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notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % 
der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder 
gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD 
verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 
700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).
Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 
612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 
56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 
9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 
11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich 
haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 
32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % 
kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen 
Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41).
44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen 
haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im 
Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, 
während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene 
haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu 
Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen 
Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben 
immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang 
zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der 
schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten 
Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der 
schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das 
Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von 
denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen 
und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % 
immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, 
S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben 
und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 
40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; 
Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, 
Frauen 21 %; Bagdad 22%, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der 
Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48).
Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten 
Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange 
Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 so­
wohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal 
an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom 
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irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesund­
heitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den 
öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbe­
wältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and 
Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 
23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten 
Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste 
unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diens­
ten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 
300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der 
Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 
28.10.2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsange­
hörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine 
geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund 
ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkun­
gen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige 
hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic health­
care and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
ation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal 
Office for Immigration and Asylum
■ IOM - International Organization for Migration (2019): Country Fact Sheet 2019, https://files.returnin
gfromgermany.de/files/CFS_2019_Iraq_ENG.pdf, Zugriff 15.8.2021
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_-
Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
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■ STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-
Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 
2021.pdf, Zugriff 16.8.2023
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Hu­
manitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021
■ WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/p
rogrammes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
23.1 Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:22
Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdistan Region Irak (KRI) wird durch das Ge­
sundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des 
MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian 
DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distrikt­
ebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der 
Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen 
medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die 
Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die 
KRG von Zahlungen der irakischen föderalen Regierung in Bagdad abhängig, die 17 % ihres 
Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020, S.15).
Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch 
der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrich­
tungen aufbauen (MedCOI 8.2020, S.15).
Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird 
durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren be­
reitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allge­
meinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs 
versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen 
Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medika­
mente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten 
sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben 
private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser 
im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement 
Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020, S.16-18).
Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und 
die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind 
im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen 
Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren La­
bor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen 
geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei, Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und 
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Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu ver­
bessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen 
(MedCOI 8.2020, S.18).
Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, al­
lerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 28.10.2022, S.24; vgl. 
IOM 18.6.2021, S.3). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind 
kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 28.10.2022, S.24). Es gibt kei­
ne privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener 
Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020, S.18).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
ation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal 
Office for Immigration and Asylum
■ MedCOI - Medical Country of Origin Information (8.2020): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: 
Iraq-Kurdistan
24 Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; 
vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsma­
nagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, 
die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). 
Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den 
österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen 
ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im 
Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer 
irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Da­
mit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und 
Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass 
die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innen­
ministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im 
Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass 
die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit 
dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die 
Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine 
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Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rück­
kehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und 
konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 
28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende 
Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, 
dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist 
und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch 
auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, 
die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein 
Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte 
Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. 
Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor 
ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 
90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig 
empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 
durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder 
nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich 
überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben 
an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehr­
gemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und 
dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern 
gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und 
Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen 
von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur 
wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder 
zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen 
oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung 
und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitäts­
barrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von 
zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öf­
fentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten 
gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und so­
zialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. 
Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In 
einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungs­
gruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender 
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Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Kon­
flikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, 
darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da ver­
schiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt 
im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt 
wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatli­
chen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 
38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 
2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt 
konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber 
eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von 
vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan 
Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-be­
dingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz 
meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt 
Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % 
am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am 
stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrer­
haushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 
(IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von we­
niger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 
und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten 
wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Bin­
nenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten 
Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt 
Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - 
September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen 
von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht 
von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, 
um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische 
Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen 
oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes 
Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der 
Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfol­
gen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, 
um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
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Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United 
Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung 
der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, 
Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen 
für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von 
Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrie­
rung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine 
für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der 
Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum 
zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % 
zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine 
genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 
80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse 
zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, dar­
unter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Orga­
nisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). 
Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unter­
stützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise 
Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National 
Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortfüh­
rung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche 
Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „ Neues Kapitel in den Beziehungen 
aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexa
nder-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen , Zugriff 12.9.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, 
https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_sh
ortened.pdf, Zugriff 25.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, 
Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://
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iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, 
Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
ation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal 
Office for Immigration and Asylum
■ IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to 
Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM Iraq 
Home Again, Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
■ Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/15
613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat , Zugriff 12.9.2023
■ UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); 
Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_
700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
25 Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen iraki­
schen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere 
hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 
des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 dar­
auf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren 
werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische 
Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte 
Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft ent­
scheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um 
die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt 
seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft 
ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; 
vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor 
setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). 
Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).
Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staats­
angehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 
lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). 
Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfes­
sionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne 
Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des 
irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). 
Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. 
Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.41).
Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister. Auch 
existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).
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Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Regis­
trierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes 
muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der 
Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb 
von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der 
zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspä­
tung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) 
[Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem 
Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 
benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für 
den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, 
Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird 
auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 
17.6.2019).
Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein 
neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den 
Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 wer­
den die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). 
Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 
16.1.2023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehö­
rigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach 
dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur 
Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf 
dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sa­
bäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen 
Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Per­
sonen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis 
erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, 
S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen 
Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden 
sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden 
dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die 
Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den 
Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um 
zumindest an einen alten Ausweis zu kommen ( FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen 
Vertreters weder einen Reisepass beantragen noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 
20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022).
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Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorge­
worfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Pa­
piere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und 
andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die 
vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 
30.4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wur­
den von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS 
kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) 
ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten 
oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebe­
nenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager 
ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngs­
ten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl 
von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021). [Siehe dazu auch das Kapitel: 
(Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Dawa‘esh)]
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen 
Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenminis­
teriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von 
einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Doku­
mente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und 
Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch 
den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als 
die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen 
Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of 
Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_F
inal-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka 
Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilai­
sista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bag­
dadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista 
asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin 
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joista.pdf, Zugriff 21.7.2023
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