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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung 
ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte 
vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäft­
linge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten 
Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses 
Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei poli­
tisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter 
oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unver­
hältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder 
Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig 
vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiö­
sen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35 Iran 
Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschen­
rechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationsz
entrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#[\{\textooquo
te{}num\textcoquote{}:17,\textooquote{}gen\textcoquote{}:0\},\{\textooquote{}name\textcoquote{}:
\textooquote{}FitH\textcoquote{}\},766], Zugriff 30.3.2023
■ IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https:
//iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
ocedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ TST - The Straits Times (10.6.2025): Iran amputates hands of two convicted thieves, https://ww
w.straitstimes.com/world/middle-east/iran-amputates-hands-of-two-convicted-thieves , Zugriff 
12.6.2025
5.3 Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit
Letzte Änderung 2025-07-16 08:42
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den 
Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta’zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen 
ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine 
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ta’zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass 
dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann 
eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch 
selten vor (MBZ 9.2023).
Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und kön­
nen nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran 
belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur 
stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten 
im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden 
iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und 
qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Ge­
richte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische 
Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch 
ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, wel­
che die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem 
Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder „ unzüchtiges“ Verhalten iranischer 
Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster 
Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).
Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland 
durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen 
von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen 
Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen be­
kannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder 
Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern 
(Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträ­
gern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu 
verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt 
es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): 
Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Interne
tt-og-sosiale-medier-09112022.pdf , Zugriff 23.3.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
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5.4 Gerichtsdokumente
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils 
standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer 
und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, 
deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwend­
baren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des 
Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt 
und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung 
der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal 
innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025).
Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind 
relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen 
wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption 
im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden. Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank 
SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausge­
stellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österrei­
chischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft 
aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).
SANA-System/Justizdatenbank Adliran
Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente 
über das sog. SANA-System [bzw. in der Datenbank Adliran] abgerufen werden (AA 15.7.2024). 
Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und 
Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die 
Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen 
Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 
iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflich­
tend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 
13.6.2025).
Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief 
im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung 
in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SA­
NA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt 
durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind 
v. a. die Kart-e melli-Nummer und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein tem­
poräres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente 
einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige „ nationale Nummer“ der Person (den Benut­
zernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. 
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Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von 
Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente 
ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MBZ 9.2023).
Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch 
aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN ver­
wendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, 
die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz
.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international aner­
kannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). 
Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes 
nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen „ smarten“
Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vgl. Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsula­
ten im Ausland [i.d.R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 
2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für „ smarte“ Personalausweise beim iranischen 
Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im 
Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam 
bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, die die Einrichtung eines SA­
NA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten 
Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).
Manche Dokumente können nicht im SANA-System abgerufen werden (z. B. Sitzungsproto­
kolle oder die meisten Akten von Revolutionsgerichten) (MRAI-2 13.6.2025). Es ist unklar, auf 
welche Informationen Nutzer im SANA-System konkret zugreifen können und inwieweit dies 
von Fall zu Fall variiert. Im Allgemeinen ist die Nutzung des SANA-Portals bei den Revoluti­
onsgerichten stärker eingeschränkt als bei anderen Gerichten (Migrationsverket 28.10.2024). 
Die Revolutionsgerichte laden lediglich Benachrichtigungen über den Verhandlungstermin eines 
Gerichtsprozesses sowie darüber, dass ein Gerichtsurteil gefällt wurde, in das SANA-System 
hoch (MRAI-2 13.6.2025). Militärgerichte, die Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte bei der 
Dienstausübung verhandeln, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Dokumente zu Urteilen im SANA-
System bereitzustellen. Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle 
hängt es jedoch vom jeweiligen Fall ab, ob ein Urteil eines Militärgerichts im SANA-System 
sichtbar ist. Bei sensiblen Fällen können die Gerichte die Bediensteten auffordern, persönlich 
zur Urteilseinsicht zu erscheinen (MBZ 9.2023).
Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, 
wenn sie im SANA-System registriert sind. In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen 
möglicherweise nur telefonisch erteilt. Ein Gerichtsverfahren kann mit einem Anruf oder einer 
SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. 
In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während 
der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - 
oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Perso­
nen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, 
nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter 
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Strafe stehen. Dazu gehören „ Lifestyle“-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spiri­
tuelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als 
gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei 
Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und ge­
mischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen 
können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein „ offizielles“ Verfahren eingeleitet 
wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen 
(MRAI-2 13.6.2025).
