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Das 2006 verabschiedete irakische Ent-Ba‘athifizierungs-Gesetz verbietet ehemaligen Mitglie­
dern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu beklei­
den (AnA 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme 
an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. AnA 2.4.2018). 2008 hat das irakische Par­
lament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten, in Regierungspositionen zu arbeiten, 
aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (ICTJ 
3.2013, S.18-19). Berichten zufolge werden Sunniten bei der Einstellung im öffentlichen Sektor 
infolge der Ent-Ba’athifizierung diskriminiert. Diese, ursprünglich als Werkzeug gegen Loya­
listen des früheren Regimes gedacht, wird laut Sunniten und NGOs selektiv angewandt, um 
Sunniten von der Besetzung ausgewählter staatlicher Stellen auszuschließen, nicht aber, um 
ehemalige schiitische Ba’athisten auszugrenzen (UKHO 1.2021, S.19). Die Anschuldigungen, 
mit der Ba’ath-Partei in Verbindung zu stehen, wurde als Drohung gegen sunnitische Regie­
rungsmitarbeiter, insbesondere in den mehrheitlich schiitischen Gebieten im Südirak, und als 
Vorwand für Gewalt oder rechtliche Schritte gegen Stammesangehörige oder politische Rivalen 
verwendet (DFAT 16.1.2023, S.24).
Tausende vormalige Ba’ath-Mitglieder wurden in die Reihen des IS aufgenommen (REU 
11.12.2015). In dessen Anfangszeit drückte auch der mittlerweile verstorbene Feldmarschall 
Izzat Ibrahim al-Douri seine Unterstützung für den IS aus, bevor er sich später von ihm distan­
zierte. Al-Douri war seit der Hinrichtung Saddam Husseins 2006, Anführer der im Untergrund 
weiterbestehenden Überreste der Ba’ath Partei (AlMon 27.10.2020).
Anfang September 2022 haben Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) Verhaftungen 
von mutmaßlichen „ Ba’athisten“ vorgenommen. Es sind in Folge Fragen nach der Rechtmä­
ßigkeit der Verhaftungen und den politischen Gründen dafür aufgekommen. Die betroffenen 
Personen wurden beschuldigt, die Störung der schiitischen Arbaeen-Pilgerfahrt nach Kerba­
la geplant zu haben. Bei einigen der 44 verhafteten Personen handelt es sich tatsächlich um 
Teilnehmer der Tishreen-Proteste. Diese „ Ba’athisten“-Verhaftungen werden daher auch als 
Warnungen vor einer Teilnahme an den Jubiläumsprotesten anlässlich des Jahrestags der Pro­
teste gewertet (AlMon 16.9.2022). Unter den Verhafteten befanden sich auch vier prominente 
Tishreen-Aktivisten, die in Diwaniyah festgenommen und gefoltert wurden. Zwei der Aktivisten 
starben kurz nach ihrer Freilassung (DFAT 16.1.2023, S.24).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (16.9.2022): Iran-linked militias claim arrest linked to threats to disrupt religious 
holiday, https://www.al-monitor.com/originals/2022/09/iran-linked-militias-claim-arrest-linked-threa
ts-disrupt-religious-holiday , Zugriff 26.9.2022
■ AlMon - Al Monitor (27.10.2020): Iraqi Baath Party announces death of top adviser to Saddam 
Hussein, https://www.al-monitor.com/originals/2020/10/saddam-advisor-douri-dead-baath-iraq.ht
ml, Zugriff 18.8.2023
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242

■ AnA - Anadolu Agency (2.4.2018): Candidates barred from Iraq polls for Baath Party links, https:
//www.aa.com.tr/en/middle-east/candidates-barred-from-iraq-polls-for-baath-party-links/1106380 , 
Zugriff 18.8.2023
■ CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (25.2.2010): De-Baathification As A Political Tool: 
Commission Ruling Bans Political Parties and Leaders, https://carnegieendowment.org/2010/01/26/d
e-baathification-as-political-tool-commission-ruling-bans-political-parties-and-leaders-pub-24778 , 
Zugriff 18.8.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
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■ EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Ba’th Party, https://www.britannica.com/topic/Baath-Party , 
Zugriff 18.8.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ EUISS - European Union Institute for Security Studies (10.2017): Meet Iraq’s Sunni Arabs: A strategic 
profile, https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/Brief 26 Iraq’s Sunnis_0.pdf, Zugriff 
18.8.2023
■ ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathifica­
tion in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf , 
Zugriff 18.8.2023
■ REU - Reuters (11.12.2015): How Saddam’s men help Islamic State rule, https://www.reuters.com/
investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-islamicstate/ , Zugriff 18.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2021): Country Policy and Information 
Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_
v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 27.4.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2020): Country Policy and Information 
Note Iraq: Ba’athists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024163/Iraq_-_Baathists_-_CPIN_-_v2.0
_-_January_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
19.7 (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Dawa‘esh)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Personen können aufgrund ihres Familiennamens (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), 
ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets als dem Islamischen Staat (IS) na­
hestehend verurteilt werden (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Der Vorwurf einer 
IS-Nähe wird von den Behörden und Gemeinschaften oft ohne Beweise erhoben. Der Ver­
dacht, dass sich ein Verwandter dem IS angeschlossen oder mit der Gruppe sympathisiert hat, 
ist dafür ausreichend, und es gibt keine Möglichkeit für Betroffene, sich dagegen zu wehren 
(HRW 3.6.2021). Generell sind besonders Frauen und Kinder von IS-Angehörigen wegen ihrer 
Verbindung zu diesem stigmatisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen durch Re­
gierungstruppen, darunter Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Nationaler Sicherheitsdienst (NSS), 
Volksmobilisieungskräfte (PMF), Peshmerga und Asayish. Verlässliche Statistiken über die Ge­
samtzahl solcher Fälle oder die Dauer der Inhaftierungen existieren jedoch nicht. Viele dieser 
Vorfälle betreffen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer des IS sowie deren Familienangehö­
rige (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche IS-Angehörige werden teils monatelang, bisweilen sogar 
jahrelang willkürlich festgehalten. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder 
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Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes festgenommen. Hierbei wird über die weitverbrei­
tete Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet 
(HRW 13.1.2021).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich in und außerhalb von 
Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch (FH 2023). 
Regierungstruppen der föderalen Regierung und der Kurdistan Region Irak (KRI) werden für 
das Verschwindenlassen Tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe 
stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). Regierungskräfte und PMF haben mut­
maßliche IS-Sympathisanten aus deren Häusern vertrieben und letztere beschlagnahmt (US­
DOS 12.4.2022). Vermeintliche IS-Familien, die in Vertreibung leben, sind besonders gefährdet, 
dass ihr Eigentum beschlagnahmt oder übernommen wird (FH 2023). Derartige Zwangsmaß­
nahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte 
Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 28.10.2022, S.16). Obwohl derartige Be­
schlagnahmen von Häusern und Grundstücken im Laufe des Jahres 2021 zurückgegangen 
sind, bleiben viele Häuser und Grundstücke nach wie vor in Fremdbesitz (USDOS 20.3.2023).
Dokumente: Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere amtliche Doku­
mente und stellte stattdessen seine eigenen Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht 
anerkannt werden. Außerdem haben viele Familien ihre Dokumente während der Kämpfe verlo­
ren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS 
kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenflüchtlinge (IDPs) 
ankamen (CCiC 1.4.2021, S.9,14; vgl. NRC 30.4.2019, S.8). Im September 2022 stellten meh­
rere Hilfsorganisationen fest, dass bis zu einer Million Iraker, die im Zuge des Konflikts mit dem 
IS vertrieben wurden, immer noch nicht in der Lage sind, grundlegende zivile Dokumente zu 
erhalten, wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie neue irakische Personalausweise 
(HRW 12.1.2023). Wenn aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des 
Herkunftsgebietes von Familien eine IS-Angehörigkeit vermutet wird (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.25), kann es zur Verweigerung einer Sicherheitsfreigabe kommen, was wieder­
um die Beschaffung von notwendigen Dokumenten verunmöglicht (HRW 13.1.2021; vgl. CCiC 
1.4.2021, S.14, DFAT 16.1.2023, S.25). Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der 
Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, 
anzuzeigen (HRW 13.1.2021).
