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sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abge­
sehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, 
manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EUAA 6.2022, S.112). Vor allem im 
schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, 
z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter 
Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 
28.10.2022, S.12).
Es gibt Berichte über Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Christen und Sabäer-Man­
däer, die bestimmte islamische Praktiken befolgen, wie das Tragen des Hijab oder das Fasten 
während des Ramadan, um Schikanen zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.17-18).
Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inak­
zeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, 
wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und natio­
naler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, 
in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021, S.9). Entsprechend 
sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plät­
zen aus (ICG 26.7.2021, S.9; vgl. AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches 
am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, 
entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte 
eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe 
ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei 
Zivilisten (MEMO 17.9.2020).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AIIA - Australian Institute of International Affairs (1.4.2020): The Pink and Purple Protest: Iraqi 
Women Invert the Gender Game, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/the-pin
k-and-purple-protest-iraqi-women-invert-the-gender-game/ , Zugriff 17.8.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot 
Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 22.6.2023
■ IWPR - Institute for War & Peace Reporting (8.3.2021): Iraq: Justice for Survivors as Activists 
Overturn Taboos, https://iwpr.net/global-voices/iraq-justice-survivors-activists-overturn-taboos , 
Zugriff 17.8.2023
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■ MEMO - Middle East Monitor (17.9.2020): Iraq: Female activist and family slaughtered in Baghdad, 
https://www.middleeastmonitor.com/20200917-iraq-female-activist-and-family-slaughtered-in-bag
hdad/, Zugriff 17.8.2023
19.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-03-28 08:37
Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zu­
satzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten 
beigetreten (AA 28.10.2022, S. 11). Das irakische Strafgesetzbuch gewährt Eltern das Recht, 
ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu diszi­
plinieren (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Kinder sind einerseits in überproportionaler 
Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst 
oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 28.10.2022, S. 11). Laut UNICEF machen 
Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.3.2023).
Vor der COVID-19-Krise lebten laut UNICEF 22,1 % der Kinder in Armut. Eine der Auswirkungen 
der Pandemie ist, dass sich der Anteil der in Armut lebenden Kinder im Jahr 2021 auf 37,9 % 
erhöht hat (AA 28.10.2022, S. 11). Einem Bericht für das Jahr 2021 zufolge leben 38 % aller 
irakischen Kinder in Armut (USDOS 12.4.2022). Über 1,16 Millionen Kinder im Alter von unter 
fünf Jahren waren unterernährt (AA 25.10.2021, S. 12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 
Millionen Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang 
zum Vorjahr (3,3 Mio. Kinder) (AA 28.10.2022, S. 11).
Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund seiner Kinder. Einer geschiedenen Mutter kann das 
Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren zugesprochen werden, verlängerbar 
durch ein Gericht bis zum Alter von 15 Jahren, wobei die Kinder zu diesem Zeitpunkt wählen 
können, bei welchem Elternteil sie leben möchten (USDOS 20.3.2023). Das irakische Famili­
enrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der 
Pflege bzw. Sorge (hadana). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn 
dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem 
anderen männlichen Verwandten [Anm.: väterlicherseits]. Nur ein Mann kann demnach wali 
sein. Die Fürsorgeberechtigung (hadana), d. h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit 
und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D. h. die Kinder 
leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen 
bis zum 15. Lebensjahr (Migra/Landinfo 15.8.2018).
Die Regierung setzte sich im Allgemeinen für die Rechte und das Wohlergehen der Kinder ein, 
verweigert jedoch Kindern, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, staatliche Leistungen. Die 
Nichtregistrierung von Geburten hat zur Folge, dass dem betroffenen Kind staatliche Leistungen, 
wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten sind. Alleinstehende 
Frauen und Witwen hatten oft Probleme, ihre Kinder registrieren zu lassen, obwohl die Behörden 
in den meisten Fällen nach der Registrierung der Geburt durch das Gesundheits- und das Innen­
ministerium Geburtsurkunden ausstellt. Diese Registrierung ist ein langwieriger und bisweilen 
komplizierter Prozess. Insbesondere bei Kindern, die von Angehörigen des Islamischen Staats 
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(IS) gezeugt oder in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten geboren wurden, stellt man 
keine Geburtsurkunden aus. Etwa 12.000 vertriebene Kinder haben immer noch keine zivilen 
Dokumente, einschließlich Geburtsurkunden (USDOS 20.3.2023).
