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von Aktivisten bei Rückkehr. Dem Kapitel sind auch Informationen zur Behandlung von in Iran 
lebenden Familienmitgliedern exiliranischer Aktivisten zu entnehmen.
Quellen
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10 Wehrdienst
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 
24.7.2023; vgl. CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, 
inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vgl. 
e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf 
der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt 
(IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).
Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen ge­
sundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befrei­
ungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Trans­
gender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt 
werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft 
wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem 
die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten 
setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und 
Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023).
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Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine 
kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegen­
reaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für 
das Jahr 2025/2026 sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Frei­
kauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man 
Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermög­
lichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch 
Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds 
(DFAT 24.7.2023).
Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsira­
ner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des 
iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbe­
stimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt 
angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbe­
suche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter 
bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden 
(MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).
Wehrpflichtige werden nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich selbst bei 
den Militärbehörden melden. Die Einberufung zum Dienst erfolgt mit Vollendung des 18. Le­
bensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelne ist verpflichtet, sich 
unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden (SFH 17.5.2022), 
bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Einberufung (TABNAK 13.8.2024), 
wobei die Ankündigungen zur Einberufung laut einer älteren Quelle über die Medien veröffentlicht 
werden (SFH 17.5.2022). Im März 2025 war mehreren Websites beispielsweise eine Ankündi­
gung der FARAJA (Polizei) zu entnehmen, in der zwischen 1976 und 2007 Geborene aufgerufen 
wurden, „ ihren Wehrdienststatus zu bestimmen“ (IREST 26.3.2025, Tasnim 25.3.2025).
Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte „ über 
das Ende des Wehrdienstes“ (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vgl. USDOS o.D.), die 
grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täg­
lichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines 
Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, 
dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).
Männer, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind, erhalten eine Befreiungskarte (kart-e 
mo’afiyat az khedmate doreye zaroorat). Bei Massenbefreiungen von der Wehrpflicht kann 
anstelle dieses Ausweises auch eine Kopie des Befreiungsbescheides und der Geburtsurkunde 
(Nachweis des Zustandes) vorgelegt werden. Vorübergehende Studentenbefreiungen können 
auch durch ein Schreiben der Wehrpflichtbehörde und einen Nachweis über die Kautionszahlung 
des Studenten für eine Ausreise aus Iran belegt werden (USDOS o.D.).
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Wehrdienstpflichtige, d. h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund 
eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Aus­
nahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d. h. sie erhalten erst 
danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen (ÖB Teheran 11.2021). 
Studenten, die als Touristen oder zu Forschungszwecken ins Ausland reisen möchten, können 
bei der Wehrpflichtbehörde (Polizei) eine Kaution zur Ausreise hinterlegen. Die Höhe der Kauti­
on wird von der Wehrpflichtbehörde bestimmt und soll zwischen 60 EUR (z. B. bei Pilgerreisen) 
und 900 EUR (Studium) variieren (AA 15.7.2024). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei 
dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstgebers verlassen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Bedingungen beim iranischen Militär können sehr hart sein, vor allem in abgelegenen Ge­
bieten, wobei die Erfahrungen der Wehrpflichtigen variieren, je nachdem, wo sie eingesetzt 
werden und welche Art von Arbeit sie verrichten (DFAT 24.7.2023).
Wehrdienst bei den Revolutionsgarden
Der Wehrdienst kann u. a. bei den folgenden Organisationen abgeleistet werden: reguläre 
Streitkräfte (Artesh), Revolutionsgarden (IRGC), Polizei, Verteidigungsministerium, Sicherheits­
garde der Justizbehörden, aber auch bei Naturschutzbehörden und Stadtverwaltungen (AA 
15.7.2024). Die Wehrpflichtigen können sich weder die Art des Dienstes noch den Ort aussu­
chen, an dem sie eingesetzt werden (DFAT 24.7.2023), und somit nicht, ob sie den Wehrdienst 
bei der regulären Armee oder bei den Revolutionsgarden ableisten. Eine Ausnahme besteht, 
wenn sie schon zuvor für eine bestimmte Organisation gearbeitet haben (ACCORD 7.2015).
