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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend 
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in 
Herkunftsländern  bzw.  in  EU-Mitgliedsstaaten.  Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen 
fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen, 
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder 
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf 
aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen
Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). 
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................4
 2. Politische Lage..........................................................................................................................7
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................8
 4. Rechtsschutz / Justizwesen...................................................................................................... 9
 5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 11
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................12
 7. Korruption................................................................................................................................13
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann............................................................13
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................15
 11. Meinungs- und Pressefreiheit.................................................................................................17
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................18
12.1. Opposition.......................................................................................................................... 19
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................20
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................21
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................22
15.1. Kopten................................................................................................................................24
 16. Ethnische Minderheiten...........................................................................................................25
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................ 25
17.1. Frauen................................................................................................................................25
17.2. Kinder.................................................................................................................................27
17.3. Homosexuelle.....................................................................................................................28
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................30
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 31
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................32
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 34
 22. Rückkehr................................................................................................................................. 35
 23. Dokumente..............................................................................................................................36
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine KI vorhanden.
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2. Politische Lage
Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie 
auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto 
und  de  jure  ausgehöhlt.  Verfassungsänderungen  im  April  2019  griffen  erheblich  in  die 
Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die 
Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah
Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). 
Die  Lage  in  Ägypten  unter  Staatspräsident  Al-Sisi  ist  durch  ein  hohes  Maß  an  staatlicher 
Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und 
vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen 
und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). 
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende 
Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der 
Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration 
erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025).  Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen 
Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und
Befehlshaber  der  Streitkräfte  diente,  wurde  nur  durch  unfaire,  nicht  wettbewerbsfähige 
Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das 
Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 
18.12.2023).
Die  Wahlen  zu den beiden parlamentarischen Gremien  im Jahr 2020 wurden durch  die weit 
verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die 
geringe  Wahlbeteiligung,  Betrugsvorwürfe,  Stimmenkauf  und  die  massive  Einmischung  der 
Sicherheitsapparate  beeinträchtigt.  Es  wurden  keine  glaubwürdigen  Gruppen  zur 
Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die  von  der  regimetreuen 
Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze
der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der 
Parteiliste  und  31  Einzelsitze  im  Repräsentantenhaus.  Eine  andere  regimetreue  Partei, 
Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 
ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024).
Das  im  Jänner  2021  neu  zusammengetretene  Parlament  ist  von  einer  regierungstreuen
nationalen  Wahlliste  dominiert.  Lediglich  eine  kleine  Gruppe  von  Abgeordneten  nimmt,  in
einem  sehr  eng  begrenzten  Rahmen,  oppositionelle  Positionen  ein.  Parteien  nehmen  keine
eigenständige  Rolle  in  der  Willensbildung  ein  und  wurden  durch  das  2014  reformierte
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Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit
und  sehr  niedriger  Wahlbeteiligung  setzte  das  neue  Parlament  Befragungen  von
Regierungsmitgliedern  an,  die  aber  die  grundsätzliche  Rolle  des  Parlaments  als
Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, 
Zugriff 2.4.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, 
https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-
until-2030/, Zugriff 2.4.2024
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
 3. Sicherheitslage
Aufgrund  des  Konflikts  im  Nahen  Osten  seit  dem  7.10.2023  ist  die  Situation  vor  allem  im 
Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der 
Lage  ist  ungewiss.  Die  Spannungen  sind  hoch  und  eine weitere  Verschlechterung  der 
Sicherheitslage  ist  nicht  auszuschließen.  Die  Ereignisse  in  Libyen  und  im  Sudan,  wo  die 
Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das 
ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten 
aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische 
Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa 
al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend 
den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen 
Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten 
Jahren  aufgrund  intensivierter  Antiterror-Operationen  kontinuierlich  abgenommen.  Neben  dem 
Nord-Sinai  ist  auch  das  Wüstengebiet  im  Westen  bis  zur  libyschen  und  im  Süden  der 
sudanesischen  Grenze  allerdings  weiterhin  ein  Hotspot.  Trotz  der  anhaltenden  terroristischen 
Bedrohung  haben  die  wirksamen  Maßnahmen  der  ägyptischen  Regierung  zur 
Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds 
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geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten
des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, 
EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-
israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes 
Taba  -  finden  militärische  Operationen  statt,  da  es  in  der  Vergangenheit  zu  terroristischen 
Anschlägen  kam.  Im  Gouvernorat  Nordsinai  gilt  der  Ausnahmezustand,  der  mit  nächtlichen 
Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und
zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht 
verlängert  (AA 26.1.2022;  vgl.  USDOS  23.4.2024),  jedoch  führte  dieser  im  November  2021 
gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder 
Terrorismus  Maßnahmen  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  ergreifen,  wie 
Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch 
wurden  im  Ausnahmezustand bestehende  Regelungen  in  reguläre  Gesetze  überführt  (AA 
26.1.2022). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-
node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): 
Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): 
Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 
- STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): 
Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und  Tunesien, Quelle liegt bei der 
Staatendokumentation auf
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend 
europäischen  (v.a.  französischen)  Mustern  (Unabhängigkeit  der  Richter,  Instanzenzüge  etc). 
Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und 
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Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung
insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht 
unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie 
kommen  zu  politisch  motivierten  Ergebnissen  oder  es  mangelt  an  einer  individuellen 
Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). 
Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse 
des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 
ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten 
Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von 
Sisi gestellt wurden (FH 2024).
Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des 
Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische 
Hüterin  des  Staates.  Urteile  tendieren  zur  Unterstützung  des  autoritären  Sicherheitsapparats. 
