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Ende 2022 rief Muqtada as-Sadr zum Kampf gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft auf, wobei er 
klarstellte, dass dieser Kampf nicht mit Gewalt, Mord oder Drohungen geführt werden solle, son­
dern mit Bildung, Bewusstsein, Logik und hohen moralischen Standards (USDOS 20.3.2023). 
Kurz darauf wurde ein Gesetzesentwurf zum Verbot von „ LGBTIQ+-Propaganda“ eingebracht, 
unterstützt von 25 Abgeordneten, dessen Vorlage zur Abstimmung jedoch von Parlaments­
sprecher al-Halbusi abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die bestehenden Gesetze 
homosexuelles Verhalten ausreichend kriminalisieren würden (USDOS 20.3.2023).
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterun­
gen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen 
von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer 
noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte 
in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass 
sich die Razzia gegen„ Unmoral“ richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). 
Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution 
(VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der 
Gemeinschaft (IPS 25.11.2022).
Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum „ Verbot der 
Förderung von Homosexualität“ vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen 
oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder „ für Homosexualität werben“, mit 
einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.31). Das Strafmaß kannbis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD 
[rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte 
die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie 
mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende 
Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023).
Anfang August 2023 hat die irakische Medienaufsichtsbehörde, die Kommunikations- und Me­
dienkommission (CMC), angeordnet, dass alle im Irak tätigen Medien- und Social-Media-Un­
ternehmen, sowie alle von der CMC lizenzierten Telefon- und Internetunternehmen den Begriff 
„ Homosexualität“ nicht mehr verwenden dürfen und stattdessen von „ sexueller Abweichung“
sprechen müssen. Auch der Begriff „ Geschlecht“ (gender) ist verboten. Einem Regierungsspre­
cher zufolge sei die Strafe für einen Verstoß gegen diese Vorschrift noch nicht festgelegt, sie 
könne aber eine Geldstrafe beinhalten (REU 9.8.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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■ REU - Reuters (9.8.2023): Iraq bans media from using term ‘homosexuality’, says they must use 
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■ UNHRCOM - United Nations UN Human Rights Committee (16.8.2022): Concluding observations 
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Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
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voanews.com/extremism-watch/lgbtq-members-face-threats-iraqi-kurdistan , Zugriff 17.8.2023
19.4 Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen (OHCHR 
11.9.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32, HRW 13.1.2022). Dieser hohe Anteil an Menschen mit 
Behinderungen geht zum Teil auf konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische 
Angriffe sowie Sprengsätze und Minen zurück. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch 
mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 
2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung 
leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 16.1.2023, S.32).
Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinde­
rungen 2012 ratifiziert (AA 25.10.2021, S.20). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch 
Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Be­
hinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von 
Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen (USDOS 20.3.2023). Das 
Gesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2013 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und 
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besonderen Bedürfnissen wird mangelhaft umgesetzt (OHCHR 11.9.2019). Trotz dieser Verfas­
sungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperli­
chen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 20.3.2023).
Menschen mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu Beschäftigung (USDOS 
20.3.2023). Es gibt Beschäftigungsquoten für Arbeitnehmer mit Behinderungen im öffentlichen 
und privaten Sektor (DFAT 16.1.2023, S.32-33). Im öffentlichen Sektor ist es eine 5 %-Quote 
für invalide Personen (USDOS 20.3.2023), im privaten Sektor ist es eine 3 %-Quote (DFAT 
17.8.2020, S.48). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdistan Region Irak (KRI) 
(USDOS 20.3.2023). Diskriminierung bei der Beschäftigung besteht jedoch weiterhin (USDOS 
20.3.2023). Das Arbeitsministerium betreibt jedoch mehrere Einrichtungen für Kinder und junge 
Erwachsene mit Behinderungen (USDOS 20.3.2023).
Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, 
Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justiz­
system oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Das Arbeitsministerium des Irak leitet eine unabhängige Kommission für die Betreuung von Men­
schen mit Behinderungen. In der KRI leitet der stellvertretende Minister für Arbeit und Soziales 
eine vergleichbare Kommission, die von einem eigenen Direktor innerhalb des Ministeriums 
verwaltet wird. Jeder irakische Staatsbürger, der sich um staatliche Dienstleistungen im Zusam­
menhang mit Behinderungen bewirbt, muss zunächst eine Kommissionsbewertung erhalten 
(USDOS 20.3.2023). Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Be­
richten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren 
(DFAT 16.1.2023, S.33). Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang 
zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäu­
den, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 
20.3.2023).
Menschen mit Behinderungen sind in Höhe von 10 % ihres Einkommens von der Steuer befreit 
und haben Anspruch auf zinsgünstige Darlehen und monatliche Geldleistungen, die ihren Be­
dürfnissen entsprechen. Vollzeitpflegekräfte, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, 
erhalten ein monatliches Gehalt in der Höhe des Mindestlohns des öffentlichen Dienstes (DFAT 
17.8.2020, S.48). Für Menschen mit körperlichen Behinderungen stehen zusätzlich öffentlich 
finanzierte Hilfsmittel (wie Rollstühle, Krücken und Stöcke) zur Verfügung, die jedoch Berichten 
zufolge einen sehr niedrigen Standard aufweisen (DFAT 16.1.2023, S.33).
Im Jahr 2009 wurde Gesetz 20 erlassen (Änderungen 2015 und 2019), das erstmals Opfern 
u.a. von Militäroperationen, militärischen Irrtümern und terroristischen Akten Kompensationen 
zuspricht (MRG 21.1.2020, S.12; vgl. BS 23.2.2022, S.25). Dies gilt auch für teilweise oder voll­
ständige Invalidität. Bei einer Invalidität von 75-100 % kann den Opfern entweder eine einmalige 
Zahlung von fünf Millionen Irakischen Dinar (IQD) [Anm.: ca. 2.894 EUR] oder eine monatliche 
Zuwendung gewährt werden. Bei einer Invalidität von 50-75 % beträgt der Zuschuss drei bis 4,5 
Millionen IQD [Anm.: ca. 1.737-2.605 EUR], bei einer Invalidität von weniger als 50 % beträgt der 
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Zuschuss 2,5 Millionen IQD [Anm.: ca. 1.447 EUR] (MRG 21.1.2020, S.14). Einwohner von vor­
mals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten wie Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und 
Salah ad-Din haben Anspruch auf Entschädigung. Die Antragsteller müssen ihren Anspruch bei 
einem von mehreren speziellen Entschädigungsausschüssen (Unterausschüssen) im ganzen 
Irak einreichen (BS 23.2.2022, S.25).
Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und 
Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des 
Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt 
Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 
20.3.2023). Der Prozess, nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Be­
hindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der Volksmobilisierungskräfte 
(PMF) verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt 
der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Obwohl ein Dekret des Ministerrats aus dem Jahr 2016 den Zugang zu Gebäuden sowie zu 
Bildungs- und Arbeitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnet, schränkt die 
unvollständige Umsetzung den Zugang weiterhin ein (USDOS 20.3.2023). Die Möglichkeiten für 
integrative Bildung sind nach wie vor begrenzt. Ein Gesetz aus den 1950er Jahren, nach dem 
gehörlose Kinder die Schule nach der vierten Klasse verlassen mussten, wurde erst kürzlich 
aufgehoben, und die ersten gehörlosen Schüler wurden 2021 in eine Regelschule eingeschult 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere 
wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen 
handelt (UNCRPD 23.10.2019, S.3). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen 
Stigma konfrontiert, da ihre Behinderungweithin als „ Schande für die Familie“ angesehen wird. 
Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Der Irak hat es versäumt, die politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, für Iraker mit Be­
hinderungen sicherzustellen. Menschen mit Behinderungen wird das Wahlrecht häufig faktisch 
verweigert. Diskriminierende Rechtsvorschriften entziehen z.B. Personen, die nach dem Gesetz 
„ nicht voll geschäftsfähig“ sind, das Wahlrecht. Auch unzugängliche Wahllokale, sowie rechtliche 
und politische Hindernisse, wie etwa Anforderungen an ein bestimmtes Bildungsniveau, das 
viele Menschen mit Behinderungen nicht erreichen können, zählen dazu (HRW 13.1.2022).
In der KRI kommt es wiederholt zu Protesten von Menschen mit Behinderungen, die eine Ver­
besserung der finanziellen und Lebensbedingungen fordern. Behindertenverbände berichten 
über Diskriminierung in der Beschäftigung und dass Sozialversicherungszahlungen der Regie­
rung nicht ausreichen würden. Beschwerden umfassen unter anderem auch gesellschaftliche 
Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung, auch durch Lehrer. Die 5 %-Quote in der 
Beschäftigung wird nicht umgesetzt. In mehr als 98 % der öffentlichen Gebäude, Parks und 
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Verkehrsmittel fehlen angemessene Einrichtungen zur Unterstützung von Menschen mit Behin­
derungen und für viele Jugendliche mit geistigen und körperlichen Behinderungen mangelt es 
an Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
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■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
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the future of Ninewa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023155/MRG_CFR_Iraq_EN_Jan201.pdf, 
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disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/report/iraq/committee-rights-persons-disabilities-discusses-i
mpact-armed-conflict-persons , Zugriff 17.8.2023
■ UNCRPD - United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (23.10.2019): Con­
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ocal/2019535/G1931119.pdf, Zugriff 17.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
19.5 Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte 
sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. 
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig 
Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen 
oder des Islamischen Staates (IS). Auch Anwälte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern sind vermehrt 
Bedrohungen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.15).
Auch Gewalt gegen medizinisches Personal ist ein ernstes Problem (DFAT 16.1.2023, S.8). 
So wirdmedizinisches Personal immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 
28.10.2022, S.15). Eine Umfrage aus dem Jahr 2021 ergab, dass 87 % der Ärzte im Irak in den 
letzten sechs Monaten Gewalt erlebt hatten. Es gibt Berichte über Ärzte und Krankenschwestern, 
die von den Familien und Stämmen der verstorbenen Patienten aus Rache angegriffen werden. 
Es gibt auch Berichte über Stämme, die von Ärzten „ Stammesstrafen“ für tatsächliche oder 
233
239

erfundene Kunstfehler erpressen. Viele Ärzte haben daraufhin das Land verlassen oder sich 
anderen Berufen zugewandt (DFAT 16.1.2023, S.8-9).
Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Ge­
nehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen (USDOS 15.5.2023). Christen und andere 
religiöse Minderheiten werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen 
(USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Es sind daher fast ausschließlich Angehörige 
von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 28.10.2022, S.15; 
vgl. USDOS 15.5.2023) sowie Mandäer-Sabäer (USDOS 15.5.2023). Läden, die Alkohol ver­
kaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder 
Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Volksmobilisierungseinheiten 
(PMF) verübten eine Reihe von Angriffen auf Unternehmen im Besitz religiöser Minderheiten 
in Bagdad, darunter auch auf christliche und jesidische Alkoholgeschäfte (USDOS 2.6.2022), 
Berichten zufolge, damit die Besitzer Bestechungs- und Schutzgelder an die Milizen zahlen (US­
DOS 15.5.2023). Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus 
Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten Male angegriffen (USDOS 2.6.2022).
