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S.18). Behörden wenden jedoch das Gesetz über zivile Angelegenheiten (1959; geändert 2017), 
das den Übertritt vom Islam verbietet an, als Rechtfertigung für die Verweigerung der Ausstellung 
von Ausweispapieren (DFAT 16.1.2023, S.18).
Auf Ausweispapieren wird die Religionszugehörigkeit von Baha’i als „ Islam“ angegeben (USDOS 
2.6.2022). Manche Baha’i registrieren sich daher als Angehörige anderer Religionsgemeinschaf­
ten (Kirkuk Now 2.1.2021). Da Baha’i-Ehen nicht registriert werden können (FH 2023), sind aus 
diesen Ehen hervorgegangene Kinder von Staatenlosigkeit bedroht (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 
2023).
NGOs arbeiten für das Aufheben des Verbots der Baha’i (USDOS 2.6.2022).
Die Kurdische Regionalregierung (KRG) erkennt die Baha’i als religiöse Minderheit an (US­
DOS 2.6.2022). Sie ist im Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der 
KRG registriert. Baha’i berichten, dass sie in der KRI ihre religiösen Feiertage und Feste ohne 
Einmischung oder Einschüchterung vonseiten der Behörden feiern können (USDOS 2.6.2022).
Quellen
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States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
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Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Artikel 14 und 20 
garantieren die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts 
und verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 28.10.2022, S.12; vgl. USDOS 
20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29). Frauen werden jedoch unter mehreren Aspekten der Ge­
setzgebung ungleich behandelt (AA 28.10.2022; vgl. FH 2023).
200
206

1986 hat der Irak das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 
(CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Überein­
kommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). 
Artikel 41 bestimmt, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend 
regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisie­
rung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. 
Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung 
häufig keine Entsprechung (AA 28.10.2022, S.12).
In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdistan 
Region Irak (KRI) sind es 30 % (AA 28.10.2022, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Frauen 
werden aber nur selten in einflussreiche Positionen berufen und beteiligen sich selten an der 
Führung ihrer Parteien (DFAT 16.1.2023, S.29).Diese formale Repräsentation hat daher geringe 
Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und 
Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 2023).
Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am poli­
tischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungs­
positionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). 
Patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.12). Die traditionelle Rollen­
verteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich 
weiter zu entwickeln (AA 28.10.2022, S.5).
Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschafts­
recht (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter 
Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 2023). Die Stellung der Frau 
hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. 
Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswir­
kungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter 
Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 28.10.2022, S.12). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch 
gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 2023). So hindert das Gesetz Frauen beispiels­
weise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters 
einen Reisepass zu beantragen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29), oder 
ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu 
Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 2023).
Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Un­
tersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht 
bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Frauen wird über­
proportional die Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Die geschätzte 
Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11% (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15% im Jahr 
2016 (WB 2023). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, 
liegt laut Weltbank bei etwa 28,5% (Stand 2022) (WB 25.4.2023). Die Jugendarbeitslosigkeit bei 
Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 65,2% geschätzt (Stand 
201
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2017) (CIA 17.1.2023). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem 
erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie 
Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (FLJF 12.11.2019).
Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Etwa 80% 
der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 
2021; vgl. WB 24.10.2022a). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen 
liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022b).
Quellen
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//data.worldbank.org/indicator/SE.ADT.1524.LT.FE.ZS?end=2017&locations=IQ&start=2000&vie
w=chart, Zugriff 16.8.2023
19.1.1 Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (BS 23.2.2022, S.14; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.30). Im Jahr 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, kam es zu 
einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 24.2.2022; vgl. AA 28.10.2022, 
S.12, DFAT 16.1.2023, S.30, AI 3.2.2023). Meldungen über Vergewaltigung, häusliche Gewalt, 
Misshandlung in der Ehe, Verbrennung und Selbstverbrennung, Selbstverletzung aufgrund von 
Misshandlung in der Ehe, sexuelle Belästigung von Minderjährigen und Selbstmord aufgrund 
202
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der zunehmenden Spannungen in den Haushalten sind während der COVID-19-Pandemie an­
gestiegen. Laut der föderalen Polizei hat häusliche Gewalt um fast 20 % zugenommen (USDOS 
12.4.2022).
