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die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten 
der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Re­
gistrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und 
einschüchternden Visitationen durch Ministeriumsvertreter (AA 28.10.2022, S.7).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher 
Einflussnahme. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Mitarbeiter von Hilfsorga­
nisationen schikaniert, bedroht, verhaftet und in einigen Fällen wegen Terrorismusvorwürfen 
beschuldigt worden sind (USDOS 20.3.2023). Die Internationale Organisation für die Sicherheit 
von NGOs(INSO) verzeichnete im Jahr 2020 22 derartige Vorfälle, 2021 waren es 14 Vorfälle 
und 2022 waren es zehn (INSO 2023). Rund 700 NGOs wurden wegen diverser Verstöße sank­
tioniert, etwa weil sie als Deckmantel für politische Parteien dienten oder wegen verdächtiger 
Vorgänge wider das NGO-Gesetz (USDOS 30.3.2021). Akteure der Zivilgesellschaft berichten 
über Schikanen und Gewalt durch bewaffnete Gruppen. Besonders gefährdet sind Aktivisten, die 
sich für Frauen, LGBTIQ+-Personen oder für Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum 
IS einsetzen (DFAT 16.1.2023, S.28). Milizen haben zahlreiche Kritiker und Aktivisten (und ihre 
Familienangehörigen), insbesondere diejenigen, die an der Tishreen-Protestbewegung beteiligt 
waren, bedroht, angegriffen, entführt, gefoltert, vergewaltigt, ermordet und Sprengsätze in ihren 
Häusern platziert (FH 2023).
Im Februar 2022 wurde gegen ein Mitglied der irakischen Hochkommission für Menschenrechte 
(IHCHR) Klage wegen Verleumdung eingereicht, da dieses Foltervorwürfe gegen Inhaftierte 
untersuchen wollte, was im Mandat der IHCHR liegt (HRW 12.1.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (17.5.2023): Civic Freedom Monitor: Iraq, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 27.7.2023
■ INSO - International NGO Safety Organization (2023): NGO data dashboard, Monitoring violence 
against humanitarians, https://ngosafety.org/ngo-data-dashboard/, Zugriff 20.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
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10.1 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten in der Kur­
distan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-06 21:55
Die Kurdistan Region Irak (KRI) verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen 
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), viele mit engen Beziehungen zu politischen Parteien 
(USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz über Nichtregierungsorganisationen in der KRI von 2011 regelt die Aktivitäten von 
NGOs in der KRI. NGOs, die in der KRI tätig sind, benötigen eine separate Registrierung (DFAT 
16.1.2023, S.28; vgl. ICNL 17.5.2023). Infolgedessen können einige NGOs, die nur im föderalen 
Irak registriert sind, nicht in der KRI tätig sein und umgekehrt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.28). Die NGO-Abteilung der KRI verlangt von ausländischen Organisationen, dass 
sie ihre Registrierung jedes Jahr erneuern (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl FH 2023).
Kurdische NGOs unterliegen bei Verstößen gegen das NGO-Gesetz Verwaltungsstrafen und 
Geldbußen. Unverhältnismäßige strafrechtliche Sanktionen und Gefängnisstrafen für Personen, 
die mit NGOs in Verbindung stehen, wurden abgeschafft (ICNL 17.5.2023).
Kurdische Behörden greifen jedoch auf vage formulierte Gesetze zurück, um Kritiker wegen der 
Äußerung von Kritik und Meinungen, die sie ablehnen, zu verfolgen. Teils wurden Aktivisten zu 
mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (HRW 12.1.2023).
Quellen
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (17.5.2023): Civic Freedom Monitor: Iraq, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 27.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
11 Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung 2023-10-06 21:56
Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 28.10.2022, S.11). Männer zwischen 18 und 40 Jahren 
können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 8.9.2023). Seit 2003 wurden keine Per­
sonen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen 
(AA 22.1.2021, S.12). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzes­
entwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom 
Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen. Bislang hat 
das Parlament ein solches Gesetz nicht verabschiedet (AA 28.10.2022, S.11).
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Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines 
Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so 
einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben 
zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 
28.10.2022, S.11).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger 
Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an (DIS/Landinfo 5.11.2018, 
S.22; vgl. UKHO 1.2021, S.21). Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich 
keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.45).
