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■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ Namnak - Namnak (17.11.2024): دیرخ  تمدخ  یﺯابرس  ﺭﺩ  لاس  1404 ماجنﺍ  یم  ؟ﺩوش  [Wird der Militärdienst im  
Jahr 1404 käuflich erworben? ] , https://namnak.com/purchase-of-military-service.p102109 , Zugriff 
9.4.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden 
und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_
IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
■ TABNAK - TABNAK (13.8.2024): ﺕالﺍوئس  لوﺍدتم  هﺭابﺭﺩ  تمدخ  ؛یﺯابرس  هچ  یناسک  لومشم  تیفاعم  ای  تمدخ  ؟دنتسه  
[Häufig gestellte Fragen zum Militärdienst; Wer unterliegt der Befreiung oder Zustellung? ] , https://www.tab­
nak.ir/fa/news/1253553/دنتسه-تمدخ-ای-تیفاعم-لومشم-یناسک-هچ-یﺯابرس-تمدخ-هﺭابﺭﺩ-لوﺍدتم-ﺕالﺍوئس Zugriff 
7.4.2025
■ Tasnim - Tasnim News (25.3.2025):  لاس دلوتم نالومشم ناوخارف ۶۸۳۱ نییعت یارب 
یزابرس تیعضو فیلکت [Aufruf an die im Jahr 2007 Geborenen, ihren Militärstatus zu 
bestimmen], https://www.tasnimnews.com/fa/news/1404/01/05/3280909/----1386----- , Zugriff 
3.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (o.D.): Iran Islamic Republic of Iran Reciprocity 
Schedule, https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents
-by-Country/IranIslamicRepublicof.html, Zugriff 7.4.2025
■ WP - Washington Post, The (27.2.2021): They dream of reaching America. Their forced service in 
Iran’s Revolutionary Guard locks them out., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/i
ran-sanctions-irgc-immigration/2021/02/27/b1540fde-7617-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html , 
Zugriff 29.3.2023
10.1 Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2025-07-17 11:42
Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Ein­
berufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). 
Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktio­
nen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses 
oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen 
Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings 
nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der 
Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehin­
dert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Zudem kann, 
je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressali­
en ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen 
Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). 
Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land 
verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer 
Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, 
werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweige­
rung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vgl. ACCORD 7.2015).
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Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 
15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten 
länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur 
und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr 
oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer 
sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden 
gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr 
als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs 
Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vgl. ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung 
von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre 
Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter 
Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 
10.12.2024).
Eine im Voraus geplante Flucht von mehr als zwei Personen gilt als „ Flucht mit Verschwö­
rung“. Wenn die Beteiligten dabei als Kombattanten gelten, ist es laut einer staatsnahen irani­
schen Nachrichtenagentur wahrscheinlich, dass die Todesstrafe verhängt wird, oder andernfalls 
in Kriegszeiten drei bis 15 Jahre Gefängnis und in Friedenszeiten zwei bis fünf Jahre (ISNA 
15.1.2022). Die einzige Erwähnung von Vergehen in Bezug auf Angehörige der Streitkräfte im 
iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) findet sich in Artikel 504 (FIDH 2020), der besagt: „ Wer 
Kämpfer oder Angehörige der Streitkräfte in der Absicht, die Regierung zu stürzen oder die 
nationalen Streitkräfte gegen den Feind zu besiegen, wirksam zur Rebellion, zur Flucht, zur 
Kapitulation oder zum Ungehorsam gegen militärische Befehle auffordert, wird als mohareb 
betrachtet; andernfalls (wenn er nicht mit Vorsatz handelt) wird er, wenn seine Handlungen wirk­
sam sind, zu zwei bis zehn Jahren, andernfalls zu sechs Monaten bis drei Jahren Haft verurteilt“
[Anm.: bzgl. „ mohareb“ bzw. „ mohārebeh ba khoda“ s. Kap.
Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] 
(IStGB 15.7.2013). Darüber hinaus wird Desertion im Militärstrafgesetzbuch von 2003 geregelt 
[s.o.] (FIDH 2020).
Wehrdienstverweigerung, d. h. wenn sich jemand nicht zum Wehrdienst meldet, wird vor der 
General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft und dann dem Zweiten Strafgericht verhandelt. 
Desertion, d. h. wenn sich jemand zum Wehrdienst gemeldet hat und dann längere Zeit abwe­
send ist, wird zunächst von der Militärstaatsanwaltschaft und dann vom Zweiten Militärgericht 
verhandelt (Bonyad Vokala 10.12.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): 
Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https:
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85

//www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf , 
Zugriff 29.3.2023
■ Bonyad Vokala - Bonyad Vokala (10.12.2024): ﺭﺍرف  ﺯﺍ  یﺯابرس  و ﺕﺍﺯاجم  نﺁ  [Desertion vom Militärdienst und  
ihre Bestrafung] , https://www.bonyadvokala.com/blog/نﺁ-ﺕﺍﺯاجم-و-یﺯابرس-ﺯﺍ-ﺭﺍرف /Zugriff 8.4.2025
■ CPTI - Conscience and Peace Tax International (8.2022): Submission to the 136th Session of the 
Human Rights Committee for the attention of the Country Report Task Force on: IRAN, https:
//www.ecoi.net/en/document/2082928.html, Zugriff 29.3.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
■ FIDH - International Federation for Human Rights (2020): No One is Spared, https://www.fidh.org/I
MG/pdf/iranpdm758ang.pdf, Zugriff 8.4.2025
■ ISNA - Iranian Student’s News Agency (15.1.2022): ؟تسیچ یزابرس زا رارف تازاجم [Was ist die 
Strafe für Fahnenflucht?], https://www.isna.ir/news/1400102518313/---- , Zugriff 8.4.2025
■ IStGB - Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (15.7.2013): Islamic Penal Code of the 
Islamic Republic of Iran – Book Five [Übersetzung bereitgestellt von IRANHRDC], https://iranhrdc.o
rg/islamic-penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/#1 , Zugriff 2.4.2024
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden 
und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_
IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-07-17 06:41
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. 
Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erheb­
liche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „ Hohe Rat für Menschenrechte“ unter­
steht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-General­
versammlung verabschiedeten „ Pariser Prinzipien“. Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der 
Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates 
der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenar­
beit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung 
der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen 
Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert 
und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Re­
solutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische 
Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 
15.7.2024).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbeson­
dere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftli­
ches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB 
Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach 
westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020).Be­
sonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, 
die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze in­
frage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser 
oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste 
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Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 
bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System 
der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte 
unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst 
bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, 
https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 
24.3.2023
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse 
und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als „ schädlich für die Grundprinzipien 
des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit“ angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff 
„ schädlich“ undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungs­
kompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung 
beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019a).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten 
gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen „ Beleidigung“ des Islams und der 
Verbreitung von „ Propaganda“ gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppo­
sitioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei „ Propaganda“ nicht definiert 
ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern 
oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme 
ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen 
(USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschrän­
kungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 
2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
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■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ MLDSC - Media Landscapes (2019a): Iran: Media Legislation, https://medialandscapes.org/countr
y/iran/policies/media-legislation, Zugriff 16.1.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
12.1 Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)
Letzte Änderung 2025-07-17 10:44
Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht 
der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentli­
chung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung 
freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, 
da nicht schriftlich fixierter, „ roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu 
Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 
15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et 
al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unter­
schiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; 
vgl. IRINTL 29.9.2024).
Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) 
und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Isla­
mic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019b; vgl. 
GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrol­
liert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, 
wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle 
ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmi­
gung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten 
und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenann­
tes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt 
Satellitenschüsseln (FH 2025).
Zugang zum Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)
Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80% der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), 
wobei schon 2022 mehr als 60% des Datenverkehrs über mobiles Internet liefen (RSF 5.10.2022). 
Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in 
die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in 
die IKT-Infrastruktur haben die Internetanbindung und -geschwindigkeit erhöht. Der Ausbau der 
nationalen Internetarchitektur des Landes, des National Information Network (NIN) [auf Farsi: 
SHOMA], ermöglicht es der Regierung jedoch auch, den Internetzugang willentlich einzuschrän­
ken (FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).
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Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, 
welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). 
Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine „ mehrschichtige“ oder 
„ abgestufte“ Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum 
globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt. Behördenan­
gaben zum Entwicklungsstand des NIN waren in der Vergangenheit umstritten, jedoch fördert 
das Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie (IKT-Ministerium) die iranische 
Bevölkerung dabei, auf die inländische Internetinfrastruktur umzusteigen, indem es die Band­
breite verringert und die Preise für internationale Internetdienste erhöht. Anfang 2024 erhielt das 
IKT-Ministerium eine Budgeterhöhung um 25 %, um den Ausbau des NIN weiter voranzutreiben, 
und um die Abhängigkeit vom globalen Internet zu minimieren (FH 16.10.2024).
Die Regierung versucht also unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg 
auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise 
sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die Youtube ähnelt (FH 16.10.2024), 
oder bei Nutzung iranischer Apps, günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-
Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten 
Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 
27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie ermöglichen den 
Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. 
FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht 
zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).
Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen In­
ternet verbindet (FES 6.2024). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und 
aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Be­
rechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu 
verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen 
verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024). 
Darüber hinaus verpflichten die Behörden alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filter­
software einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue 
Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den 
Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte 
Whitelists: Hierbei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter expli­
zit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim Blacklisting vorgenommen 
werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das 
macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. 
VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (u/TSMWorldChampions 24.9.2022; 
vgl. Geneva 18.3.2020).
Ausländische Plattformen wie Facebook, SnapChat, TikTok, X, YouTube - und seit den „ Frau, 
Leben, Freiheit“-Protesten auch Instagram - werden blockiert oder gefiltert, ebenso wie die 
Messaging-Apps Viber, Telegram und Signal (FH 16.10.2024). Beschränkungen für WhatsApp, 
das bis zu den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten in Iran zugänglich war (FH 16.10.2024), wurden 
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laut Ankündigung des Hohen Rats für den Cyberspace im Dezember 2024 wieder aufgehoben, 
ebenso wie der Zugang zum App-Store Google Play (IRINTL 24.12.2024; vgl. Heise 27.12.2024). 
Die Social-Media-Plattformen, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten 
sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit 
Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen, um sie abzurufen (AJ 24.2.2024; 
vgl. Landinfo 9.11.2022).
Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen 
(BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. 
Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 
16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste ab 
September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden 
filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder 
zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diens­
ten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein 
Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 
9.9.2024).
Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem 
und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen 
allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst, gemeinsam mit seinen relativ 
hohen Kosten, zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). 
Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die 
Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Nach Angaben eines Mitglieds des iranischen Verbands 
für E-Handel hat der (unlizenzierte, FES 6.2024) Satelliteninternetanbieter Starlink in Iran mit 
Stand Jänner 2025 trotzdem 100.000 Nutzer (IRINTL 6.1.2025).
Punktuelle Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden. Bei­
spielsweise wurden die massiven Proteste gegen die Regierung ab September 2022, von zahl­
reichen örtlich begrenzten Internet- und Mobilfunkabschaltungen begleitet (FH 16.10.2024). Auch 
kam es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. NatGeo 17.10.2022). 
