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Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
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14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
14.1 Versammlungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Re­
geln des Gesetzes vor (USDOS 20.3.2023; vgl.FH 2023, AA 28.10.2022, S.8), allerdings nur 
unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird. Ein 
Gesetzesentwurf von 2014 für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht 
verabschiedet (AA 28.10.2022, S.8).
Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer De­
monstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund 
des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, 
Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Se­
gregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die 
Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; 
und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen 
oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.26). Zivilgesellschaftlichen Organisationen zufolge werden die meisten Anträge auf Erlaubnis 
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für öffentliche Demonstrationen abgelehnt, häufig nur mündlich und nicht schriftlich. In einigen 
Gouvernements wie Missan wurden alle Anträge abgelehnt (USDOS 20.3.2023).
Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 2023). Irakische 
Sicherheitskräfte haben auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Manche 
wurden zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt (FH 24.2.2022). Zum Beispiel kam es im Dezember 
2022 in der Stadt Nasiriya zu Protesten gegen die Verurteilung des Aktivisten Hayder Hamid al-
Zaidi, wegen eines Onlineposts, bei denen Sicherheitskräfte das Feuer auf die Demonstranten 
eröffneten. Sie töteten mindestens zwei Menschen und verletzten 17 weitere (AI 28.3.2023).
Tishreen-Proteste
In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu umfangreichen Protesten, die als Tishreen-Proteste be­
kannt wurden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.26; ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Die­
se betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak (ICG 26.7.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 
12.1.2023), des Zentralirak (HRW 12.1.2023) und Bagdad (ICG 26.7.2021; vgl. AI 7.4.2021). 
Auslöser für diese Proteste waren anhaltende Versorgungsengpässe, mangelhafte öffentliche 
Dienstleistungen und Arbeitsmöglichkeiten sowie Korruption (AI 7.4.2021; vgl. HRW 12.1.2023). 
Es ging auch um eine grundlegende Verbesserung des täglichen Lebens (HRW 12.1.2023). Eine 
weitere Forderung der Demonstranten war die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der 
ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021, 
S.17). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere von 
Iran gerichtet (DFAT 17.8.2020, S.37).
Die Behörden versäumten es, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). 
Die Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor, reagierten mit 
weiteren repressiven Maßnahmen (AA 28.10.2022, S.8) und waren gemeinsam mit von Iran 
verbündeten Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) an der gewaltsamen Unterdrückung 
der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020, S.37; vgl. ICG 26.7.2021).
Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren verhängt (FH 2023). 
Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen 
(ICG 26.7.2021, S.12). Teilnehmer waren regelmäßiger Gewalt durch verschiedene Teile der 
Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter auch maskierte Personen, von denen allgemein ange­
nommen wird, dass sie irakischen Milizen angehörten (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. USDOS 
20.3.2023). Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten 
ein (FH 2023)  .
Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftun­
gen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten 
durch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und PMF (HRW 12.1.2023). Dutzende Aktivisten 
wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden 
(MEE 25.7.2021). Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, 
Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung 
der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten (AA 25.10.2021, S.10). 
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Dutzende Demonstranten wurden bei gezielten Attentaten außerhalb von Protestplätzen getötet 
(FH 2023).
Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte (IHCHR) wurden zwi­
schen Oktober 2019 und Mai 2021 591 Demonstranten getötet (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. 
HRW 12.1.2023, ICG 26.7.2021). Täter waren Sicherheitskräfte und PMF (HRW 12.1.2023). 
Etwa 20.000 oder mehr Zivilisten wurden während der Proteste verletzt (USDOS 20.3.2023; vgl. 
ICG 26.7.2021).
Dem IHCHR zufolge wurden 76 Personen entführt. 22 Personen wurden nach Folter, Erpressung 
und Bedrohung wieder frei gelassen. Das Schicksal der 54 Übrigen ist bis heute unbekannt, 
mindestens 18 Personen gelten laut UNAMI weiterhin als vermisst (AA 28.10.2022, S.8; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.26). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister 
Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung von Mustafa al-Kadhimi zum Premierminister im Mai 
2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).
Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft 
gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von 
Demonstranten (AI 7.4.2021). Der damals neue Premierminister al-Khadimi versprach jene, 
die für die Gewalt verantwortlich waren, zur Rechenschaft zu ziehen, und setzte im Oktober 
2020 eine Untersuchungskommission ein (HRW 12.1.2023), die eine offizielle Untersuchung der 
Todesfälle und Verletzungen von Demonstranten und Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit 
den Tishreen-Protesten durchführen sollte (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. USDOS 12.4.2022). Die 
Untersuchung ergab, dass 149 Demonstranten und acht Angehörige der Sicherheitskräfte durch 
übermäßige Gewaltanwendung getötet wurden, wobei über 70 % der Todesfälle durch Schüsse 
in den Kopf oder die Brust verursacht wurden. Viele wurden durch Tränengaskanister, die ab­
sichtlich auf ihre Köpfe abgefeuert wurden, getötet oder verletzt. Im Rahmen der Untersuchung 
wurde noch niemand zur Rechenschaft gezogen (DFAT 16.1.2023, S.26).
Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen 
Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021a). Es wurden jedoch 
bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tö­
tungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der 
Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. 
Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW 13.1.2021).
Trotz der scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des 
Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu 
beenden (HRW 13.1.2021). Die getroffenen Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzurei­
chend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, 
die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen 
Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das 
Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich 
die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021a). Auch Verhaftungen von Mitgliedern eines 
„Todesschwadrons“ im Februar 2021 und von Sicherheitsbeamten im Juli 2021 sind bis Ende 
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2021 nicht über die Ermittlungsphase hinausgegangen. Keine der Verhaftungen hat zu einer 
Anklageerhebung geführt (HRW 13.1.2022).
Proteste im Zusammenhang mit der Wahl von 2021
Die Sadristische Bewegung des populären schiitischen Führers Muqtada as-Sadr ist bei 
den Wahlen im Oktober 2021 mit 73 von 329 Sitzen als stärkste Partei hervorgegangen (AJ 
30.5.2022). Als Reaktion auf das Ergebnis der Wahlen, bei denen die pro-iranischen Gruppen 
große Verluste erlitten haben, kam es in Bagdad,außerhalb der Grünen Zone [Anm.: es handelt 
sich dabei um das gesicherte irakische Regierungsviertel] zu gewalttätigen Protesten mit Zu­
sammenstößen von Anhängern jener Gruppen mit Sicherheitskräften (AJ 5.11.2021). As-Sadr 
war jedoch nicht fähig, gegen den Widerstand des vom Iran unterstützten Kooperationsrahmen 
(CF), der politischen Vertretung der überwiegend schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF), 
eine Koalition zu bilden (AJ 30.5.2022). Ende Juli 2022, nach Bekanntwerden der Ernennung 
von Mohammed as-Sudani als Kandidat des CF für das Amt des Premierministers, verlagerte 
as-Sadr seinerseits den politischen Konflikt auf die Straße (ÖB Bagdad 20.11.2022). As-Sadrs 
Anhänger stehen in Opposition zum von Iran unterstützten CF (OWP 29.8.2022). Demonstra­
tionen konkurrierender schiitischer Gruppen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden 
sind, brachten im Sommer 2022 Tausende Demonstranten auf die Straßen (AJ 1.8.2022). 
Bei den meisten gewalttätigen Auseinandersetzungen handelte es sich Berichten zufolge um 
Zusammenstöße zwischen as-Sadrs Anhängern und von Iran unterstützten Milizkämpfern. Die 
irakischen Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, waren aber Berichten zufolge angewiesen, 
eine Eskalation der Gewalt zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.26).
Im Juli und August 2022 führten Anhänger von as-Sadr groß angelegte Proteste in der Grünen 
Zone von Bagdad durch (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. OWP 29.8.2022). Am 29. und 30.8.2022 
kam es in Bagdad zu einer Gewalteskalation mit schweren Unruhen, nachdem as-Sadr seinen 
Rückzug aus dem politischen Leben erklärt hatte. As-Sadrs Anhänger besetzten das Parlament 
in der Grünen Zone, während as-Sadr selbst die Auflösung des Parlaments und Neuwahlen 
verlangte (ÖB Bagdad 20.11.2022).
