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gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in drei Fällen Zivilper­
sonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden sechs 
friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfäl­
le verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete 
Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Najaf bis Februar 2 
Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivi­
listen (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Beim anderen 
Vorfall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen die Asa’ib Ahl al-Haqq gerichtet war 
(ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-
Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Najaf, sowie jene Fälle, bei 
denen Zivilisten zu Tode kamen. 
Quelle 31: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Kufa wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher 
Durchschnitt von 1,83), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durch­
schnitt von 0,67), wobei es in einem Fall zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden unter 
anderem zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wur­
den zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt 
gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), jeweils mit Todesopfern. Es wurde auch 
ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche 
und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 
5.1.2024).
Im Distrikt al-Manathirah wurde zwischen Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (mo­
natlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten ohne 
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Opfer handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher 
Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher 
Durchschnitt von 0,5) handelte, bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Es handelt sich bei den 
Tätern um eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Meshkhab wurden 2022 und 2023 keine Vorfälle registriert (ACLED 22.9.2023; 
vgl. ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Nadjaf wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher 
Durchschnitt von 4,33), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durch­
schnitt von 1,5), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden acht 
Demonstrationen und Proteste registriert, davon fünf friedliche, eine mit Intervention und zwei 
gewalttätige (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 39 Vorfälle verzeichnet (monatlicher 
Durchschnitt von 3,25), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durch­
schnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Opfer zu beklagen waren. Zusätzlich wurden fünf 
friedliche und drei gewalttätige Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen 
sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und 
Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher 
Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen IED-Angriff der gegen die Asa’ib Ahl 
al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024).
Gouvernement Qadisiyah
[Anm.: Manche Quellen nennen das Gouvernement Qadisiyah auch Gouvernement Diwaniyah, 
nach der Hauptstadt des Gouvernements.]
Im Februar 2023 wurde in Qadisiyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, 
der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 5.3.2023). Es kam zu einem IED-Angriff 
gegen einen Versorgungskonvoi der internationalen Koalitionstruppen auf der internationalen 
Autobahn (NINA 25.2.2023).
Im Juli 2023 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet (Wing 2.8.2023). 
Es handelte sich um IED-Angriffe pro-iranischer Gruppen, die gegen Versorgungskonvois der 
USA gerichtet waren (Wing 2.8.2023). Beide Angriffe ereigneten sich Ende Juli 2023 auf der 
internationalen Autobahn (NINA 27.7.2023 ; vgl. NINA 31.7.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Qadisiyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte 
Afak, Diwaniyah, Hamza und Shamiyah] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher 
Durchschnitt von 1,33), darunter fünf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen 
wurden (Kategorie „ violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Hierbei kam 
in einem Fall ein Zivilist zu Tode („ fatalities“) (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei einem 
weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im 
Jahr 2023 wurden 22 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei drei Fällen 
handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in 
einem Fall Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Des Weiteren 
wurden fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine mit Intervention. Die übrigen 
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Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte 
bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 
in Qadisiyah sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3), darunter eine friedliche 
Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften und in einem Fall einer nicht 
identifizierten Gruppe zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-
Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Qadisiyah, sowie jene Fälle, 
bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Quelle 32: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Afak wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 
0,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 
0,33), ohne Opfer. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demons­
tration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 
0,17), wobei es sich um Operationen der Sicherheitskräfte handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Diwaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle (monatlicher Durch­
schnitt von 0,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durch­
schnitt von 0,5), wobei es in einem Fall mindest ein ziviles Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im 
Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei 
Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es bei einem Fall 
zivile Todesopfer gab, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle ver­
teilen sich auf Stammesmilizen, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte 
(ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden in Diwaniyah fünf Vorfälle verzeichnet 
(monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen 
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Zwischenfällen handelte es sich überwiegend um Aktionen von Polizeikräften und in einem Fall 
um einen IED-Angriff einer nicht identifizierten Gruppe(ACLED 3.2024).
Im Distrikt Hamza wurde im Jahr2023 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), 
wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte 
(ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet 
(monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shamiyah wurden im Jahr 2023 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 
0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelt (monatlicher Durchschnitt 
von 0,08), ohne Opfer, sowie um eine friedliche Demonstration (ACLED 5.1.2024).
Gouvernement Wasit
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Wasit [Anm.: unterteilt in die Distrikte Ba­
dra, al-Aziziyah, al-Hayy, al-Kut, an-Na’maniyah und as-Suwaira] von Juli bis Dezember 2022 
46 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 7,67) [abgesehen von Vorfällen des „ sub event types“
„ change to group/activity“ (2)], darunter zwölf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt ange­
griffen wurden (Kategorie „ violence against civilians“) (monatlicher Durchschnitt von 2). Hierbei 
kam in zehn Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode („ fatalities“) (monatlicher Durchschnitt von 
1,67). Bei 28 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 26 friedlich 
und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 46 Vorfälle verzeichnet 
(monatlicher Durchschnitt von 3,83) [abgesehen von Vorfällen des „ sub event types“ „ other“
(1)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt 
von 0,33), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,17). 
Des Weiteren wurden 22 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 17 friedliche, zwei 
mit Interventionen und drei gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse 
staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmili­
zen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher 
Durchschnitt von 5,5) [abgesehen von Vorfällen des „ sub event types“ „ change to group/activity“
(1)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt 
von 1), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen 
Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht-staatlichen Gruppen, teils nicht identifizierten 
bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-
Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Wasit, sowie jene Fälle, bei 
denen Zivilisten zu Tode kamen. 