Frauen: Vielen Frauen, die mit IS-Kämpfern verheiratet waren und verwitwet sind, fehlen Hei­
ratsurkunden (USDOS 30.3.2021). Sie können auch keine Geburtsurkunden für ihre Kinder 
erhalten, wenn der Ehemann nicht anwesend ist, bzw. keine Bescheinigung über den Tod des 
Ehemanns vorliegt (USDOS 20.3.2023). Einige Dokumente sind auf den Namen des männ­
lichen Haushaltsvorstands ausgestellt. Um diese Dokumente auf den Namen der Frau neu 
ausstellen lassen zu können, müssen diese Frauen ihre Ehe auflösen, indem sie einen Antrag 
vor Gericht stellen und die Sterbeurkunde des Ehemanns vorlegen. Viele Frauen haben jedoch 
keine Sterbeurkunde für ihren Ehemann. Ohne diese Sterbeurkunde können diese Frauen auch 
keine Klagen, ihren Besitz betreffend einreichen, da dieser auf den Namen des Ehemannes 
eingeschrieben ist. Außerdem können gemeinsame Kinder nicht das Eigentum ihres Vaters 
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erben (CCiC 1.4.2021, S.15). Auch werden Heiratsurkunden, die in den vormals vom IS kon­
trollierten Gebieten ausgestellt wurden, von der irakischen Regierung nicht anerkannt (CCiC 
1.4.2021, S.14; vgl. NRC 30.4.2019, S.17). Ohne vorliegende Sterbeurkunde des Ehemanns 
ist den betroffenen Frauen auch eine neuerliche Heirat nicht möglich (AA 28.10.2022, S.21). 
Diese Frauen sind einem erhöhten Risiko von Selbstmord, Vergeltung und sexueller Ausbeutung 
ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch Ehrenmorde bleiben ein Risiko. Manche Gemeinschaf­
ten haben Edikte erlassen und Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Frauen von jeder 
Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist. Die 
Gemeinschaften akzeptieren jedoch im Allgemeinen keine Kinder von IS-Kämpfern (USDOS 
20.3.2023), weswegen diese häufig ausgesetzt oder in Waisenhäuser gebracht werden (USDOS 
30.3.2021).
Kinder: 1.000 bis 2.000 Kinder werden wegen angeblicher IS-Verbindnungen im föderalen Irak 
und in der KRI festgehalten. In dem Zusammenhang werden Foltervorwürfe für das Erlangen 
von Geständnissen erhoben (DFAT 16.1.2023, S.25). Kinder von IS-Kämpfern werden im Allge­
meinen von den diversen Gemeinschaften nicht akzeptiert (USDOS 20.3.2023). Auch werden 
vom IS ausgestellte Geburtsurkunden für Kinder, die im IS-Territorium geboren wurden, von 
Regierungsbehörden nicht anerkannt (AA 28.10.2022, S.21) und die Ausstellung von neuen 
Geburtsurkunden wird oft verweigert. Ohne Geburtsurkunden können diese Kinder nicht einge­
schult werden (AA 28.10.2022, S.21; vgl. USDOS 20.3.2023). Jahrelang haben die Behörden 
Tausende von Kindern ohne zivile Papiere daran gehindert, sich in staatlichen Schulen einzu­
schreiben, einschließlich staatlicher Schulen in Lagern für Vertriebene (HRW 13.1.2021; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.25). Geschätzt 12.000 Kindern fehlen noch immer zivilrechtliche Dokumente, 
einschließlich Geburtsurkunden (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen eines einheitlichen, landes­
weiten Plans zur Erfassung von Kindern irakischer Mütter mit IS-Vätern bringt für die betroffenen 
Kinder die Gefahr der Staatenlosigkeit mit sich (USDOS 20.3.2023). Kinder, die keine Geburts­
urkunde haben, müssen ein Altersbestimmungsverfahren durchlaufen, bevor sie Unterlagen 
erhalten. Im Gouvernement Ninewa gibt es neben dem medizinischen Komitee in Mossul auch 
medizinische Ausschüsse in den Distrikten Sinjar, Tel ’Afar und Ba’aj (IOM 24.1.2023).