Am 4.3.2023 hat die Koalition as-Sudanis ein Verbot für den Import, die Herstellung und den Ver­
kauf von alkoholischen Getränken aller Art verabschiedet. Bei Verstößen sind Bußen zwischen 
10 und 25 Millionen Dinar (IQD) (~6.300 bis 15.700 EUR) vorgesehen (AlMon 12.3.2023). Be­
sonders Christen und Jesiden, die den überwiegenden Alkoholhandel betreiben, sehen dieses 
Gesetz als problematisch an. In den vergangenen Jahren kam es zu Angriffen wegen dieser 
Beschäftigung und sie befürchten eine Zunahme der Gewalt (AlMon 12.3.2023). Das Gesetz 
wird als verfassungswidrig und als Mittel einer ethno-konfessionellen Diskriminierung kritisiert 
(AlMon 12.3.2023).
Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder aus­
ländische Unternehmen arbeiten, werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder 
Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15).
Im Juli 2023 gab es zwei Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois mit lokalen Fahrern, die Nach­
schub für die USA transportierten. Davor fand der letzte derartige Übergriff im Februar 2023 
statt (Wing 2.8.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (12.3.2023): ’Iraq is not an Islamic country’: Minorities protest Baghdad’s alcohol 
ban as unconstitutional, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/iraq-not-islamic-country-min
orities-protest-baghdads-alcohol-ban-unconstitutional , Zugriff 30.3.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
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240

■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
■ Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, 
http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html , Zugriff 
18.8.2023
19.6 Ex-Ba‘athisten
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, 
bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen 
Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (EUAA 6.2022, S.103; vgl. UKHO 1.2021, 
S.10). Ebenso ist es untersagt, Unterstützung für die verbotene Ba’ath-Partei zu bekunden 
(USDOS 20.3.2023).
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die 
die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen, um­
fasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder sowie zur Säuberung 
des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020, S.15-16; 
vgl. ICTJ 3.2013, S.11). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 
alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen (ICTJ 
3.2013, S.12). In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genom­
men werden, oft nach einem Rehabilitationskurs, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren 
jedoch unklar (ICTJ 3.2013, S.28). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung 
von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf Schuld durch Assoziierung anstatt 
individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen und waren überproportional gegen 
Sunniten gerichtet (EUISS 10.2017, S.1-2).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam-Regime began­
gene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige 
frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen 
Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Ta­
riqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020, S.5).
Obwohl viele Mitglieder der Ba’ath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rän­
gen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten (ICTJ 3.2013, 
S.4). Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „ Ent-Sunnifizierung“ dar und bekla­
gen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013, 
S.17). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, so­
weit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten 
in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 
28.10.2022, S.15-16).
235
241

Das 2006 verabschiedete irakische Ent-Ba‘athifizierungs-Gesetz verbietet ehemaligen Mitglie­
dern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu beklei­
den (AnA 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme 
an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. AnA 2.4.2018). 2008 hat das irakische Par­
lament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten, in Regierungspositionen zu arbeiten, 
aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (ICTJ 
3.2013, S.18-19). Berichten zufolge werden Sunniten bei der Einstellung im öffentlichen Sektor 
infolge der Ent-Ba’athifizierung diskriminiert. Diese, ursprünglich als Werkzeug gegen Loya­
listen des früheren Regimes gedacht, wird laut Sunniten und NGOs selektiv angewandt, um 
Sunniten von der Besetzung ausgewählter staatlicher Stellen auszuschließen, nicht aber, um 
ehemalige schiitische Ba’athisten auszugrenzen (UKHO 1.2021, S.19). Die Anschuldigungen, 
mit der Ba’ath-Partei in Verbindung zu stehen, wurde als Drohung gegen sunnitische Regie­
rungsmitarbeiter, insbesondere in den mehrheitlich schiitischen Gebieten im Südirak, und als 
Vorwand für Gewalt oder rechtliche Schritte gegen Stammesangehörige oder politische Rivalen 
verwendet (DFAT 16.1.2023, S.24).
Tausende vormalige Ba’ath-Mitglieder wurden in die Reihen des IS aufgenommen (REU 
11.12.2015). In dessen Anfangszeit drückte auch der mittlerweile verstorbene Feldmarschall 
Izzat Ibrahim al-Douri seine Unterstützung für den IS aus, bevor er sich später von ihm distan­
zierte. Al-Douri war seit der Hinrichtung Saddam Husseins 2006, Anführer der im Untergrund 
weiterbestehenden Überreste der Ba’ath Partei (AlMon 27.10.2020).