Dementsprechend  fallen  Urteile  zu  Delikten,  die  die  Staatssicherheit  berühren  können,  oft 
unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig 
sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum 
einräumen  (vgl.  etwa  die  Antiterrorgesetzgebung).  Die  (verfassungskonforme)  Praxis  der 
militärischen  Strafgerichtsbarkeit  über  Zivilisten  wird  im  Rahmen  des  Anti-Terror  Kampfes 
fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).
Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen
eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren 
von  Vermögenswerten,  die  Annullierung  von  Reisepässen  und  den  Verlust  von  beruflichen 
Qualifikationen  und  politischen  Rechten.  Die  Regierung  verfolgt  Einzelpersonen  wegen 
angeblicher  Mitgliedschaft  in  oder  Unterstützung  der  Muslimbruderschaft,  die  sie  2013  als 
terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische 
Gruppe  direkt  beim  höchsten  Berufungsgericht  des  Landes  Berufung  einlegen  (USDOS 
23.4.2024).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht 
immer  gewährleistet.  Nach  dem Gesetz gilt  für  Angeklagte die  Unschuldsvermutung,  und  die 
Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen
Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. 
Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen 
Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen 
über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis 
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zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der
Haft.  Behörden  verweigern  Anwälten  manchmal  den  Zugang  zu  inhaftierten  Mandanten  und 
gewähren  ihnen nicht immer den erforderlichen  Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor 
Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). 
Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit 
betreffen  –  oft  nicht  gewährleistet  und  wird  u.a.  durch  folgende  Praktiken  beeinträchtigt: 
Verhaftungen  ohne  Haftbefehl,  exzessive  Anwendung  von  Präventiv-  und  Untersuchungshaft, 
Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von 
Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte 
missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen 
Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien
(FH 2024; vgl. AI 24.4.2024). 
Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen 
selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der 
Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in 
dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die 
Zentralen  Sicherheitskräfte  (Central  Security  Force  –  CSF)  sorgen  für  die  Sicherheit  der 
Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde 
(National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der 
inneren  Sicherheit  und  Terrorismusbekämpfung  zuständig.  Zusätzlich  zu  ihren  Aufgaben  im 
Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) 
auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu 
unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise 
nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 
12.2.2025).
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Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und
verfügen  über  weitreichende  Befugnisse  und  Einflussmöglichkeiten  bei  fehlender
Transparenz  oder  Rechenschaftspflicht.  Die  reguläre  Polizei  ist  formal  von  den
Sicherheitsdiensten  getrennt,  in  der  Praxis  beaufsichtigt  der  Staatssicherheitsdienst  das
Handeln  der  Polizei.  Gerade  auf  dem  Gebiet  der  begrifflich  sehr  weit  verstandenen
Terrorismusbekämpfung  sind  die  Sicherheitsbehörden  der  Kontrolle  durch  die  Justiz  und
andere  Verfassungsorgane  weitgehend  entzogen.  Terrorismusvorwürfe  werden  weit  ausgelegt
und  regelmäßig  zur  Ahndung  jeder  Form  von  Kritik  an  Regierungshandeln  eingesetzt.  Die 
Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher 
Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche
Großbetriebe  gänzlich  in  der  Hand  von  Angehörigen  des  Militärs.  Die  in  zahlreichen 
Wirtschaftsbereichen  existierende  enge  Verflechtung  der  Wirtschaft  mit  dem  Militär  stellt  ein 
großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen 
Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der 
wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen 
Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen 
Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei 
werden  Wehrpflichtige  als  billige  Arbeitskräfte  eingesetzt  und  die  Unternehmen  zahlen  keine 
Steuern.  Auch  die  Tradition,  pensionierte  Offiziere  als  Gegenleistung  für  ihre  Loyalität  mit 
prestigeträchtigen  Regierungsposten,  staatlichen  Unternehmen  oder  lokalen  Behörden  zu 
belohnen,  wird  unter  al-Sisi  fortgesetzt.  Durch  mangelnde  Transparenz  lassen  sich  kaum 
verlässliche  Aussagen  über  das  jährliche  Einkommen  der  Militärwirtschaft  treffen.  Experten 
schätzen,  dass  das  Militär  rund  ein  Drittel  der  gesamten  ägyptischen  Wirtschaft  kontrollieren 
könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche 
Engagement  der  Armee  in  Ägypten  nicht  offengelegt  werden  muss.  Die  Militärs  sind  somit 
niemandem  eine  Abrechnung  schuldig.  Ihr  Etat unterliegt  somit  keinerlei  Kontrolle  und  bleibt 
weitestgehend autonom (bicc 12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten 
Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, 
https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, 
Zugriff 19.2.2025
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- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  „einer  Person,  deren 
Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet 
wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu 
einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische
Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines 
Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt 
gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter 
irgendwelchen  Umständen  „Grausamkeiten  anzuwenden“  oder  „körperliche  Schäden  zu 
verursachen“ (USDOS 23.4.2024).
In  Gefängnissen  (AI  24.4.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024,  FH  2024),  Polizeistationen  und 
Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen 
Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und
inoffiziellen  Haftanstalten  fest,  lassen  sie  gewaltsam  verschwinden  und  foltern  sie  (HRW 
16.1.2025).
Lokale  und  internationale  Menschenrechtsorganisationen  berichten  von  systematischen 
Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, 
darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich 
auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den 
ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, 
einschließlich  Folter  und  vorsätzlicher  medizinischer  Vernachlässigung,  in  Gefängnissen, 
Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder 
ihre  Vertreter  bei  Verhaftungen  oder  in  Gewahrsam  befindlichen  Personen.  Lokale  und 
internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen 
und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 38
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