2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-irak-version-8-99ad
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023 ■ Zeidel/al-Hashimi - Dr. Ronen Zeidel, Hisham al-Hashimi (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907 , Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich] 20.1 Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak Letzte Änderung 2023-10-09 16:00 Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreise genehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an iraki sche Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26). Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4). Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouverne ments Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4). Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouver nement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreise kontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouverne mentNinewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal ’Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben(UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewis sen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022). Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen: 248

Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwal tungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10). Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Un terstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Di strikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unter stützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11). Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Un terstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstüt zungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11). Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stam men, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicher heitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12). Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Ker bala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) 249

sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüber prüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023 20.2 Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI) Letzte Änderung 2023-10-09 16:26 Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.3.2023). Einwohner der KRI können generell ohne Einschränkungen in die anderen Gouvernements der KRI einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise (Civil Status ID Card (CSID) oder Unified ID Card (UNID)) vorlegen (UNHCR 11.2022, S.5). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören, auch Kurden) müs sen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 20.3.2023). Beamte hin dern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021). Für eine Einreise in das Gouvernement Dohuk benötigen Personen von außerhalb der KRI, unabhängig von ihrem ethno-konfessionellen Profil, eine auf 30 Tage befristete Einreisegeneh migung (Sicherheitsgarantiekarte). Diese erhalten sie nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements. Personen, die länger als 30 Tage im Gouvernement bleiben wollen, müssen sich an den Asayish und den Mukhtar (Leiter der lokalen Verwaltung) des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten möchten, um den Aufenthalt zu legalisieren (UNHCR 11.2022, S.5). 250

Für eine Einreise in das Gouvernement Erbil benötigen Araber und Turkmenen, die nicht aus der KRI stammen, eine Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte) nach einer Sicherheits kontrolle durch die Asayish, die für 30 Tage gültig ist. Bei einer Einreise über den internationalen Flughafen von Erbil müssen sie sich binnen 48 Stunden bei den Asayish melden, so sie be absichtigen, länger als diese Frist im Gouvernement zu bleiben. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Kurden, Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen können unter Vorlage ihrer Identitätsnachweise ohne Einschränkungen in das Gouvernement Erbil einreisen (UNHCR 11.2022, S.5). Bei einer Einreise in das Gouvernement Sulaymaniyah erhalten irakische Araber und Turkme nen nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am Einreisekontrollpunkt des Gouverne ments eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung in Form einer Touristen-Besucherkarte. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Personen, die über den Flughafen von Su laymaniyah einreisen, erhalten keine Touristen-Besucherkarte, sondern müssen sich an die Asayish und den Mukhtar wenden, wenn sie im Gouvernement bleiben wollen. Irakische Kur den von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen. Jesiden werden in der Praxis genauso behandelt (UNHCR 11.2022, S.6). Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpoli zei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vgl. UNHCR 11.2022, S.12-13). Für eine Niederlassung ist in allen Gouvernements der KRI eine Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden erforderlich, ungeachtet des Profils bzw. der Herkunft der Person. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus ehemals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden unter Umständen stärker kon trolliert und erhalten manchmal keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Sicherheitsgenehmigung oder laufen Gefahr, auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes von 2005 (Gesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005) willkürlich festgenommen und inhaftiert zu werden (UNHCR 11.2022, S.6). Iraker aus den anderen Gouvernements der KRI können sich in den Gouvernements Erbil und Dohuk, nach Überprüfung durch die Asayish-Behörde und Anmeldung beim Mukhtar des Vier tels, in dem sie sich niederlassen wollen, ihre Wohnungskarten übertragen oder neu ausstellen lassen. Sobald die Wohnungskarte übertragen oder ausgestellt wurde, können Identitätsnach weise erhalten oder neu ausgestellt werden und kann die Übertragung der Registrierung für das öffentliche Verteilungssystem (Public Distribution System, PDS) beantragt werden. Sie haben Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung, können eine Beschäftigung aufnehmen und eine Wohnung mieten oder kaufen (UNHCR 11.2022, S.12-14). Im Gouvernement Sulaymaniyah können zwar Wohnungs- und PDS-Karten übertragen werden, 251