Gewalt gegen Kinder/Minderjährige
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem, aber aktuelle, zuverlässige Statistiken über 
das Ausmaß des Problems sind nicht verfügbar (USDOS 20.3.2023).
Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexu­
ellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland (USDOS 1.7.2021). Verbrecherbanden 
sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln (USDOS 1.7.2021; vgl. FH 2023). Sie werden auch ge­
zwungen, Drogen zu verkaufen (USDOS 1.7.2021). Ebenso ist Kinderprostitution ein Problem, 
insbesondere unter Flüchtlingen. Aufgrund der Strafmündigkeit ab einem Alter von neun Jahren 
im Irak, bzw. elf Jahren in der Kurdistan Region Irak (KRI),behandeln die Behörden sexuell 
ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 20.3.2023).
Kinderarbeit
Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schwersten Formen von Kinderarbeit (USDOS 
12.4.2022; vgl. AA 28.10.2022, S. 11). Dennoch ist Kinderarbeit im gesamten Irak verbreitet, 
insbesondere unter Binnenvertriebenen und Flüchtlingskindern (DFAT 16.1.2023, S. 32). In 
den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der föderalen Regierung fallen, beträgt das Mindest­
beschäftigungsalter 15 Jahre. Das Arbeitsgesetz begrenzt für Personen unter 18 Jahren die 
tägliche Arbeitszeit auf sieben Stunden und verbietet Arbeiten, die der Gesundheit, Sicherheit 
oder Moral schaden können. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Jugendliche, die in Familien­
betrieben arbeiten, die ausschließlich Waren für den Hausgebrauch herstellen. Es gibt daher 
Berichte über Kinder, die in Familienbetrieben gefährliche Arbeiten verrichten. Kinderarbeit, auch 
in ihren schlimmsten Formen, wie erzwungenes Betteln und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, 
manchmal als Folge von Menschenhandel, kommt im ganzen Land vor (USDOS 12.4.2022). 
Trotz des Verbotes der Kinderarbeit arbeiten etwa 500.000 Kinder vorrangig in der Landwirt­
schaft oder im Handel. Armut begünstigt Kindesentführungen und Kinderhandel (AA 28.10.2022, 
S. 11). Einer Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab 1 % aller Befragten mit Kindern im Alter 
von 15 und jünger an (n = 271), dass ihre Kinder in erheblichem Umfang arbeiten mussten, um 
das Haushaltseinkommen zu sichern (Mossul 2 %). Ebenso 1 % gab an, dass ihre Kinder ein 
wenig arbeiten würden, um zum Haushaltseinkommen beizutragen (Bagdad 1 %, Mossul 2 %). 
98 % gaben an, dass keines ihrer Kinder arbeiten oder zum Haushaltseinkommen beitragen 
musste (Bagdad 99 %, Basra 100 %, Mossul 96 %) (STDOK 2023, S. 58-60).
Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um gegen Kinderarbeit vorzugehen, erzielt 
aber nur geringe Fortschritte, bei der Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, 
einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Zwangsbettelei (DFAT 16.1.2023, S. 32).
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Das Ministerium für Arbeit und Soziales der Kurdischen Regionalregierung (KRG) schätzt, dass 
mehrere Hundert Kinder in der KRI arbeiten, oft als Straßenverkäufer oder Bettler, was sie be­
sonders gefährdet. Das Ministerium betrieb eine 24-Stunden-Hotline zur Meldung von Arbeits­
missbrauch, einschließlich Kinderarbeit, bei der monatlich etwa 200 Anrufe eingingen (USDOS 
12.4.2022).
