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■ IRINTL - Iran International (6.1.2025): 100,000 Iranians use Starlink to defy internet curbs, https:
//www.iranintl.com/en/202501060034, Zugriff 15.1.2025
■ IRINTL - Iran International (24.12.2024): Iran frees WhatsApp and Google Play, keeps tight grip on 
others, https://www.iranintl.com/en/202412247722, Zugriff 16.1.2025
■ IRINTL - Iran International (29.9.2024): Iranian dailies clash over reaction to Nasrallah’s death, 
https://www.iranintl.com/en/202409298519, Zugriff 24.1.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): 
Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Interne
tt-og-sosiale-medier-09112022.pdf , Zugriff 23.3.2023
■ Manafi - Alireza Manafi (1.12.2022): هلاچهایس رد هدشمگ ؛ناریا تنرتنیا تیعضو  اه [Inter­
netsituation im Iran; Verloren in schwarzen Löchern], https://alirezamanafi.com/1401/09/10/-----/ , 
Zugriff 22.1.2025
■ MLDSC - Media Landscapes (2019b): Iran: Radio, https://medialandscapes.org/country/iran/media
/radio, Zugriff 16.1.2025
■ NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „ Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre 
Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-p
roteste-iran-geschichte-frauenrechte , Zugriff 14.3.2023
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.6.2025): A Day Later, Watchdog Says Iranians Still 
Largely Cut Off From Internet By Authorities, https://www.rferl.org/a/netblocks-iranians-outage-inter
net/33448841.html, Zugriff 27.6.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (5.10.2022): How the Islamic Republic has enslaved Iran’s Internet, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2080602.html, Zugriff 23.3.2023
■ Stimson - Stimson Center (9.9.2024): The VPN Epidemic in Iran: A Digital Plague Amid Global 
Isolation, https://www.stimson.org/2024/the-vpn-epidemic-in-iran-a-digital-plague-amid-global-iso
lation/, Zugriff 15.1.2025
■ u/TSMWorldChampions - Thefinalmovement, Reddit (24.9.2022): Iranian here responding to the 
signal post: clarifying the internet situation in Iran [nutzergenerierter Inhalt], https://www.reddit.com
/r/privacy/comments/xmdm5p/iranian_here_responding_to_the_signal_post/?rdt=55911 , Zugriff 
22.1.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
12.2 Meinungsfreiheit und Zensur in traditionellen Medien, künstlerische und akademi­
sche Freiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick 
auf die Pressefreiheit. Nach der umfangreichen Protestwelle ab September 2022 ist Iran eines 
der Länder mit den meisten eingesperrten Journalisten weltweit. 2024 belegte das Land mit 
einem Wert von 21,3 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je 
höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.b).
Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnah­
men gegen Journalistinnen rund um die „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste sind beispielsweise 
die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch (schon) in Verurteilungen mündeten: 
Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung 
und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die natio­
nale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und 
Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozia­
len Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; 
Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).
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Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung 
geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang 
die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen 
(insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie 
unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung 
der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB 
Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. 
RSF 17.4.2024,FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und 
Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige 
Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vgl. 
Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - 
darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).
Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, 
Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 
17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exi­
liranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024).
Künstlerische und akademische Freiheit
Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „ unislamisch“ oder 
regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen ver­
kaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über 
zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „ regimefeindlicher Propaganda“ und an­
deren Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen 
Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). 2024 und 2025 wurde bei­
spielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berich­
tet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, 
der die „ Beleidigung heiliger Werte“ und „ Propaganda“ vorgeworfen wurde (RFE/RL 13.6.2024). 
Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs 
ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht 
(BAMF 3.3.2025). Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 
2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte 
Musiker hatte die „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste öffentlich unterstützt und war darauf im Okto­
ber 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, 
war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (BBC 2.12.2024).
Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor 
gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden 
sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die „ Frau, Le­
ben, Freiheit“-Proteste unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). 
Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident 
Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarg­
handi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen 
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und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten 
verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die 
Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden 
waren (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele 
andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (FH 2025).