Auch Tötungen von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden ver­
zeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Krimi­
nalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat 
der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder, innerhalb der durch Gesetz oder Ge­
wohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, 
DFAT 16.1.2023, S.30). Diese Grenzen sind vage definiert, sodass verschiedene Arten von Ge­
walt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018, S.15). Nach Artikel 128, Absatz 
1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert 
begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden 
(FIS 22.5.2018, S.15; vgl. USDOS 20.3.2023). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst 
sehen häusliche Gewalt oft als normal an und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen 
Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen 
nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen 
in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018, 
S.21-22).
Der Irak hat es versäumt, häusliche Gewalt unter Strafe zu stellen (AI 3.2.2023). Der Irak hat 
zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die 
Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch 
aus (UNFPA 2020, S.33-34,46; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Bemühungen des irakischen Par­
laments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins 
Stocken geraten (HRW 12.1.2023; vgl. AI 3.2.2023, FH 2023). Frauenrechtsgruppen setzen sich 
nach wie vor für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt ein (FH 2023). 
Eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Fällen von Frauen und Mädchen, die von Familien­
mitgliedern getötet wurden, haben erneut dazu geführt, dass der Ruf nach Gesetzen gegen 
häusliche Gewalt im Irak lauter geworden ist (AlMon 19.2.2023).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) stehen häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psy­
chischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe. Die 
Kurdische Regionalregierung (KRG) unterhält eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung 
von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt, eine Hotline für häusliche Gewalt und einen Famili­
enversöhnungsausschuss innerhalb des Justizsystems (DFAT 16.1.2023, S.30).
Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen 
Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen auf­
grund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, UNSC 30.3.2021, S.13, STC 25.6.2021, DFAT 16.1.2023, 
S.30). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der KRI (STC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhin­
dert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.30). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018, S.15-16). 
203
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Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt im föderalen Irak keine Straftat dar. In der KRI ist Verge­
waltigung in der Ehe strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Es gab 
keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen 
über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Berichten 
zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit 
dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifi­
scher Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021, S.40).
Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Ver­
antwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021, S.40). Solche Fäl­
le bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder 
administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021, 
S.40; vgl. UNSC 30.3.2021, S.13, DFAT 16.1.2023, S.30), darunter die Furcht davor, von Fami­
lienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden 
nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet 
(DFAT 16.1.2023, S.30).
Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollier­
ten Lagern, wie z.B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von 
konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen, 
verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021, S.13). In der KRI ist die 
Zahl der Frauenmorde gestiegen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 wurden in 
der KRI elf Frauen getötet, die meisten von ihnen durch Schüsse. 2021 waren es 45 Frauen, 
2020 waren es 25 Frauen (FR24 20.3.2022).
Frauen, die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kin­
der Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 
30.3.2021, S.13).
Obwohl der IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangs­
heirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein 
IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 
13.1.2022). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und 
Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer 
übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von 
ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den 
Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 28.10.2022, S.13).
Quellen
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19.1.2 Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Es gibt weder ein wirksames System zur Meldung von häuslicher Gewalt noch angemessene 
Schutzräume für Frauen und Mädchen (AI 3.2.2023). Das Innenministerium unterhält 16 Fami­
lienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen 
und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. 
Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz 
einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen  (USDOS 20.3.2023). 
In einem Interview vom Dezember 2022 in Bagdad sagte Brigadegeneral Ghalib Atiyah, der seit 
drei Jahren an der Spitze der Gemeindepolizei steht, dass im Jahr 2022 bei den 153 Fällen von 
Frauen und Mädchen, die von zu Hause ausgerissen sind und bei denen die Gemeindepolizei 
beteiligt war, keine getötet worden sei (AlMon 19.2.2023). NGOs zufolge meiden es Opfer häusli­
cher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei 
205
211

ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak 
haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten 
der Polizei zu wenden (USDOS 20.3.2023).
Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häusli­
cher Gewalt (USDOS 20.3.2023). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. 
Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium ge­
nehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). 
Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Ver­
folgung (USDOS 11.3.2020; vgl. AJ 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit 
der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein 
gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung 
von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (AJ 12.2.2021). Es gibt 
Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdach­
losen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen (DFAT 16.1.2023, 
S.30). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit 
einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungs­
raum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Die Kapazitäten in 
den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht 
(DFAT 16.1.2023, S.30). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häu­
fig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen (USDOS 
11.3.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30), um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu wer­
den. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.30). Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem 
Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt 
(DFAT 16.1.2023, S.30).
Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von Verbrechen des 
Islamischen Staats (IS) (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 
3.8.2021, S.11; vgl. DW 26.3.2021, HRW 12.1.2023, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht 
eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Re­
habilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor (HRW 12.1.2023; vgl. OHCHR 
21.4.2021), sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft (HRW 13.1.2022; vgl. OH­
CHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipen­
dium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021) 
sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen 
werden außerdem bei der Einstellung von 2 % aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt 
(DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion 
für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium 
für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin 
(UNSC 3.8.2021, S.11). Eine wirksame Umsetzung dieses Gesetzes steht jedoch noch aus. Im 
206
212

August 2022 berichtete die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Na­
tionen, dass mehr als 200.000 überlebende Jesiden weiterhin aus ihren Häusern vertrieben 
bleiben (HRW 12.1.2023).
Kurdistan Region Irak (KRI)
Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von 
häuslicher Gewalt erlassen (KPI 21.6.2011, S.1; vgl. AA 28.10.2022, S.12). Häusliche Gewalt, 
einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung 
in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 20.3.2023; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.30). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt. 
Eine vom Frauenrechtskomitee des kurdischen Parlaments initiierte Reform des Gesetzes zur 
Bekämpfung häuslicher Gewalt, die eine Erweiterung der Schutzrechte von Frauen vorsieht, 
scheiterte zunächst am Widerstand der islamistischen Parteien (AA 28.10.2022, S.12). Es gibt 
eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und 
ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, 
dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv 
sind (USDOS 20.3.2023;  vgl. DFAT 16.1.2023, S.30). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) 
hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier 
Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche 
Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 28.10.2022, S.12; 
vgl. USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Frauenhäuser werden vom Arbeits- und Sozialministe­
rium betrieben (USDOS 20.3.2023), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen 
Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbe­
schluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei 
ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern 
dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige 
dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UKHO 3.2021).
Vier von der KRG betriebene Schutzhäuser und ein privat betriebenes Heim bieten Opfern 
von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel in der KRI einen gewissen Schutz 
und Unterstützung (DFAT 16.1.2023, S.30). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser 
befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt 
(UNFPA o.D.). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 20.3.2023; 
vgl. DFAT 16.1.2023, S.30) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA o.D.; vgl. UKHO 
3.2021, S.36). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzu­
reichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe 
für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen auf 
Familienversöhnung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.30).
