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sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüber­
prüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der 
Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je 
nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben 
(UNHCR 11.2022, S.12).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin 
Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to 
Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
20.2 Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten 
Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.3.2023).
Einwohner der KRI können generell ohne Einschränkungen in die anderen Gouvernements der 
KRI einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise (Civil Status ID Card (CSID) oder Unified ID 
Card (UNID)) vorlegen (UNHCR 11.2022, S.5). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in 
die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören, auch Kurden) müs­
sen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. 
Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 20.3.2023). Beamte hin­
dern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise 
in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, 
die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Für eine Einreise in das Gouvernement Dohuk benötigen Personen von außerhalb der KRI, 
unabhängig von ihrem ethno-konfessionellen Profil, eine auf 30 Tage befristete Einreisegeneh­
migung (Sicherheitsgarantiekarte). Diese erhalten sie nach einer Sicherheitskontrolle durch die 
Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements. Personen, die länger als 30 
Tage im Gouvernement bleiben wollen, müssen sich an den Asayish und den Mukhtar (Leiter der 
lokalen Verwaltung) des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten möchten, um den Aufenthalt 
zu legalisieren (UNHCR 11.2022, S.5).
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Für eine Einreise in das Gouvernement Erbil benötigen Araber und Turkmenen, die nicht aus 
der KRI stammen, eine Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte) nach einer Sicherheits­
kontrolle durch die Asayish, die für 30 Tage gültig ist. Bei einer Einreise über den internationalen 
Flughafen von Erbil müssen sie sich binnen 48 Stunden bei den Asayish melden, so sie be­
absichtigen, länger als diese Frist im Gouvernement zu bleiben. Für einen Aufenthalt von über 
30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie 
sich aufhalten wollen. Kurden, Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen 
können unter Vorlage ihrer Identitätsnachweise ohne Einschränkungen in das Gouvernement 
Erbil einreisen (UNHCR 11.2022, S.5).
Bei einer Einreise in das Gouvernement Sulaymaniyah erhalten irakische Araber und Turkme­
nen nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am Einreisekontrollpunkt des Gouverne­
ments eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung in Form einer Touristen-Besucherkarte. 
Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des 
Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Personen, die über den Flughafen von Su­
laymaniyah einreisen, erhalten keine Touristen-Besucherkarte, sondern müssen sich an die 
Asayish und den Mukhtar wenden, wenn sie im Gouvernement bleiben wollen. Irakische Kur­
den von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah 
einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen. Jesiden werden in der Praxis genauso 
behandelt (UNHCR 11.2022, S.6).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch 
ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, 
S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpoli­
zei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vgl. UNHCR 
11.2022, S.12-13).
Für eine Niederlassung ist in allen Gouvernements der KRI eine Sicherheitsüberprüfung durch 
die zuständigen Sicherheitsbehörden erforderlich, ungeachtet des Profils bzw. der Herkunft der 
Person. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus ehemals vom Islamischen Staat 
(IS) kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden unter Umständen stärker kon­
trolliert und erhalten manchmal keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Sicherheitsgenehmigung 
oder laufen Gefahr, auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes von 2005 (Gesetz Nr. 13 
aus dem Jahr 2005) willkürlich festgenommen und inhaftiert zu werden (UNHCR 11.2022, S.6).
Iraker aus den anderen Gouvernements der KRI können sich in den Gouvernements Erbil und 
Dohuk, nach Überprüfung durch die Asayish-Behörde und Anmeldung beim Mukhtar des Vier­
tels, in dem sie sich niederlassen wollen, ihre Wohnungskarten übertragen oder neu ausstellen 
lassen. Sobald die Wohnungskarte übertragen oder ausgestellt wurde, können Identitätsnach­
weise erhalten oder neu ausgestellt werden und kann die Übertragung der Registrierung für 
das öffentliche Verteilungssystem (Public Distribution System, PDS) beantragt werden. Sie 
haben Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung, können eine 
Beschäftigung aufnehmen und eine Wohnung mieten oder kaufen (UNHCR 11.2022, S.12-14). 
Im Gouvernement Sulaymaniyah können zwar Wohnungs- und PDS-Karten übertragen werden, 
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für die Ausstellung oder Verlängerung von Identitätspapieren müssen KRI-Bürger jedoch in ihre 
Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.15).
