aegy-lib-2025-04-03-ke

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Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und
verfügen  über  weitreichende  Befugnisse  und  Einflussmöglichkeiten  bei  fehlender
Transparenz  oder  Rechenschaftspflicht.  Die  reguläre  Polizei  ist  formal  von  den
Sicherheitsdiensten  getrennt,  in  der  Praxis  beaufsichtigt  der  Staatssicherheitsdienst  das
Handeln  der  Polizei.  Gerade  auf  dem  Gebiet  der  begrifflich  sehr  weit  verstandenen
Terrorismusbekämpfung  sind  die  Sicherheitsbehörden  der  Kontrolle  durch  die  Justiz  und
andere  Verfassungsorgane  weitgehend  entzogen.  Terrorismusvorwürfe  werden  weit  ausgelegt
und  regelmäßig  zur  Ahndung  jeder  Form  von  Kritik  an  Regierungshandeln  eingesetzt.  Die 
Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher 
Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche
Großbetriebe  gänzlich  in  der  Hand  von  Angehörigen  des  Militärs.  Die  in  zahlreichen 
Wirtschaftsbereichen  existierende  enge  Verflechtung  der  Wirtschaft  mit  dem  Militär  stellt  ein 
großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen 
Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der 
wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen 
Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen 
Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei 
werden  Wehrpflichtige  als  billige  Arbeitskräfte  eingesetzt  und  die  Unternehmen  zahlen  keine 
Steuern.  Auch  die  Tradition,  pensionierte  Offiziere  als  Gegenleistung  für  ihre  Loyalität  mit 
prestigeträchtigen  Regierungsposten,  staatlichen  Unternehmen  oder  lokalen  Behörden  zu 
belohnen,  wird  unter  al-Sisi  fortgesetzt.  Durch  mangelnde  Transparenz  lassen  sich  kaum 
verlässliche  Aussagen  über  das  jährliche  Einkommen  der  Militärwirtschaft  treffen.  Experten 
schätzen,  dass  das  Militär  rund  ein  Drittel  der  gesamten  ägyptischen  Wirtschaft  kontrollieren 
könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche 
Engagement  der  Armee  in  Ägypten  nicht  offengelegt  werden  muss.  Die  Militärs  sind  somit 
niemandem  eine  Abrechnung  schuldig.  Ihr  Etat unterliegt  somit  keinerlei  Kontrolle  und  bleibt 
weitestgehend autonom (bicc 12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten 
Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, 
https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, 
Zugriff 19.2.2025
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- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  „einer  Person,  deren 
Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet 
wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu 
einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische
Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines 
Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt 
gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter 
irgendwelchen  Umständen  „Grausamkeiten  anzuwenden“  oder  „körperliche  Schäden  zu 
verursachen“ (USDOS 23.4.2024).
In  Gefängnissen  (AI  24.4.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024,  FH  2024),  Polizeistationen  und 
Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen 
Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und
inoffiziellen  Haftanstalten  fest,  lassen  sie  gewaltsam  verschwinden  und  foltern  sie  (HRW 
16.1.2025).
Lokale  und  internationale  Menschenrechtsorganisationen  berichten  von  systematischen 
Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, 
darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich 
auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den 
ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, 
einschließlich  Folter  und  vorsätzlicher  medizinischer  Vernachlässigung,  in  Gefängnissen, 
Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder 
ihre  Vertreter  bei  Verhaftungen  oder  in  Gewahrsam  befindlichen  Personen.  Lokale  und 
internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen 
und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
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- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 7. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das 
Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus. Viele 
Beobachter und Medienberichte weisen darauf hin, dass Korruption im gesamten öffentlichen 
Sektor ein großes Problem darstellt. Allerdings verurteilten Gerichte im Laufe des Jahres 2023 eine 
Reihe hochrangiger Beamter, Staatsbediensteter und ehemaliger Richter wegen
Amtsmissbrauchs,  Bestechung  und  anderer  damit  zusammenhängender  Anschuldigungen. 
(USDOS 23.4.2024). 
Korruption  ist  auf  allen  Ebenen  der  Regierung  weit  verbreitet.  Offizielle  Mechanismen  zur 
Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. 
Präsident Sisi kontrolliert die Verwaltungskontrollbehörde (Administrative Control Authority – ACA), 
die  für  die  meisten  Korruptionsbekämpfungsinitiativen  zuständig  ist.  Ihr  fehlt  es  an 
Glaubwürdigkeit,  Transparenz  und  Unparteilichkeit,  und  sie  kann  die  umfangreichen 
wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs nicht überwachen (FH 2024). 
Laut Corruption Perceptions Index 2024 befindet sich Ägypten auf Platz 130 von 180 Ländern (TI 
2025). 