Quellen
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.4.2025): Briefing Notes KW 16, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw16-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 23.5.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.3.2025): Briefing Notes KW 10, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/
briefingnotes-kw10-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 23.5.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (2.12.2024): Iranian rapper freed after death sentence over­
turned, https://www.bbc.com/news/articles/cx269dr42vko, Zugriff 23.5.2025
■ CPJ - Committee to Protect Journalists (6.5.2025): 6 media executives convicted in Iran amid crack­
down on journalists, https://cpj.org/2025/05/6-media-executives-convicted-in-iran-amid-crackdown
-on-journalists/, Zugriff 23.5.2025
■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, 
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen
-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ Guardian - The Guardian (29.4.2025): Iranian journalists say they are being muzzled over reporting 
port explosion, https://www.theguardian.com/world/2025/apr/29/iranian-press-fear-crackdown-after
-second-deadly-explosion , Zugriff 23.5.2025
■ Guardian - The Guardian (30.1.2024): Sanctions will not stop Iran killing and kidnapping on UK soil, 
officials warned, https://www.theguardian.com/global-development/2024/jan/30/sanctions-will-not-s
top-iran-killing-and-kidnapping-on-uk-soil-officials-warned , Zugriff 6.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ Profil - Profil (9.12.2024): Terror und Widerstand im Iran: Filmemacher Mohammad Rasoulof im 
Gespräch, https://www.profil.at/kultur/terror-und-widerstand-im-iran-filmemacher-mohammad-ras
oulof-im-gespraech/402989577, Zugriff 22.1.2025
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.6.2024): Iranian Cartoonist Sentenced To 6 Years In 
Prison For Activism, https://www.rferl.org/a/iranian-cartoonist-sentenced-activism-farghadani/3299
1452.html, Zugriff 23.5.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.b): Iran, https://rsf.org/en/country/iran, Zugriff 3.5.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (16.9.2024): Iran: RSF profiles cases of repression against women 
journalists since the death of Mahsa Amini, https://rsf.org/en/iran-rsf-profiles-cases-repression-aga
inst-women-journalists-death-mahsa-amini , Zugriff 22.1.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (17.4.2024): “Watch out because we’re coming for you”: Transnational 
Repression of Iranian Journalists in the UK, https://rsf.org/sites/default/files/medias/file/2024/04/
Rapport Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 23.5.2025
12.3 Meinungsfreiheit und Zensur im Internet
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppo­
sitionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 
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9.11.2022). Die „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in die­
sem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und 
Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage 
definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwa­
chung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, 
sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit 
verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in 
den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für 
bestimmte Plattformen (FH 2025).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behör­
den die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025a). Unter 
anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der „ Verbreitung von Gerüchten“ in den sozialen 
Medien berichtet (FR24 24.6.2025).
Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen 
Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran 
zuschrieb: gezieltes „ content management“ wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen 
Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das 
Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträ­
ge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und 
auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführen­
de Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von 
Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die 
Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von 
Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).
Der Internetverlauf wird „ gefiltert“ bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich re­
gimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 
„ Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der 
Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die 
Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straf­
tat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den „ Frau, 
Leben, Freiheit“-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte 
Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren 
- insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; 
vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte 
Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem 
Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer 
darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar 
versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, 
mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze 
verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus 
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auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils 
(FES 6.2024).
Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie 
Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer 
bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [groß­
flächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden 
beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen 
Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen 
und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).
Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zu­
gangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für 
Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen 
Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der 
Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit 
von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch 
Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen 
Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).
Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 
25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige 
ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die 
Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an 
Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).
Das iranische Regime setzt auch eine „ Cyber-Armee“ ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in 
den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinforma­
tion zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom 
eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar 
keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. 
Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Oppositi­
on ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch 
durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen 
Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so ge­
geneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen 
Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei 
(Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten „ Cyber-Agenten“ des Regimes laut der oppositio­
nellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang 
anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampa­
gne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion 
gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).
Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwa­
chung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel
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Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. 
Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. 