Für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in einem der KRI-Gouvernements muss sich 
jede Person von außerhalb der KRI, unabhängig ihrer ethno-konfessionellen Herkunft, in dem 
Viertel in dem sie sich niederlassen möchte, beim lokalen Asayish-Büro registrieren lassen 
und beim Mukhtar anmelden (UNHCR 11.2022, S.13-15). Nur in Dohuk ist eine Bürgschaft 
notwendig, wobei, bei Bestand eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch der Arbeitgeber als 
Bürge fungieren kann. Bei Personen, die eine Wohnung mieten, kann der Mietvertrag anstelle 
eines Bürgen vorgelegt werden (UNHCR 11.2022, S.13).
Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2022, S.14-15; 
vgl. USDOS 12.4.2022), abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu 
sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.2022, S.13).
Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen von außerhalb der KRI dürfen 
sich in Erbil aufhalten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Sie haben 
sich jedoch beim lokalen Asayish und dem Mukhtar anzumelden (UNHCR 11.2022, S.14). Im 
Gouvernement Sulaymaniyah gelten für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI dieselben 
Regeln wie für KRI-Bürger (UNHCR 11.2022, S.15).
Alleinstehende arabische und turkmenische Männer und Personen ohne Arbeits- oder Mietver­
trag erhalten in allen Gouvernements nur eine auf 30 Tage begrenzte, verlängerbare Aufenthalts­
genehmigung. Angesichts dieser kurzen Gültigkeitsdauer haben diese Personen im Allgemeinen 
Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden (UNHCR 11.2022, S.14). Wenn sie je­
doch eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen 
können, können sie eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung beantragen, doch 
werden nur wenige Anträge bewilligt (UNHCR 11.2022, S.14, 16).Informationen über die Anzahl 
der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 28.10.2022, S.19). Personen mit 
einer Aufenthaltsgenehmigung haben das Recht auf Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen 
wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.2022, S.13-16).
Eine Übertragung der Wohnungskarte in das Gouvernement Dohuk ist nur für Kurden und Jesi­
den von außerhalb der KRI, nicht aber für Angehörige anderer ethno-konfessioneller Gruppen 
möglich. Für die Ausstellung und Erneuerung von Identitätspapieren und für ihren PDS-Zugang 
müssen jedoch alle weiterhin in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.13). 
Im Gouvernement Erbil ist eine Übertragung der Wohnungskarte für keine Personengruppe 
von außerhalb der KRI möglich (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah ist 
wiederum eine Übertragung von Wohnungs- und PDS-Karten möglich, auch für arabische und 
turkmenische Familien von außerhalb der KRI (UNHCR 11.2022, S.16).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die 
Wiedereinreise von Binnenvertriebenen (IDPs) und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem 
Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 20.3.2023). 
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Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Un­
terbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, 
aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernom­
men hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die Kurdische Regionalregierung (KRG) kurdischen 
Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin 
Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to 
Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
21 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Rund 1,16 Millionen Iraker sind nach wie vor Binnenvertriebene (IDPs) (IOM 6.2023, S.2). Viele 
von ihnen sindLangzeitvertriebene (DFAT 16.1.2023, S.33).
Nach Angaben des „ Gemeinsamen Krisenkoordinationszentrums“ (Joint Crisis Coordination 
Center, JCC) der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hielten sich mit Stand November 2022 
664.996 Binnenvertriebene in der Kurdistan Region Irak (KRI) auf, im Vergleich zu 664,909 im 
Jahr 2021 (USDOS 15.5.2023).
Nur etwa 30 % der IDPs in der KRI leben in offiziellen Lagern, während die Mehrheit (rund 
70 %) anderweitig untergebracht ist (USDOS 20.3.2023). Etwa 40 % der IDPs in der KRI sind 
sunnitische Araber, 30 % Jesiden, 13 % Kurden (verschiedener Konfessionen) und 7 % Christen. 
Andere religiöse Minderheiten machen die restlichen 10 % aus (USDOS 15.5.2023). Trotz der 
sehr schlechten wirtschaftlichen Lage und der Sicherheitsprobleme in der Region berichteten 
Beamte der KRG, dass sie die Wahrung der Rechte dieser Minderheiten als oberste Priorität 
ansehen (USDOS 20.3.2023).
