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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
2

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs 4a AsylG 2
3 COVID-19 3
4 Politische Lage 4
4.1 Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5 Sicherheitslage 22
5.1 Islamischer Staat (IS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
5.2 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
5.3 Sicherheitslage Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.4 Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . 57
5.5 Sicherheitslage Nord- und Zentralirak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
5.6 Sicherheitslage Südirak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
6 Rechtsschutz / Justizwesen 115
6.1 Rechtsschutz / Justizwesen im föderalen Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
6.2 Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 118
7 Sicherheitskräfte und Milizen 119
7.1 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
7.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi . . . . . . . . . . . . . 121
7.3 Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste . . . . . . . 134
8 Folter und unmenschliche Behandlung 136
8.1 Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . 137
9 Korruption 138
10 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten 139
10.1 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten in der Kur­
distan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
11 Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung 141
12 Allgemeine Menschenrechtslage 143
12.1 Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . 145
13 Meinungs- und Pressefreiheit 146
13.1 Meinungs und Pressefreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 149
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 152
14.1 Versammlungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
14.1.1 Versammlungsfreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 156
IV
4

14.2 Vereinigungsfreiheit / Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
14.3 Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . 159
15 Haftbedingungen 160
15.1 Haftbedingungen in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . 163
16 Todesstrafe 163
16.1 Todesstrafe in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
17 Religionsfreiheit 166
17.1 Konversion und Apostasie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
17.2 Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik . . . . . . . . . . . 171
18 Ethnische und konfessionelle Minderheiten 173
18.1 Sunnitische Araber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
18.2 Kurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
18.3 Faili-Kurden (Feyli-Kurden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
18.4 Christen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
18.5 Turkmenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
18.6 Jesiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
18.7 Mandäer-Sabäer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
18.8 Shabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
18.9 Palästinenser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
18.10Kaka‘i (Yarsani bzw. Ahl-e Haqq) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
18.11Afro-Iraker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
18.12Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
18.13Baha’i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
19 Relevante Bevölkerungsgruppen 200
19.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
19.1.1 Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt . . . . . . 202
19.1.2 Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser . . . . . . . . . 205
19.1.3 Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) . . . . 209
19.1.4 Ehrenverbrechen an Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
19.1.5 Genitalverstümmelung (FGM – Female Genital Mutilation) . . . . . . . . . 213
19.1.6 Weibliche Familienoberhäupter: Witwen, Geschiedene, alleinstehende 
Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
19.1.7 Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil . . . . . . 217
19.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
19.2.1 Bildungszugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
19.3 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
19.4 Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen . . . . . . . . . . . 230
19.5 Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen . 233
19.6 Ex-Ba‘athisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
V
5

19.7 (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Dawa‘esh) 237
19.8 Bidoun und andere Staatenlose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
20 Bewegungsfreiheit 244
20.1 Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
20.2 Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 250
21 IDPs und Flüchtlinge 253
22 Grundversorgung und Wirtschaft 259
22.1 Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak . . . . . . . . . . . 274
22.2 Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak . . . . . . . . . . . . 283
22.3 Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . 288
23 Medizinische Versorgung 294
23.1 Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . 300
24 Rückkehr 301
25 Staatsbürgerschaft und Dokumente 305
26 Impressum 308
26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
VI
6

1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-10-04 14:08
In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrol­
le der Zentralregierung in Bagdad, d. h., ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff 
„ föderaler Irak“ verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesam­
ten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle 
Bagdads betreffen, zu verdeutlichen.
Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenan­
gabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, 
wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht.
Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle iraki­
sche Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial 
anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert 
wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich 
auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Er­
gebnisse je nach angewandter Methodik variieren können.
In den Kapiteln zur Sicherheitslage im Irak wird unter anderem auf die Vorfallsdaten bzw. -
datensätze von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und Joel Wing zurück­
gegriffen.
ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung, d. h. 
es werden online verfügbare Nachrichtenberichte sowie Berichte von anderen Quellen über 
sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgege­
benen Codierschemas in den Vorfallsdatensatz aufgenommen(ACLED o.D.).
ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende 
Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. 
B. „ zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED je nach Kontext entweder drei oder 
zehn Todesopfer (ACLED o.D.). Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von 
ACLED.
ACLED sammelt und codiert Fälle von politischer Gewalt. Politische Gewalt wird dabei defi­
niert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe mit einem politischen Ziel oder einer 
politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen Auswirkungen. Ein Ereignis politischer 
Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der eine oder mehrere Gruppen Gewalt zu 
einem politischen Zweck anwenden. ACLED erfasst dabei die folgenden Vorfälle von politischer 
Gewalt: Kampfhandlungen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, Gewalt gegen Zivilisten, so­
genannte „ remote violence“ - Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden 
(z. B. Bombenanschläge, IEDs, Raketenangriffe etc.) - wie auch Demonstrationen und Aufstän­
de. Auch gewaltlose Ereignisse werden unter der Kategorie „ strategische Entwicklungen“ sowie 
in Bezug auf friedliche Proteste erfasst(ACLED o.D.).
1
7

Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED können der aktuellen Methodo­
logie bzw. dem Codebuch von ACLED entnommen werden: https://acleddata.com/acleddatan
ew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf.
Der US-amerikanische Irak-Experte Joel Wing, der für die Jamestown Foundation geschrieben 
hat, von der BBC und CNN eingeladen wird und immer wieder in einschlägigen Berichten (z. 
B. UK Home Office-Bericht zum Irak) oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun 
Harrer zitiert wird, veröffentlicht in seinem Blog „ Musings on Iraq“ Zahlen zu den Opfern von 
Gewalt im Irak, wobei er sich auf Angriffe nicht- oder teil-staatlicher Akteure fokussiert, wie 
z. B. des Islamischen Staats (IS), pro-iranischer Milizen, Sadristen, u. a. Die Statistiken von 
Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl Getöteter, getöteter Zivilisten, Verwundeter, 
etc. - dies fast immer in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Laut Joel Wing 
handelt es sich bei den auf seiner Webseite angegebenen Zahlen um keine Schätzungen, 
die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie 
seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus 
Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über bestimmte Vorfälle unterdrücken. 
Die Blogseite kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://musingsoniraq.blogsp
ot.com/.
Quellen
■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location & Event Data 
Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/
06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023
2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2024-03-27 06:05
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation ver­
wendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, 
im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden 
einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku­
mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
Verbesserung i.S. § 3 Abs 4a AsylG
2
8

Titel Kapitel im CMS
Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themenge­
bieten in den vorliegenden Länderinformationen mit jenen der 
vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es 
zu keinen wie im § 3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesse­
rungen im Irak gekommen ist.
                                              
3 COVID-19
Letzte Änderung 2024-03-27 07:35
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: http://covid19.who.int/ 
oder https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports . 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 siehe die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd402994234
67b48e9ecf6.
Anmerkung
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in folgenden Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der 
vorliegenden Länderinformation enthalten:
• Internet und soziale Medien
• Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Haftbedingungen
• Kinder/ Bildungszugang
• Bewegungsfreiheit
• Grundversorgung und Wirtschaft
• Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
• Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
• Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Medizinische Versorgung
• Rückkehr
3
9

4 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (KAS 
2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm ver­
ändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische 
Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. 
Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen 
führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen 
(DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dy­
namik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde 
(KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch 
republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzge­
bung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) 
unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gou­
verneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, 
S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gou­
vernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 
beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouverne­
ments auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeu­
tender Städte.
4
10

Quelle 1: MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Ju­
dikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive 
steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: 
majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit 
von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, 
5
11

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