Angesichts der israelischen Militäroperation in Iran Mitte 2025 wurde von landesweiten, um­
fangreichen Internetausfällen berichtet, wobei die Verbindungen teils vollständig ausfielen und 
teils nur inkonsistent vorhanden waren, was die Kommunikation erschwerte. Ein von Radio 
Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), befragter 
Experte vermutet, dass die Behörden das Internet gedrosselt hätten, um einen Aufstand zu 
verhindern (RFE/RL 19.6.2025). Abseits der sicherheitszentrierten Politik der Regierung werden 
Internetausfälle auch mit wirtschaftlichen und technischen Gründen in Verbindung gebracht 
(Filterwatch 16.4.2025; vgl. Filterwatch 30.5.2025).
Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang von 
Bewohnern Irans zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten be­
schränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nut­
zer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen 
84
90

und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische 
Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sank­
tionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen 
ermöglichen sollen. Dadurch wurden mehrere Plattformen und Dienste für Iraner zugänglich 
(FH 16.10.2024).
Durch sogenanntes Geoblocking des iranischen Regimes ist in den letzten Jahren auch die 
Anzahl der iranischen Websites gestiegen, die aus dem Ausland [bzw. mit einer ausländischen 
IP-Adresse] nicht mehr abgerufen werden können. Dies erschwert es Journalisten, Menschen­
rechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten 
(CIRA 30.4.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AJ - Al Jazeera (24.2.2024): Iran unveils plan for tighter internet rules to promote local platforms, 
https://www.aljazeera.com/news/2024/2/24/iran-unveils-plan-for-tighter-internet-rules-to-promote-l
ocal-platforms, Zugriff 3.5.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation 
Iran: Netzaktivitäten und Netzüberwachung, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoer
de/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-netzaktivitaeten-12-2
4.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 15.1.2025
■ CIRA - Center for Intelligence, Research and Analysis (30.4.2023): Iran Blocks Access to Domestic 
Websites, Decreasing Transparency to International Community, https://cira.exovera.com/researc
h-analysis/iran/iran-blocks-access-to-domestic-websites/ , Zugriff 22.1.2025
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://librar
y.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2116549.html, Zugriff 15.1.2025
■ Filterwatch - Filterwatch (30.5.2025): دیدج سابل رد رباربان تنرتنیا  :۰۹ و دیدش لالتخا 
 اب یتاقبط تنرتنیا فیرعتزاب »یربیاس دازآ هقطنم » [Das ungleiche Internet im neuen 
Gewand: 90 extreme Störungen und die Neudefinition des klassenbasierten Internets mit der „ Cyber-
freien Zone“], https://filter.watch/2025/05/30/network-and-policy-monitoring-may-2025-irans-unequ
al-internet/, Zugriff 3.6.2025
■ Filterwatch - Filterwatch (16.4.2025): Network Disruptions and Restrictive Policymaking in Iran, 
https://filter.watch/english/2025/04/16/network-and-policy-monitoring-march-2025-network-disrupt
ions-and-restrictive-policymaking-in-iran/ , Zugriff 3.6.2025
■ Filterwatch - Filterwatch (27.1.2023): Woman, Life, Freedom: A Roundup of the State of Digital 
Rights in Iran During the Protests, https://filter.watch/en/2023/01/27/women-life-freedom-the-state
-of-digital-rights-during-the-protests/ , Zugriff 8.1.2024
■ Geneva - Geneva: Evolving Censorship Evasion (18.3.2020): Iran: A New Model for Censorship, 
https://geneva.cs.umd.edu/posts/iran-whitelister/, Zugriff 22.1.2025
■ GEOPQ/Shahadha/et al. - Geopolitics Quarterly (Herausgeber), Shahadha, Nibras Azeez (Autor), 
et al. (Autor) (2Q.2023): Press Legal Regime in Iran: Flexibility and Adaptability with New Commu­
nication Technologies. In: Geopolitics Qarterly, Vol. 19, S. 189-205, https://journal.iag.ir/article_175
323_2d3d6d409343859a9f062c29cc82fd7d.pdf, Zugriff 16.1.2025
■ Heise - Heise Online (27.12.2024): „ Ein erster Schritt“: Iran gibt WhatsApp und Play Store wieder 
frei, https://www.heise.de/news/Ein-erster-Schritt-Iran-gibt-WhatsApp-und-Play-Store-wieder-fre
i-10220603.html, Zugriff 23.5.2025
85
91

■ IRINTL - Iran International (6.1.2025): 100,000 Iranians use Starlink to defy internet curbs, https:
//www.iranintl.com/en/202501060034, Zugriff 15.1.2025
■ IRINTL - Iran International (24.12.2024): Iran frees WhatsApp and Google Play, keeps tight grip on 
others, https://www.iranintl.com/en/202412247722, Zugriff 16.1.2025
■ IRINTL - Iran International (29.9.2024): Iranian dailies clash over reaction to Nasrallah’s death, 
https://www.iranintl.com/en/202409298519, Zugriff 24.1.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): 
Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Interne
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■ Manafi - Alireza Manafi (1.12.2022): هلاچهایس رد هدشمگ ؛ناریا تنرتنیا تیعضو  اه [Inter­
netsituation im Iran; Verloren in schwarzen Löchern], https://alirezamanafi.com/1401/09/10/-----/ , 
Zugriff 22.1.2025
