e45f81966926b8381f6/1746455132395/SP_Årsbok_ENG_2025_An passad.pdf, Zugriff 18.6.2025 ■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie 23.2.1 Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Öster reich Letzte Änderung 2025-07-04 11:19 Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Mo nate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungs versuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protes tierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022). Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berich teten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022). 215

Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rück kehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobach ten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefo ne, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grund lage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe fest genommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicher heitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispiels weise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon(Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 216

2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_ de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023 ■ Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun , Zugriff 12.9.2024 ■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www. ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-a v-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf , Zugriff 7.6.2024 ■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie 23.2.2 Online-Aktivitäten Letzte Änderung 2025-07-04 11:28 Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CE DOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CE DOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Irani sche Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen(Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksam keit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von je mandem außerhalb Irans mit rund 500 „ Freunden“, das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram be deutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023). Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („ high profile“) Dissidenten in der 217

Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Be hörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangi ge politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üb licherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der „ mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „ einfache“ Ira ner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitar beiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierba ren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Quellen ■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_ de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023 ■ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20479 08.html, Zugriff 23.10.2023 ■ LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https: //www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html , Zugriff 11.1.2024 ■ Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/ 02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf , Zugriff 11.1.2024 ■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie ■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch ■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie 218

23.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung • Übernahme der Heimreisekosten • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. 219

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah men im Einzelfall möglich): • Freiwillige Ausreise • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung • Nachhaltigkeit der Ausreise • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr • Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: • Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) • IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) • Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) • OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) • ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). Quelle ■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter stützung – Übersicht der Leistungen 220

24 Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shen asnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienver hältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich in zwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Bean tragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a). Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.). Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Si cherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner uner schwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben des Shenasnameh und der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfü gen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Aus wärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024). Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburts datum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und 221

im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024). Es wird auch von einem „ boomenden“ Markt für die „ Vermietung“ von Kart-e melli-Ausweisen berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung zu mieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024). Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausge stellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österrei chischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021). Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und der Justizdatenbank Adliran bzw. SANA können dem Unterkapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Gerichtsdokumente entnommen werden. Meldewesen und Personenstandsregister Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024). Es gibt eine zentrale Registerbehörde (saseman-e sabt-e Ahwal keschwar), die Daten über Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträ ge können von dem jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem von dem Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024). Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehö rigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ ARKA - Arka Novin Taraz (o.D.): یداصتقا هرامش ،یلم هسانش ،یلم هرامش نایم توافت تبث هرامش و [Der Unterschied zwischen einer nationalen Nummer, einer nationalen ID, einer Wirtschaftsnummer und einer Registrierungsnummer], https://arkanovintaraz.ir/education/------/ , Zugriff 4.4.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 4.1.2024 ■ IP - Independent Persian (3.11.2024): بسک رد یتیوه قاروا هراجا یدرایلیم و قنوررپ راکو ناریا [Ein boomendes und milliardenschweres Geschäft mit der Vermietung von Ausweisdoku menten im Iran], https://www.independentpersian.com/node/410735/--/-------- , Zugriff 2.12.2024 222
