2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-irak-version-8-99ad

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 315
PDF herunterladen
IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet 
(FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, 
die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin 
als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfah­
ren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie 
Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder 
damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen 
Interesse(was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung 
(BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind 
föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen 
(IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlag­
nahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren 
wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser 
und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und 
besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere 
Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 
2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die 
unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu 
machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffent­
lichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von 
Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hoch­
rangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen 
Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten 
der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren 
ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe 
über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen 
wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte 
rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor 
ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate 
und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen 
IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
144
150

Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungs
relevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf , Zugriff 21.7.2023 
[Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html , Zugriff 
18.8.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 
18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
12.1 Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Doku­
mentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung 
oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.19).
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish versto­
ßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 20.3.2023).
Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefange­
nen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken 
über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften 
werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienver­
tretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außer­
dem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. 
Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilis­
ten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller 
Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien 
Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).
Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich be­
stimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
145
151

Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
13 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche 
Ordnung und Moral verletzt (AA 28.10.2022, S.8; vgl. FH 24.2.2022, USDOS 20.3.2023, DFAT 
16.1.2023, S.27) oder Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei zum Ausdruck bringt (US­
DOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27).
Allgemeine Meinungsfreiheit: Kommentare zu kontroversen Themen, auch in den sozialen 
Medien, gelten als tabu und führen mitunter zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter und 
Strafverfahren (FH 2023). Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der 
begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und 
konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden (US­
DOS 20.3.2023). Whistleblower, Ermittler, Journalisten und auch Privatpersonen, die Korrup­
tionsvorwürfe erheben, werden verhaftet, sind Einschüchterung oder Gewalt ausgesetzt und 
werden wegen Verleumdung angeklagt (FH 2023). Kontrolle und Zensur der föderalen Regie­
rung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, 
was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behin­
derung von Internetdiensten zur Folge hat (USDOS 20.3.2023). Einzelpersonen können die 
Regierung weder öffentlich noch privat kritisieren,
ohne Repressalien befürchten zu müssen. Paramilitärische Milizen schikanieren Aktivisten und 
reformorientierte politische Bewegungen sowohl online als auch direkt und versuchen, sie durch 
Online-Desinformation mittels Drohungen und unter Einsatz von Gewalt zum Schweigen zu 
bringen und ihre Aktivitäten zu stoppen (USDOS 20.3.2023).
Pressefreiheit: Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die eth­
nisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft (AA 28.10.2022, S.9; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.27). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Medien (FH 2023; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.27), denn die meisten befinden sich weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von 
Personen oder Parteien, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 
28.10.2022, S.9; vgl. FH 3.3.2021a, RSF 2023). Die meisten der mehreren Hundert Printmedien, 
die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie Dutzende Radio- und Fernsehsender, wer­
den von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.3.2023). 
Auch die „ Journalistenvereinigung“ ist tendenziell staatsnah (AA 28.10.2022, S.9).
Die extreme Polarisierung aufgrund der politischen Einflussnahme auf die Medien macht es 
fast unmöglich, ausgewogene und unabhängige Informationen zu erhalten. Journalisten haben 
146
152