Die meisten IDPs befinden sich in Dohuk, Ninewa und Erbil. 56% der IDPs stammen aus Ni­
newa, insbesondere aus den Distrikten Mossul (21 %), Sinjar (16 %), Al-Ba’aj (9%) und Tal 
’Afar (6 %). Die nächstgrößeren IDP-Kontingente kommen aus Anbar und Salah ad-Din (je 
11 %) (IOM 6.2023, S.3). Fast 1,2 Millionen Iraker(Stand Oktober 2022), die vom Islamischen 
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Staat (IS) vertrieben wurden, können nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicher­
heits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Etwa 76 % der IDPs leben in privaten 
Unterkünften (879.894), 15 % in Lagern (174.015) und 9 % (102.444) in Notunterkünften (IOM 
6.2023, S.2), darunter unsichere und verlassene Gebäude, religiöse Gebäude und Schulen 
(USDOS 20.3.2023).
Rückkehrbewegungen haben durch die kurzfristigen Lagerschließungen im föderalen Irak stark 
zugenommen, obwohl eine Grundversorgung in den aufnehmenden Gemeinden nicht immer 
sichergestellt ist. Bei einigen Binnenvertriebenen kommt es, da eine Rückkehr nicht möglich 
ist, zu sogenannter sekundärer und tertiärer Vertreibung (AA 28.10.2022, S.19). Die erzwun­
gene Rückkehr von Binnenvertriebenen an Orte, an denen ihr Leben und ihre Freiheit bedroht 
sind, sowie die Androhung von Gewalt gegen Binnenvertriebene und Rückkehrer, von denen 
angenommen wurde, dass sie mit dem IS in Verbindung stehen, zählen zu wichtigen Menschen­
rechtsproblemen im Irak (USDOS 20.3.2023). Personen aus vormals vom IS kontrollierten oder 
vom Konflikt betroffenen Gebieten werden in vielen Gebieten wegen mutmaßlicher Nähe zum 
IS und aus ethno-konfessionellen Gründen von föderalen und lokalen Behörden oder ande­
ren Akteuren unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren 
(UNHCR 11.1.2021, S.4-6). Andererseits erkennen lokale Behörden Sicherheitsgenehmigun­
gen von Rückkehrern nicht immer an oder halten sich nicht an die Anweisungen der föderalen 
Regierung, die Rückkehr zu erleichtern (USDOS 20.3.2023).
Zwar gehen die irakische Verfassung und die nationale Richtlinie über Vertriebene auf die Rechte 
von IDPs ein, aber nur wenige Gesetze enthalten entsprechende Bestimmungen. Die Regierung 
und internationale Organisationen, darunter UN-Organisationen sowie lokale und internationale 
NGOs, bieten den Binnenvertriebenen Schutz und andere Hilfe an. Die humanitären Akteure 
unterstützen weiterhin die offiziellen IDP-Lager und richten gemeindebasierte Dienste für IDPs, 
die außerhalb der Lager leben, ein, um die Belastung der Ressourcen der Aufnahmegemeinden 
zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Im März 2021 verabschiedete die irakische Regierung einen Nationalen Plan zur Bekämpfung 
der Vertreibung im Irak, der von den Ministerien für Planung und für Migration und Vertreibung 
ausgearbeitet wurde. Trotz des erklärten Ziels der Regierung, IDPs in ihre Heimat zurückkehren 
zu lassen, verhindern administrative Hürden, dass Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörig­
keit Dokumente erhalten, darunter Personalausweise, Geburtsurkunden und Lebensmittelkarten. 
Dies blockiert sowohl ihre sichere Rückkehr als auch den Zugang zu Sozialleistungen und staat­
lichen Dienstleistungen (HRW 3.6.2021). Im Jahr 2022 wurden Tausende Iraker neu vertrieben. 
Fast 69.000 Iraker lebten als Folge der schlimmsten Dürre seit 40 Jahren als Binnenvertriebene. 
Besonders betroffen waren die Sumpfgebiete von Dhi-Qar. Auch gewaltsame Auseinanderset­
zungen führten im Jahr 2022 zu neuerlicher Vertreibung von mehr als 32.000 Personen (IDMC 
24.5.2023).