Von den rund 400.000 jährlichen Rekruten leisten ca. 50.000 ihren Wehrdienst bei den Revo­
lutionsgarden ab (FP 30.1.2023). Es bestehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege, wie 
Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufgenommen werden. Einerseits weist die Wehrdienst­
behörde der Organisation, so wie auch den anderen Dienstorten für Wehrpflichtige, Rekruten 
nach dem Zufallsprinzip zu. Andererseits besteht - im Gegensatz zu Dienstorten wie den Artesh 
- auch die Möglichkeit, sich für den Wehrdienst bei den Revolutionsgarden aktiv zu bewerben 
(IRTAHSIL 12.3.2024).
Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als 
Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in 
den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutions­
garden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vgl. IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es bei­
spielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer 
ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt 
auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes 
sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden 
setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen 
Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgar­
den verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. 
Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er 
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seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolu­
tionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, 
auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beru­
hende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre 
Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den 
Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder 
aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung 
der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt 
ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft 
dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).
Quellen
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■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
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und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_
IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
■ TABNAK - TABNAK (13.8.2024): ﺕالﺍوئس  لوﺍدتم  هﺭابﺭﺩ  تمدخ  ؛یﺯابرس  هچ  یناسک  لومشم  تیفاعم  ای  تمدخ  ؟دنتسه  
[Häufig gestellte Fragen zum Militärdienst; Wer unterliegt der Befreiung oder Zustellung? ] , https://www.tab­
nak.ir/fa/news/1253553/دنتسه-تمدخ-ای-تیفاعم-لومشم-یناسک-هچ-یﺯابرس-تمدخ-هﺭابﺭﺩ-لوﺍدتم-ﺕالﺍوئس Zugriff 
7.4.2025
■ Tasnim - Tasnim News (25.3.2025):  لاس دلوتم نالومشم ناوخارف ۶۸۳۱ نییعت یارب 
یزابرس تیعضو فیلکت [Aufruf an die im Jahr 2007 Geborenen, ihren Militärstatus zu 
bestimmen], https://www.tasnimnews.com/fa/news/1404/01/05/3280909/----1386----- , Zugriff 
3.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (o.D.): Iran Islamic Republic of Iran Reciprocity 
Schedule, https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents
-by-Country/IranIslamicRepublicof.html, Zugriff 7.4.2025
■ WP - Washington Post, The (27.2.2021): They dream of reaching America. Their forced service in 
Iran’s Revolutionary Guard locks them out., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/i
ran-sanctions-irgc-immigration/2021/02/27/b1540fde-7617-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html , 
Zugriff 29.3.2023
10.1 Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2025-07-17 11:42
Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Ein­
berufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). 
Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktio­
nen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses 
oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen 
Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings 
nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der 
Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehin­
dert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Zudem kann, 
je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressali­
en ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen 
Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). 
Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land 
verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer 
Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, 
werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweige­
rung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vgl. ACCORD 7.2015).
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Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 
15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten 
länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur 
und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr 
oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer 
sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden 
gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr 
als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs 
Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vgl. ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung 
von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre 
Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter 
Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 
10.12.2024).
Eine im Voraus geplante Flucht von mehr als zwei Personen gilt als „ Flucht mit Verschwö­
rung“. Wenn die Beteiligten dabei als Kombattanten gelten, ist es laut einer staatsnahen irani­
schen Nachrichtenagentur wahrscheinlich, dass die Todesstrafe verhängt wird, oder andernfalls 
in Kriegszeiten drei bis 15 Jahre Gefängnis und in Friedenszeiten zwei bis fünf Jahre (ISNA 
15.1.2022). Die einzige Erwähnung von Vergehen in Bezug auf Angehörige der Streitkräfte im 
iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) findet sich in Artikel 504 (FIDH 2020), der besagt: „ Wer 
Kämpfer oder Angehörige der Streitkräfte in der Absicht, die Regierung zu stürzen oder die 
nationalen Streitkräfte gegen den Feind zu besiegen, wirksam zur Rebellion, zur Flucht, zur 
Kapitulation oder zum Ungehorsam gegen militärische Befehle auffordert, wird als mohareb 
betrachtet; andernfalls (wenn er nicht mit Vorsatz handelt) wird er, wenn seine Handlungen wirk­
sam sind, zu zwei bis zehn Jahren, andernfalls zu sechs Monaten bis drei Jahren Haft verurteilt“
[Anm.: bzgl. „ mohareb“ bzw. „ mohārebeh ba khoda“ s. Kap.
Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] 
(IStGB 15.7.2013). Darüber hinaus wird Desertion im Militärstrafgesetzbuch von 2003 geregelt 
[s.o.] (FIDH 2020).
Wehrdienstverweigerung, d. h. wenn sich jemand nicht zum Wehrdienst meldet, wird vor der 
General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft und dann dem Zweiten Strafgericht verhandelt. 
