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von Basra, Dhi-Qar und Qadisiyah leben (USDOS 30.3.2021). Es handelt sich überwiegend 
um aus Kuwait und Saudi-Arabien stammende Beduinen sowie um Personen kurdischer und 
iranischer Abstammung (AA 28.10.2022, S.22). Einige Bidoun kamen unmittelbar nach dem 
Golfkrieg von 1991 aus Kuwait in den Irak, die meisten ohne anerkannte Staatsbürgerschaft 
oder offizielle Papiere (UNHCR 10.10.2019). Die Dürre im südlichen Teil des Landes hat viele 
Bidoun gezwungen, in die Städte zu ziehen, wo die meisten von ihnen Ausweispapiere und 
Zugang zu Lebensmittelrationen und anderen Sozialleistungen erhielten (USDOS 30.3.2021).
Von Staatenlosigkeit bedrohte Gemeinschaften sind Mitglieder der goyanischen und türkisch-
kurdischen Omariya-Stämme bei Mossul, Staatsangehörige des Südsudan (USDOS 30.3.2021; 
vgl. UNHCR 9.2022, S.1), Ahwazi (schiitische Araber iranischer Abstammung), die religiöse 
Minderheit der Baha’i, Bewohner des südlichen Marschlandes (USDOS 30.3.2021), Angehörige 
von historisch undokumentierten Minderheiten, wie Roma (DFAT 16.1.2023, S.33; vgl. USDOS 
30.3.2021, UNHCR 9.2022, S.1), Afro-Iraker (DFAT 16.1.2023, S.33), Faili-Kurden und Palästi­
nenser [siehe die gleichnamigen Kapitel].
Der Staat trägt, unter anderem durch die Diskriminierung von Frauen in den Staatsangehörig­
keitsgesetzen, zur Staatenlosigkeit bei (USDOS 20.3.2023). Artikel 18 der irakischen Verfassung 
besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staats­
bürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 
20.3.2023).
Auch vertriebene (IDP) Kinder, denen gültige zivile Dokumente fehlen, sind von Staatenlosig­
keit betroffen. Insbesondere Kinder, die unter der IS-Herrschaft geboren wurden und deren 
von IS-Behörden ausgestellte Dokumente von den irakischen Behörden nicht anerkannt wer­
den (USDOS 20.3.2023) oder auch Kinder, die von IS-Angehörigen gezeugt wurden [siehe 
das Kapitel „ (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und ”IS-Familien“ (Dawa‘esh)„ ], 
einschließlich der Kinder von überlebenden Jesidinnen und Jesiden sind von Staatenlosigkeit 
betroffen (UNHCR 9.2022, S.1; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33-34) [siehe das Kapitel ”Jesiden“]. 
Auch Kinder von Baha’i sind von Staatenlosigkeit bedroht, da die Baha’i im föderalen Irak keine 
anerkannte konfessionelle Gemeinschaft sind und folglich weder Eheschließungen noch aus 
diesen Ehen hervorgegangene Geburten registrieren lassen können (FH 2023).
Staatenlose Kinder sind mit Schwierigkeiten konfrontiert, was den Erhalt ziviler Dokumente 
angeht. Damit einhergehend haben sie auch Probleme bei der Inanspruchnahme grundlegen­
der Rechte, wie z. B. Schulbesuche, eine professionelle medizinische Versorgung (USDOS 
20.3.2023), Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung von Ehen und Geburten (UNHCR 
19.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).
Zu den Dokumenten, die für von Staatenlosigkeit bedrohte Personen am wichtigsten sind, ge­
hören Geburts-, Heirats- und Staatsangehörigkeitsurkunden (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 
12.1.2023). Etwa 15.000 Kinder haben keine vom irakischen Staat ausgestellte Geburtsurkun­
de oder andere zivile Dokumente, die ihre Identität belegen (USDOS 12.4.2022). Behördliche 
Hürden verhindern, dass Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit Dokumente wie Perso­
nalausweise, Geburtsurkunden oder Lebensmittelkarten erhalten (HRW 13.1.2022). Aufgrund 
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des Fehlens eines landesweiten, einheitlichen Plans zur Erfassung von Kindern mit irakischen 
Müttern und IS-Vätern droht solchen Kindern Staatenlosigkeit. Damit werden ihnen grundlegen­
de Rechte irakischer Bürger vorenthalten (USDOS 12.4.2022). Es hindert sie an einer siche­
ren Rückkehr und blockiert ihren Zugang zu Sozialleistungen und staatlichen Diensten (HRW 
3.6.2021) [siehe Kapitel (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Da­
wa‘esh)].
