2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-iran-version-10-33ca

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, 
die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen 
anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert 
war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, 
was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 
28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die 
iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als 
hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an 
den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei 
dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt 
vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf 
Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende 
NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich 
ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise 
nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, 
allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rück­
kehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobach­
ten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen 
Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer 
Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für 
Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefo­
ne, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe 
genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grund­
lage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen 
konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe fest­
genommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei 
schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. 
Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicher­
heitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des 
Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispiels­
weise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. 
Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor 
allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige 
Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin 
sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber 
schon(Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
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2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun , Zugriff 
12.9.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: 
Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www.
ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-a
v-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf , Zugriff 7.6.2024
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
23.2.2 Online-Aktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-04 11:28
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CE­
DOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte 
September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im 
Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf 
Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CE­
DOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien 
werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da 
sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. 
Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Irani­
sche Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise 
aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen(Posch 5.7.2024). Gemäß einer 
von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn 
der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der 
Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, 
der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der 
Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei 
hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksam­
keit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, 
wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In 
den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen 
werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, 
ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA 
befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von je­
mandem außerhalb Irans mit rund 500 „ Freunden“, das die iranische Regierung kritisiert, von 
den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram be­
deutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 
10.5.2023).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die 
iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („ high profile“) Dissidenten in der 
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Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten 
gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, 
worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden 
die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten 
[d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Be­
hörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und 
Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf 
Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangi­
ge politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe 
gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üb­
licherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch 
Aktivisten aus der „ mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „ einfache“ Ira­
ner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 
22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitar­
beiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine 
gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierba­
ren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich 
Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte 
iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in 
den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen 
in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den 
Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der 
Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).
Quellen
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of 
anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities 
of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20479
08.html, Zugriff 23.10.2023
■ LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https:
//www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html , 
Zugriff 11.1.2024
■ Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/
02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf , Zugriff 11.1.2024
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
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23.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
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Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnah­
men im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den 
Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Ös­
terreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus 
diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann 
nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 
ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr 
mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung 
bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche 
Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. 
Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der 
Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese 
angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
■ BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunter­
stützung – Übersicht der Leistungen
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24 Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shen­
asnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses 
ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 
15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienver­
hältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger 
über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich in­
zwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der 
Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Bean­
tragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). 
Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für 
Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe 
auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).
Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die 
sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die 
zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, 
einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht 
enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.).
Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Si­
cherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner uner­
schwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben des Shenasnameh und 
der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfü­
gen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert 
werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für 
die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste 
Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. 
Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch 
betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Aus­
wärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu 
gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären 
ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten 
bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden 
innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe 
sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024).
Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere 
die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburts­
datum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein 
beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und 
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im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue 
Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024).
Es wird auch von einem „ boomenden“ Markt für die „ Vermietung“ von Kart-e melli-Ausweisen 
berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus 
dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran 
geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, 
iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung 
zu mieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. 
Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der 
Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausge­
stellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österrei­
chischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021).
Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und der Justizdatenbank Adliran bzw. SANA 
können dem Unterkapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Gerichtsdokumente entnommen werden.
Meldewesen und Personenstandsregister
Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024).
Es gibt eine zentrale Registerbehörde (saseman-e sabt-e Ahwal keschwar), die Daten über 
Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträ­
ge können von dem jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. 
Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem von 
dem Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank 
auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. 
Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehö­
rigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ARKA - Arka Novin Taraz (o.D.):  یداصتقا هرامش ،یلم هسانش ،یلم هرامش نایم توافت 
تبث هرامش و [Der Unterschied zwischen einer nationalen Nummer, einer nationalen ID, einer 
Wirtschaftsnummer und einer Registrierungsnummer], https://arkanovintaraz.ir/education/------/ , 
Zugriff 4.4.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
■ IP - Independent Persian (3.11.2024): بسک   رد یتیوه قاروا هراجا یدرایلیم و قنوررپ راکو 
ناریا [Ein boomendes und milliardenschweres Geschäft mit der Vermietung von Ausweisdoku­
menten im Iran], https://www.independentpersian.com/node/410735/--/‌-------- , Zugriff 2.12.2024
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■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021a): 
Iran Passports, ID and civil status documents, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Ira
n-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf , Zugriff 9.2.2023
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021b): 
Iran: Passports, ID and civil status documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044494/Iran-Pas
sports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf , Zugriff 4.4.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
25 Impressum
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Telefon: +43 59133 98 7271
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25.2 Hinweis zum Datenschutz
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tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung 
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Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes­
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der 
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen 
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag­
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail 
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Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG)https:
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25.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 9, Gültig von 17-10-2024 bis 17-07-2025
• Version 8, Gültig von 26-06-2024 bis 17-10-2024
• Version 7, Gültig von 26-01-2024 bis 26-06-2024
• Version 6, Gültig von 13-04-2023 bis 26-01-2024
• Version 5, Gültig von 23-05-2022 bis 13-04-2023
• Version 4, Gültig von 22-12-2021 bis 23-05-2022
• Version 3, Gültig von 01-07-2021 bis 22-12-2021
• Version 2, Gültig von 29-01-2021 bis 01-07-2021
• Version 1, Gültig von 29-06-2020 bis 29-01-2021
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