für die Ausstellung oder Verlängerung von Identitätspapieren müssen KRI-Bürger jedoch in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.15). Für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in einem der KRI-Gouvernements muss sich jede Person von außerhalb der KRI, unabhängig ihrer ethno-konfessionellen Herkunft, in dem Viertel in dem sie sich niederlassen möchte, beim lokalen Asayish-Büro registrieren lassen und beim Mukhtar anmelden (UNHCR 11.2022, S.13-15). Nur in Dohuk ist eine Bürgschaft notwendig, wobei, bei Bestand eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch der Arbeitgeber als Bürge fungieren kann. Bei Personen, die eine Wohnung mieten, kann der Mietvertrag anstelle eines Bürgen vorgelegt werden (UNHCR 11.2022, S.13). Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2022, S.14-15; vgl. USDOS 12.4.2022), abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.2022, S.13). Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen von außerhalb der KRI dürfen sich in Erbil aufhalten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Sie haben sich jedoch beim lokalen Asayish und dem Mukhtar anzumelden (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah gelten für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI dieselben Regeln wie für KRI-Bürger (UNHCR 11.2022, S.15). Alleinstehende arabische und turkmenische Männer und Personen ohne Arbeits- oder Mietver trag erhalten in allen Gouvernements nur eine auf 30 Tage begrenzte, verlängerbare Aufenthalts genehmigung. Angesichts dieser kurzen Gültigkeitsdauer haben diese Personen im Allgemeinen Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden (UNHCR 11.2022, S.14). Wenn sie je doch eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen können, können sie eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung beantragen, doch werden nur wenige Anträge bewilligt (UNHCR 11.2022, S.14, 16).Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 28.10.2022, S.19). Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung haben das Recht auf Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.2022, S.13-16). Eine Übertragung der Wohnungskarte in das Gouvernement Dohuk ist nur für Kurden und Jesi den von außerhalb der KRI, nicht aber für Angehörige anderer ethno-konfessioneller Gruppen möglich. Für die Ausstellung und Erneuerung von Identitätspapieren und für ihren PDS-Zugang müssen jedoch alle weiterhin in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.13). Im Gouvernement Erbil ist eine Übertragung der Wohnungskarte für keine Personengruppe von außerhalb der KRI möglich (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah ist wiederum eine Übertragung von Wohnungs- und PDS-Karten möglich, auch für arabische und turkmenische Familien von außerhalb der KRI (UNHCR 11.2022, S.16). Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von Binnenvertriebenen (IDPs) und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 20.3.2023). 252

Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Un terbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernom men hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die Kurdische Regionalregierung (KRG) kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_ Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023 21 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-10-09 16:25 Rund 1,16 Millionen Iraker sind nach wie vor Binnenvertriebene (IDPs) (IOM 6.2023, S.2). Viele von ihnen sindLangzeitvertriebene (DFAT 16.1.2023, S.33). Nach Angaben des „ Gemeinsamen Krisenkoordinationszentrums“ (Joint Crisis Coordination Center, JCC) der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hielten sich mit Stand November 2022 664.996 Binnenvertriebene in der Kurdistan Region Irak (KRI) auf, im Vergleich zu 664,909 im Jahr 2021 (USDOS 15.5.2023). Nur etwa 30 % der IDPs in der KRI leben in offiziellen Lagern, während die Mehrheit (rund 70 %) anderweitig untergebracht ist (USDOS 20.3.2023). Etwa 40 % der IDPs in der KRI sind sunnitische Araber, 30 % Jesiden, 13 % Kurden (verschiedener Konfessionen) und 7 % Christen. Andere religiöse Minderheiten machen die restlichen 10 % aus (USDOS 15.5.2023). Trotz der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage und der Sicherheitsprobleme in der Region berichteten Beamte der KRG, dass sie die Wahrung der Rechte dieser Minderheiten als oberste Priorität ansehen (USDOS 20.3.2023). Die meisten IDPs befinden sich in Dohuk, Ninewa und Erbil. 56% der IDPs stammen aus Ni newa, insbesondere aus den Distrikten Mossul (21 %), Sinjar (16 %), Al-Ba’aj (9%) und Tal ’Afar (6 %). Die nächstgrößeren IDP-Kontingente kommen aus Anbar und Salah ad-Din (je 11 %) (IOM 6.2023, S.3). Fast 1,2 Millionen Iraker(Stand Oktober 2022), die vom Islamischen 253