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindun­
gen wird eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder 
in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren (DFAT 16.1.2023, S.25; vgl. HRW 13.1.2021), 
weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden 
sie verbieten (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Auch das Fehlen von Dokumenten hindert 
Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen (NRC 30.4.2019, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.25). Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit 
aus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.21). Personen ohne Papiere sind einem erhöhten 
Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden (HRW 
13.1.2021; vgl. NRC 30.4.2019, S.14). Sie können bei Polizeikontrollen festgenommen und 
verhört werden (AA 28.10.2022, S.21). Rund 250.000 sunnitisch-arabische Binnenvertriebene 
können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie mit dem IS in Verbindung gebracht werden 
(DFAT 16.1.2023, S.25).
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Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten aufgrund fehlender 
Dokumente keinen Zugang zu Dienstleistungen (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). 
Insbesondere Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und die nicht über eine 
entsprechende Sterbeurkunde verfügen, um sich selbst als Haushaltsvorstand einschrieben zu 
lassen, stehen damit vor einem Hindernis, um humanitäre und staatliche Hilfe zu erhalten (CCiC 
1.4.2021, S.15). Das Gesetz Nr. 20 von 2009 sieht Entschädigungen für Opfer von Militärope­
rationen, militärischen Fehlern und terroristischen Handlungen vor, egal durch welche Konflikt­
parteien der Schaden verursacht wurde (HRW 3.6.2021). Manche lokale Behörden wenden 
das Entschädigungsgesetz jedoch in diskriminierender Weise an, indem Familien mit vermeint­
lichen IS-Verbindungen davon ausgeschlossen werden. Vielen fehlen dadurch die Mittel zum 
Wiederaufbau ihrer Häuser (HRW 3.6.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Entschädigungskom­
mission von Mossul hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten 
können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr 
erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese 
Genehmigung verweigert wird (USDOS 30.3.2021). Das Fehlen von Dokumenten schränkt mit­
unter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein (NRC 30.4.2019, S.11; vgl. HRW 
13.1.2021, DFAT 16.1.2023, S.25).
Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) 
gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und 2016 verurteilt wurden, die Möglichkeit einen 
Antrag auf Amnestie zu stellen (AlMon 26.8.2016; vgl. HRW 6.3.2019, S.47, WCAC 3.2021, 
S.17). Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, 
darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhan­
del, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder (AlMon 
26.8.2016; vgl. WCAC 3.2021, S.17). Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für 
jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe 
angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat (HRW 6.3.2019, S.47-48; vgl. AlMon 
26.8.2016). Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich je­
doch häufig, das Gesetz anzuwenden (HRW 6.3.2019, S.48; vgl. WCAC 3.2021, S.17). Kinder, 
die mit dem IS in Verbindung stehen, sind oft von Amnestien ausgeschlossen (WCAC 3.2021, 
S.17). NGOs und Politiker kritisieren die selektive Umsetzung des Gesetzes, die nicht dem 
beabsichtigten Ziel der Gesetzgebung entspricht, das darin besteht, Erleichterung für diejenigen 
zu schaffen, die unter falschen Anschuldigungen oder aus konfessionellen Gründen inhaftiert 
wurden (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (26.8.2016): Iraqi Parliament approves controversial amnesty law, https://www.
al-monitor.com/originals/2016/08/general-amnesty-law-terrorism-national-reconciliation-iraq.html , 
Zugriff 19.1.2023
240
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Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_F
inal-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net
/en/document/2053207.html, Zugriff 3.6.2021
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): Everyone Must Confess Abuses against Children Suspected 
of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-w
eb-1.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): New Paper Trails: Expanding Access to 
Civil Documentation for Children in Iraq, https://iraq.iom.int/stories/new-paper-trails-expanding-acc
ess-civil-documentation-children-iraq , Zugriff 24.8.2023
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sentenced to a life on the margins, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/iraq/barriers-from-b
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights 
Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
■ WCAC - Watchlist on Children and Armed Conflict (3.2021): Bridging the Gap: Bringing the Response 
to Children Formerly Associated with ISIL in Iraq in Line with International Child Protection Standards, 
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/watchlist-policy-brief-iraq-mar2021-final.pdf , 
Zugriff 18.8.2023
19.8 Bidoun und andere Staatenlose
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Es leben im Irak viele Personen, die entweder staatenlos sind oder von Staatenlosigkeit bedroht 
sind (USDOS 20.3.2023).