Anfang September 2022 haben Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) Verhaftungen 
von mutmaßlichen „ Ba’athisten“ vorgenommen. Es sind in Folge Fragen nach der Rechtmä­
ßigkeit der Verhaftungen und den politischen Gründen dafür aufgekommen. Die betroffenen 
Personen wurden beschuldigt, die Störung der schiitischen Arbaeen-Pilgerfahrt nach Kerba­
la geplant zu haben. Bei einigen der 44 verhafteten Personen handelt es sich tatsächlich um 
Teilnehmer der Tishreen-Proteste. Diese „ Ba’athisten“-Verhaftungen werden daher auch als 
Warnungen vor einer Teilnahme an den Jubiläumsprotesten anlässlich des Jahrestags der Pro­
teste gewertet (AlMon 16.9.2022). Unter den Verhafteten befanden sich auch vier prominente 
Tishreen-Aktivisten, die in Diwaniyah festgenommen und gefoltert wurden. Zwei der Aktivisten 
starben kurz nach ihrer Freilassung (DFAT 16.1.2023, S.24).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (16.9.2022): Iran-linked militias claim arrest linked to threats to disrupt religious 
holiday, https://www.al-monitor.com/originals/2022/09/iran-linked-militias-claim-arrest-linked-threa
ts-disrupt-religious-holiday , Zugriff 26.9.2022
■ AlMon - Al Monitor (27.10.2020): Iraqi Baath Party announces death of top adviser to Saddam 
Hussein, https://www.al-monitor.com/originals/2020/10/saddam-advisor-douri-dead-baath-iraq.ht
ml, Zugriff 18.8.2023
236
242

■ AnA - Anadolu Agency (2.4.2018): Candidates barred from Iraq polls for Baath Party links, https:
//www.aa.com.tr/en/middle-east/candidates-barred-from-iraq-polls-for-baath-party-links/1106380 , 
Zugriff 18.8.2023
■ CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (25.2.2010): De-Baathification As A Political Tool: 
Commission Ruling Bans Political Parties and Leaders, https://carnegieendowment.org/2010/01/26/d
e-baathification-as-political-tool-commission-ruling-bans-political-parties-and-leaders-pub-24778 , 
Zugriff 18.8.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Ba’th Party, https://www.britannica.com/topic/Baath-Party , 
Zugriff 18.8.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ EUISS - European Union Institute for Security Studies (10.2017): Meet Iraq’s Sunni Arabs: A strategic 
profile, https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/Brief 26 Iraq’s Sunnis_0.pdf, Zugriff 
18.8.2023
■ ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathifica­
tion in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf , 
Zugriff 18.8.2023
■ REU - Reuters (11.12.2015): How Saddam’s men help Islamic State rule, https://www.reuters.com/
investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-islamicstate/ , Zugriff 18.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2021): Country Policy and Information 
Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_
v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 27.4.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2020): Country Policy and Information 
Note Iraq: Ba’athists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024163/Iraq_-_Baathists_-_CPIN_-_v2.0
_-_January_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
19.7 (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Dawa‘esh)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Personen können aufgrund ihres Familiennamens (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), 
ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets als dem Islamischen Staat (IS) na­
hestehend verurteilt werden (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Der Vorwurf einer 
IS-Nähe wird von den Behörden und Gemeinschaften oft ohne Beweise erhoben. Der Ver­
dacht, dass sich ein Verwandter dem IS angeschlossen oder mit der Gruppe sympathisiert hat, 
ist dafür ausreichend, und es gibt keine Möglichkeit für Betroffene, sich dagegen zu wehren 
(HRW 3.6.2021). Generell sind besonders Frauen und Kinder von IS-Angehörigen wegen ihrer 
Verbindung zu diesem stigmatisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen durch Re­
gierungstruppen, darunter Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Nationaler Sicherheitsdienst (NSS), 
Volksmobilisieungskräfte (PMF), Peshmerga und Asayish. Verlässliche Statistiken über die Ge­
samtzahl solcher Fälle oder die Dauer der Inhaftierungen existieren jedoch nicht. Viele dieser 
Vorfälle betreffen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer des IS sowie deren Familienangehö­
rige (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche IS-Angehörige werden teils monatelang, bisweilen sogar 
jahrelang willkürlich festgehalten. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder 
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Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes festgenommen. Hierbei wird über die weitverbrei­
tete Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet 
(HRW 13.1.2021).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich in und außerhalb von 
Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch (FH 2023). 