Vereinzelt werden Frauen „ zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels 
Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Anstatt Rechtsmittel einzulegen, vermittelten 
die Behörden häufig zwischen betroffenen Frauen und ihren Familien, damit die Frauen in ihre 
Häuser zurückkehren können. Abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren 
207
213

Familien, was häufig zu einer weiteren Bestrafung durch die Familie oder die Gemeinschaft 
führt, gibt es für die in den Frauenhäusern untergebrachten Frauen nur wenige Alternativen 
(USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (3.2.2023): Iraq: Action must be taken on gender-based violence after 
murder of Tiba Ali by her father, https://www.ecoi.net/en/document/2086428.html, Zugriff 24.2.2023
■ AJ - Al Jazeera (12.2.2021): Iraqi women struggle to escape abuse as domestic violence rises, 
https://www.aljazeera.com/features/2021/2/12/iraqi-women-struggle-to-escape-abuse-as-domesti
c-violence-rises, Zugriff 3.3.2021
■ AlMon - Al Monitor (19.2.2023): Honor killings in Iraq rekindle efforts to criminalize domestic violence, 
https://www.al-monitor.com/originals/2023/02/honor-killings-iraq-rekindle-efforts-criminalize-domes
tic-violence, Zugriff 24.2.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ DW - Deutsche Welle (26.3.2021): Iraq’s Yazidis warn of ongoing threats from extremists, https:
//www.dw.com/en/iraq-yazidi-law-warning/a-56993162 , Zugriff 15.5.2021
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ KPI - Kurdistan Parliament - Iraq [Irak] (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating 
Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_viole
nce_english.pdf, Zugriff 17.8.2023
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.4.2021): Iraq: UN 
expert welcomes law to aid ISIL atrocity survivors, but more needs to be done for children born from 
rape, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2021/04/iraq-un-expert-welcomes-law-aid-isil-atroc
ity-survivors-more-needs-be-done?LangID=E&NewsID=27018 , Zugriff 22.1.2022
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information 
Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_
CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf , Zugriff 17.8.2023
■ UNFPA - United Nations Population Fund (o.D.): UNFPA-Supported Women Shelters - Offering 
Women a Second Chance, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/resource-pdf/Women shelters; 
Giving survivors a second chance.pdf, Zugriff 14.8.2023
■ UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG visit 
the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-iraq-a
nd-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad , Zugriff 3.3.2021
■ UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); 
Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_
700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights 
Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
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19.1.3 Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)
Letzte Änderung 2023-10-09 14:57
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre. Eine Heirat ist aber 
auch schon mit Vollendung des 15. Lebensjahrs möglich, mit elterlicher Erlaubnis (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022, DFAT 16.1.2023, S.31) und richterlicher Genehmigung (DFAT 
16.1.2023, S.31). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um 
dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen 
und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 20.3.2023). 
Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut 
lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021, S.40). Das 
Gesetz stellt Zwangsverheiratungen unter Strafe, macht aber vollzogene Zwangsverheiratungen 
nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023).
Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung 
und Armut (HRW 12.1.2023). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen 
Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten, ländlichen und der Stammesbe­
völkerung vertreten (UKHO 3.2021, S.15). Laut UNICEF werden etwa 18,4 % der Frauen als 
Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (AA 28.10.2022, S. 12). Andere Quellen berichten, 
dass über ein Viertel der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren bereits im Alter von 18 Jahren 
verheiratet war (HRW 12.1.2023).
Auch Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (STC 
25.6.2021, S.14). Zeitehen werden jedoch nur in der schiitischen Tradition rechtlich anerkannt 
(MPG o.D.). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern 
verheiratet (STC 25.6.2021, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Nach Ablauf der bei der Ehe­
schließung vereinbarten Zeit läuft die Ehe aus, ohne, dass eine Scheidung für die Trennung 
der Ehepartner notwendig ist. Die Rechtswirkung einer Zeitehe beginnt mit dem Vollzug. Kinder, 
die aus einer Zeitehe entsprungen sind, gelten als ehelich (MPG o.D.).
Die irakischen Gerichte folgen den sunnitischen Rechtsschulen, welche diese Praxis ablehnen, 
und erkennen Zeitehen nicht an (MPG o.D.).
Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des 
Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 
20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift 
für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die 
durch den Konflikt mit dem Islamischen Staat (IS) verwitwet oder verwaist sind, werden für diese 
Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). 
Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. NGOs be­
richten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und 
Golfregion (AA 28.10.2022, S.13). Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern 
zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres 
Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die 
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