Aktuell leben Zehntausende Menschen im Irak, die als Bidoun [auch Bidun, Bidoon] bezeichnet 
werden (AA 25.10.2021, S.23). UNHCR schätzt die Zahl der Bidoun auf 47.000 (AA 28.10.2022, 
S.22). Stand 2006, dem letzten Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, waren schätzungs­
weise 54.500 Menschen im Irak „ Bidoun“ (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33).
Bei der Bezeichnung Bidoun handelt es sich um eine Verkürzung des arabischen bidoon jinsiya, 
was mit „ ohne Staatsbürgerschaft“ übersetzt werden kann (UNHCR 10.10.2019). Gemeint sind 
damit Nachkommen von Personen, die bei der Staatsgründung keine irakische Staatsbürger­
schaft erhielten und als Nomaden undokumentiert in der Wüste der südlichen Gouvernements 
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von Basra, Dhi-Qar und Qadisiyah leben (USDOS 30.3.2021). Es handelt sich überwiegend 
um aus Kuwait und Saudi-Arabien stammende Beduinen sowie um Personen kurdischer und 
iranischer Abstammung (AA 28.10.2022, S.22). Einige Bidoun kamen unmittelbar nach dem 
Golfkrieg von 1991 aus Kuwait in den Irak, die meisten ohne anerkannte Staatsbürgerschaft 
oder offizielle Papiere (UNHCR 10.10.2019). Die Dürre im südlichen Teil des Landes hat viele 
Bidoun gezwungen, in die Städte zu ziehen, wo die meisten von ihnen Ausweispapiere und 
Zugang zu Lebensmittelrationen und anderen Sozialleistungen erhielten (USDOS 30.3.2021).
Von Staatenlosigkeit bedrohte Gemeinschaften sind Mitglieder der goyanischen und türkisch-
kurdischen Omariya-Stämme bei Mossul, Staatsangehörige des Südsudan (USDOS 30.3.2021; 
vgl. UNHCR 9.2022, S.1), Ahwazi (schiitische Araber iranischer Abstammung), die religiöse 
Minderheit der Baha’i, Bewohner des südlichen Marschlandes (USDOS 30.3.2021), Angehörige 
von historisch undokumentierten Minderheiten, wie Roma (DFAT 16.1.2023, S.33; vgl. USDOS 
30.3.2021, UNHCR 9.2022, S.1), Afro-Iraker (DFAT 16.1.2023, S.33), Faili-Kurden und Palästi­
nenser [siehe die gleichnamigen Kapitel].
Der Staat trägt, unter anderem durch die Diskriminierung von Frauen in den Staatsangehörig­
keitsgesetzen, zur Staatenlosigkeit bei (USDOS 20.3.2023). Artikel 18 der irakischen Verfassung 
besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staats­
bürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 
20.3.2023).
Auch vertriebene (IDP) Kinder, denen gültige zivile Dokumente fehlen, sind von Staatenlosig­
keit betroffen. Insbesondere Kinder, die unter der IS-Herrschaft geboren wurden und deren 
von IS-Behörden ausgestellte Dokumente von den irakischen Behörden nicht anerkannt wer­
den (USDOS 20.3.2023) oder auch Kinder, die von IS-Angehörigen gezeugt wurden [siehe 
das Kapitel „ (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und ”IS-Familien“ (Dawa‘esh)„ ], 
einschließlich der Kinder von überlebenden Jesidinnen und Jesiden sind von Staatenlosigkeit 
betroffen (UNHCR 9.2022, S.1; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33-34) [siehe das Kapitel ”Jesiden“]. 
Auch Kinder von Baha’i sind von Staatenlosigkeit bedroht, da die Baha’i im föderalen Irak keine 
anerkannte konfessionelle Gemeinschaft sind und folglich weder Eheschließungen noch aus 
diesen Ehen hervorgegangene Geburten registrieren lassen können (FH 2023).
