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14. Todesstrafe
Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto 
Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der 
Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es 
ernsthafte  Bedenken  wegen  Verstößen  gegen  die  Rechtsstaatlichkeit  und  politisch  motivierter 
Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites 
Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, 
aber  auch  Drogendelikte,  Einsatz  von  Sprengstoff  mit  Todesfolge,  Spionage  und  diverse 
staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) 
Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum 
Tode  verurteilt  (AA  26.1.2022).  Bei  den  in  jüngerer  Zeit  (seit  2013)
international  breit  kritisierten  Verhängungen  von  Todesurteilen  in  Massenverfahren  gegen
Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist 
ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,
kommt  es  in  Ägypten  zu  einem  Prozess  in  Abwesenheit,  bei  dem  über  den  Betroffenen
automatisch,  aber  provisorisch,  die  Todesstrafe  verhängt  wird.  Wird  der  Betroffene  später
aufgegriffen,  wird  die  Todesstrafe  aufgehoben  und  das  gesamte  Verfahren  in  seiner
Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).
Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück.
2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 
46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort 
(ÖB 6.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
 15. Religionsfreiheit
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen  Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind 
Christen,  90  %  davon  gehören  der  orthodoxen  ägyptischen  koptischen  Kirche und  der  Rest 
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anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen
weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die 
katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, 
lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale 
Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). 
Nach  Schätzungen  von  Gelehrten  und  NGOs  machen  schiitische  Muslime  etwa  1  %  der 
Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi 
Muslimen.  Vertreter  der  Baha'i  schätzen  die  Größe  ihrer  Gemeinschaft  auf  1.000  bis  2.000 
Personen (USDOS 26.6.2024).
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in 
Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt 
die  Grundsätze  der  Scharia  als  Hauptquelle  der  Gesetzgebung,  legt  aber  fest,  dass  die 
kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die 
ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer 
regelt (USDOS 26.6.2024).
Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und 
erlaubt  nur  deren  Anhängern  die  öffentliche  Ausübung  ihrer  Religion  und  den  Bau  von 
Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die 
Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), 
Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).
Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer
anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren 
wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums 
aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage 
eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. 
Nachdem  festgestellt  wurde,  dass  die  Absicht  des  Wechsels  -  der  häufig  auch  eine 
Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem 
muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem 
christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die 
nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder 
und  in  einigen  Fällen  auch  erwachsene  Kinder,  die  minderjährig  waren,  als  ihre  Eltern 
konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie 
die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken 
zu lassen (USDOS 26.6.2024).
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Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem
Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe 
zwischen  einer  Muslimin  und  einem  Christen.  Der  männliche  christliche  Partner  muss  daher 
zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die 
Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine 
Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht 
möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens 
(Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das 
nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung 
befindliche  zivile  Personenstandsgesetz,  welches  die  Vorrangstellung  der  religiösen 
Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. 
von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert 
sehen möchte (ÖB 6.2024).
Religiöse  Minderheiten  und  Atheisten  sind  von  Verfolgung  und  Gewalt  betroffen.  Religiöse 
Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und 
manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025
15.1. Kopten
Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen 
eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der 
Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die 
ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus –
machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle 
Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit 
dar  und  werden  entsprechend  genau  beobachtet.  Nicht  alle  Spannungen  bzw.  Übergriffe 
resultieren  jedoch  aus  „konfessionellen“  Gründen,  sondern  auch  sozialen  Spannungen  (ÖB 
6.2024).
Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren 
zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen 
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und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach
sektiererischen  Konflikten  wurde  den  Kopten  die  Gerechtigkeit  für  die  gegen  sie  verübten 
Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den 
von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche 
sagte  jedoch,  Versöhnungssitzungen  sollten  nicht  anstelle  der  Anwendung  des  Gesetzes 
eingesetzt  werden  und  sich  darauf  beschränken,  nach  konfessionellen  Streitigkeiten  oder 
Gewalttaten  „reinen  Tisch  zu  machen  und  Wiedergutmachung  zu  leisten“.  Mindestens  eine 
koptisch-orthodoxe  Diözese  in  Oberägypten  weigerte  sich  im  Jahr  2023  weiterhin,  an 
Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als 
Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen 
berichteten,  dass  sie  weiterhin  an  den  üblichen  Versöhnungssitzungen  teilnehmen  (USDOS 
26.6.2024).