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016, S.41). Kur­
dische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016, 
S.124). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, 
nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EUAA 6.2022, S.100).
Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, 
die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann, nicht aber für Peshmerga 
niederen Ranges (EUAA 6.2022, S.100). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je 
nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen 
(DIS 12.4.2016, S.42; vgl. EUAA 6.2022, S.100). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in 
neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EUAA 6.2022, S.100).
Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der föderalen Regierung Kin­
der für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat (USDOS 30.3.2021). 
Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben ausdrücklich verboten, dass Kinder 
unter 18 Jahren im Kampf dienen. 2021 gab es einen verifizierten Bericht über die Rekrutierung 
und den Einsatz eines Kindersoldaten durch die PMF (USDOS 12.4.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungs
relevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf , Zugriff 21.7.2023 
[Login erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.9.2023): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.go
v/the-world-factbook/countries/iraq/, Zugriff 14.9.2023
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (12.4.2016): The Kurdistan Region of Iraq (KRI); Access, 
Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation; Report from fact finding mission to 
Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1302021/1226_1460710389_factfindingreportkurdistanregionofira
q11042016.pdf, Zugriff 27.4.2023
■ DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Denmark], Referat für Länderinformationen der Ein­
wanderungsbehörde [Norwegen] (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for 
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internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the 
Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-r
eport-security-idps-and-access-nov2018.pdf , Zugriff 11.7.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2021): Country Policy and Information 
Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_
v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 27.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
12 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfrei­
heit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der 
Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte 
wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 
28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von 
Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den 
internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur 
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und 
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Überein­
kommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung 
von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinder­
prostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller 
Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte 
von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Si­
cherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für 
die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob 
es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem:Anschuldigungen 
bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche 
Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Pri­
vatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder 
zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der 
Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfrei­
heit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnen­
vertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch 
Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders 
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IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet 
(FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, 
die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin 
als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfah­
ren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie 
Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder 
damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen 
Interesse(was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung 
(BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind 
föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen 
(IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlag­
nahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren 
wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser 
und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und 
besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere 
Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 
2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die 
unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu 
machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffent­
lichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von 
Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hoch­
rangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen 
Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten 
der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren 
ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe 
über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen 
wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte 
rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor 
ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate 
und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen 
IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
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Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungs
relevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf , Zugriff 21.7.2023 
[Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html , Zugriff 
18.8.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 
18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
12.1 Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Doku­
mentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung 
oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.19).
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish versto­
ßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 20.3.2023).
Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefange­
nen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken 
über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften 
werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienver­
tretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außer­
dem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. 
Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilis­
ten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller 
Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien 
Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).
Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich be­
stimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
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Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
13 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche 
Ordnung und Moral verletzt (AA 28.10.2022, S.8; vgl. FH 24.2.2022, USDOS 20.3.2023, DFAT 
16.1.2023, S.27) oder Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei zum Ausdruck bringt (US­
DOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27).
Allgemeine Meinungsfreiheit: Kommentare zu kontroversen Themen, auch in den sozialen 
Medien, gelten als tabu und führen mitunter zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter und 
Strafverfahren (FH 2023). Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der 
begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und 
konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden (US­
DOS 20.3.2023). Whistleblower, Ermittler, Journalisten und auch Privatpersonen, die Korrup­
tionsvorwürfe erheben, werden verhaftet, sind Einschüchterung oder Gewalt ausgesetzt und 
werden wegen Verleumdung angeklagt (FH 2023). Kontrolle und Zensur der föderalen Regie­
rung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, 
was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behin­
derung von Internetdiensten zur Folge hat (USDOS 20.3.2023). Einzelpersonen können die 
Regierung weder öffentlich noch privat kritisieren,
ohne Repressalien befürchten zu müssen. Paramilitärische Milizen schikanieren Aktivisten und 
reformorientierte politische Bewegungen sowohl online als auch direkt und versuchen, sie durch 
Online-Desinformation mittels Drohungen und unter Einsatz von Gewalt zum Schweigen zu 
bringen und ihre Aktivitäten zu stoppen (USDOS 20.3.2023).