Strafverfolgung von Kindern/Minderjährigen
Die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der föderalen Regierung 
beträgt neun Jahre und elf Jahre in der KRI (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).
Laut Berichten der Vereinten Nationen sind zahlreiche Jugendliche wegen Terrorismusvorwür­
fen angeklagt oder verurteilt (AA 28.10.2022, S. 11; vgl. HRW 13.1.2022). Föderal-irakische und 
KRG-Behörden verfolgen Minderjährige wegen mutmaßlicher IS-Verbindungen strafrechtlich 
ohne Rechtsbeistand und setzen diese bisweilen auch missbräuchlichen Verhörtechniken und 
Folter aus, um Geständnisse zu erlangen. Bei einigen von ihnen handelt es sich um ehemalige 
Opfer von Zwangsrekrutierungen (USDOS 15.6.2023). Es mangelt nach wie vor an Jugend­
strafanstalten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) berichtet jedoch, dass 
jugendliche Häftlinge mittlerweile vorwiegend von erwachsenen Straftätern getrennt inhaftiert 
werden, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 28.10.2022, 
S. 11). Einem Bericht des Irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte (IHRCKR) zufolge 
sind außerdem bspw. über 50 Minderjährige gemeinsam mit ihren Müttern in der Erziehungs­
anstalt für Frauen und Kinder in Erbil untergebracht (USDOS 30.3.2021).
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern/Minderjährigen
Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich 
den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den 
Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 12.4.2022).
Rekrutierung von Kindern ist ein Problem (FH 2023). Kinder sind nach wie vor anfällig für 
Zwangsrekrutierung und den Einsatz durch diverse bewaffnete Gruppen, die im Irak operie­
ren. Dazu zählen der IS, Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Stammesmilizen, die 
Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und andere vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 15.6.2023). 
Das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte 
der Vereinten Nationen verzeichnete im Zeitraum 2021-22 keine Fälle von Kinderrekrutierung 
durch Milizen (DFAT 16.1.2023, S. 32). Der letzte bestätigte Bericht über die Rekrutierung von 
Soldaten unter 18 Jahren durch PMF stammt aus dem Jahr 2019 (USDOS 15.6.2023).
Es gibt Berichte, wonach der IS in den vergangenen Jahren Kinder als Soldaten eingesetzt hat 
(AA 28.10.2022, S. 11; vgl. USDOS 12.4.2022), ebenso als menschliche Schutzschilde, Infor­
manten, Bombenbauer, Henker und Selbstmordattentäter (USDOS 1.7.2021). Unter anderem 
aufgrund der territorialen Niederlage des IS liegen für das Jahr 2021 nur wenige Informationen 
über den Einsatz von Kindern durch den IS vor (USDOS 12.4.2022).
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Mehrere Quellen berichten, dass die PKK und die Volksschutzeinheiten (YPG), die in der KRI und 
in Sinjar, Ninewa operieren, weiterhin Kinder rekrutieren und einsetzen. Im Jahr 2021 berichtete 
eine nicht verifizierte Quelle, dass die PKK Dutzende von Kindern rekrutiert habe, um sie auf 
den Kampf vorzubereiten, darunter auch Kinder aus Kirkuk (USDOS 1.7.2021).
[Anm.: Informationen zu Kinderehen können dem Kapitel Zwangsehen, Kinderehen, temporäre 
Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) entnommen werden, Informationen zu Kindern, die unter dem 
IS geboren sind finden sich in Kapitel (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und IS-
Familien (Dawa‘esh).]