Staatenlose Kinder sind mit Schwierigkeiten konfrontiert, was den Erhalt ziviler Dokumente 
angeht. Damit einhergehend haben sie auch Probleme bei der Inanspruchnahme grundlegen­
der Rechte, wie z. B. Schulbesuche, eine professionelle medizinische Versorgung (USDOS 
20.3.2023), Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung von Ehen und Geburten (UNHCR 
19.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).
Zu den Dokumenten, die für von Staatenlosigkeit bedrohte Personen am wichtigsten sind, ge­
hören Geburts-, Heirats- und Staatsangehörigkeitsurkunden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 
12.1.2023). Etwa 15.000 Kinder haben keine vom irakischen Staat ausgestellte Geburtsurkun­
de oder andere zivile Dokumente, die ihre Identität belegen (USDOS 12.4.2022). Behördliche 
Hürden verhindern, dass Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit Dokumente wie Perso­
nalausweise, Geburtsurkunden oder Lebensmittelkarten erhalten (HRW 13.1.2022). Aufgrund 
242
248

des Fehlens eines landesweiten, einheitlichen Plans zur Erfassung von Kindern mit irakischen 
Müttern und IS-Vätern droht solchen Kindern Staatenlosigkeit. Damit werden ihnen grundlegen­
de Rechte irakischer Bürger vorenthalten (USDOS 12.4.2022). Es hindert sie an einer siche­
ren Rückkehr und blockiert ihren Zugang zu Sozialleistungen und staatlichen Diensten (HRW 
3.6.2021) [siehe Kapitel (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Da­
wa‘esh)].
Eine vom UNHCR finanzierte Rechtsinitiative sicherte Hunderten von ehemals staatenlosen 
Familien die irakische Staatsangehörigkeit und damit einhergehend Zugang zu grundlegenden 
Rechten und Dienstleistungen. Seit 2017 arbeiten Anwälte daran, Bidoun und anderen Staaten­
losen zu helfen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben, und unterstützten durchschnittlich 500 
Personen pro Jahr (USDOS 30.3.2021). Dank des Rechtsrahmens zur Verringerung und Ver­
hinderung von Staatenlosigkeit haben im Laufe der letzten Jahre Tausende von Staatenlosen 
oder von Staatenlosigkeit bedrohte Personen im Irak die irakische Staatsangehörigkeit erhalten, 
sodass die Zahl der Staatenlosen im Land, dank der Bemühungen der irakischen Regierung, 
zurückgegangen ist (UNHCR 19.1.2023).
Quellen
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abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net
/en/document/2053207.html, Zugriff 3.6.2021
■ RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle 
englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGI
SLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.1.2023): UNHCR and Ministry of 
Interior hold conference in Baghdad to discuss the way forward to end statelessness in Iraq, https:
//iraq.un.org/en/215720-unhcr-and-ministry-interior-hold-conference-baghdad-discuss-way-forwa
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REPORT, Statelessness and Risks of Statelessness in Iraq: Faili Kurd and Bidoon Communities, 
https://reporting.unhcr.org/document/3497, Zugriff 1.2.2023
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reality for Iraq’s Bidoon minority, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018193.html, Zugriff 1.4.2021
243
249

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller 
Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung 
respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen be­
schränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten 
Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz 
erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die 
Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzurie­
geln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit 
wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie 
ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, 
PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln 
verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen 
zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten 
zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine 
neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte 
die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass 
Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, 
welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise 
von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der an­
schließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale 
Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürg­
schaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Perso­
nen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, 
insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus ei­
nem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der 
vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im 
Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben 
oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmun­
gen, siehe die Kapitel „ Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak“ und „ Einreise und 
Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)“].
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Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist kom­
plex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer 
im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehör­
de. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie 
offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich et­
was, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht 
wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf natio­
naler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne 
Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser 
Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschrän­
kungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil 
und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im 
Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hin­
dernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet 
niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft 
(UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine 
entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland 
erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter 
Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der 
eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht 
für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausge­
stellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In 
Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte „ Operation Center“ einschalten, das Zugriff 
auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise 
erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen 
zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problem­
los passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 
Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird je­
doch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem 
gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass mög­
lich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur 
einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulay­
maniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk 
wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internatio­
nale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 
eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk 
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