In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen 
oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 
6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder 
Kirchen  und  sind  somit  potenziell  überall  möglich.  Im  Nord-Sinai  kam  es  im  Jahr  2017  zur 
Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so 
zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten 
ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren 
Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer 
großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - 
nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu 
schützen.  So  werden  etwa  wichtige  Kirchen  an  religiösen  Feiertagen  polizeilich  bewacht, 
zahlreiche  Verhaftungen  in  der  einschlägigen  gewaltbereiten  Islamistenszene  wurden 
vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen 
Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen 
Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten 
bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch 
innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024).
Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch 
wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich 
oder  gerüchteweise  geplantem  Bau  von  Kirchen  bzw.  der  Nutzung  von  Privathäusern  für 
Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische 
Mitbürger, was zu  Sachschaden  und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch  motivierte 
Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat 
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sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit
staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025
 16. Ethnische Minderheiten
Die  Verfassung  betrachtete  alle  Bürger  als  „gleich  an  Rechten,  Freiheiten  und  allgemeinen 
Pflichten, ohne Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Herkunft, 
Ethnie,  Hautfarbe,  Sprache,  Behinderung,  sozialer  Schicht,  politischer  oder  geografischer 
Zugehörigkeit oder sonstiger Gründe“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), dennoch gehören Nubier 
und  Beduinen  (USDOS  23.4.2024)  bzw.  Personen  mit  dunkler  Hautfarbe (FH  2024)  zu  den 
wichtigsten  Gruppen,  die  rassistisch  oder  ethnisch  motivierter  Gewalt  und  Diskriminierung 
ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). 
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. 
Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch 
nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. FH
2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen 
sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit 
und  Vorurteilen  am  Arbeitsplatz  zugunsten  von  Männern  ausgesetzt,  was  ihren  sozialen  und 
wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024). 
Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in 
der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch 
gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, 
die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und 
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Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nicht-
muslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 
2024).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren 
bestraft.  Einige  Menschenrechtsgruppen  bemängeln,  dass  das  Gesetz  keine  umfassende 
Definition von Vergewaltigung enthalte und einige Straftaten auf den minderschweren Tatbestand 
der  unsittlichen  Körperverletzung  zurückführe.  Vergewaltigung  in  der  Ehe  ist  nicht  strafbar 
(USDOS 23.4.2024). 
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder 
Missbrauch durch den Ehepartner verbieten, aber die Behörden können die Bestimmungen über 
die Körperverletzung mit den entsprechenden Strafen anwenden. Sogenannte „Ehrenverbrechen“ 
werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 23.4.2024). Frauen, die 
häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, 
können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am 
Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2024).
Sexuelle  Belästigung  und  Gewalt  gegen  Frauen  sind  verbreitet  (ÖB  6.2024;  vgl.  USDOS 
23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat 
Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und 
Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die 
eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle 
Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 
2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung 
nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt 
gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch 
aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die 
Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024).
Im  Juni  2008  beschloss  das  ägyptische  Parlament,  FGM/C  (FGM/C  –  weibliche 
Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vgl. ÖB 
6.2024,  USDOS  23.4.2024),  wobei  eine  Mindestfreiheitsstrafe  von  drei  Monaten  und  eine 
Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund 
(LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem 
Gesetz  verurteilt  worden  (UNFPA Egypt  2025)  bzw.  wird  dieses  Gesetz  nicht  durchgesetzt 
(USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den 
weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im 
Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der 
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Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten
von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist 
die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024). 