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near Basra, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-son-prominent-iraqi-rights-activist-shot-dea
d-near-basra, Zugriff 18.5.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ OWP - Organization for World Peace (29.8.2022): Iraq’s Parliament Building Falls: ‘Green Zone’ 
Breached By Al-Sadr Protestors, https://theowp.org/iraqs-parliament-building-falls-green-zone-bre
ached-by-al-sadr-protestors/ , Zugriff 16.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
14.1.1 Versammlungsfreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) unterdrückten auch 2022 das Recht 
auf Versammlungsfreiheit (AI 28.3.2023). Sie setzten willkürliche Verhaftungen, Einschüch­
terung und juristische Schikanen ein, um Kritiker, darunter Demonstranten, Journalisten und 
Aktivisten abzuschrecken (DFAT 16.1.2023, S.26). Kurdische Behörden, die sowohl mit der 
KDP als auch mit der PUK verbunden sind, haben weiterhin friedliche Demonstranten und 
Journalisten, die über die Proteste berichteten, angegriffen und festgenommen (FH 2023).
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Die im Oktober 2019 begonnenen Demonstrationen gegen die föderale Regierung haben in der 
Kurdistan Region Irak (KRI) keinen Widerhall in der Bevölkerung gefunden. Solidaritätskundge­
bungen für Kurden in Nord-Ost-Syrien sowie kleine Demonstrationen mit spezifischen Anliegen, 
wie beispielsweise von Studenten gegen die zentrale Vergabe von Studienplätzen, verliefen 
friedlich (AA 28.10.2022, S.8).
Im Mai 2020 gingen Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Dohuk vor, die eine Verbes­
serung der Lebensbedingungen, ein Ende der Korruption und die Auszahlung nicht gezahlter 
Staatsgehälter forderten. Sicherheitskräfte sind gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen 
und haben einige willkürlich verhaftet (FH 3.3.2021a; vgl. HRW 13.1.2021). Nach 2020 ging 
die Zahl der Proteste in der KRI deutlich zurück, was nach Ansicht lokaler Aktivisten darauf zu­
rückzuführen ist, dass die Sicherheitskräfte mit einem noch nie da gewesenen Maß an Gewalt 
gegen Demonstranten vorgegangen sind (FH 2023).
Die Behörden in der KRI nutzten COVID-19-Maßnahmen aus, um Proteste zu verbieten und die 
Möglichkeiten von Einzelpersonen, die Schauplätze von Protesten zu erreichen, einzuschrän­
ken (FH 3.3.2021a). Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, kam es zu 
Verhaftungen von Demonstranten und Aktivisten, sowie von Journalisten, die über die Proteste 
berichteten (AI 15.6.2021, S.1).
Die Zahl der Proteste, die teilweise auch gewalttätig waren, haben in Sulaymaniyah, Halabja, 
aber auch vereinzelt in Dohuk, seit Sommer 2020 zugenommen (AA 28.10.2022, S.8). Im Mai 
2020 eröffneten Sicherheitskräfte der KRG in Dohuk das Feuer auf Demonstranten und nahmen 
Demonstranten fest (FH 3.3.2021a). Anfang Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten 
in der KRI, die sich an der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und der Nichtauszahlung 
von Gehältern im öffentlichen Dienst durch die Regierung entzündet hatten, mindestens acht 
Menschen getötet und Hunderte verletzt. Sieben der Todesfälle sind darauf zurückzuführen, 
dass Sicherheitskräfte das Feuer auf Demonstranten eröffneten (MEI 24.2.2021). Zwischen 
März 2020 und April 2021 wurden Berichten zufolge allein im Gouvernement Dohuk, insbe­
sondere in der Region Badinan, über 100 Personen festgenommen. Bis auf 30 Personen wur­
den die meisten kurz darauf wieder freigelassen. Asayish und Parastin (der Nachrichtendienst 
der Demokratischen Partei Kurdistans - KDP) wird im Zusammenhang mit den Verhaftungen 
das Verschwindenlassen von sechs Personen zur Last gelegt (AI 15.6.2021, S.1).
Am 6.8.2022 setzten kurdische Sicherheitskräfte Tränengas und Gummigeschosse ein, um 
friedliche Proteste in den Städten Erbil und Sulaymaniyah aufzulösen, und verletzten dabei 
mehrere Menschen (AI 28.3.2023). Angehörige der Sicherheitskräfte verhafteten Dutzende von 
Journalisten, Aktivisten und Politikern, darunter auch Mitglieder der oppositionellen Partei der 
Neuen Generation, im Vorfeld geplanter Proteste in Sulaymaniyah, Erbil und Dohuk (DFAT 
16.1.2023, S.26; vgl. AI 28.3.2023).