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr /
Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://librar
y.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2116549.html, Zugriff 15.1.2025
■ Filterwatch - Filterwatch (16.5.2025): Digital Repression in Bandar Abbas: Explosions, Crackdowns, 
and Connectivity Blackouts, https://filter.watch/english/2025/05/16/network-and-policy-monitoring-a
pril-2025-digital-silence-imposed-in-bandar-abbas/ , Zugriff 3.6.2025
■ Filterwatch - Filterwatch (27.11.2023): The Rising Wave Of Impersonation, https://filter.watch/en/wp
-content/uploads/sites/2/2023/11/Hacker-Watch-Jan-Nov-2023.pdf , Zugriff 8.1.2024
■ FR24 - France 24 (24.6.2025): How Iran is using the war with Israel to ramp up repression by 
arresting ‘spies’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250624-how-iran-using-war-with-isr
ael-ramp-up-repression-arresting-spies , Zugriff 25.6.2025
■ IRINTL - Iran International (6.1.2024): Iran Unleashes Cyber Campaign To Expose Dissident Ac­
counts, https://www.iranintl.com/en/202401053844, Zugriff 8.1.2024
■ IRWIRE - IranWire (5.6.2023): Islamic Republic’s Cyber Army: Cheerleaders, Zombies and Trolls, 
https://iranwire.com/en/technology/117218-islamic-republics-cyber-army-cheerleaders-zombies-a
nd-trolls/, Zugriff 8.1.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): 
Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Interne
tt-og-sosiale-medier-09112022.pdf , Zugriff 23.3.2023
■ MIAAN - Miaan Group (25.2.2025): Iran Cyber Threat Intelligence Report: The Silent War Against 
Ethnic Minorities and Civil Society, https://miaan.org/2024-iran-cyber-threat-intelligence-report/ , 
Zugriff 3.6.2025
■ NLM - New Lines Magazine (5.9.2023): Tweeting Is Banned in Iran, but Not for the Regime’s Sup­
porters, https://newlinesmag.com/spotlight/tweeting-is-banned-in-iran-but-not-for-the-regimes-sup
porters/, Zugriff 8.1.2024
■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re
uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 
26.6.2025
■ Wired - Wired (21.3.2023): The Scorched-Earth Tactics of Iran’s Cyber Army, https://www.wired.co
m/story/iran-cyber-army-protests-disinformation/#intcid=_wired-bottom-recirc_e84fe6dd-23cf-4ca
1-a3de-79815af6fc93_entity-topic-similarity-v2-reranked-by-vidi , Zugriff 8.1.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie „ den 
Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind“. In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich geneh­
migte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten 
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Ge­
nehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen 
und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie 
Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundge­
bungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen 
seit den Wahlen 2009 nicht mehrgenehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten 
in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer 
fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer 
wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 
(TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter 
(BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen 
Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, 
darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). 
Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löh­
ne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie 
in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). 
Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach 
dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheits­
behörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden 
war, kam es unter der Parole „ Frau, Leben, Freiheit“ zu den größten Protesten seit Jahren. Sie 
wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. 
Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von 
ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Ge­
walt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise 
über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).
Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im 
Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Fe­
bruar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des 
inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousa­
vi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). 
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Be­
hörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen 
zu verhindern (REU 26.6.2025a).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten 
nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 
10.1.2023).Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Be­
hörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein 
Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet 
und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie 
die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum 
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Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen 
knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte 
Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gespro­
chen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten 
und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispiels­
weise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten 
zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer 
berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass 
sie sich in einem „ Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsu­
chen oder nicht noch einmal mit „ anti-revolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung 
treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 
22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten 
berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von 
Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten 
Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu den umfangreichen „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten 
zwischen September 2022 und Frühling/Sommer 2023 können dem Unterkapitel „ Protestwelle 
2022/2023“ der Version 9 der Länderinformationen zu Iran der Staatendokumentation vom 
17.10.2024 entnommen werden.
Gewerkschaftliche Aktivitäten
In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese 
rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung,  
das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufs­
gruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und 
existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsor­
ganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Poli­
tik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen 
Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorga­
nisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund 
staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dau­
er (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB 
Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmer­
rechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter 
und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen 
Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).
Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen 
klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. 
Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und 
Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung 
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informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. 
Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz 
dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und „ nicht 
spontane“ Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen 
staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Ent­
lassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in 
den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). 
Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 
130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprä­
mien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks 
der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der 
LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forde­
rungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von 
Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen 
Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit 
oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regie­
rungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder 
verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („ regimefeindliche Propa­
ganda“, „ Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber 
sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als 
Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölke­
rung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung 
oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in 
der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den 
Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, 
Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kan­
didaten (FP 7.3.2024).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktio­
nen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Par­
lamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden 
unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parla­
ments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen 
verschiedenen konservativen Fraktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran for­
derten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie 
einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die 
vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems 
agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen 
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Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im 
Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als „ re­
formistischen Prinzipisten“, eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen 
Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich 
in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der 
„ offiziellen“ Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden 
(Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Macht­
verschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen 
die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege 
der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, 
angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum 
für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat einge­
schränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des 
Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Ba­
sij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, 
etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen 
Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen 
wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Füh­
rende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra 
Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren 
Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschla­
gen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den 
Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaf­
tete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung 
mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, 
die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger 
leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich 
zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.2.2025): Briefing Notes KW 8, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2121758.html, Zugriff 17.3.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (30.5.2025):  و دندرک باصتعا ارچ نویماک ناگدننار 
هتساوخ  ؟تسیچ ناش [Warum haben die Lkw-Fahrer gestreikt und was sind ihre Forderungen?], 
https://www.bbc.com/persian/articles/cgleg7p4l60o, Zugriff 4.6.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2018): Iran protests: Why is there unrest?, https://www.
bbc.com/news/world-middle-east-42544618 , Zugriff 17.3.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
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