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann
In  den  letzten  Jahren  waren  NGOs  mit  Massenschließungen  und  Schikanen  in  Form  von 
Bürodurchsuchungen,  Verhaftungen  von  Mitgliedern,  langwierigen  Gerichtsverfahren  und 
Reisebeschränkungen  konfrontiert  (FH  2024).  Internationale  und  lokale 
Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 
23.4.2024). 
Ein Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die 
nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und 
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schreibt strenge Berichterstattungspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für
Verstöße  gegen  das  Gesetz  sind  hart  (FH  2024).  Unabhängige  Organisationen  und  die 
Lobbyarbeit werden durch die drakonischen Einschränkungen dieses NGO-Gesetzes weiterhin 
stark eingeschränkt (HRW 16.1.2025). 
Unabhängige inländische Menschenrechts-NGOs haben aufgrund von Repressalien und Druck 
seitens  der  Regierung  und  der  Sicherheitskräfte  Schwierigkeiten,  zu  arbeiten.  Staatliche  und 
staatsnahe Medien stellen bisweilen NGOs, insbesondere solche, die Mittel aus internationalen 
Quellen erhalten, als subversive und sogar verräterische Aktivitäten dar. Lange Verzögerungen bei 
der Erteilung staatlicher Genehmigungen und ein restriktives rechtliches Umfeld schränken die 
Möglichkeiten  inländischer  und  internationaler  NGOs  ein.  Die  Behörden  gestatten  manchmal 
zivilgesellschaftlichen Organisationen, die nicht als NGOs registriert waren, ihre Tätigkeit, aber
diese Organisationen berichten über Schikanen und Überwachung sowie über Drohungen mit 
staatlicher Einmischung, Ermittlungen, Einfrieren von Vermögenswerten oder Schließung (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt 
zwischen  14-36  Monate,  gefolgt  von  einer  neun-jährigen  Reserveverpflichtung.  Der  freiwillige 
Militärdienst ist für Frauen ab 17 und Männer ab 16 Jahren (Stand 2023) möglich (CIA 12.2.2025). 
Es  gibt  keine  belastbaren  Erkenntnisse,  dass  die  Heranziehung  zum  Militärdienst  an 
gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen
Zugehörigkeit.  Wehrpflichtige  Angehörige  niedriger,  insbesondere  ländlicher, 
Bevölkerungsschichten  werden  häufig  für  (bereitschafts-)polizeiliche  Aufgaben  unter  harten 
Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). 
Die  Möglichkeit  des  Ersatzdienstes  besteht  formal  nicht,  gleichwohl  gibt  es  für
Wehrpflichtige,  die  den  Dienst  an  der  Waffe  ablehnen,  vielfältige  Möglichkeiten  eines
waffenlosen  Dienstes  innerhalb  der  Streitkräfte  (z.  B.  als  Bausoldaten  oder  Hilfskräfte)  oder
in  den  vielen  vom  Militär  betriebenen  Wirtschaftsbetriebe. Die  Möglichkeit  eines  Freikaufs
vom  Militärdienst  existiert  nach  ägyptischem  Recht  nicht.  Zu  inoffiziellen  Möglichkeiten  des
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Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht
bekannt (AA 26.1.2022).
Wehrdienstverweigerung  (im  Sinne  einer  Totalverweigerung)  wird  mit  Haftstrafen  von  bis  zu
drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte
und  die  Verpflichtung,  den  Wehrdienst  nachträglich  abzuleisten,  nach  sich.  Bei  einem
entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
30.  oder  31.  Lebensjahr)  werden  im  Normalfall  Gefängnisstrafen  ausgesprochen,  in
Strafverfahren  nach  dem  wehrpflichtigen  Alter  zumeist  eine  Geldstrafe.  Die  Straftatbestände
verjähren mit dem Erreichen des 45. Lebensjahrs (AA 26.1.2022).
Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder 
auswandern (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  am  18.1.2014  in  Kraft  getretene  Verfassung  bringt  eine  Stärkung  der 
Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis 
steht  aber  z.T.  nicht  im  Einklang  mit  diesen  verfassungsrechtlichen  Bestimmungen.  Die 
Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung  ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl 
gegenüber  islamistischer  Opposition,  als  auch  gegenüber  Menschenrechtsverteidigern.  Der 
Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er 
unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). 
Die  Regierung  von  Präsident  Abdel  Fattah  al-Sisi  ist  in  ihr  zweites  Jahrzehnt  an  der  Macht 
eingetreten,  indem  sie  die  Unterdrückung  auf  breiter  Front  fortsetzt,  friedliche  Kritiker  und 
Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv 
kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- 
und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die 
Behörden  nahmen  Dutzende  von  Demonstranten  und  Aktivisten  fest  und  verfolgten  sie 
strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen 
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bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von
ungerechten  Gerichtsverfahren  verurteilt  (HRW  16.1.2025;  vgl.  USDOS  23.4.2024).  Fälle  von 
Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. 
Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging 
jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die 
in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse 
und anderer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht häufig nicht.
Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere werden regelmäßig strafrechtlich 
verfolgt und angeklagt, was Beobachter als Vergeltungsmaßnahme für Kritik an der Regierung 
werten (USDOS 23.4.2024). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist jedoch stark eingeschränkt (ÖB 
6.2024).
Der  ägyptische  Mediensektor  wird  von  regierungsfreundlichen  Medien  dominiert;  die  meisten 
kritischen  oder  oppositionellen  Medien  wurden  nach  dem  Putsch  2013  geschlossen.  Private 
Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den 
Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze 
und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert (FH 
2024). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten
inhaftierten  Journalisten  geworden.  Manche  werden  jahrelang  ohne  Urteil  oder  Anklage 
festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen 
sind  in  vielen  Fällen  nicht  menschenwürdig.  Kritische  Journalisten  werden  als  angebliche 
Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2025). 
Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und 
Zensur.  Beispielsweise  dürfen  Journalisten  nur  amtliche  Angaben  zu  Terroranschlägen 
veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu 
werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 
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2025; vgl. FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562
angestiegen,  darunter  mindestens  132  Links  zu  journalistischen  Websites  (FH  2024),  nach 
anderen  Angaben  wurden  seit  2017  mehr  als  650  Websites  von  diversen  nationalen  und 
internationalen  NGOs,  Nachrichtenkanälen  und  Blogs  gesperrt,  darunter  z.B.  Al-Jazeera  und 
Human Rights Watch (ÖB 6.2024). 
Das Gesetz enthält eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die „jede Handlung, die der 
nationalen Einheit oder dem sozialen Frieden schadet“, einschließt. Menschenrechtsbeobachter 
stellen fest, dass die Behörden die zweideutige Definition regelmäßig nutzten, um gewaltfreie 
Äußerungen  und  gewaltfreie  oppositionelle  Aktivitäten  durch  strafrechtliche  Ermittlungen  und 
Verfolgungen  zu  unterdrücken  (USDOS  23.4.2024).  Problematisch  sind  die  Medien  treffende 
Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes vom Juli 2015, wonach u.a. die Publikation von „falschen
Informationen über Terroroperationen, die im Gegensatz zu offiziellen Erklärungen stehen“, mit 
zwei  Jahren  Haft  bedroht  ist.  Es  kommt  immer  wieder  zu  Verhaftungen,  zu  fortgesetzten 
Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage sowie auch zum „Verschwindenlassen“ von Journalisten 
(ÖB 6.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2025): Ägypten, 
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 26.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die  Verfassung  garantiert  Versammlungsfreiheit  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  FH  2024).  Das 
Demonstrationsgesetz  enthält  jedoch  eine  umfangreiche  Liste  verbotener  Aktivitäten  (USDOS 
23.4.2024), die das Innenministerium ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines 
offiziellen Vermerks (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) nach Zustimmung eines Gerichts (FH 2024) 
zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). 
Nicht genehmigte Versammlungen von zehn oder mehr Personen können gewaltsam aufgelöst 
werden. Seit Einführung des strengen Demonstrationsgesetzes im Jahr 2013 wurden Tausende 
von Demonstranten verhaftet, und einige inhaftierte Demonstranten wurden zum Tode verurteilt. 
Aufgrund dieses harten Durchgreifens sind Proteste selten (FH 2024). In den meisten Fällen setzt
die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch und wendet in 
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einigen Fällen Gewalt an, auch bei kleinen Gruppen friedlicher Demonstranten (USDOS
23.4.2024).
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024), diese wird jedoch gesetzlich 
erheblich beschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 6.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
12.1. Opposition
Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren (FH 
2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In der Praxis hingegen sind Aktivisten, Oppositionsparteien und 
politische Bewegungen, die das Regime kritisieren, mit Verhaftungen, harten Gefängnisstrafen, 
Todesurteilen, außergerichtlicher Gewalt und anderen Formen des Drucks (FH  2024) wie etwa 
Angriffe  und  Drohungen  konfrontiert.  Oppositionelle  werden  drangsaliert  und  eingeschüchtert 
(USDOS 23.4.2024).