Quellen
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abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
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■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
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nad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf , Zugriff 
17.8.2023
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_-
Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: 
Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2093605.html, Zugriff 11.6.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: 
Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055124.html, Zugriff 25.8.2021
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
19.2.1 Bildungszugang
Letzte Änderung 2024-03-28 08:38
Die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft ist in den ersten sechs Schul­
jahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 
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16.1.2023, S. 9, IOM 16.2.2024, S. 5). In der Kurdistan Region Irak (KRI) besteht Schulpflicht 
bis zum Alter von 15 Jahren. Auch sie ist kostenlos (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S. 9). Seit 2003 gibt es im Irak auch private Schulen, die mit Lizenz des Bildungsministeri­
ums agieren. Sie sind den öffentlichen Schulen oft überlegen, verlangen aber hohe Gebühren 
(DFAT 16.1.2023, S. 9; vgl. IOM 16.2.2024, S. 6). Immer mehr Familien aus der oberen Mittel­
schicht greifen auf Privatschulen zurück, deren Bildungsqualität als höher angesehen wird (IOM 
16.2.2024, S. 6).
Das formale Bildungssystem im Irak ist in den letzten Jahren erheblich gestört worden (NRC 
11.4.2022, S. 7). Das irakische Bildungssystem ist seit den 1990er-Jahren mit Herausforderun­
gen konfrontiert. Dazu gehören Probleme wie baufällige Gebäude ohne Heiz- und Kühlsysteme 
sowie unzureichende Sitzplätze für Schüler in einigen Schulen. Die staatlichen Schulen leiden 
unter Überbelegung, in einigen Fällen unter unzureichendem Lehrpersonal und einer von Gebiet 
zu Gebiet unterschiedlichen Qualität des Lehrpersonals. Auch politische Instabilität, bewaffnete 
Konflikte und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen Probleme dar (IOM 16.2.2024, S. 5). Die 
Sicherheitslage, das Einquartieren von Binnenvertriebenen in Schulgebäuden und eine große 
Zahl zerstörter Schulen verhinderten und verhindern mancherorts den Schulbesuch, besonders 
in ländlichen Gebieten (AA 28.10.2022, S. 11).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie blieben Schulen in den von Bagdad kontrollierten Gebieten 
im Jahr 2020 für mehrere Monate (von März bis November 2020) geschlossen (HRW 13.1.2021; 
vgl. AA 28.10.2022, S. 11, USDOS 12.4.2022), in der KRI von März 2020 bis zum Ende des 
Schuljahres (HRW 13.1.2021). Etwa elf Millionen Kinder waren von diesen Schulschließungen 
betroffen (DFAT 16.1.2023, S. 9) und haben mindestens 25 Wochen lang nicht am Unterricht 
teilgenommen (UNICEF 18.2.2023, S. 6). UNICEF unterstützte das Bildungsministerium bei 
der Übertragung von Unterricht über das Bildungsfernsehen und digitale Plattformen. Der Zu­
gang der Kinder zu alternativen Lernplattformen über das Internet und das Fernsehen wurde 
jedoch durch die begrenzte Konnektivität und Verfügbarkeit digitaler Geräte sowie durch den 
Mangel an Strom behindert. Außerdem hat das Bildungsministerium keine Richtlinien für die 
Durchführung von Fernunterricht herausgegeben (USDOS 12.4.2022). Schulen wurden vom 
irakischen Bildungsministerium angewiesen, den Lehrbetrieb aus der Ferne fortzusetzen, ein­
schließlich der Ablegung von Prüfungen. In den Abschlussjahrgängen müssen die Schüler ihre 
Prüfungen jedoch in Anwesenheit ablegen. Einige Schulen haben hybride Unterrichtsmodelle 
eingerichtet, bei denen die Schüler an 2-3 Tagen pro Woche den Unterricht in Anwesenheit 
besuchen konnten. Ab Mai 2021 wurden jedoch alle Schulen wieder auf Fernstudien umgestellt 
(IOM 18.6.2021, S. 14). Technische Beschränkungen hinderten die meisten Kinder jedoch dar­
an, von zu Hause aus zu lernen DFAT 16.1.2023, S. 9). Familien, die durch den Konflikt mit 
dem Islamischen Staat (IS) vertrieben wurden, sind am meisten durch die Schulschließungen 
betroffen, da die meisten von ihnen keinen Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten haben (HRW 
13.1.2021). Ebenso stellen Fernstudien Familien mit geringem Einkommen oder aus entlege­
nen Gebieten vor ein Hindernis, da diese eine stabile Internetleitung und adäquates Equipment 
erfordern (IOM 18.6.2021, S. 14). Ende 2019 waren schätzungsweise 345.000 Kinder im Irak 
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ohne Schulabschluss. Nach der COVID-19-Pandemie ist davon auszugehen, dass diese Zahl 
gestiegen ist (NRC 11.4.2022, S. 7).