Staat (IS) vertrieben wurden, können nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicher heits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Etwa 76 % der IDPs leben in privaten Unterkünften (879.894), 15 % in Lagern (174.015) und 9 % (102.444) in Notunterkünften (IOM 6.2023, S.2), darunter unsichere und verlassene Gebäude, religiöse Gebäude und Schulen (USDOS 20.3.2023). Rückkehrbewegungen haben durch die kurzfristigen Lagerschließungen im föderalen Irak stark zugenommen, obwohl eine Grundversorgung in den aufnehmenden Gemeinden nicht immer sichergestellt ist. Bei einigen Binnenvertriebenen kommt es, da eine Rückkehr nicht möglich ist, zu sogenannter sekundärer und tertiärer Vertreibung (AA 28.10.2022, S.19). Die erzwun gene Rückkehr von Binnenvertriebenen an Orte, an denen ihr Leben und ihre Freiheit bedroht sind, sowie die Androhung von Gewalt gegen Binnenvertriebene und Rückkehrer, von denen angenommen wurde, dass sie mit dem IS in Verbindung stehen, zählen zu wichtigen Menschen rechtsproblemen im Irak (USDOS 20.3.2023). Personen aus vormals vom IS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden in vielen Gebieten wegen mutmaßlicher Nähe zum IS und aus ethno-konfessionellen Gründen von föderalen und lokalen Behörden oder ande ren Akteuren unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren (UNHCR 11.1.2021, S.4-6). Andererseits erkennen lokale Behörden Sicherheitsgenehmigun gen von Rückkehrern nicht immer an oder halten sich nicht an die Anweisungen der föderalen Regierung, die Rückkehr zu erleichtern (USDOS 20.3.2023). Zwar gehen die irakische Verfassung und die nationale Richtlinie über Vertriebene auf die Rechte von IDPs ein, aber nur wenige Gesetze enthalten entsprechende Bestimmungen. Die Regierung und internationale Organisationen, darunter UN-Organisationen sowie lokale und internationale NGOs, bieten den Binnenvertriebenen Schutz und andere Hilfe an. Die humanitären Akteure unterstützen weiterhin die offiziellen IDP-Lager und richten gemeindebasierte Dienste für IDPs, die außerhalb der Lager leben, ein, um die Belastung der Ressourcen der Aufnahmegemeinden zu begrenzen (USDOS 20.3.2023). Im März 2021 verabschiedete die irakische Regierung einen Nationalen Plan zur Bekämpfung der Vertreibung im Irak, der von den Ministerien für Planung und für Migration und Vertreibung ausgearbeitet wurde. Trotz des erklärten Ziels der Regierung, IDPs in ihre Heimat zurückkehren zu lassen, verhindern administrative Hürden, dass Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörig keit Dokumente erhalten, darunter Personalausweise, Geburtsurkunden und Lebensmittelkarten. Dies blockiert sowohl ihre sichere Rückkehr als auch den Zugang zu Sozialleistungen und staat lichen Dienstleistungen (HRW 3.6.2021). Im Jahr 2022 wurden Tausende Iraker neu vertrieben. Fast 69.000 Iraker lebten als Folge der schlimmsten Dürre seit 40 Jahren als Binnenvertriebene. Besonders betroffen waren die Sumpfgebiete von Dhi-Qar. Auch gewaltsame Auseinanderset zungen führten im Jahr 2022 zu neuerlicher Vertreibung von mehr als 32.000 Personen (IDMC 24.5.2023). KRG-Behörden hindern arabische Familien weiterhin daran, in ihre Dörfer nahe der syrisch-ira kischen Grenze zurückzukehren, aus denen sie während der Kämpfe zwischen den Peshmerga und dem IS im Jahr 2014 geflohen waren (FH 2023), und behindern auch die Rückkehr in 254