KRG-Behörden hindern arabische Familien weiterhin daran, in ihre Dörfer nahe der syrisch-ira­
kischen Grenze zurückzukehren, aus denen sie während der Kämpfe zwischen den Peshmerga 
und dem IS im Jahr 2014 geflohen waren (FH 2023), und behindern auch die Rückkehr in 
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die umstrittenen Gebiete, die de facto unter der Kontrolle der KRG stehen. Berichten zufolge 
ermutigten kurdische Behörden auch lokale Kräfte dazu solche Rückkehrer zu behindern (FH 
3.3.2021a).
Vertriebene Familien, insbesondere solche mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, sind oft 
nicht in der Lage, wichtige Personenstandsdokumente zu erhalten oder zu ersetzen, ohne die sie 
nicht arbeiten, zur Schule gehen oder sich frei bewegen können (USDOS 30.3.2021). Die Ver­
einten Nationen und andere humanitäre Organisationen unterstützen IDPs bei der Beschaffung 
von Dokumenten und der Registrierung bei den Behörden, um den Zugang zu Dienstleistungen 
und Bezugsrechten zu verbessern (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der KRI, Nahrungsmittel, Wasser 
und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine 
ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienst­
leistungen erhalten (USDOS 30.3.2021). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen 
des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden 
Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem 
PDS zugreifen, insbesondere nicht in den vom IS befreiten Gebieten. Die Bürger können die 
PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was 
zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 
20.3.2023).
Familien, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, können mit der Zerstörung ihrer Häuser sowie 
fehlendem Zugang zu Dienstleistungen und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts 
konfrontiert werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33). Massive Zerstörung von 
Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller oder parteiischer Milizen sowie die 
anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurück­
zukehren (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33). In einigen Gebieten behindern Gewalt 
und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die 
Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende 
Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neu­
erlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen belasten die Kapazitäten der lokalen 
Behörden (USDOS 20.3.2023).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich weiterhin in und außer­
halb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch. Viele 
können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rück­
kehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 3.3.2021a). IDPs, insbesondere 
solche mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, sind Anfeindungen seitens lokaler Regierungs­
beamter und der Bevölkerung, sowie Ausweisungen ausgesetzt, wenn sie versuchen ohne Hilfe 
von IOM oder der Regierung, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren (USDOS 20.3.2023). 
Haushalte mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind stigmatisiert und sind einem erhöh­
ten Risiko ausgesetzt, ihrer Grundrechte beraubt zu werden. Probleme bei der Beschaffung 
der notwendigen Zivildokumente und die häufig vorenthaltenen Sicherheitsfreigaben schränken 
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ihre Bewegungsfreiheit ein, einschließlich ihrer Möglichkeiten zur Inanspruchnahme medizini­
scher Versorgung, wegen der Gefahr von Verhaftungen oder der Unmöglichkeit, in das Lager 
zurückzukehren, in dem sie zuvor lebten (USDOS 30.3.2021).
Im Oktober 2020 kündigte der Minister für Vertreibung und Migration einen Drei-Phasen-Plan 
zur Schließung aller Binnenvertriebenenlager des Landes an und begann sofort mit einer Rei­
he von plötzlichen Lagerschließungen in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kerbala, 
Kirkuk und Ninewa. Die Schließungen waren nicht mit den zuständigen lokalen Behörden oder 
humanitären Akteuren koordiniert und nicht alle betroffenen IDPs waren in der Lage oder bereit, 
an ihren Herkunftsort zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Nach der Schließung von 16 Ver­
triebenenlagern in Gebieten außerhalb der KRI durch die Regierung Ende 2020 konnten nach 
Berichten internationaler NGOs nur etwa 41 % derjenigen, die die Lager verließen, an ihren 
vorherigen Wohnsitz zurückkehren (USDOS 12.4.2022). Diese Schließungen zwangen viele 
IDPs zur Rückkehr in zerstörte Häuser und Dörfer ohne Grundversorgung (UNHCR 27.5.2021). 
Während einige IDPs nach den Lagerschließungen in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konn­
ten, war eine beträchtliche Anzahl von ihnen nicht dazu in der Lage (UNHCR 27.5.2021, S.5-6), 
sondern war mit neuerlicher Vertreibung konfrontiert (UNHCR 27.5.2021, S.5-6; vgl. USDOS 
12.4.2022).