Desertion, d. h. wenn sich jemand zum Wehrdienst gemeldet hat und dann längere Zeit abwe­
send ist, wird zunächst von der Militärstaatsanwaltschaft und dann vom Zweiten Militärgericht 
verhandelt (Bonyad Vokala 10.12.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): 
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■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden 
und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_
IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-07-17 06:41
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. 
Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erheb­
liche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „ Hohe Rat für Menschenrechte“ unter­
steht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-General­
versammlung verabschiedeten „ Pariser Prinzipien“. Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der 
Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates 
der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenar­
beit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung 
der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen 
Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert 
und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Re­
solutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische 
Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 
15.7.2024).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbeson­
dere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftli­
ches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB 
Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach 
westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020).Be­
sonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, 
die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze in­
frage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser 
oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste 
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Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 
bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System 
der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte 
unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst 
bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, 
https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 
24.3.2023
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse 
und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als „ schädlich für die Grundprinzipien 
des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit“ angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff 
„ schädlich“ undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungs­
kompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung 
beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019a).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten 
gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen „ Beleidigung“ des Islams und der 
Verbreitung von „ Propaganda“ gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppo­
sitioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei „ Propaganda“ nicht definiert 
ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern 
oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme 
ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen 
(USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschrän­
kungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 
2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
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■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ MLDSC - Media Landscapes (2019a): Iran: Media Legislation, https://medialandscapes.org/countr
y/iran/policies/media-legislation, Zugriff 16.1.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
12.1 Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)
Letzte Änderung 2025-07-17 10:44
Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht 
der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentli­
chung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung 
freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, 
da nicht schriftlich fixierter, „ roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu 
Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 
15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et 
al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unter­
schiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; 
vgl. IRINTL 29.9.2024).
Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) 
und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Isla­
mic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019b; vgl. 
GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrol­
liert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, 
wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle 
ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmi­
gung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten 
und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenann­
tes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt 
Satellitenschüsseln (FH 2025).
Zugang zum Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)
Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80% der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), 
wobei schon 2022 mehr als 60% des Datenverkehrs über mobiles Internet liefen (RSF 5.10.2022). 
Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in 
die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in 
die IKT-Infrastruktur haben die Internetanbindung und -geschwindigkeit erhöht. Der Ausbau der 
nationalen Internetarchitektur des Landes, des National Information Network (NIN) [auf Farsi: 
SHOMA], ermöglicht es der Regierung jedoch auch, den Internetzugang willentlich einzuschrän­
ken (FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).
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Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, 
welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). 
Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine „ mehrschichtige“ oder 
„ abgestufte“ Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum 
globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt. Behördenan­
gaben zum Entwicklungsstand des NIN waren in der Vergangenheit umstritten, jedoch fördert 
das Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie (IKT-Ministerium) die iranische 
Bevölkerung dabei, auf die inländische Internetinfrastruktur umzusteigen, indem es die Band­
breite verringert und die Preise für internationale Internetdienste erhöht. Anfang 2024 erhielt das 
IKT-Ministerium eine Budgeterhöhung um 25 %, um den Ausbau des NIN weiter voranzutreiben, 
und um die Abhängigkeit vom globalen Internet zu minimieren (FH 16.10.2024).
Die Regierung versucht also unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg 
auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise 
sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die Youtube ähnelt (FH 16.10.2024), 
oder bei Nutzung iranischer Apps, günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-
Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten 
Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 
27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie ermöglichen den 
Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. 
FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht 
zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).
Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen In­
ternet verbindet (FES 6.2024). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und 
aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Be­
rechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu 
verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen 
verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024). 
Darüber hinaus verpflichten die Behörden alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filter­
software einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue 
Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den 
Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte 
Whitelists: Hierbei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter expli­
zit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim Blacklisting vorgenommen 
werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das 
macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. 
VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (u/TSMWorldChampions 24.9.2022; 
vgl. Geneva 18.3.2020).
Ausländische Plattformen wie Facebook, SnapChat, TikTok, X, YouTube - und seit den „ Frau, 
Leben, Freiheit“-Protesten auch Instagram - werden blockiert oder gefiltert, ebenso wie die 
Messaging-Apps Viber, Telegram und Signal (FH 16.10.2024). Beschränkungen für WhatsApp, 
das bis zu den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten in Iran zugänglich war (FH 16.10.2024), wurden 
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