die umstrittenen Gebiete, die de facto unter der Kontrolle der KRG stehen. Berichten zufolge ermutigten kurdische Behörden auch lokale Kräfte dazu solche Rückkehrer zu behindern (FH 3.3.2021a). Vertriebene Familien, insbesondere solche mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, sind oft nicht in der Lage, wichtige Personenstandsdokumente zu erhalten oder zu ersetzen, ohne die sie nicht arbeiten, zur Schule gehen oder sich frei bewegen können (USDOS 30.3.2021). Die Ver einten Nationen und andere humanitäre Organisationen unterstützen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei den Behörden, um den Zugang zu Dienstleistungen und Bezugsrechten zu verbessern (USDOS 11.3.2020). Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der KRI, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienst leistungen erhalten (USDOS 30.3.2021). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem PDS zugreifen, insbesondere nicht in den vom IS befreiten Gebieten. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.3.2023). Familien, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, können mit der Zerstörung ihrer Häuser sowie fehlendem Zugang zu Dienstleistungen und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts konfrontiert werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33). Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller oder parteiischer Milizen sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurück zukehren (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neu erlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 20.3.2023). Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich weiterhin in und außer halb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch. Viele können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rück kehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 3.3.2021a). IDPs, insbesondere solche mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, sind Anfeindungen seitens lokaler Regierungs beamter und der Bevölkerung, sowie Ausweisungen ausgesetzt, wenn sie versuchen ohne Hilfe von IOM oder der Regierung, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren (USDOS 20.3.2023). Haushalte mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind stigmatisiert und sind einem erhöh ten Risiko ausgesetzt, ihrer Grundrechte beraubt zu werden. Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Zivildokumente und die häufig vorenthaltenen Sicherheitsfreigaben schränken 255

ihre Bewegungsfreiheit ein, einschließlich ihrer Möglichkeiten zur Inanspruchnahme medizini scher Versorgung, wegen der Gefahr von Verhaftungen oder der Unmöglichkeit, in das Lager zurückzukehren, in dem sie zuvor lebten (USDOS 30.3.2021). Im Oktober 2020 kündigte der Minister für Vertreibung und Migration einen Drei-Phasen-Plan zur Schließung aller Binnenvertriebenenlager des Landes an und begann sofort mit einer Rei he von plötzlichen Lagerschließungen in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kerbala, Kirkuk und Ninewa. Die Schließungen waren nicht mit den zuständigen lokalen Behörden oder humanitären Akteuren koordiniert und nicht alle betroffenen IDPs waren in der Lage oder bereit, an ihren Herkunftsort zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Nach der Schließung von 16 Ver triebenenlagern in Gebieten außerhalb der KRI durch die Regierung Ende 2020 konnten nach Berichten internationaler NGOs nur etwa 41 % derjenigen, die die Lager verließen, an ihren vorherigen Wohnsitz zurückkehren (USDOS 12.4.2022). Diese Schließungen zwangen viele IDPs zur Rückkehr in zerstörte Häuser und Dörfer ohne Grundversorgung (UNHCR 27.5.2021). Während einige IDPs nach den Lagerschließungen in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konn ten, war eine beträchtliche Anzahl von ihnen nicht dazu in der Lage (UNHCR 27.5.2021, S.5-6), sondern war mit neuerlicher Vertreibung konfrontiert (UNHCR 27.5.2021, S.5-6; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Zusammenhang mit den Lagerschließungen Ende 2020 gewährten die Behörden vielen der betroffenen Personen eine Sicherheitsfreigabe und stellten ihnen neue zivile Dokumente aus. Da sie die Familien jedoch in einigen Fällen nur 24 Stunden vorher darüber informierten, dass sie die Lager, in denen sie jahrelang gelebt hatten, verlassen mussten, wurden einige von ih nen faktisch ihres Zugangs zu Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung beraubt und obdachlos gemacht (HRW 13.1.2021). Mindestens 34.801 Vertriebenen war es nicht möglich, sicher nach Hause zurückkehren. Sie erhielten keine andere sichere Unterkunft und hatten keinen Zugang zu erschwinglichen Dienstleistungen. Bei vielen handelte es sich um von Frauen geführte Haushalte, die durch die Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Sicherheits kräften zwischen 2014 und 2017 vertrieben wurden. Viele dieser Familien werden als IS-nahe eingestuft (HRW 13.1.2022). Während 830.000 (71 %) Binnenvertriebene in gemieteten Häusern oder Wohnungen leben (Stand September 2022), leben 179.000 (15 %) in 26 offiziellen Lagern im Irak, 3.000 weni ger als im September 2021. Das Camp Coordination and Camp Management Cluster (CCCM) erleichtert die Koordinierung der Hilfe für Binnenvertriebene, die in offiziellen Lagern und an informellen Standorten im Irak leben. Im Juli 2022 gab das Humanitäre Länderteam der Verein ten Nationen bekannt, dass alle Cluster im Irak aufgelöst werden. Während die Konsolidierung der Lager weiterläuft, werden die Zuständigkeiten des CCCM vom UNHCR und der Internatio nalen Organisation für Migration (IOM) übernommen. Vor diesem Hintergrund unterstützt der Mechanismus für dauerhafte Lösungen unter dem gemeinsamen Vorsitz von IOM und UNDP Binnenvertriebene dabei, sich in die Aufnahmegemeinschaften zu integrieren, in ihre Herkunfts gebiete zurückzukehren oder sich anderswo niederzulassen (REACH/CCCM 23.11.2022, S.1). 256