Im Zusammenhang mit den Lagerschließungen Ende 2020 gewährten die Behörden vielen der 
betroffenen Personen eine Sicherheitsfreigabe und stellten ihnen neue zivile Dokumente aus. 
Da sie die Familien jedoch in einigen Fällen nur 24 Stunden vorher darüber informierten, dass 
sie die Lager, in denen sie jahrelang gelebt hatten, verlassen mussten, wurden einige von ih­
nen faktisch ihres Zugangs zu Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung beraubt und 
obdachlos gemacht (HRW 13.1.2021). Mindestens 34.801 Vertriebenen war es nicht möglich, 
sicher nach Hause zurückkehren. Sie erhielten keine andere sichere Unterkunft und hatten 
keinen Zugang zu erschwinglichen Dienstleistungen. Bei vielen handelte es sich um von Frauen 
geführte Haushalte, die durch die Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Sicherheits­
kräften zwischen 2014 und 2017 vertrieben wurden. Viele dieser Familien werden als IS-nahe 
eingestuft (HRW 13.1.2022).
Während 830.000 (71 %) Binnenvertriebene in gemieteten Häusern oder Wohnungen leben 
(Stand September 2022), leben 179.000 (15 %) in 26 offiziellen Lagern im Irak, 3.000 weni­
ger als im September 2021. Das Camp Coordination and Camp Management Cluster (CCCM) 
erleichtert die Koordinierung der Hilfe für Binnenvertriebene, die in offiziellen Lagern und an 
informellen Standorten im Irak leben. Im Juli 2022 gab das Humanitäre Länderteam der Verein­
ten Nationen bekannt, dass alle Cluster im Irak aufgelöst werden. Während die Konsolidierung 
der Lager weiterläuft, werden die Zuständigkeiten des CCCM vom UNHCR und der Internatio­
nalen Organisation für Migration (IOM) übernommen. Vor diesem Hintergrund unterstützt der 
Mechanismus für dauerhafte Lösungen unter dem gemeinsamen Vorsitz von IOM und UNDP 
Binnenvertriebene dabei, sich in die Aufnahmegemeinschaften zu integrieren, in ihre Herkunfts­
gebiete zurückzukehren oder sich anderswo niederzulassen (REACH/CCCM 23.11.2022, S.1).
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Die KRG verwaltet 25 der 26 verbliebenen IDP-Lager im Land (REACH/CCCM 23.11.2022, S.2; 
vgl. USDOS 20.3.2023) und hat sich verpflichtet, diese nicht zu schließen, bevor die Vertriebe­
nen nicht freiwillig in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt sind (USDOS 20.3.2023). 15 IDP-Lager, 
von denen sich drei in Ninewa [Anm.: in den umstrittenen Gebieten] befinden, werden vom Gou­
vernement Dohuk verwaltet, sechs Lager, von denen drei in Ninewa liegen, vom Gouvernement 
Erbil und vier Lager, von denen eines in Diyala liegt, durch das Gouvernement Sulaymaniyah. 
Ein offizielles IDP-Lager im Gouvernement Ninewa wird auch von diesem verwaltet (REACH/
CCCM 23.11.2022, S.2).