■ MLDSC - Media Landscapes (2019b): Iran: Radio, https://medialandscapes.org/country/iran/media
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■ NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „ Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre 
Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-p
roteste-iran-geschichte-frauenrechte , Zugriff 14.3.2023
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.6.2025): A Day Later, Watchdog Says Iranians Still 
Largely Cut Off From Internet By Authorities, https://www.rferl.org/a/netblocks-iranians-outage-inter
net/33448841.html, Zugriff 27.6.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (5.10.2022): How the Islamic Republic has enslaved Iran’s Internet, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2080602.html, Zugriff 23.3.2023
■ Stimson - Stimson Center (9.9.2024): The VPN Epidemic in Iran: A Digital Plague Amid Global 
Isolation, https://www.stimson.org/2024/the-vpn-epidemic-in-iran-a-digital-plague-amid-global-iso
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■ u/TSMWorldChampions - Thefinalmovement, Reddit (24.9.2022): Iranian here responding to the 
signal post: clarifying the internet situation in Iran [nutzergenerierter Inhalt], https://www.reddit.com
/r/privacy/comments/xmdm5p/iranian_here_responding_to_the_signal_post/?rdt=55911 , Zugriff 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
12.2 Meinungsfreiheit und Zensur in traditionellen Medien, künstlerische und akademi­
sche Freiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick 
auf die Pressefreiheit. Nach der umfangreichen Protestwelle ab September 2022 ist Iran eines 
der Länder mit den meisten eingesperrten Journalisten weltweit. 2024 belegte das Land mit 
einem Wert von 21,3 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je 
höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.b).
Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnah­
men gegen Journalistinnen rund um die „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste sind beispielsweise 
die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch (schon) in Verurteilungen mündeten: 
Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung 
und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die natio­
nale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und 
Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozia­
len Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; 
Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).
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92

Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung 
geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang 
die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen 
(insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie 
unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung 
der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB 
Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. 
RSF 17.4.2024,FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und 
Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige 
Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vgl. 
Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - 
darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).
Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, 
Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 
17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exi­
liranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024).
Künstlerische und akademische Freiheit
Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „ unislamisch“ oder 
regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen ver­
kaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über 
zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „ regimefeindlicher Propaganda“ und an­
deren Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen 
Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). 2024 und 2025 wurde bei­
spielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berich­
tet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, 
der die „ Beleidigung heiliger Werte“ und „ Propaganda“ vorgeworfen wurde (RFE/RL 13.6.2024). 
Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs 
ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht 
(BAMF 3.3.2025). Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 
2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte 
Musiker hatte die „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste öffentlich unterstützt und war darauf im Okto­
ber 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, 
war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (BBC 2.12.2024).
Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor 
gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden 
sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die „ Frau, Le­
ben, Freiheit“-Proteste unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). 
Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident 
Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarg­
handi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen 
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