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Bei Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesener IS-Zugehörigkeit drohen hohe Stra­
fen. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Strafen 
oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren straf­
rechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein 
Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, 
die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten 
Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung 
behaupten jedoch, dass Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter 
dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen von Korruption, Terrorismus und Mord inhaf­
tiert werden. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens 
der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs 
zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der 
Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stam­
mesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammes­
konflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministe­
rium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je 
zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammes­
richter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der 
Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4.2018; 
vgl. UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen 
irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordi­
nieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssys­
tem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 2023, 
UKHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen 
Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren 
Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen 
und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte „ degga ashairiya“ (Stammeswar­
nungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete 
Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes 
und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch 
Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, 
kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
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123

Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
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■ SLS - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/u
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■ TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/re
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Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_
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■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (2.2020): Country Policy and Information 
Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
6.2 Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich 
das Justizsystem grundsätzlich funktional ist (AA 28.10.2022, S.10). Der Kurdische Justizrat ist 
rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regio­
nalregierung (KRG), jedoch beeinflusst die Exekutive politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen 
die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 
20.3.2023).
Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit 
häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzö­
gert werden (USDOS 20.3.2023). COVID-19-Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten 
im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar (USDOS 
30.3.2021). Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) 
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bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnung ihrer Freilassung für längere Zeit in den 
Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 20.3.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen 
wurde, mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemes­
sene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht mächtig sind, wurde 
kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag 
der Verhandlung mit ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfah­
ren durchgeführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen von Folter und anderen 
Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020, S.5-6).
In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen 
internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022; vgl. UNICEF 11.2022, S.15).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (11.2020): Marked for Life - Displaced Iraqis in Cycle of Abuse and 
Stigmatization [MDE 14/3318/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041230/MDE1433182020
ENGLISH.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (11.2022): Mapping and Assess­
ment of the Child Justice System In Kurdistan Region of Iraq- November 2022, https://www.unicef.
org/iraq/media/2401/file/Report Child Justice System EN.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
7 Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-
Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des 
bisherigen warein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen 
großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen 
Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenminis­
terium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum 
Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte 
Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten 
Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Ne­
ben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich 
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geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisie­
rungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen 
Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, ope­
rieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik 
(USDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobili­
sierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen ge­
meinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch 
die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit 
Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der 
Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und 
das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten „ umstrittenen Ge­
bieten“ beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom 
IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen 
Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbe­
sondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) 
und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche 
Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verblie­
bene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans 
und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, 
insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Quellen
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politi
cs-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023
■ NI - Newline Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/ir
aq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl , Zugriff 18.9.2023
■ Rudaw - Rudaw Media Network (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut 
off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 13.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
7.1 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom 
Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Coun­
ter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche 
Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundes­
polizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium 
für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz 
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von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidi­
gungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in 
Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämp­
fung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt 
und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden 
von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 
Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die 
Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen 
Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter 
und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministe­
riums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden 
zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, 
aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen 
genommen (AA 28.10.2022, S.7).
Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über 
Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regie­
rung (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Profes­
sionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, 
S.7).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
7.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Letzte Änderung 2024-03-28 11:02
Der Name „ Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization 
Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, 
ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingen­
dael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgut­
achtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf 
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gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, 
S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese 
zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volks­
mobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle 
PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich 
dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis 
unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden 
(IRGC) (USDOS 20.3.2023).
Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tat­
sächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für 
das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 
geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht 
registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von 
rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minder­
heitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC 
angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbriga­
den (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 
wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 
angenommen (TWI 3.6.2023).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwer­
ken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren 
im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsfor­
men, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen 
ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die 
religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit 
unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach 
dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug 
der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, „Atomabkommen“) mit 
dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Mili­
zen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. 
Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen 
sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee 
bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die 
üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren 
zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidi­
schen „ Sinjar Widerstandseinheiten“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpar­
tei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 
6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie 
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des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „ Minderheiten-Ein­
heiten“ der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 
20.3.2023).
Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 
28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil 
der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als „ unabhängig“ definiert, 
viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF 
formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmög­
lichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 
8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation 
ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, 
wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen 
unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 
5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als 
Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen 
oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal 
und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der 
Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppie­
rungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, 
wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-
Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition 
bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten 
Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im 
Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheits­
diensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur 
Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von 
Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, huma­
nitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren 
oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen 
Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen 
gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen ha­
ben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen 
Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regie­
rungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der 
Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Re­
gierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber 
formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede 
von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der 
Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der 
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staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, 
S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen 
Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, 
wie die der pro-iranischen Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nu­
jaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb 
der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die 
nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken 
der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese 
Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (US­
DOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata’ib Hezbollah 
und der Kata’ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen 
Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens 
der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten 
von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen 
Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes 
Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staat­
lichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle 
lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie 
agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln 
im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicher­
heitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher 
bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ih­
rem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten 
und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitä­
ten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und 
Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ be­
scheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen 
aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, 
S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in 
krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß an­
gelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und 
Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wich­
tiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 
7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen 
Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Ab­
gaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, 
an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 
2.2021, S.29-30).
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Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbeson­
dere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen 
verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch moti­
vierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und 
ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Pola­
risierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschen­
rechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut 
(Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderhei­
ten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF 
in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk ein­
drangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, 
nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen 
und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung 
der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und 
Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd 
al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen 
das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der 
Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata’ib Hizbollah und der 
Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte 
im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata’ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von ei­
nem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in 
schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka’i-Einheit. Sie ist 
mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, 
kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).
Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-
Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 
1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus kon­
fessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die 
Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehöri­
gen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und 
internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch 
Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, an­
geblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden 
(USDOS 15.5.2023).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 
2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwort­
lich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl.TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischenSaraya 
Talia al-Khorasani, Kata’ib Sayyid ash-Shuhada, Asa’ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. 
Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüch­
terungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und 
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Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats 
für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand 
März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf De­
monstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die 
Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 
haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in 
Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, 
sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten ge­
waltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam 
verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die 
USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für 
die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung 
einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede 
von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden 
unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es 
wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan 
Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI 
vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen 
großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren 
Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf 
der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur 
der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib 
Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. 
Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors 
der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Droh­
nenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es 
innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem irani­
schen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali 
as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei 
ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 
20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata’ib Hizbollah, zum neuen 
stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die 
Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha’bi, deren 
fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten „ Muhandis-Kern“ zugeordnet werden (Warsaw 
9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe 
stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktio­
nen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers 
zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und 
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