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
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n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
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der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
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■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ MEI - Middle East Institute (24.2.2021): Beyond the elite: Taking protest and public opinion seriously 
in the Kurdistan Region, https://www.mei.edu/publications/beyond-elite-taking-protest-and-public-o
pinion-seriously-kurdistan-region , Zugriff 11.5.2023
14.2 Vereinigungsfreiheit / Opposition
Letzte Änderung 2023-10-09 08:25
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitglied­
schaft in Vereinen und politischen Parteien (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regierung 
respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von 
Gruppen, die Unterstützung für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.3.2023), oder für 
die Ba‘ath-Partei (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Darüber hinaus sind alle Gruppierungen 
verboten, die Rassismus, Terrorismus, Sektierertum, konfessionelle Säuberungen und andere 
Ideen unterstützen, die der Demokratie oder einer friedlichen Machtübergabe entgegenstehen 
(FH 2023).
Bei den jüngsten Parlamentswahlen vom 10.10.2021 hatten sich 267 Parteien, von denen 126 
bei den Wahlen antraten(AA 28.10.2022, S.6), und 21 Wahlbündnisse registriert (AA 28.10.2022, 
S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.1). Darüber hinaus stellten sich 789 Kandidaten als Unab­
hängige der Wahl (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.1).
Das politische System des Irak ist nach wie vor durch die Einmischung ausländischer Mächte, 
insbesondere von Iran, gezeichnet (FH 2023). Es liegen keine Erkenntnisse über die geziel­
te Unterdrückung der außerparlamentarischen politischen Opposition durch staatliche Organe 
vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, 
nicht-staatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewe­
gungen zu etablieren, und damit die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 
28.10.2022, S.8). Politische Gegner des regierenden, sog. Koordinationsrahmens (CF) werden 
eingeschüchtert, wobei es zuweilen zu Entführungen und Morden kommt (FH 2023).
Die Arbeitsgesetze garantieren Arbeitnehmern das Recht auf die Bildung von Gewerkschaf­
ten, von Kollektivverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht 
158
164

vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen (FH 2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Es ist verboten, Gewerkschaften unabhängig vom staatlichen kontrollierten General­
verband der irakischen Arbeiter zu gründen (USDOS 20.3.2023). Angestellten des öffentlichen 
Sektors ist es nicht gestattet, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Einige Regierungsvertreter 
und private Arbeitgeber entmutigen Gewerkschaftsaktivitäten mit Drohungen, Degradierungen 
und anderen Abschreckungsmaßnahmen (FH 2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
14.3 Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI) ist im Raum Erbil und Dohuk kaum existent. 
Die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region 
um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren zwar Gruppen von der 
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) abgewandt, ohne jedoch großen politischen Einfluss 
erlangen zu können (AA 28.10.2022, S.8).
In den Jahren 2019 und 2020 gingen die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) 
gegen die Oppositionspartei „ Neue Generation“ unter Shaswar Abdul Wahid und das ihr ange­
schlossene Medienunternehmen Nalia Radio und Fernsehen (NRT) vor (FH 3.3.2021a). 2019 
wurden 80 Parteimitglieder wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Beleidigung eines Staats­
angestellten festgenommen. Im August und Dezember 2020 wurden vier NRT-Büros unrecht­
mäßig geschlossen und durchsucht und es wurde die Sendelizenz ausgesetzt (FH 24.2.2022). 
NRT hatte das ganze Jahr über Gewalt während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 
3.3.2021a). Im Jahr 2021 (FH 24.2.2022), sowie auch im Jahr 2022 setzten die Behörden der 
KRG die Unterdrückung der Aktivitäten der Partei Neue Generation und NRT fort (FH 2023). Die 
von der KDP-Polizei in Erbil angeforderte Verhaftung von Shaswar Abdul Wahid durch die (PUK-) 
Polizei in Sulaymaniyah wurde nicht vorgenommen. Er blieb auf freiem Fuß (FH 24.2.2022).