es schwer, ihre Rechte zu verteidigen, und die meisten sind seit 2019 ständigen Drohungen 
ausgesetzt (RSF 2023).
Das „ Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des 
Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig 
hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 28.10.2022, S.10).
Journalisten sind weiterhin Drohungen, Einschüchterungen und Angriffen durch Milizen oder 
Sicherheitskräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Journalisten werden häufig wegen investi­
gativer Berichterstattung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wegen Verleumdung 
verklagt (RSF 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27, FH 2023), beziehungsweise auch wegen der 
Beleidigung öffentlicher Einrichtungen angeklagt (FH 2023).
Investigative Berichterstattung, sowie Kritik an religiösen Führern, kann lebensgefährlich sein 
(AA 28.10.2022, S.9). Berichte über heikle Themen wie Korruption, die Tätigkeit von Milizen und 
Milizführern (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27), organisierte Kriminalität und aus­
ländische Einflussnahme können Drohungen, Entführungen und Gewalt (DFAT 16.1.2023, S.27), 
einschließlich Folter (DFAT 16.1.2023, S.27; vgl. FH 2023) und Mord nach sich ziehen (DFAT 
16.1.2023, S.27; vgl. FH 2023, RSF 2023). Kritisch berichtende weibliche Journalisten sind 
häufig rufschädigenden Kampagnen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.9). Der Staat kommt sei­
ner Verpflichtung zum Schutz von Journalisten nicht nach. Solche Morde führen nur selten zu 
Ermittlungen, und die Verantwortlichen werden nicht bestraft (RSF 2023).
Auch Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen 
und Behinderungen ausgesetzt (FH 2023). Medien werden manchmal wegen kritischer Bericht­
erstattung mit Sanktionen wie einer Suspendierung ihrer Lizenz belegt (DFAT 16.1.2023, S.27; 
vgl. RSF 2023), beispielsweise für Untersuchungen zu Korruptionsfällen, an denen hohe Beam­
te beteiligt sind. Die Vorwürfe umfassen Verstöße gegen die Medienvorschriften oder „ Symbole 
des Staates zu beschädigen“ (RSF 2023).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten 
Länder der Welt (AA 28.10.2022, S.9). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im 
Jahr 2023 auf Platz 167 von 180, eine Verbesserung um fünf Plätze im Vergleich zum Vorjahr, 
mit einer Verbesserung von 28,59 Index-Punkten auf 32,94 (RSF 2023). Das Land nimmt im 
Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2011-2021) des „ Committee to Protect Journalists“ zudem den 
weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (CPJ 28.10.2021). 
Die Press Freedom Advocacy Association (PFAA) verzeichnete zwischen Mai 2021 und Mai 
2022 landesweit 280 Fälle von Übergriffen auf Journalisten, wobei die meisten Fälle in Bagdad 
und Erbil auftraten. Im selben Zeitraum verzeichnete das irakische Journalistinnenforum 100 
Fälle, in denen Journalisten und Medieneinrichtungen Ziel von Gewalt oder Einschüchterung 
waren, darunter 26 Fälle von Drohungen, elektronischer Erpressung, Belästigung und Mobbing 
von Journalistinnen (USDOS 20.3.2023).
147
153

Akademische Freiheit: Auch Lehrer sind im Irak seit Langem mit der Gefahr von Gewalt oder 
anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mäch­
tige staatliche oder nicht-staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von 
Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 2023). Akademi­
sche Freiheit wird durch die Regierung eingeschränkt. Sozialer, religiöser und politischer Druck 
schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In al­
len Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung 
und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023).
Internet, Soziale Medien, Blogger: Ein Gesetzentwurf zur Cyberkriminalität, der immer wieder 
vorgelegt wird, sieht Gefängnisstrafen (einschließlich lebenslanger Haft) für Online-Postings 
vor, die „ die Unabhängigkeit, Einheit oder Integrität des Landes oder seine wirtschaftlichen, 
politischen, militärischen oder Sicherheitsinteressen“ gefährden (RSF 2022). Hinsichtlich des 
Internetzugangs gibt es offene staatliche Einschränkungen und Berichte (jedoch kein offizielles 
Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende 
rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.3.2023). Aktivisten berichten von einem Klima 
der Angst, das sie zur Selbstzensur veranlasst. Die Behörden verhaften Personen, einige von 
ihnen einfache Bürger ohne aktivistischen Hintergrund, kurz nachdem sie behördenkritische 
Nachrichten in sozialen Medien gepostet haben, was darauf hindeutet, dass die irakischen 
und kurdischen Behörden Online-Plattformen ständig überwachen (FH 2023). Milizen setzen 
„ elektronische Armeen“ ein, um soziale Medien zu überwachen (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. 
FH 2023), verwenden Bots und Desinformationskampagnen, um Aktivisten, politische Gegner 
anzugreifen und zu diffamieren (USDOS 20.3.2023) und um Aktivisten explizit zu drohen (FH 
2023). Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen aufgrund von Aussagen 
und Beiträgen in sozialen Medien. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik 
an Behörden mit Verleumdungsklagen konfrontiert. Bestimmte Themen wie Korruption, Kritik 
an Iran oder ausländische Einmischung in die irakische Politik (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. FH 
2023), aber auch LGBTIQ+-Themen oder Kritik an Milizen können Drohungen und in manchen 
Fällen auch Gewalt nach sich ziehen (DFAT 16.1.2023, S.28). Beispielsweise verurteilte im 
Dezember 2022 ein Gericht in Bagdad den Aktivisten Hayder Hamid al-Zaidi gemäß Paragraf 
226 des Strafgesetzbuchs zu drei Jahren Haft, weil er sich in einem Tweet über ein verstorbenes 
Mitglied der PMF lustig gemacht haben soll (AI 28.3.2023).
Der öffentliche Diskurs hat sich zum großen Teil in die sozialen Medien verlagert (insb. Facebook, 
Twitter, Instagram). Selbstzensur ist jedoch auch dort weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.9). Trotz 
Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte 
und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale 
Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, an­
geblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch 
den Islamischen Staat (IS) (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Ok­
tober 2019 wurden der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere 
148
154

Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020, S.12; 
vgl. USDOS 30.3.2021, DFAT 16.1.2023, S.28).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc
al/2027997/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrele
vante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_März_2020),_02.03.2020.pdf , Zugriff 3.3.2021 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ CPJ - Committee to Protect Journalists (28.10.2021): Killers of journalists still get away with murder, 
https://cpj.org/reports/2021/10/killers-of-journalists-still-get-away-with-murder/#index , Zugriff 
3.12.2021
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2023): Iraq, https://rsf.org/en/country/iraq, Zugriff 18.8.2023
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2022): Iraq, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
13.1 Meinungs und Pressefreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Allgemeine Meinungsfreiheit: Eine systematische Einschränkung der freien Meinungsäuße­
rung oder Zensur in digitalen Medien ist in der Kurdistan Region Irak (KRI) nicht bekannt (AA 
28.10.2022, S.9). Jedoch kann politische Meinungsäußerung gegen lokale Behörden in der KRI 
willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite oder durch Partei-Kräfte 
auslösen (FH 24.2.2022). Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) greifen etwa auf 
vage formulierte Gesetze zurück, um Kritiker wegen der Äußerung von Kritik und Meinungen, die 
sie ablehnen, strafrechtlich zu verfolgen (HRW 12.1.2023). So werden etwa der Strafbestand der 
Verleumdung und andere Gesetze herangezogen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen oder 
zu schikanieren (DFAT 16.1.2023, S.27). Kritische Journalisten wurden sowohl der Spionage 
beschuldigt und inhaftiert (RSF 2023) als auch wegen des Vorwurfs der „ Destabilisierung der 
Sicherheit und Stabilität der Region Kurdistan“ eingesperrt (DFAT 16.1.2023, S.27).
149
155

Pressefreiheit: Die meisten Fernsehsender und Radiostationen in der KRI sind parteipolitisch 
beeinflusst (AA 28.10.2022, S.9). Die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patrioti­
sche Union Kurdistans (PUK) gewähren Sendern, die ihnen gehören oder nahestehen, privile­
gierten Zugang zu Informationen. In den KDP-Hochburgen (Erbil und Dohuk) sind dies Kurdistan 
Television, Rudaw und K24, im von der PUK dominierten Gouvernement Sulaymaniyah sind es 
Kurdsat News und GK Television. Sender von Oppositionsparteien oder solche, die unabhän­
gig sind, erhalten im Gegenzug nur begrenzen Zugang zu Informationen (USDOS 20.3.2023). 
Oppositionelle Medien werden in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt, und es kommt wiederholt auch 
zu Verhaftungen von kritischen Journalisten, teilweise mit unverhältnismäßigen Freiheitsstrafen, 
auch wenn Angeklagte im Kontext der sogenannten „ Badinan“-Prozesse gegen Journalisten in 
der KRI zum Teil milder bestraft bzw. amnestiert wurden (AA 28.10.2022, S.9).
Im Jahr 2020 kam es zu einer Verschärfung des Vorgehens der Behörden der KRG gegen 
Medien und Journalisten, insbesondere gegen solche, die über Proteste gegen die KRG im 
Zusammenhang mit wirtschaftlicher Not und Korruption berichteten (FH 3.3.2021a). So wurden 
Journalisten, die über die regierungsfeindlichen Proteste in der Region Kurdistan berichteten, 
von den Behörden behindert, bedroht und gefährdet. Auch Demonstranten und Organisatoren 
von Protesten, sowie Blogger, die COVID-19-Maßnahmen, Korruption und die Nichtauszahlung 
von Staatsgehältern kritisiert haben, wurden verhaftet (FH 3.3.2021a). In einigen Fällen trugen 
die Angreifer Militär- oder Polizeiuniformen der KRG (USDOS 12.4.2022). Mit Stand April 2022 
verbüßten drei Journalisten, die von den Behörden der KRG verurteilt worden waren, Haftstrafen 
wegen ihrer Arbeit (FH 2023).
Im Jahr 2020 wurden mehrere Büros des Medienunternehmens Nalia Radio und Fernsehen 
(NRT) geschlossen und durchsucht (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2020 wurde die Sendelizenz 
des Senders ausgesetzt (FH 3.3.2021a; vgl. AA 22.1.2021, S.11). NRT hat zuvor über Gewalt 
während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 3.3.2021a). Während dieser Proteste hat 
die KRG die Internetdienste in der KRI für acht Stunden abgeschaltet (DFAT 16.1.2023, S.28).
Seit August 2020 wurden schätzungsweise 76 Journalisten, Aktivisten und Lehrer aus der Re­
gion Badinan von Sicherheitskräften festgenommen und in Erbil inhaftiert. Den sogenannten 
„ Badinan-Gefangenen“ wird vorgeworfen, die nationale Sicherheit gefährdet und Spionage be­
trieben zu haben, da sie Kontakt zu den Konsulaten der USA, Deutschlands und Frankreichs, der 
Vertretung der Europäischen Union in Bagdad und der irakischen Bundesregierung aufgenom­
men hatten. Am 12. und 13.7.2021 fanden Gerichtsverhandlungen zu neun Badinan-Aktivisten 
statt, nachdem sie etwa ein Jahr lang auf ihren Prozess warten mussten. Die Gerichtsverfah­
ren werden als Teil eines Versuchs der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) gesehen, die 
Meinungsfreiheit in der KRI zu unterdrücken (CPT 3.8.2021).
Auch im Jahr 2021 haben die kurdischen Behörden die Verfolgung von Journalisten verschärft, 
die über Misswirtschaft, Korruption und regierungsfeindliche Proteste in der Region berichtet 
haben. Die kurdischen Behörden nehmen routinemäßig Journalisten rechtswidrig fest und inhaf­
tieren sie. Rechtsbeistand wird verhindert und Verurteilungen erfolgen aufgrund fadenscheiniger 
Anschuldigungen ohne rechtmäßige Verfahren. Im Februar 2021 verurteilte ein Gericht im von 
150
156