Im Rahmen einer Datenerhebung im Juli 2022 wurden 2.342 in Lagern lebende IDP-Haushalte 
in den Gouvernements Erbil, Dohuk, Sulaymaniyah und Ninewa zum Thema einer möglichen 
Rückkehr in ihre Herkunfstgebiete interviewt. 1.407 IDP-Haushalte wurden in Dohuk befragt, 
547 in Erbil, 293 in Sulaymaniyah und 95 in Ninewa. In Duhok gab die überwiegende Mehrheit 
(94 %) der befragten IDP-Haushalte beispielsweise an, binnen der nächsten zwölf Monate nicht 
in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu wollen. Die am häufigsten genannten Gründe, nicht in 
die Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind: Mangel an Sicherheitskräften (52 %), zerstörte/be­
schädigte Unterkünfte (42 %), keine Grundversorgung im Herkunftsgebiet (31 %), mangelnde 
Sicherheit für Frauen und Mädchen (30 %) sowie Angst bzw. Trauma im Zusammenhang mit 
dem Herkunftsgebiet (29 %). Weitere hinderliche Gründe, die von IDPs in Lagern der übrigen 
drei Gouvernements genannt wurden sind fehlende finanzielle Mittel für eine Rückkehr sowie 
fehlende Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Fast drei Viertel (71%) der Befragten 
in Dohuk gaben jedoch an, eines Tages in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu wollen. In den 
Lagern unter Verwaltung der Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah lag der Anteil der befrag­
ten Haushalte, welche angaben, innerhalb des nächsten Jahres im Lager bleiben zu wollen, in 
das sie vertrieben wurden, auf einem ähnlichen Niveau (zwischen 88 und 97 %). In einem vom 
Gouvernement Ninewa verwalteten Lager gaben dagegen nur 22 % der befragten Haushalte an, 
in den nächsten zwölf Monaten an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort bleiben zu wollen. 25 % 
gaben an, in ihren Herkunftsort zurückkehren zu wollen und beinahe die Hälfte der Befragten 
hat diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen (REACH/CCCM 23.11.2022).
Ausländische Flüchtlinge
Der Irak ist nicht Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bzw. dessen Zusatz­
protokoll von 1967 (GFK o.D.). Das irakische Gesetz sieht jedoch die Gewährung von Asyl vor, 
und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 20.3.2023). 
Der Status ausländischer Flüchtlinge wird durch das Gesetz über politische Flüchtlinge, Nr. 51 
(1971) geregelt. Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. 
Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich 
zu Syrien und Jordanien (AA 28.10.2022, S.22). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem 
UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land 
Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023). Der Irak beherbergt etwa 280.000 
Flüchtlinge und Asylbewerber, von denen über 80 % in der KRI leben (UNHCR 31.7.2023).
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263

Nach Angaben des „ Gemeinsamen Krisenkoordinationszentrums“ (Joint Crisis Coordination 
Center, JCC) sind 253.960syrische, 8.890 türkische, 9.982 iranische und 787 palästinensische 
Flüchtlinge sowie 628 Personen anderer Nationalitäten in der KRI aufhältig (USDOS 15.5.2023). 
Mehr als 230.000 der syrischen Flüchtlinge sind Kurden (UNHCR 31.7.2023).
Flüchtlinge und Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, in der Privatwirtschaft zu arbeiten (USDOS 
20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ GFK - Genfer Flüchtlingskonvention (o.D.): Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, https:
//www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention-3274/ , Zugriff 
28.8.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net
/en/document/2053207.html, Zugriff 3.6.2021
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (24.5.2023): Country Profile Iraq, https://www.inte
rnal-displacement.org/countries/iraq#displacement-data, Zugriff 25.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (6.2023): DTM, Displacement Tracking Matrix, Iraq 
Master List Report 129, Date Collection Period: January - April 2023, https://iraqdtm.iom.int/images
/MasterList/20236153417216_DTM_129_Report_January_April_2023.pdf, Zugriff 25.8.2023
■ REACH/CCCM - REACH Initiative, Camp Coordination and Camp Management (23.11.2022): Move­
ment Intentions Survey; IDP Households in Formal Camps - July 2022; Governorate of Displacement; 
Duhok, Erbil, Al-Sulaymanyiah, Ninewa, https://reliefweb.int/attachments/f997624e-22a8-4faa-b
ef4-7e7b89e9cdcf/REACH_IRQ_Factsheet_MovementIntentionsGoD_Nov2022_final.pdf , Zugriff 
24.8.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.7.2023): Operational Data Portal 
Country View, https://data.unhcr.org/en/country/irq, Zugriff 28.8.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.5.2021): Returning Iraqis face dire 
conditions following camp closures, https://www.ecoi.net/en/document/2052458.html , Zugriff 
1.6.2021
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating 
from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas 
of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
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Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
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264

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights 
Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
22 Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen 
gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört 
(AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die ira­
kische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und 
internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung 
des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der 
Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der 
Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversor­
gung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 
11.2022, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber 
seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsange­
stellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang 
umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizen­
mehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 
Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Vertei­
lung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und 
ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort 
im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den 
neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen 
haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue 
Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide 
Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine 
Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den 
Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann 
die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar 
eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort 
bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen 
von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu 
grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation 
und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
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