Während Protesten, zu denen die Neue Generation im August 2022 ausgerufen hatte, nahmen 
Sicherheitskräfte Dutzende von Aktivisten und Journalisten fest (USDOS 20.3.2023).
159
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
15 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-10-09 08:27
Die Strukturen sind unübersichtlich. Sowohl Verteidigungs-, Innen- und Sozialministerium 
als auch diverse Antiterror-Behörden betreiben eigene Gefängnisse (ÖB Bagdad 20.11.2022, 
S.4). Es gibt im Irak schätzungsweise 50 offizielle Hafteinrichtungen, die von den Ministerien 
für Justiz, Verteidigung und Inneres betrieben werden(DFAT 16.1.2023, S.39). Der irakische 
Strafvollzugsdienst, der zum Justizministerium gehört, verwaltet 29 Gefängnisse. Das Justiz-, 
das Verteidigungs- und das Innenministerium betreiben 24 Hafteinrichtungen, und der Dienst 
für Terrorismusbekämpfung unterhält mindestens eine Untersuchungshaftanstalt (USDOS 
20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situa­
tion in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 28.10.2022, S.21). In einigen Gefängnissen und 
Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (USDOS 20.3.2023; 
vgl. FH 2023, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem 
Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung werden die Bedingungen 
bisweilen auch als „ lebensbedrohlich“ bezeichnet (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.39-40). Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, 
das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch ver­
schärft wird (USDOS 20.3.2023). Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren 
Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 
gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begna­
digt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 
30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet 
(MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Justizministerium und das 
Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Ge­
sundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung 
weiter entgegenzuwirken, wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in 
Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021). Im August 2021 wurden 1.300 Häftlinge, darunter 86 
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Jugendliche, begnadigt und im Oktober 2021 68 Jugendliche im Rahmen einer Sonderamnestie 
freigelassen, um die Überbelegung weiter zu verringern (USDOS 12.4.2022).
Berichten von Inhaftierten zufolge wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum aus­
reichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 ergriffen. Die Hürden für Haftbe­
suche wurden jedoch deutlich erhöht (AA 28.10.2022, S.21). Im Juni 2021 gab das irakische 
Justizministerium bekannt, dass es eine COVID-19-Impfkampagne für alle Gefängnisinsassen 
durchgeführt hat. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass das Gefängnispersonal geimpft 
wurde und dass seit Mai 2021 keine positiven Fälle mehr aufgetreten sind (USDOS 12.4.2022).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten (AA 28.10.2022, S.11), derer es fünf gibt (DFAT 16.1.2023, 
S.40). Laut Bericht vom Oktober 2022 sind diese Jugendstrafanstalten zu mehr als 100 % aus­
gelastet, was eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr mit einer Überbelegung von 150 % 
bedeutet. Mehr als die Hälfte der Jugendlichen wurden im Zusammenhang mit Terrorismus 
verurteilt und inhaftiert (USDOS 20.3.2023). Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz 
(IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straf­
tätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 
28.10.2022 , S.11). Es gibt aber auch Berichte darüber, dass Jugendliche manchmal zusammen 
mit Erwachsenen inhaftiert werden, unter anderem in der Provinz Ninewa ( DFAT 16.1.2023 , 
S.40).
Unabhängigen, nicht staatlichen Beobachtern sind regelmäßige Visiten in den Gefängnissen 
der irakischen Strafvollzugsbehörde gestattet (DFAT 16.1.2023, S.40). Bürokratische Hürden 
erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftan­
stalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 28.10.2022, 
S.21).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister un­
terstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden, Personen über einen längeren 
Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS 
mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020, 
S.55). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) 
mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa (USDOS 20.3.2023). Die 30. Brigade der PMF, auch 
bekannt als Hashd ash-Shabak ist eine von der Shabak-Minderheit in Ninewa gegründete Miliz, 
die mit der Badr-Organisation verbündet ist, sich aber auch zunehmend den Milizen Kata’ib 
Hisbollah und Harakat an-Nujaba annähert. Sie sind hauptsächlich gegen US-amerikanische, 
kurdische und türkische Ziele ausgerichtet (TWI 22.6.2022).
Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessio­
nellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeld­
summen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über 
gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern 
(FH 24.2.2022).
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