Die KRG verwaltet 25 der 26 verbliebenen IDP-Lager im Land (REACH/CCCM 23.11.2022, S.2; vgl. USDOS 20.3.2023) und hat sich verpflichtet, diese nicht zu schließen, bevor die Vertriebe nen nicht freiwillig in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt sind (USDOS 20.3.2023). 15 IDP-Lager, von denen sich drei in Ninewa [Anm.: in den umstrittenen Gebieten] befinden, werden vom Gou vernement Dohuk verwaltet, sechs Lager, von denen drei in Ninewa liegen, vom Gouvernement Erbil und vier Lager, von denen eines in Diyala liegt, durch das Gouvernement Sulaymaniyah. Ein offizielles IDP-Lager im Gouvernement Ninewa wird auch von diesem verwaltet (REACH/ CCCM 23.11.2022, S.2). Im Rahmen einer Datenerhebung im Juli 2022 wurden 2.342 in Lagern lebende IDP-Haushalte in den Gouvernements Erbil, Dohuk, Sulaymaniyah und Ninewa zum Thema einer möglichen Rückkehr in ihre Herkunfstgebiete interviewt. 1.407 IDP-Haushalte wurden in Dohuk befragt, 547 in Erbil, 293 in Sulaymaniyah und 95 in Ninewa. In Duhok gab die überwiegende Mehrheit (94 %) der befragten IDP-Haushalte beispielsweise an, binnen der nächsten zwölf Monate nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu wollen. Die am häufigsten genannten Gründe, nicht in die Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind: Mangel an Sicherheitskräften (52 %), zerstörte/be schädigte Unterkünfte (42 %), keine Grundversorgung im Herkunftsgebiet (31 %), mangelnde Sicherheit für Frauen und Mädchen (30 %) sowie Angst bzw. Trauma im Zusammenhang mit dem Herkunftsgebiet (29 %). Weitere hinderliche Gründe, die von IDPs in Lagern der übrigen drei Gouvernements genannt wurden sind fehlende finanzielle Mittel für eine Rückkehr sowie fehlende Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Fast drei Viertel (71%) der Befragten in Dohuk gaben jedoch an, eines Tages in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu wollen. In den Lagern unter Verwaltung der Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah lag der Anteil der befrag ten Haushalte, welche angaben, innerhalb des nächsten Jahres im Lager bleiben zu wollen, in das sie vertrieben wurden, auf einem ähnlichen Niveau (zwischen 88 und 97 %). In einem vom Gouvernement Ninewa verwalteten Lager gaben dagegen nur 22 % der befragten Haushalte an, in den nächsten zwölf Monaten an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort bleiben zu wollen. 25 % gaben an, in ihren Herkunftsort zurückkehren zu wollen und beinahe die Hälfte der Befragten hat diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen (REACH/CCCM 23.11.2022). Ausländische Flüchtlinge Der Irak ist nicht Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bzw. dessen Zusatz protokoll von 1967 (GFK o.D.). Das irakische Gesetz sieht jedoch die Gewährung von Asyl vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 20.3.2023). Der Status ausländischer Flüchtlinge wird durch das Gesetz über politische Flüchtlinge, Nr. 51 (1971) geregelt. Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien (AA 28.10.2022, S.22). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023). Der Irak beherbergt etwa 280.000 Flüchtlinge und Asylbewerber, von denen über 80 % in der KRI leben (UNHCR 31.7.2023). 257