Nach Angaben des Planungsministeriums von Februar 2022 liegt die Alphabetisierungsrate 
von Frauen bei 83 % im Vergleich zu 92 % bei den Männern (AA 28.10.2022, S. 12). Laut 
UNESCO waren 2017 79,9 % der Frauen und 91,2 % der Männer über 15 Jahre des Lesens 
und Schreibens mächtig (BS 23.2.2022, S. 26). Zum Unterschied dazu sind in der KRI fast alle 
Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 28.10.2022, S. 11).
Ein gleichberechtigter Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbeson­
dere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 12.4.2022). Mehrere Bevölkerungsgruppen 
sind gefährdet, nicht in die Schule zu gehen, darunter Mädchen, Kinder mit Behinderungen, von 
Vertreibung betroffene Kinder, Kinder ohne Papiere und junge Menschen, die in Armut leben 
(NRC 11.4.2022, S. 7). Tausende von Kindern ohne Ausweispapiere werden von den Behörden 
weiterhin daran gehindert, staatliche Schulen zu besuchen, darunter auch staatliche Schulen 
in Vertriebenenlagern (HRW 13.1.2022). Kinder, die keine Schule besuchen, sind anfälliger 
für Ausbeutung und Missbrauch, einschließlich Kinderarbeit, Rekrutierung durch bewaffnete 
Akteure und Frühverheiratung (IOM 16.2.2024, S. 5).
Fast die Hälfte aller vertriebenen Kinder im schulpflichtigen Alter - etwa 355.000 Kinder - gehen 
nicht zur Schule. Schätzungsweise 680.000 Binnenvertriebenen- und Rückkehrerkindern wird 
der Zugang zur Bildung erschwert. Besonders besorgniserregend ist die Situation in den vom 
Konflikt betroffenen Gouvernements wie Salah ad-Din und Diyala, wo mehr als 90 % der Kinder 
im schulpflichtigen Alter vom Bildungssystem ausgeschlossen sind (IOM 16.2.2024, S. 5).
Die Einschulungsquoten von Mädchen sind auf allen Bildungsebenen gestiegen, liegen aber 
immer noch unter denen der Buben (BS 23.2.2022, S. 27; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9). Mädchen 
brechen die Ausbildung tendenziell häufiger ab als Buben (BS 23.2.2022, S. 27). So waren im 
Jahr 2018 28 % der Mädchen und 15 % der Buben im Alter der unteren Sekundarstufe nicht in 
der Schule (UNICEF 18.2.2023, S. 6). Besonders in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten 
gehen Mädchen seltener zur Schule (DFAT 16.1.2023, S. 9). Eine 2018 durchgeführte Umfrage 
zur Situation von Kindern im Irak hat ergeben, dass 91,6 % der Kinder im Irak in der Grundschule 
eingeschrieben sind (92,7 % der Buben, 90,4 % der Mädchen) (UNICEF/CSO 2.2019, S. 214-
218; vgl. NRC 11.4.2022, S. 7). Im föderalen Irak sind dies 90,8 % (92,2 % der Buben, 89,3 % 
der Mädchen), in der KRI sind es 96 % (95,8 % der Buben, 96,2 % der Mädchen). Der Anteil 
der Kinder aus urbanen Gebieten, die eine Grundschule besuchen, ist dabei mit 93 % höher 
als jener in ruralen Gebieten mit 88,6 %. Entsprechend sinkt auch der Anteil der Buben von 
93,8 % auf 90,5 % und der der Mädchen von 92,2 % auf 86,7 %. Der Anteil der Kinder, die die 