Im Februar 2024 verurteilte ein ägyptisches Gericht den prominenten Politiker Ahmed Tantawy 
sowie seinen Wahlkampfberater und 21 seiner inhaftierten Anhänger zu einem Jahr Haft wegen 
angeblicher Vergehen im Zusammenhang mit seiner Herausforderung von Präsident Sisi bei den 
Wahlen  im  Dezember  2023.  Das  Gericht  untersagte  Tantawy  außerdem, fünf  Jahre  lang  bei 
nationalen Wahlen zu kandidieren. Das Gerichtsurteil stützte sich ausschließlich auf Tantawys 
friedlichen politischen Aktivismus und die Bemühungen von Tantawys Kampagne, vor der Wahl 
Unterstützungserklärungen zu sammeln (HRW 16.1.2025).
Parteien auf religiöser Basis sind verboten. Während einige islamistische Parteien nach wie vor in
einer  prekären  Rechtslage  agieren,  wurde  die  Muslimbruderschaft  2013  als  terroristische 
Organisation verboten, und ihre politische Partei wurde untersagt. Seitdem haben die Behörden 
ihre Mitglieder systematisch verfolgt (FH 2024). Die Menschenrechtspolitik der EG Regierung ist 
weiterhin stark autoritär geprägt, unter anderem gegenüber islamistischer Opposition (ÖB 6.2024)
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
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- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 13. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  den  Gefängnissen  und  Haftanstalten  sind hart  und  potenziell 
lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu 
medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und 
Trinkwasser  gibt  (USDOS  23.4.2024).  Die  Haftbedingungen  verstießen  weiterhin  gegen  das 
absolute Verbot von Folter und anderen Misshandlungen. So verweigerte man Inhaftierten die 
medizinische  Versorgung,  hielt  sie  lange  Zeit  in  Isolationshaft,  setzte  sie  grellem  Licht  aus, 
überwachte  sie  rund  um  die  Uhr  mit  Kameras  und  verwehrte  ihnen  Familienbesuche  (AI 
24.4.2024). Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger 
Untersuchungshaft  oder  wurden  aufgrund  von  ungerechten  Gerichtsverfahren  verurteilt  (HRW 
16.1.2025).
Berichte  über  die  Misshandlung  von  Gefangenen  durch  das  Aufsichtspersonal,  einschließlich 
Jugendlicher in Erwachseneneinrichtungen, sind weit verbreitet. Die Haftbedingungen für Frauen 
sind  Berichten  zufolge  geringfügig  besser  als  die  für  Männer.  Lokale  und  internationale 
Menschenrechtsgruppen schätzen ein, dass die harten Bedingungen und die Überbelegung der 
Gefängnisse zur Zahl der Todesfälle in Gefängnissen und Haftanstalten beitragen und dass die 
Untersuchungshaft über die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren hinaus zur Überbelegung 
der Gefängnisse beiträgt (USDOS 23.4.2024).
Die  Regierung  lässt  die  Überwachung  durch  unabhängige  nichtstaatliche  Beobachter  nur  in 
begrenztem  Umfang  zu.  Das  Innenministerium  organisierte  im  Jahr  2023  für  ausländische 
Korrespondenten, Journalisten und Delegationen verschiedener Botschaften und internationaler 
Organisationen begrenzte Führungen durch die neuen Einrichtungen in Wadi al-Natroun und Badr, 
um  die  Haftanstalten  zu  besichtigen,  aber  Menschenrechtsgruppen  kritisierten,  dass  diese 
Führungen die Erfahrungen der Gefangenen nicht realistisch wiedergeben (USDOS 23.4.2024). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 38
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14. Todesstrafe
Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto 
Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der 
Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es 
ernsthafte  Bedenken  wegen  Verstößen  gegen  die  Rechtsstaatlichkeit  und  politisch  motivierter 
Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites 
Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, 
aber  auch  Drogendelikte,  Einsatz  von  Sprengstoff  mit  Todesfolge,  Spionage  und  diverse 
staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) 
Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum 
Tode  verurteilt  (AA  26.1.2022).  Bei  den  in  jüngerer  Zeit  (seit  2013)
international  breit  kritisierten  Verhängungen  von  Todesurteilen  in  Massenverfahren  gegen
Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist 
ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,
kommt  es  in  Ägypten  zu  einem  Prozess  in  Abwesenheit,  bei  dem  über  den  Betroffenen
automatisch,  aber  provisorisch,  die  Todesstrafe  verhängt  wird.  Wird  der  Betroffene  später
aufgegriffen,  wird  die  Todesstrafe  aufgehoben  und  das  gesamte  Verfahren  in  seiner
Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).
Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück.
2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 
46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort 
(ÖB 6.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
 15. Religionsfreiheit
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen  Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind 
Christen,  90  %  davon  gehören  der  orthodoxen  ägyptischen  koptischen  Kirche und  der  Rest 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 38
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