Regierungstruppen der föderalen Regierung und der Kurdistan Region Irak (KRI) werden für 
das Verschwindenlassen Tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe 
stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). Regierungskräfte und PMF haben mut­
maßliche IS-Sympathisanten aus deren Häusern vertrieben und letztere beschlagnahmt (US­
DOS 12.4.2022). Vermeintliche IS-Familien, die in Vertreibung leben, sind besonders gefährdet, 
dass ihr Eigentum beschlagnahmt oder übernommen wird (FH 2023). Derartige Zwangsmaß­
nahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte 
Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 28.10.2022, S.16). Obwohl derartige Be­
schlagnahmen von Häusern und Grundstücken im Laufe des Jahres 2021 zurückgegangen 
sind, bleiben viele Häuser und Grundstücke nach wie vor in Fremdbesitz (USDOS 20.3.2023).
Dokumente: Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere amtliche Doku­
mente und stellte stattdessen seine eigenen Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht 
anerkannt werden. Außerdem haben viele Familien ihre Dokumente während der Kämpfe verlo­
ren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS 
kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenflüchtlinge (IDPs) 
ankamen (CCiC 1.4.2021, S.9,14; vgl. NRC 30.4.2019, S.8). Im September 2022 stellten meh­
rere Hilfsorganisationen fest, dass bis zu einer Million Iraker, die im Zuge des Konflikts mit dem 
IS vertrieben wurden, immer noch nicht in der Lage sind, grundlegende zivile Dokumente zu 
erhalten, wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie neue irakische Personalausweise 
(HRW 12.1.2023). Wenn aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des 
Herkunftsgebietes von Familien eine IS-Angehörigkeit vermutet wird (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.25), kann es zur Verweigerung einer Sicherheitsfreigabe kommen, was wieder­
um die Beschaffung von notwendigen Dokumenten verunmöglicht (HRW 13.1.2021; vgl. CCiC 
1.4.2021, S.14, DFAT 16.1.2023, S.25). Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der 
Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, 
anzuzeigen (HRW 13.1.2021).
Frauen: Vielen Frauen, die mit IS-Kämpfern verheiratet waren und verwitwet sind, fehlen Hei­
ratsurkunden (USDOS 30.3.2021). Sie können auch keine Geburtsurkunden für ihre Kinder 
erhalten, wenn der Ehemann nicht anwesend ist, bzw. keine Bescheinigung über den Tod des 
Ehemanns vorliegt (USDOS 20.3.2023). Einige Dokumente sind auf den Namen des männ­
lichen Haushaltsvorstands ausgestellt. Um diese Dokumente auf den Namen der Frau neu 
ausstellen lassen zu können, müssen diese Frauen ihre Ehe auflösen, indem sie einen Antrag 
vor Gericht stellen und die Sterbeurkunde des Ehemanns vorlegen. Viele Frauen haben jedoch 
keine Sterbeurkunde für ihren Ehemann. Ohne diese Sterbeurkunde können diese Frauen auch 
keine Klagen, ihren Besitz betreffend einreichen, da dieser auf den Namen des Ehemannes 
eingeschrieben ist. Außerdem können gemeinsame Kinder nicht das Eigentum ihres Vaters 
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