untere Sekundarstufe (Unterstufe) besuchen, liegt bei 57,5 %, wobei der Anteil von Buben und 
Mädchen gleich ist. Im föderalen Irak sind dies 55,6 % (56,5 % der Buben, 54,7 % der Mädchen), 
in der KRI sind es 67,1 % (63,1 % der Buben, 70,6 % der Mädchen). Auch hier ist der Anteil 
der Kinder aus urbanen Gebieten mit 64,5 % (63,7 % der Buben, 65,2 % der Mädchen) höher 
als der in ruralen Gebieten mit 43,8 % (45,2 % der Buben, 42,4 % der Mädchen) (UNICEF/
CSO 2.2019, S. 214-218). 46 % der Kinder schließen die Sekundarstufe I nicht ab (UNICEF 
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18.2.2023, S. 6). Der Anteil der Kinder, die die obere Sekundarstufe (Oberstufe) besuchen, 
liegt bei 24,2 % (31 % der Buben, 35,3 % der Mädchen). Im föderalen Irak sind dies 28,8 % 
(28,0 % der Buben, 29,7 % der Mädchen), in der KRI sind es 52 % (44,4 % der Buben, 60,7 % 
der Mädchen). Auch hier ist der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten mit 37 % (34,4 % der 
Buben, 39,6 % der Mädchen) höher als der in ruralen Gebieten mit 24,9 % (24,1 % der Buben, 
25,7 % der Mädchen) (UNICEF/CSO 2.2019, S. 214-218). Aktuelle, verlässliche Statistiken über 
Einschreibungen, Anwesenheit oder Abschlüsse sind nicht verfügbar (USDOS 30.3.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge, die in Bagdad, Basra und Mossul im Auftrag der Staatendoku­
mentation durchgeführt wurde, geben 65 % der Befragten an, dass ihre Kinder zur Schule gehen 
können, während die Kinder von 24 % nicht zur Schule gehen. Während 72 % der von Männern 
geführten Haushalte angeben, dass ihre Kinder zur Schule gehen können, sind es bei den von 
Frauen geführten Haushalten nur 56 %. Auch regional gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug 
auf den Schulbesuch: In Mossul liegt die Quote bei 82 %, in Basra bei 74 % und in Bagdad bei 
56 %. Was die ethnischen Gruppen betrifft, so gehen die Kinder von 67 % der Araber und 61 % 
der Kurden zur Schule. 57 % der Christen geben an, dass sie ihre Kinder zur Schule schicken 
können, ebenso wie 74 % der schiitischen und 68 % der sunnitischen Muslime. 92 % der Kinder 
derjenigen, die mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR, Stand 
August 2023] verdienen, gehen zur Schule, aber nur 63 % derjenigen, die weniger verdienen 
(STDOK/IRFAD 2021, S. 36-38). Einer Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gaben 62 % aller 
Befragten mit Kindern im Alter von 15 Jahren oder jünger an (n  =  271), dass alle ihre Kinder zur 
Schule gehen können (Bagdad 60 %, Basra 63 %, Mossul 63 %). 18 % antworteten, dass einige 
ihrer Kinder die Schule besuchen können (Bagdad 21 %, Basra 13 %, Mossul 21 %), während 
19 % zugaben, dass keines ihrer Kinder in die Schule gehen kann (Bagdad 19 %, Basra 22 %, 
Mossul 16 %). 2% der Befragten in Basra 2 % beantworteten die Frage nicht (STDOK 2023, 
