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Region wurden durch die israelischen Streitkräfte getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von 
Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien 
verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im 
Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staa­
te entwickelt (AA 15.7.2024). Sie spielen eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft (FH 
2025). Ihre Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen 
ausgedehnt, darunter das Bankwesen, die Schifffahrt, die verarbeitende Industrie und Kon­
sumgüterimporte (CFR 13.6.2025) und die Telekommunikationsbranche (FA 15.8.2024). Dank 
ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom 
Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige 
Rolle (CFR 13.6.2025). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch 
bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen 
in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der 
zentralen Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Die 
Revolutionsgarden kontrollieren die Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen Irans und entscheiden 
damit, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 
5.6.2018). Wie groß der Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, den die Revoluti­
onsgarden inzwischen kontrollieren, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten 
dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgar­
den außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor 
in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über 
eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig 
rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt 
(TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie 
bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund 
ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation 
an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten 
Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB 
Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. Golkar 6.2020).
Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Ge­
sellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Da­
nesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, 
SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftli­
chen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 
6.10.2010; vgl. Golkar 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, 
Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 
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13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann 
(TWI 5.1.2018).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Dennoch verfügt die Or­
ganisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime 
setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur „ Kontrolle bei 
Massenansammlungen“ ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von 
Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind. Sie spielten bei der Unterdrü­
ckung der Protestaktionen [ab September 2022] eine Schlüsselrolle (DW 7.3.2023). In Teheran 
wurde während der Proteste 2022-2023 die Basij-Sondereinheit Fatehin eingesetzt (Posch/LVAk 
1.2.2024). Sie gilt als die „ eigentliche Miliz“ der Basij. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wur­
den ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). 
Jedoch war auch die Studenten-Basij in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste an den 
Universitäten ab September 2022 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an 
Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente 
der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, 
verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei 
der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (Posch/LVAk 7.2024).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezi­
almitglieder (Golkar 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsni­
veau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt 
es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer 
der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, 
wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind, erhalten die aktiven und Spezial-Basij-Mit­
glieder (DIA 2019), wie auch die Kader-Basij (Golkar 6.2020), neben einer umfangreicheren 
Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten 
Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden 
für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen 
Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij 
in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (Golkar 6.2020). Die meist jun­
gen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als 
Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft 
durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil 
ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen 
(FP 30.1.2023).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässig­
keit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten 
öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (Posch/LVAk 7.2024). In die Basij 
einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer 
Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem 
Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme 
absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (Zamirirad/SWP 19.4.2023).
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Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
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Nahen Osten, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/ifk_kontext_02_irans_rolle_im_nahe
n_osten_posch_feb_24_web.pdf, Zugriff 2.4.2024
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■ Shafaq - Shafaq News (12.5.2025): Iran–Syria ties after al-Assad: Realignment or retreat?, https:
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■ Shapira/INSS - Institute for National Security Studies (Herausgeber), Shapira, Anat (Autor) (11.2023): 
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■ Tagesschau - Tagesschau (8.6.2017): Krise am Golf: Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden 
so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/staat-im-staat-warum-irans-revolutionsga
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■ TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (5.1.2018): Iran’s Coercive Apparatus: Capacity 
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https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857 , Zugriff 5.1.2024
6.3 Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigs­
ten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden 
(englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e 
Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Ar­
mee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen 
militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorga­
nisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser 
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Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel 
und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und 
den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als 
selbstständiger Akteur gilt [englischsprach. Akronym: IRGC-CIO] (Posch/LVAk 7.2024).
Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwort­
lich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette 
und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist 
nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein 
eigenständiger Dienst (Posch/Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen 
sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).
Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage 
und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Auf­
geteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen 
Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämp­
fung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck 
auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die 
„ Gesamtstaatliche Schutzorganisation“ (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr ob­
liegt der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation, die Informationssicherheit 
usw. Das Verantwortungsgebiet der SHKK erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet 
alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Ban­
ken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung 
von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben der SHKK sind 
die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agen­
ten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage 
der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst usw. (Posch/LVAk 7.2024). 
Wahrscheinlich übernimmt die SHKK darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von 
Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt 
die SHKK verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtun­
gen. Die SHKK ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation 
in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu un­
sichtbar (Posch/LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. 
Rechtlich ist es der SHKK nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt 
es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch SHKK-Angehörige (Landinfo/
CEDOCA/SEM 12.2021).
Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einhei­
ten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 
12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine 
Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der 
Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Un­
tersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden 
und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und 
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politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfol­
gung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen 
und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde 
unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. 
Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgaben­
bereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, 
die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und 
Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider 
Dienste (USIP 17.2.2023).
In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und 
Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt 
werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Be­
reichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch 
Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die 
iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 
1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).
In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert 
sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger 
zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielswei­
se für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher 
in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungs­
schutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer 
Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische 
Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland 
aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islami­
schen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. 
Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
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Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
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■ LWJ - Long War Journal (6.2.2025): Analysis: Unpacking Iran’s counterintelligence apparatus, https:
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■ Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) 
(7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/bu
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■ Soufan - Soufan Center, The (1.11.2024): Hidden Warfare: Iran’s Growing Dependence on Criminal 
Networks, https://mailchi.mp/thesoufancenter/hidden-warfare-irans-growing-dependence-on-crimi
nal-networks?e=af98ccc3ac, Zugriff 6.6.2025
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.2.2023): Explainer: How Iran’s Intelligence Agen­
cies Work, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/feb/17/explainer-how-iran’s-intelligence-agencie
s-work, Zugriff 27.3.2023
■ Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran’s Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: 
Georgetown University Press.
■ WP - Washington Post, The (1.12.2022): Rise in Iranian assassination, kidnapping plots alarms 
Western officials, https://www.washingtonpost.com/world/2022/12/01/iran-kidnapping-assassination
-plots/, Zugriff 12.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
6.4 Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations-
und Kommunikationstechnologie sind die wichtigsten Regulierungsbehörden für Internetinhalte 
und -systeme und üben eine umfassende Kontrolle über den in das Land ein- und ausgehen­
den Internetverkehr aus. Das Büro des Obersten Führers, zu dem auch der Hohe Rat für den 
Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]) gehört, ist für die Regulierung von 
Inhalten und Systemen zuständig (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulie­
rungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern 
zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den 
Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, 
d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die 
Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).
65
71