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Quelle 33: ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Badra wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 
0,33) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Badra zwei 
Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Aziziyah wurden in den Jahren 2022 und 2023 keine Vorfälle verzeichnet (ACLED 
22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Hayy wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt 
von 1,33) registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt 
von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier 
Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter zwei Fälle von Gewalt ge­
gen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), beide mit zivilen Todesopfern. Die übrigen 
Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zuge­
schrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Kut wurden von Juli bis Dezember 2022 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 
5,67), registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 
0,83), von denen es in vier Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden 26 friedliche und zwei 
gewalttätige Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 31 Vorfälle 
registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten 
(monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Darüber hinaus wurden 21 Demonstratio­
nen und Proteste verzeichnet, wovon 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention vonstattenging 
und drei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten 
Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 
2024 wurden bis Februar in al-Kut neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), 
darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die beide 
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Todesopfer forderten, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden 
Polizeikräften, PMF und nicht identifizierten Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt an-Na’maniyah wurde von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall (monatlicher Durch­
schnitt von 0,17), registriert, wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte, 
bei dem es mindestens ein ziviles Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 
zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es handelte sich dabei um Einsätze 
von Sicherheitskräften (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt as-Suwaira wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durch­
schnitt von 0,5) registriert, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durch­
schnitt von 0,17), ohne Opfer (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle registriert 
(monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwi­
schenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrie­
ben (ACLED 5.1.2024).
Quellen
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■ Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsonira
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Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html , 
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■ Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 
2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html , 
Zugriff 18.9.2023
6 Rechtsschutz / Justizwesen
6.1 Rechtsschutz / Justizwesen im föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
1. Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassations­
gerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staats­
anwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; 
vgl. Fanack 8.7.2020);
2. die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 
23.2.2022, S.13; vgl. AA 28.10.2022, S.6);
3. eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren 
Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13).
Das irakische Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht 
(Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (SLS 2013, S.20; vgl. AA 28.10.2022, S.6, 
USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmun­
gen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023). Die Grenzen 
zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind häufig fließend, und die Einmischung der 
Exekutive in das Justizwesen ist weit verbreitet (FH 2023). Die Justiz wird von mächtigen 
politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13). Sie ist von Korruption, politi­
schem Druck, gewaltsamer Einschüchterung und gelegentlichen Tötungen, Stammeskräften 
und religiösen Interessen beeinflusst. Viele Iraker wenden sich an Stammesinstitutionen, um 
Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 2023).
Der ehemalige Premierminister al-Kadhimi hat Maßnahmen zur Entpolitisierung der Justiz getrof­
fen, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und es auch anderen politischen 
Parteien nicht erlaubt hat, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle 
Bürger (USDOS 20.3.2023) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen 
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(HRW 13.1.2022). Wenngleich die irakische Justiz relativ professionell funktioniert (ÖB Bag­
dad 20.11.2022, S.4), entsprechen Verfahren nicht den internationalen Standards (USDOS 
20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Häufig wirdder Zugang zu Anwälten verweigert, 
und wenn diese verfügbar sind, wird ihnen oft der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt 
(FH 2023). In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle 
(USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
Korruption und Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen 
auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen 
und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beein­
trächtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind 
häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).
Mangelhafte Strafverfahren: Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es 
mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 28.10.2022, S.10). Strafverfahren sind zu­
tiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind 
üblich (FH 2023). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe 
Strafen verhängt (AA 28.10.2022, S.10). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersu­
chungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, 
wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 28.10.2022, S.10; 
vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüg­
lich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren (USDOS 20.3.2023). 
Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom iraki­
schen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werden (AA 28.10.2022, 
S.21). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunni­
ten beschweren sich über „ schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden 
Gesetze zu ihren Lasten (AA 28.10.2022, S.10). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz er­
möglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 
28.10.2022, S.21).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt wer­
den, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2022). 
Menschenrechtsgruppen kritisieren, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische 
Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summa­
rischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen 
von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. FH 2023). 
Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch 
eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ers­
ten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand 
während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justiz­
beamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende 
von mutmaßlichen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.3.2023).
116
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Bei Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesener IS-Zugehörigkeit drohen hohe Stra­
fen. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Strafen 
oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren straf­
rechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein 
Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, 
die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten 
Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung 
behaupten jedoch, dass Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter 
dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen von Korruption, Terrorismus und Mord inhaf­
tiert werden. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens 
der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs 
zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der 
Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stam­
mesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammes­
konflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministe­
rium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je 
zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammes­
richter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der 
Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4.2018; 
vgl. UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen 
irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordi­
nieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssys­
tem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 2023, 
UKHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen 
Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren 
Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen 
und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte „ degga ashairiya“ (Stammeswar­
nungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete 
Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes 
und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch 
Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, 
kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq’s new ’tribal court’ undermine rule of law?, https://www.al
-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html , Zugriff 16.8.2023
■ AW - Arab Weekly, the (29.6.2019): Tribal feuds pushing many Iraqis to leave Basra, https://theara
bweekly.com/tribal-feuds-pushing-many-iraqis-leave-basra , Zugriff 16.8.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politi
cs-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ SLS - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/u
ploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf , Zugriff 16.8.2023
■ TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/re
port/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1 , Zugriff 16.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information 
Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_
CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf , Zugriff 17.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (2.2020): Country Policy and Information 
Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v
2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf, Zugriff 16.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
6.2 Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich 
das Justizsystem grundsätzlich funktional ist (AA 28.10.2022, S.10). Der Kurdische Justizrat ist 
rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regio­
nalregierung (KRG), jedoch beeinflusst die Exekutive politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen 
die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 
20.3.2023).
Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit 
häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzö­
gert werden (USDOS 20.3.2023). COVID-19-Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten 
im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar (USDOS 
30.3.2021). Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) 
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