Eine vom UNHCR finanzierte Rechtsinitiative sicherte Hunderten von ehemals staatenlosen 
Familien die irakische Staatsangehörigkeit und damit einhergehend Zugang zu grundlegenden 
Rechten und Dienstleistungen. Seit 2017 arbeiten Anwälte daran, Bidoun und anderen Staaten­
losen zu helfen, die Staatsangehörigkeit zu erwerben, und unterstützten durchschnittlich 500 
Personen pro Jahr (USDOS 30.3.2021). Dank des Rechtsrahmens zur Verringerung und Ver­
hinderung von Staatenlosigkeit haben im Laufe der letzten Jahre Tausende von Staatenlosen 
oder von Staatenlosigkeit bedrohte Personen im Irak die irakische Staatsangehörigkeit erhalten, 
sodass die Zahl der Staatenlosen im Land, dank der Bemühungen der irakischen Regierung, 
zurückgegangen ist (UNHCR 19.1.2023).
Quellen
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abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
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Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net
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Interior hold conference in Baghdad to discuss the way forward to end statelessness in Iraq, https:
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Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
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Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller 
Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung 
respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen be­
schränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten 
Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz 
erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die 
Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzurie­
geln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit 
wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie 
ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, 
PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln 
verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen 
zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten 
zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine 
neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte 
die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass 
Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, 
welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise 
von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der an­
schließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale 
Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürg­
schaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Perso­
nen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, 
insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus ei­
nem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der 
vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im 
Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben 
oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmun­
gen, siehe die Kapitel „ Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak“ und „ Einreise und 
Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)“].
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Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist kom­
plex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer 
im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehör­
de. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie 
offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich et­
was, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht 
wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf natio­
naler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne 
Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser 
Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschrän­
kungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil 
und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im 
Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hin­
dernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet 
niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft 
(UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine 
entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland 
erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter 
Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der 
eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht 
für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausge­
stellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In 
Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte „ Operation Center“ einschalten, das Zugriff 
auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise 
erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen 
zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problem­
los passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 
Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird je­
doch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem 
gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass mög­
lich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur 
einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulay­
maniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk 
wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internatio­
nale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 
eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk 
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Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 
16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, 
der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen 
dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äu­
ßerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre 
Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind 
asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und 
der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen 
haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad 
Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter 
nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in 
die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa’Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa’Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra 
nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den 
von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt 
auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den 
umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus 
dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem 
anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
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In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des 
Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe 
(DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Si­
cherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen 
häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region 
auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast 
alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen 
(Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Quellen
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abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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dadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista 
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helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakir­
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378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780
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Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to 
Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/e
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■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating 
from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas 
of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
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Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907 , Zugriff 
24.8.2023 [Login erforderlich]
20.1 Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:00
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreise­
genehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). 
Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten 
irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an iraki­
sche Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass 
genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, 
S.24, 26).
Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte 
bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, 
muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card 
(UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouverne­
ments Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, 
Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 
11.2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouver­
nement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im 
Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier 
wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen 
wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreise­
kontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouverne­
mentNinewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich 
der Distrikte Tal ’Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, 
die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben(UNHCR 
11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewis­
sen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das 
Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, 
darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht 
stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), 
unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
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Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad 
stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwal­
tungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der 
zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine 
geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. 
Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert 
werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala 
stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der 
Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Un­
terstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte 
Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Di­
strikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im 
Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unter­
stützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich 
vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen 
Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, 
unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des 
Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist 
bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung 
des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Un­
terstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das 
sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar 
oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstüt­
zungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach 
Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).
Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stam­
men, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, 
in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicher­
heitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit 
außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, 
wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach 
der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 
11.2022, S.12).
Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Ker­
bala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort 
stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein 
Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) 
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sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüber­
prüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der 
Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je 
nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben 
(UNHCR 11.2022, S.12).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin 
Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to 
Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
20.2 Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten 
Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.3.2023).
Einwohner der KRI können generell ohne Einschränkungen in die anderen Gouvernements der 
KRI einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise (Civil Status ID Card (CSID) oder Unified ID 
Card (UNID)) vorlegen (UNHCR 11.2022, S.5). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in 
die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören, auch Kurden) müs­
sen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. 
Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 20.3.2023). Beamte hin­
dern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise 
in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, 
die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Für eine Einreise in das Gouvernement Dohuk benötigen Personen von außerhalb der KRI, 
unabhängig von ihrem ethno-konfessionellen Profil, eine auf 30 Tage befristete Einreisegeneh­
migung (Sicherheitsgarantiekarte). Diese erhalten sie nach einer Sicherheitskontrolle durch die 
Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements. Personen, die länger als 30 
Tage im Gouvernement bleiben wollen, müssen sich an den Asayish und den Mukhtar (Leiter der 
lokalen Verwaltung) des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten möchten, um den Aufenthalt 
zu legalisieren (UNHCR 11.2022, S.5).
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Für eine Einreise in das Gouvernement Erbil benötigen Araber und Turkmenen, die nicht aus 
der KRI stammen, eine Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte) nach einer Sicherheits­
kontrolle durch die Asayish, die für 30 Tage gültig ist. Bei einer Einreise über den internationalen 
Flughafen von Erbil müssen sie sich binnen 48 Stunden bei den Asayish melden, so sie be­
absichtigen, länger als diese Frist im Gouvernement zu bleiben. Für einen Aufenthalt von über 
30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie 
sich aufhalten wollen. Kurden, Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen 
können unter Vorlage ihrer Identitätsnachweise ohne Einschränkungen in das Gouvernement 
Erbil einreisen (UNHCR 11.2022, S.5).
Bei einer Einreise in das Gouvernement Sulaymaniyah erhalten irakische Araber und Turkme­
nen nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am Einreisekontrollpunkt des Gouverne­
ments eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung in Form einer Touristen-Besucherkarte. 
Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des 
Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Personen, die über den Flughafen von Su­
laymaniyah einreisen, erhalten keine Touristen-Besucherkarte, sondern müssen sich an die 
Asayish und den Mukhtar wenden, wenn sie im Gouvernement bleiben wollen. Irakische Kur­
den von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah 
einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen. Jesiden werden in der Praxis genauso 
behandelt (UNHCR 11.2022, S.6).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch 
ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, 
S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpoli­
zei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vgl. UNHCR 
11.2022, S.12-13).
Für eine Niederlassung ist in allen Gouvernements der KRI eine Sicherheitsüberprüfung durch 
die zuständigen Sicherheitsbehörden erforderlich, ungeachtet des Profils bzw. der Herkunft der 
Person. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus ehemals vom Islamischen Staat 
(IS) kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden unter Umständen stärker kon­
trolliert und erhalten manchmal keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Sicherheitsgenehmigung 
oder laufen Gefahr, auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes von 2005 (Gesetz Nr. 13 
aus dem Jahr 2005) willkürlich festgenommen und inhaftiert zu werden (UNHCR 11.2022, S.6).
Iraker aus den anderen Gouvernements der KRI können sich in den Gouvernements Erbil und 
Dohuk, nach Überprüfung durch die Asayish-Behörde und Anmeldung beim Mukhtar des Vier­
tels, in dem sie sich niederlassen wollen, ihre Wohnungskarten übertragen oder neu ausstellen 
lassen. Sobald die Wohnungskarte übertragen oder ausgestellt wurde, können Identitätsnach­
weise erhalten oder neu ausgestellt werden und kann die Übertragung der Registrierung für 
das öffentliche Verteilungssystem (Public Distribution System, PDS) beantragt werden. Sie 
haben Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung, können eine 
Beschäftigung aufnehmen und eine Wohnung mieten oder kaufen (UNHCR 11.2022, S.12-14). 
Im Gouvernement Sulaymaniyah können zwar Wohnungs- und PDS-Karten übertragen werden, 
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