Pressefreiheit: Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die eth­
nisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft (AA 28.10.2022, S.9; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.27). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Medien (FH 2023; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.27), denn die meisten befinden sich weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von 
Personen oder Parteien, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 
28.10.2022, S.9; vgl. FH 3.3.2021a, RSF 2023). Die meisten der mehreren Hundert Printmedien, 
die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie Dutzende Radio- und Fernsehsender, wer­
den von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.3.2023). 
Auch die „ Journalistenvereinigung“ ist tendenziell staatsnah (AA 28.10.2022, S.9).
Die extreme Polarisierung aufgrund der politischen Einflussnahme auf die Medien macht es 
fast unmöglich, ausgewogene und unabhängige Informationen zu erhalten. Journalisten haben 
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es schwer, ihre Rechte zu verteidigen, und die meisten sind seit 2019 ständigen Drohungen 
ausgesetzt (RSF 2023).
Das „ Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des 
Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig 
hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 28.10.2022, S.10).
Journalisten sind weiterhin Drohungen, Einschüchterungen und Angriffen durch Milizen oder 
Sicherheitskräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Journalisten werden häufig wegen investi­
gativer Berichterstattung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wegen Verleumdung 
verklagt (RSF 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27, FH 2023), beziehungsweise auch wegen der 
Beleidigung öffentlicher Einrichtungen angeklagt (FH 2023).
Investigative Berichterstattung, sowie Kritik an religiösen Führern, kann lebensgefährlich sein 
(AA 28.10.2022, S.9). Berichte über heikle Themen wie Korruption, die Tätigkeit von Milizen und 
Milizführern (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27), organisierte Kriminalität und aus­
ländische Einflussnahme können Drohungen, Entführungen und Gewalt (DFAT 16.1.2023, S.27), 
einschließlich Folter (DFAT 16.1.2023, S.27; vgl. FH 2023) und Mord nach sich ziehen (DFAT 
16.1.2023, S.27; vgl. FH 2023, RSF 2023). Kritisch berichtende weibliche Journalisten sind 
häufig rufschädigenden Kampagnen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.9). Der Staat kommt sei­
ner Verpflichtung zum Schutz von Journalisten nicht nach. Solche Morde führen nur selten zu 
Ermittlungen, und die Verantwortlichen werden nicht bestraft (RSF 2023).
Auch Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen 
und Behinderungen ausgesetzt (FH 2023). Medien werden manchmal wegen kritischer Bericht­
erstattung mit Sanktionen wie einer Suspendierung ihrer Lizenz belegt (DFAT 16.1.2023, S.27; 
vgl. RSF 2023), beispielsweise für Untersuchungen zu Korruptionsfällen, an denen hohe Beam­
te beteiligt sind. Die Vorwürfe umfassen Verstöße gegen die Medienvorschriften oder „ Symbole 
des Staates zu beschädigen“ (RSF 2023).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten 
Länder der Welt (AA 28.10.2022, S.9). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im 
Jahr 2023 auf Platz 167 von 180, eine Verbesserung um fünf Plätze im Vergleich zum Vorjahr, 
mit einer Verbesserung von 28,59 Index-Punkten auf 32,94 (RSF 2023). Das Land nimmt im 
Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2011-2021) des „ Committee to Protect Journalists“ zudem den 
weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (CPJ 28.10.2021). 
Die Press Freedom Advocacy Association (PFAA) verzeichnete zwischen Mai 2021 und Mai 
2022 landesweit 280 Fälle von Übergriffen auf Journalisten, wobei die meisten Fälle in Bagdad 
und Erbil auftraten. Im selben Zeitraum verzeichnete das irakische Journalistinnenforum 100 
Fälle, in denen Journalisten und Medieneinrichtungen Ziel von Gewalt oder Einschüchterung 
waren, darunter 26 Fälle von Drohungen, elektronischer Erpressung, Belästigung und Mobbing 
von Journalistinnen (USDOS 20.3.2023).
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Akademische Freiheit: Auch Lehrer sind im Irak seit Langem mit der Gefahr von Gewalt oder 
anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mäch­
tige staatliche oder nicht-staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von 
Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 2023). Akademi­
sche Freiheit wird durch die Regierung eingeschränkt. Sozialer, religiöser und politischer Druck 
schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In al­
len Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung 
und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023).