Es besteht ein „Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites“ (OFPRA 24.12.2024; 
vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - 
Farsi-sprachiges Synonym für „ Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch“, (Landin­
fo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl 
zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht 
(INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugs­
fällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in 
sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). 
Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen 
Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien be­
züglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von 
Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/
CEDOCA/SEM 12.2021).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische 
Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revo­
lutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem 
aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwa­
chung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 
2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter 
aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die 
FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie 
bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Land­
info 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche 
Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele star­
ten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im 
Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise 
auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Opera­
tionen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die 
vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, 
die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die „ advanced 
persistent threats“ (APTs) APT33 („ Refined Kitten“) oder APT39 („ Remix Kitten“) (Ward 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ DlF - Deutschlandfunk (26.9.2022): Wie wir die Internetzensur umgehen, https://www.deutschlandf
unk.de/iran-internetsperre-umgehen-faq-100.html , Zugriff 28.3.2023
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://librar
y.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
66
72

■ FR24 - France 24 (6.3.2024): Iran cyber police target ’un-Islamic’ stores on Instagram, https://obse
rvers.france24.com/en/middle-east/20240306-iran-cyber-police-target-un-islamic-stores-on-instagr
am, Zugriff 14.8.2024
■ INSS - Institute for National Security Studies (1.2024): The Iranian Cyber Threat, https://www.in
ss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Memo230_IranianCyberThreat_ENG_digital.pdf , Zugriff 
17.6.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): 
Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Interne
tt-og-sosiale-medier-09112022.pdf , Zugriff 23.3.2023
■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
ocedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
■ Medium - Medium (18.2.2019): Iran’s Cyber Police — ‘Society-Based Policing’ and the Rise of Peer 
Surveillance, https://medium.com/filterwatch/irans-cyber-police-society-based-policing-and-the-ris
e-of-peer-surveillance-6f0bb3744893 , Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]
■ OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (12.1.2018): Treasury Sanctions Individuals and 
Entities for Human Rights Abuses and Censorship in Iran, and Support to Sanctioned Weapons 
Proliferators, https://home.treasury.gov/news/press-releases/sm0250, Zugriff 17.6.2025
■ OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.12.2024): Iran : Les 
médias d’opposition, 1980-2024, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sit
es/default/files/ofpra_flora/2412_irn_medias_opposition_153593_web.pdf, Zugriff 17.6.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.a): Hoher Rat für den Cyberspace, https://www.reporter-ohne-g
renzen.de/aktivitaeten/feinde-des-internets/hoher-rat-fuer-den-cyberspace , Zugriff 28.3.2023
■ Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran’s Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: 
Georgetown University Press.
6.5 Reguläre Armee (Artesh)
Letzte Änderung 2025-07-17 06:21
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Das reguläre Militär (Artesh) (Posch/LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen 
Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 30.12.2024; vgl. AA 15.7.2024) 
und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revo­
lutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 30.12.2024; vgl. DIA 2019).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
67
73

■ CRS - Congressional Research Service [USA] (30.12.2024): Iran: Background and U.S. Policy, 
https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 9.4.2025
■ DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Imag
es/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
■ Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) 
(7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/bu
ch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperli­
che Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche 
und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, 
üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder 
Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die „ zum Zweck 
der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen“ erfolgen. Darüber 
hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Ver­
halten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch 
dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender 
Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Si­
cherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). 
In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei 
den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzu­
schüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch 
„ offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, 
welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem poli­
tische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach 
Angaben von betroffenen Teilnehmern an den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten häufig unmit­
telbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in 
Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. 
Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere wäh­
rend der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen 
sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revoluti­
onsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark ange­
wiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie 
während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die 
von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische 
und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, 
das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die 
öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen 
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