S. 55-57).
70 % der Befragten geben an, dass ihre Kinder eine öffentliche Schule besuchen, während 
nur 16 % eine Privatschule besuchen. Regional gesehen besuchen 82 % der Kinder in Mossul, 
78 % in Basra und 62 % in Bagdad eine öffentliche Schule, während 18 % in Mossul, 22 % in 
Basra und 14 % in Bagdad eine Privatschule besuchen. Während die Quote bei den öffentlichen 
Schulen ähnlich hoch ist, besuchen 19 % der kurdischen Kinder eine Privatschule, gegenüber 
9 % der arabischen Kinder. Auch die religiösen Gruppen weisen unterschiedliche Muster auf: 
Öffentliche Schulen werden von 61 % der Kinder von Christen, 84 % der Kinder von schiitischen 
Muslimen und 73 % der Kinder von sunnitischen Muslimen besucht. Privatschulen werden von 
26 % der Kinder von Christen, 9 % der Kinder von schiitischen Muslimen und 15 % der Kinder 
von sunnitischen Muslimen besucht. 30 % der Kinder von Personen mit einem Einkommen von 
mehr als 700.000 IQD besuchen eine Privatschule, aber nur 13 % der Kinder von Personen 
mit einem geringeren Einkommen. 39 % der Befragten geben an, weniger als 70.000 IQD pro 
Kind für die Schule zu zahlen, während nur 4 % zwischen 150.000 und 300.000 IQD zahlen. 
In Bagdad zahlen 34 % weniger als 70.000 IQD, ebenso 39 % in Basra und 54 % in Mosul; 
nur in Bagdad zahlen einige der Befragten (7 %) zwischen 150.000 und 300.000 IQD. 56 % 
der Kurden zahlen weniger als 70.000 IQD pro Kind und Monat, gegenüber 35 % der Araber. 
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Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 54 % der sunnitischen Muslime an, weniger als 
70.000 pro Monat zu zahlen, ebenso wie 30 % der Christen und 32 % der schiitischen Muslime 
(STDOK/IRFAD 2021, S. 38-42).
60 % der Befragten geben an, dass ihre Kinder keinen Zugang zu höherer und weiterführender 
Bildung haben, während dieser für 31 % der Befragten gegeben ist. Von den weiblich geführten 
Haushalten haben nur 25 % der Befragten Hochschulzugang, während es 37 % bei männlich 
geführten Haushalten sind. Regionale Unterschiede zeigen, dass in Basra 83 % keinen Zugang 
haben, ebenso wie 77 % in Mossul, aber nur 42 % in Bagdad. 65 % der Kurden geben an, 
dass sie keinen Zugang zur Hochschulbildung haben, während 58 % der Araber keinen Zugang 
haben. Der fehlende Zugang ist fast gleichmäßig auf die Konfessionen verteilt: 60 % der Christen, 
64 % der schiitischen Muslime und 64 % der sunnitischen Muslime. Weiters hat die Befragung 
ergeben, dass 58 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen und 34 % derjenigen, die 
weniger als 700.000 IQD verdienen, einen Zugang zu höherer Bildung haben (STDOK/IRFAD 
2021, S. 45-46).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic health­
care and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
ation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal 
Office for Immigration and Asylum
■ NRC - Norwegian Refugee Council (11.4.2022): Gaps in Formal Education in Iraq, https://www.nrc.
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■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_-
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■ STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-
Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 
2021.pdf, Zugriff 16.8.2023
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (18.2.2023): UNICEF in Iraq An­
nual Report 2022, https://www.unicef.org/iraq/media/2411/file/Annual Report 2022 - Eng..pdf, Zugriff 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
19.3 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-03-28 11:02
Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; 
vgl. AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch 
einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger 
als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer au­
ßerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, DFAT 
16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die 
sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen 
angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft 
unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vgl. 
USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller 
und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger 
Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die we­
gen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem 
Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen ver­
urteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch 
aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen 
Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und/oder inter­
sexuelle Menschen, LGBTIQ+) genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die 
gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 2023). Homose­
xualität wird weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit 
Religion und Kultur abgelehnt (AA 28.10.2022, S.13). Transgenderpersonen ist es weder mög­
lich, auf legalem Weg geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormonersatztherapie 
zu erhalten, noch rechtliche Dokumente, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 
20.3.2023).
Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Dis­
kriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 
2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung 
von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit 
Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32).
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