der KDP kontrollierten Erbil drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis, 
weil sie die Behörden in den sozialen Medien kritisiert hatten. KRG-Premierminister Barzani 
(ein KDP-Führer) behauptete ohne Beweise in einer Pressekonferenz, dass die Inhaftierten 
keine Journalisten, sondern Spione seien, was die Entscheidung des Richters, sie wegen „ De­
stabilisierung der Sicherheit“ in der Region zu verurteilen, beeinflusst haben könnte. Auch in 
den Gebieten unter der Kontrolle der PUK, wie Sulaymaniyah, werden Journalisten verfolgt 
und verhaftet (FH 24.2.2022). Im Jahr 2021 hat ein Gericht in Erbil drei Journalisten und zwei 
Aktivisten zu sechs Jahren Haft verurteilt wegen „ Gefährdung der nationalen Sicherheit der 
KRI“ (HRW 13.1.2022; vgl. MEI 24.2.2021). Vier weitere Aktivisten und Journalisten, die 2020 
verhaftet wurden, warteten im Oktober 2021 noch auf ihre Anklagen (HRW 13.1.2022).
Im Oktober 2022 haben Terrorismusbekämpfungseinheiten der PUK zwei Journalisten von der 
in Erbil ansässigen Bwar-Online-Nachrichtenagentur verhaftet, ohne dass sie über die gegen 
sie erhobenen Vorwürfe informiert wurden (USDOS 20.3.2023).
Einige KRG-Gerichte wendeten bei Prozessen gegen Journalisten das strengere irakische Straf­
gesetzbuch anstelle des Pressegesetzes der KRI an. Letzteres schützt das Recht auf freie Mei­
nungsäußerung stärker und untersagt die Inhaftierung von Journalisten aufgrund ihrer Arbeit 
(USDOS 20.3.2023). KRG-Behörden wenden z.B. das Gesetz über den Missbrauch elektroni­
scher Geräte anstelle des Pressegesetzes der KRI gegen Journalisten an (USDOS 30.3.2021). 
Im Zuge der Verhaftung der beiden Journalisten von Bwar Online erklärte ein Abgeordneter des 
kurdischen Parlaments, dass die Journalisten nur im Rahmen des Pressegesetzes der KRI vor 
Gericht gestellt werden sollten (USDOS 20.3.2023).
Internet, Soziale Medien, Blogger: Die Erörterung eines Gesetzentwurfs zur Cyberkriminalität 
wurde im Februar 2021 vom Repräsentantenrat ausgesetzt, nachdem Kritiker behauptet hatten, 
der Entwurf sei zu weit gefasst und würde die Meinungsfreiheit einschränken (DFAT 16.1.2023, 
S.28). Behörden verwenden jedoch vage formulierte Gesetze und Strafgesetze, um Online-Ak­
tivitäten zu kriminalisieren (USDOS 20.3.2023). Aktivisten berichten in Folge von einem Klima 
der Angst, das sie zur Selbstzensur veranlasst (FH 2023). So berichten etwa zivilgesellschaftli­
che Organisationen, dass Social-Media-Seiten ihrer Aktivisten von Regierungs- und Milizkräften 
überwacht werden und dass Aktivisten aufgrund ihrer Beiträge auf Facebook und anderen So­
cial-Media-Plattformen schikaniert oder strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die 
Behörden verhaften etwa Personen, einige von ihnen einfache Bürger ohne aktivistischen Hin­
tergrund, kurz nachdem sie behördenkritische Nachrichten in sozialen Medien gepostet haben, 
was darauf hindeutet, dass die irakischen und kurdischen Behörden Online-Plattformen ständig 
überwachen (FH 2023).
KRG-Behörden haben während Protesten den Internetzugang unterbrochen (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
151
157

Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungs
relevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf , Zugriff 21.7.2023 
[Login erforderlich]
■ CPT - Community Peacemaker Teams (3.8.2021): Trials of the 9 Badinan Activists, https://cptik.org/
reports-1/2021/8/2/trials-of-the-9-badinan-activists , Zugriff 7.6.2022
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ MEI - Middle East Institute (24.2.2021): Beyond the elite: Taking protest and public opinion seriously 
in the Kurdistan Region, https://www.mei.edu/publications/beyond-elite-taking-protest-and-public-o
pinion-seriously-kurdistan-region , Zugriff 11.5.2023
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2023): Iraq, https://rsf.org/en/country/iraq, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
14.1 Versammlungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Re­
geln des Gesetzes vor (USDOS 20.3.2023; vgl.FH 2023, AA 28.10.2022, S.8), allerdings nur 
unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird. Ein 
Gesetzesentwurf von 2014 für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht 
verabschiedet (AA 28.10.2022, S.8).
Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer De­
monstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund 
des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, 
Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Se­
gregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die 
Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; 
und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen 
oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.26). Zivilgesellschaftlichen Organisationen zufolge werden die meisten Anträge auf Erlaubnis 
152
158

für öffentliche Demonstrationen abgelehnt, häufig nur mündlich und nicht schriftlich. In einigen 
Gouvernements wie Missan wurden alle Anträge abgelehnt (USDOS 20.3.2023).
Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 2023). Irakische 
Sicherheitskräfte haben auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Manche 
wurden zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt (FH 24.2.2022). Zum Beispiel kam es im Dezember 
2022 in der Stadt Nasiriya zu Protesten gegen die Verurteilung des Aktivisten Hayder Hamid al-
Zaidi, wegen eines Onlineposts, bei denen Sicherheitskräfte das Feuer auf die Demonstranten 
eröffneten. Sie töteten mindestens zwei Menschen und verletzten 17 weitere (AI 28.3.2023).
Tishreen-Proteste
In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu umfangreichen Protesten, die als Tishreen-Proteste be­
kannt wurden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.26; ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Die­
se betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak (ICG 26.7.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 
12.1.2023), des Zentralirak (HRW 12.1.2023) und Bagdad (ICG 26.7.2021; vgl. AI 7.4.2021). 
Auslöser für diese Proteste waren anhaltende Versorgungsengpässe, mangelhafte öffentliche 
Dienstleistungen und Arbeitsmöglichkeiten sowie Korruption (AI 7.4.2021; vgl. HRW 12.1.2023). 
Es ging auch um eine grundlegende Verbesserung des täglichen Lebens (HRW 12.1.2023). Eine 
weitere Forderung der Demonstranten war die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der 
ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021, 
S.17). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere von 
Iran gerichtet (DFAT 17.8.2020, S.37).
Die Behörden versäumten es, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). 
Die Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor, reagierten mit 
weiteren repressiven Maßnahmen (AA 28.10.2022, S.8) und waren gemeinsam mit von Iran 
verbündeten Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) an der gewaltsamen Unterdrückung 
der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020, S.37; vgl. ICG 26.7.2021).
Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren verhängt (FH 2023). 
Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen 
(ICG 26.7.2021, S.12). Teilnehmer waren regelmäßiger Gewalt durch verschiedene Teile der 
Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter auch maskierte Personen, von denen allgemein ange­
nommen wird, dass sie irakischen Milizen angehörten (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. USDOS 
20.3.2023). Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten 
ein (FH 2023)  .
Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftun­
gen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten 
durch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und PMF (HRW 12.1.2023). Dutzende Aktivisten 
wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden 
(MEE 25.7.2021). Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, 
Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung 
der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten (AA 25.10.2021, S.10). 
153
159

Go to next pages