Internet, Soziale Medien, Blogger: Ein Gesetzentwurf zur Cyberkriminalität, der immer wieder 
vorgelegt wird, sieht Gefängnisstrafen (einschließlich lebenslanger Haft) für Online-Postings 
vor, die „ die Unabhängigkeit, Einheit oder Integrität des Landes oder seine wirtschaftlichen, 
politischen, militärischen oder Sicherheitsinteressen“ gefährden (RSF 2022). Hinsichtlich des 
Internetzugangs gibt es offene staatliche Einschränkungen und Berichte (jedoch kein offizielles 
Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende 
rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.3.2023). Aktivisten berichten von einem Klima 
der Angst, das sie zur Selbstzensur veranlasst. Die Behörden verhaften Personen, einige von 
ihnen einfache Bürger ohne aktivistischen Hintergrund, kurz nachdem sie behördenkritische 
Nachrichten in sozialen Medien gepostet haben, was darauf hindeutet, dass die irakischen 
und kurdischen Behörden Online-Plattformen ständig überwachen (FH 2023). Milizen setzen 
„ elektronische Armeen“ ein, um soziale Medien zu überwachen (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. 
FH 2023), verwenden Bots und Desinformationskampagnen, um Aktivisten, politische Gegner 
anzugreifen und zu diffamieren (USDOS 20.3.2023) und um Aktivisten explizit zu drohen (FH 
2023). Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen aufgrund von Aussagen 
und Beiträgen in sozialen Medien. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik 
an Behörden mit Verleumdungsklagen konfrontiert. Bestimmte Themen wie Korruption, Kritik 
an Iran oder ausländische Einmischung in die irakische Politik (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. FH 
2023), aber auch LGBTIQ+-Themen oder Kritik an Milizen können Drohungen und in manchen 
Fällen auch Gewalt nach sich ziehen (DFAT 16.1.2023, S.28). Beispielsweise verurteilte im 
Dezember 2022 ein Gericht in Bagdad den Aktivisten Hayder Hamid al-Zaidi gemäß Paragraf 
226 des Strafgesetzbuchs zu drei Jahren Haft, weil er sich in einem Tweet über ein verstorbenes 
Mitglied der PMF lustig gemacht haben soll (AI 28.3.2023).
Der öffentliche Diskurs hat sich zum großen Teil in die sozialen Medien verlagert (insb. Facebook, 
Twitter, Instagram). Selbstzensur ist jedoch auch dort weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.9). Trotz 
Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte 
und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale 
Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, an­
geblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch 
den Islamischen Staat (IS) (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Ok­
tober 2019 wurden der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere 
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Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020, S.12; 
vgl. USDOS 30.3.2021, DFAT 16.1.2023, S.28).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc
al/2027997/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrele
vante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_März_2020),_02.03.2020.pdf , Zugriff 3.3.2021 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ CPJ - Committee to Protect Journalists (28.10.2021): Killers of journalists still get away with murder, 
https://cpj.org/reports/2021/10/killers-of-journalists-still-get-away-with-murder/#index , Zugriff 
3.12.2021
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2023): Iraq, https://rsf.org/en/country/iraq, Zugriff 18.8.2023
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2022): Iraq, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
13.1 Meinungs und Pressefreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Allgemeine Meinungsfreiheit: Eine systematische Einschränkung der freien Meinungsäuße­
rung oder Zensur in digitalen Medien ist in der Kurdistan Region Irak (KRI) nicht bekannt (AA 
28.10.2022, S.9). Jedoch kann politische Meinungsäußerung gegen lokale Behörden in der KRI 
willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite oder durch Partei-Kräfte 
auslösen (FH 24.2.2022). Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) greifen etwa auf 
vage formulierte Gesetze zurück, um Kritiker wegen der Äußerung von Kritik und Meinungen, die 
sie ablehnen, strafrechtlich zu verfolgen (HRW 12.1.2023). So werden etwa der Strafbestand der 
Verleumdung und andere Gesetze herangezogen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen oder 
zu schikanieren (DFAT 16.1.2023, S.27). Kritische Journalisten wurden sowohl der Spionage 
beschuldigt und inhaftiert (RSF 2023) als auch wegen des Vorwurfs der „ Destabilisierung der 
Sicherheit und Stabilität der Region Kurdistan“ eingesperrt (DFAT 16.1.2023, S.27).
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