Laut  dem  Egyptian  Family  Health  Survey  (EFHS)  2021  haben  sich  86  %  der  verheirateten 
ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen 
(UNFPA  Egypt  2025;  vgl.  USDOS  23.4.2024),  74  %  davon  durch  Ärzte.  Obwohl  sich  die 
Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine 
weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre 
Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit 
etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der 
FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 %
zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- UNFPA Egypt - United Nations sexual and reproductive health agency Egypt (2025): Female 
genital mutilation, https://egypt.unfpa.org/en/topics/female-genital-mutilation, Zugriff 25.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
17.2. Kinder
Artikel  80  der  Verfassung  garantiert  umfassende  Rechte  für  Kinder,  wie  z.B.  das  Recht  auf 
Gesundheit,  Bildung,  Familie  und  Unterkunft  (AA  26.1.2022).  Bildung,  bzw.  der  Besuch  der 
Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die 
Qualität  der  Schulbildung  nicht  ausreichend,  um  eine  ausreichende  Grundbildung  zu 
gewährleisten.  Die  bestehende  Schulpflicht  wird  vielfach  nicht  durchgesetzt  (AA  26.1.2022). 
Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf 
zusätzliche  Nachhilfestunden  angewiesen  sind,  um  bei  den  nationalen  Prüfungen  ein 
angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese 
unerschwinglich (USDOS 23.4.2024).  
In Ägypten arbeiten gemäß USDOL 3,6 % der Kinder zwischen 5 und 14 Jahren. Im Jahr 2023 
machte  Ägypten  minimale  Fortschritte  bei  den  Bemühungen,  die  schlimmsten  Formen  der 
Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung führte eine nationale Erhebung über Kinderarbeit durch 
und  richtete  einen  Überweisungsmechanismus  ein,  der  einen  gesamtstaatlichen  Ansatz  zur 
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Identifizierung von Opfern des Kinderhandels, zur Überweisung an die erforderlichen Dienste, zur
Untersuchung  von  Fällen  und  zur  Bereitstellung  von  Rehabilitations-  und 
Wiedereingliederungsdiensten  verfolgt.  Die  Regierung  hat  jedoch  keine  Daten  über  ihre 
Bemühungen  zur  Durchsetzung  der  Kinderarbeitsgesetze  veröffentlicht,  einschließlich  der 
Ressourcen  der  Arbeitsaufsichtsbehörde,  der  Anzahl  der  festgestellten  Verstöße  gegen 
Kinderarbeit und der für Verstöße gegen Kinderarbeit verhängten Strafen (USDOL 5.9.2024).
Kinder  aus  armen Familien  sind  am  ehesten von  Kinderarbeit  betroffen, und einige  Familien 
zwingen ihre Kinder zu Straßen- und Hausarbeit. Für einige ägyptische Mädchen besteht die 
Gefahr der kommerziellen sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand einer zeitlich begrenzten 
Heirat,  manchmal  auch  „Sommerheirat“  genannt,  mit  wohlhabenden  ausländischen  Männern, 
meist aus den Ländern des Persischen Golfs. Einige Migranten- und Flüchtlingsmädchen sind dem
Sexhandel ausgesetzt. Darüber hinaus besteht für unbegleitete Migrantenkinder die Gefahr, dass 
sie von kriminellen Banden zum Drogenverkauf gezwungen werden (USDOL 5.9.2024).
Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren 
stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer 
Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu 
zwei Millionen (USDOS  12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 
6.12.2024). 
Gemäß Egypt Today, einer Lokalzeitung, aus dem November 2023 waren, unter Bezugnahme auf 
eine Erklärung des Rechtsberaters des Ministeriums für soziale Solidarität, 497 Waisenhäuser in 
Ägypten  in  Betrieb.  Vor  der  Schließung  von  Waisenhäusern  „aufgrund  der  Zunahme  von 
alternative Betreuung“ waren es noch 526 Einrichtungen gewesen. Im August 2023 berichtete 
Egypt Today jedoch über eine Presseerklärung des Ministers für soziale Solidarität, in der es hieß, 
das  Ministerium betreibe  435  Waisenhäuser,  43  Einrichtungen  für  obdachlose  Kinder  und  51 
Einrichtungen für gerettete Kinder betreibe, ohne ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (EUAA 
6.12.2024).
Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, 
Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden 
Monat  Hunderte  von  Fällen  von  angeblichem  Kindesmissbrauch.  Weiters  sieht  das  Gesetz 
Freiheitsstrafen  von  mindestens  fünf  Jahren  und  Geldstrafen  bei  Verurteilung  aufgrund  der 
kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung 
setzt  das  Gesetz  nicht  ausreichend  durch  (USDOS  23.4.2024).  Kinder  sind  in  Ägypten  von 
Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 2024).
Das  gesetzliche  Heiratsalter  liegt  bei  18  Jahren.  Aus  einer  im  März  2020  veröffentlichten 
Regierungsstudie  geht  hervor,  dass  2,5  %  der  Bevölkerung  in  den  Gouvernements  von 
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Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der
Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen 
(USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. 
Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). 
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass  auch Minderjährige in  Haft misshandelt werden 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- EUAA - European Union Agency for Asylum (6.12.2024): Situation of children, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2118753/2024_12_EUAA_COI_Query_Response_Q78_Egypt
_Situation_of_children.pdf, Zugriff 26.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- USDOL - U.S. Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of 
Child Labor: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116172.html, Zugriff 26.3.2024 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 26.3.2025
17.3. Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit
gefasste  Straftatbestände  einschließlich  „Ausschweifung“,  Prostitution  und  „Verletzung  der 
Familienwerte“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024; ÖB 6.2024), wofür das Gesetz Gefängnisstrafen 
von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 23.4.2024). Homosexuelle Personen wurden aufgrund 
dieser Straftatbestände regelmäßig verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2024). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich 
homosexueller Handlungen (ÖB 6.2024). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBT-Personen 
aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität 
(AI 29.3.2022). 
Sexuelle Minderheiten werden diskriminiert (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024), was ihre Fähigkeit zur 
Teilnahme am politischen Leben beeinträchtigt. Sie sind verschiedenen Formen von
Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 2024). Das Gesetz erkennt LGBT-Paare nicht an, 
und  es  gibt  keine  Antidiskriminierungsgesetze  zum  Schutz  von  sexuellen  Minderheiten.  Die 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 38
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Diskriminierung der LGBT-Gemeinschaft findet in der Öffentlichkeit breite Unterstützung (USDOS
23.4.2024).
Die öffentliche Befürwortung homosexueller Handlungen kann sowohl als Anstiftung zur Unzucht 
(Beitragstäterschaft), als auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral (Hauptdelikt) qualifiziert 
werden.  Medieninhalte  mit  homosexuellen  Handlungen  werden  zensuriert  bzw.  verboten  (ÖB 
6.2024).
Mehrere  NGOs  und  Medien  berichteten,  dass  die  Behörden  regelmäßig  soziale  Medien  und 
Internet-Dating-Seiten  überwachen  und  nutzen,  um  LGBT-Personen  zu  identifizieren,  zu 
belästigen, zu verhaften und zu misshandeln. Im März 2023 schickte die Dating-Anwendung Grindr 
eine Nachricht an die Nutzer in dem Land, in der sie gewarnt wurden, dass die Polizei Profile auf 
der Anwendung nutzt, um Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft in sogenannten Catfishing-Vorfällen 
ins Visier zu nehmen. Die Warnung folgte auf Berichte über Dutzende von Verhaftungen (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 18. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  sieht  die  Bewegungsfreiheit  im  Inland,  Auslandsreisen,  Auswanderung  und 
Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das 
Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine 
Ausnahmegenehmigung  erhalten  haben,  nicht  ins  Ausland  reisen  oder  auswandern  (USDOS 
23.4.2024).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des 
Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur 
sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). 
Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, 
gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der 
Untersuchungshaft  entlassen  werden.  Lokale  Menschenrechtsgruppen  behaupten,  dass  die 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 38
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