Während der „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste wurden zahlreiche Menschen von den Sicher­
heitskräften festgenommen und verhört, aber in vielen Fällen wurde keine formelle Strafanzeige 
gegen sie gestellt. Unter diesen Umständen gibt es im SANA-Portal wahrscheinlich keinen 
Fall und keine damit in Verbindung stehenden Unterlagen. In anderen Fällen wurden formale 
Anklagen gegen Personen erhoben, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen 
wurden. Die Anschuldigungen können zum Beispiel „ Verstöße gegen die öffentliche Ordnung“
oder Sicherheitsdelikte umfassen. Wenn gegen eine Person förmlich Anklage erhoben wird, wird 
in der Regel ein Aktenzeichen in das SANA-System eingetragen. Für Anklagen wegen Sicher­
heitsdelikten, die von den Revolutionsgerichten behandelt werden, gilt dies allerdings oftmals 
nicht. Zwar wird ihnen manchmal eine Fallnummer im SANA-System zugewiesen, aber in der 
Regel werden in diesen Fällen keine Dokumente hochgeladen (Migrationsverket 28.10.2024).
Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte
Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-
2 13.6.2025; vgl. MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu 
übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das 
Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 
12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen 
und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet. Einige Zweigstellen stel­
len jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist jedoch insbesondere 
in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
ocedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
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57

■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till pro­
testerna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806 , Zugriff 
17.3.2025
■ MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ TEHT - Tehran Times, The (10.4.2022): Identity cards to be issued for Iranian expats, https://www.
tehrantimes.com/news/471524/Identity-cards-to-be-issued-for-Iranian-expats , Zugriff 13.3.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewalt­
monopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die 
Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), 
aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Nie­
derschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste 
Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann 
Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Land­
info/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die „ revolutionäre 
Natur“ des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditio­
nellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese 
Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie 
institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität 
zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, 
sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss 
(Posch/LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-
ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte 
Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations-
oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA] (CIA 14.5.2025). Der volle Name 
der Organisation lautet Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, je nach Übersetzung 
Informations- oder Geheimdienstministerium der Islamischen Republik Iran, auf Englisch ist auch 
die Bezeichnung Ministry of Intelligence/Information and Security bzw. das Akronym MOIS weit 
verbreitet (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen 
eine Fehlübertragung (Posch/LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). 
Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-
e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind 
FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. 
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Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter 
den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee 
(Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der 
Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 
von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert 
sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen 
Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen 
Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu 
verteidigen (CIA 14.5.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Solda­
ten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon 
rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 
2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über 
die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen 
reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militär­
operation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden ge­
tötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 
13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber 
des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das 
für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), 
der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Am­
waj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) 
(Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in 
Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr 
zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenab­
schussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach 
Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Si­
cherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für 
innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 
23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten 
Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiello­
sen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 
26.6.2025).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der 
iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben 
aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen 
(DIS 23.2.2018).
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Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgrup­
pen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), 
zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und 
Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 
23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die 
Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich 
handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnli­
che Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter 
Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympa­
thisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij 
können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).
Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 
2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt 
die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „ überambitionierte Freiwillige“, die sich nor­
malerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die „ Hezbollahis“ [Anm.: nicht 
gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also „ Parteigänger Gottes“, und vertreten dabei 
das islamische Prinzip des „ Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten“ (al-amr bi-l-maʿrūf 
wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich 
mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Quellen
■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (28.6.2025): Iran holds funeral for military 
commanders and scientists killed in Israel war, https://www.abc.net.au/news/2025-06-28/iran-holds
-funeral-for-military-commanders-and-scientists-killed/105473120 , Zugriff 30.6.2025
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de/politik/die-islamische-republik-und-der-tod-von-mahsa-amini-iran , Zugriff 27.3.2023
6.1 Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Das „ Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran“ (Farmandehi-ye Enteza­
mi-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (Posch/LVAk 7.2024) oder Strafver­
folgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche 
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Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terro­
rismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche 
Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung 
zuständig (CIA 14.5.2025).
Früher war die Organisation als „ Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran“ (NA­
JA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. Posch/LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgrei­
fende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisa­
tion ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach 
militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e 
Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei („ Polizei für öffentliche Sicherheit“, Po­
lis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (Posch/LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte 
eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen „ Po­
lizei für Moralische Sicherheit“ oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. 
Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften 
für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines „ unislamischen“ Erscheinungs­
bilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die „ islamische Moral“
im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: „ Belehrungsstreife“]) ist eine Unter­
einheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist 
üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die La­
ge und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich „ unzüchtig“ gekleidet sind, 
oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen 
Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der 
Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich 
unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange 
Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die 
Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023a). Anfang Dezember 2022 berichte­
ten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vgl. Tagesschau 11.3.2023), was als 
Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlich­
wurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die 
weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer 
Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (6.3.2024): Iran: Testimonies Provide a Frightening Glimpse Into the Daily 
Reality of Women and Girls, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2024/03/MDE137770
2024ENGLISH.pdf, Zugriff 13.5.2024
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