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Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023).Im aktuellen 
Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. 
Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). 
Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je 
fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vgl. KPI 
o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht 
existent (BS 23.2.2022, S.9).
Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die 
sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa 
und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, 
die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren 
(Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 
2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes 
entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische 
Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). 
Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 
der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In 
einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder 
die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 
11.11.2020).
Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unab­
hängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig 
erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % 
der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vgl. FH 3.3.2021b), war an­
geblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum 
Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach 
dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 
2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen 
haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils 
schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). 
Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident 
der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser er­
nannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger 
als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebie­
ten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer 
Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden 
und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) 
andererseits (AA 28.10.2022, S.16).
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Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von 
Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind un­
ter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche 
die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschie­
dung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt 
an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt 
ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament 
zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boy­
kottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene 
aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren 
(K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 
22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet 
sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus 
denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe 
das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den 
Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte 
die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtli­
chen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen 
Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).
Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den Islamischen Staat 
(IS) leicht (AA 28.10.2022, S.4). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine 
Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und 
Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung 
mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regie­
rung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen 
die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezo­
gen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, 
einschließlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der PMF-Kräfte (AlMon 13.10.2020).
Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, 
hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden 
familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den de­
mokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber 
einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf al­
len Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen 
etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vgl. BS 23.2.2022, 
S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeri­
ums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen 
Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen 
einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staat­
lichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften 
und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie 
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ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers 
der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sek­
tor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe 
Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021).
Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah (CRS 18.5.2022). Bei 
den letzten Wahlen in der KRI im September 2018 gewannen KDP und PUK die meisten Sitze. 
Darüber hinaus sind sie auch die stärksten kurdischen Parteien im Repräsentantenrat des föde­
ralen Irak (CRS 18.5.2022). Die Wahlen von 2018 wurden von Betrugsvorwürfen und anderen 
Unregelmäßigkeiten überschattet. Die Gorran-Partei sowie andere kleinere Parteien lehnten das 
Ergebnis ab (FH 2023). Im Juli 2019 erfolgte schließlich die Angelobung der neuen kurdischen 
Regionalregierung, bestehend aus einer Koalition zwischen KDP, PUK und Gorran (ÖB Bagdad 
20.11.2022, S.5).
Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vgl. TWI 8.7.2019), 
als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gor­
ran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament(TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2013 
erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und 
PUK ein (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 
31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt 
Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).
Die Bewegung der Neuen Generation (NGM) unterstützt die meisten Protestbewegungen in der 
KRI und stellt sich entschieden gegen das KDP-PUK Duopol (Amwaj 18.1.2022). 2018 trat sie 
erstmals bei den kurdischen Parlamentswahlen an und erreichte acht Sitze (FIKDP 31.10.2018). 
Bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 wurde die NGM die drittstärkste kurdi­
sche Partei (Amwaj 18.1.2022).
Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen 
(ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vgl. FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen 
der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Ab­
sage dieses Termins (FH 2023; vgl. Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments 
um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht 
des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und 
dass die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret 
wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 
26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die 
Wahlen weder am 18. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom 18. De­
zember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 
23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 
gelegt (Pres.KRD 3.3.2024).
Nach einer Klage zweier PUK-Politiker und einer christlichen Partei aus Sulaymaniyah ge­
gen das 1992 verabschiedete und zuletzt 2013 adaptierte Wahlgesetz, erklärte das irakische 
Höchstgericht, dass die Quotenregelung, der zufolge elf der 111 kurdischen Parlamentssitze 
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für Minderheiten reserviert seien, als verfassungswidrig. Folglich sind Minderheitsparteien nun 
gezwungen ihre Kandidaten gegen jene von finanziell besser ausgestatteten, etablierten kurdi­
schen politischen Parteien aufzustellen (Rudaw 25.2.2024).
Föderalirakische Wahlen zum Provinzrat
Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen 
Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um „ die Zukunft Kirkuks nicht 
durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden“. Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, 
sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem 
langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kur­
distans zu einer Koalition mit dem Namen „ Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille“ zusammen, 
während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den 
Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die „ Kirkuk ist unsere Stärke und 
unser Wille“-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vgl. Bas 28.12.2023).
In Folge des Wahlergebnisses beanspruchen mehrere Gruppen den Gouverneursposten von 
Kirkuk für sich: Einerseits das kurdische Bündnis zwischen der PUK und der Kommunistischen 
Partei Kurdistans, welches die meisten Stimmen erhielt, andererseits aber auch die arabischen 
Sunniten, die die zweitmeisten Stimmen errangen und die drittgereihten Turkmenen (Alaraby 
7.2.2024). Der Chef der arabischen Koalition in Kirkuk kündigte die Bildung eines einheitlichen 
arabischen Blocks im Provinzrat von Kirkuk an. Der Block umfasst die Gewinner, Rakan Saeed 
al-Jubouri, Ahmed al-Hamdani, Muhammad Ibrahim, Raad Saleh, Salwa al-Mufarji und Sheikh 
Dhaher Anwar al-Asi, Vertreter der Arabischen Allianz, der Qiyada-Allianz und der Allianz für 
Arabismus (NINA 30.12.2023).
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5 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den 
Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht 
möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zen­
tralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage 
in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den 
IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen 
Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF 
stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). 
Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von 
Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds 
Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto-Anführer der 
Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad 
gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige 
Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen 
Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten 
(AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, 
dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den 
primären terroristischen Bedrohungen im Irak[siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 
27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemein­
samen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwi­
schen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „ Gemeinsame 
Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinati­
onszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische 
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und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten 
zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die 
Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Kha­
naqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund 
der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den 
betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber 
auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, 
S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und 
zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollier­
bar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche 
Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Ein­
fluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre 
Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder wer­
den Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 
23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest for­
maler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt 
die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) 
[siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-
Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf 
die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA 
zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, In­
formationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-ira­
nischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata’ib Hisbollah 
und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein da­
von ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden 
für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata’ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl 
al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba’ Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und 
Usba at-Thairin. Der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya 
ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die 
Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden 
sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN 
(ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani 
und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte 
im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die 
auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, 
Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen 
Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koali­
tion gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem 
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im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche „ unislamische“
Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad.Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 
500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
Quelle 3: ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen An­
griffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; 
vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak 
unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi 
al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im 
Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und 
die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und ’Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 
25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, 
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in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei ei­
nem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten 
Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des 
Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine 
Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Ko­
ordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, 
während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata’ib Hezbollah, Asa’ib Ahl- al-Haqq 
und Kata’ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-
Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch 
PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die 
Kata’ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen 
angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 
26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls 
mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der 
kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird 
von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung 
eingestuft (ICG 18.2.2022)[Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK 
nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische 
Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Betei­
ligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt 
von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) 
(ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), 
wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel 
der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Si­
cherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die 
Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie 
und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Mo­
naten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 
3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu 
verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgrup­
pen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 
87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 
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150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militär­
basis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo 
die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung 
und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in 
der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im 
August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 
2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group 
(ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre 
Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kur­
distans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und 
mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts 
Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren 
und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI 
können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im 
Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem 
sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 
18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak 
eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie 
Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben 
sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben(EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen 
die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombar­
diert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei 
koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [syn­
onym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb 
sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten 
Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen 
die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle ver­
zeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwie­
gende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich 
der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil 
statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar 
und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen 
und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt 
von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 
2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement 
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