aegy-lib-2025-04-03-ke

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sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit
staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025
 16. Ethnische Minderheiten
Die  Verfassung  betrachtete  alle  Bürger  als  „gleich  an  Rechten,  Freiheiten  und  allgemeinen 
Pflichten, ohne Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Herkunft, 
Ethnie,  Hautfarbe,  Sprache,  Behinderung,  sozialer  Schicht,  politischer  oder  geografischer 
Zugehörigkeit oder sonstiger Gründe“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), dennoch gehören Nubier 
und  Beduinen  (USDOS  23.4.2024)  bzw.  Personen  mit  dunkler  Hautfarbe (FH  2024)  zu  den 
wichtigsten  Gruppen,  die  rassistisch  oder  ethnisch  motivierter  Gewalt  und  Diskriminierung 
ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). 
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. 
Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch 
nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. FH
2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen 
sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit 
und  Vorurteilen  am  Arbeitsplatz  zugunsten  von  Männern  ausgesetzt,  was  ihren  sozialen  und 
wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024). 
Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in 
der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch 
gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, 
die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und 
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Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nicht-
muslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 
2024).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren 
bestraft.  Einige  Menschenrechtsgruppen  bemängeln,  dass  das  Gesetz  keine  umfassende 
Definition von Vergewaltigung enthalte und einige Straftaten auf den minderschweren Tatbestand 
der  unsittlichen  Körperverletzung  zurückführe.  Vergewaltigung  in  der  Ehe  ist  nicht  strafbar 
(USDOS 23.4.2024). 
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder 
Missbrauch durch den Ehepartner verbieten, aber die Behörden können die Bestimmungen über 
die Körperverletzung mit den entsprechenden Strafen anwenden. Sogenannte „Ehrenverbrechen“ 
werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 23.4.2024). Frauen, die 
häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, 
können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am 
Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2024).
Sexuelle  Belästigung  und  Gewalt  gegen  Frauen  sind  verbreitet  (ÖB  6.2024;  vgl.  USDOS 
23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat 
Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und 
Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die 
eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle 
Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 
2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung 
nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt 
gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch 
aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die 
Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024).
Im  Juni  2008  beschloss  das  ägyptische  Parlament,  FGM/C  (FGM/C  –  weibliche 
Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vgl. ÖB 
6.2024,  USDOS  23.4.2024),  wobei  eine  Mindestfreiheitsstrafe  von  drei  Monaten  und  eine 
Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund 
(LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem 
Gesetz  verurteilt  worden  (UNFPA Egypt  2025)  bzw.  wird  dieses  Gesetz  nicht  durchgesetzt 
(USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den 
weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im 
Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der 
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Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten
von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist 
die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024). 
Laut  dem  Egyptian  Family  Health  Survey  (EFHS)  2021  haben  sich  86  %  der  verheirateten 
ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen 
(UNFPA  Egypt  2025;  vgl.  USDOS  23.4.2024),  74  %  davon  durch  Ärzte.  Obwohl  sich  die 
Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine 
weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre 
Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit 
etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der 
FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 %
zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- UNFPA Egypt - United Nations sexual and reproductive health agency Egypt (2025): Female 
genital mutilation, https://egypt.unfpa.org/en/topics/female-genital-mutilation, Zugriff 25.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
17.2. Kinder
Artikel  80  der  Verfassung  garantiert  umfassende  Rechte  für  Kinder,  wie  z.B.  das  Recht  auf 
Gesundheit,  Bildung,  Familie  und  Unterkunft  (AA  26.1.2022).  Bildung,  bzw.  der  Besuch  der 
Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die 
Qualität  der  Schulbildung  nicht  ausreichend,  um  eine  ausreichende  Grundbildung  zu 
gewährleisten.  Die  bestehende  Schulpflicht  wird  vielfach  nicht  durchgesetzt  (AA  26.1.2022). 
Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf 
zusätzliche  Nachhilfestunden  angewiesen  sind,  um  bei  den  nationalen  Prüfungen  ein 
angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese 
unerschwinglich (USDOS 23.4.2024).  
In Ägypten arbeiten gemäß USDOL 3,6 % der Kinder zwischen 5 und 14 Jahren. Im Jahr 2023 
machte  Ägypten  minimale  Fortschritte  bei  den  Bemühungen,  die  schlimmsten  Formen  der 
Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung führte eine nationale Erhebung über Kinderarbeit durch 
und  richtete  einen  Überweisungsmechanismus  ein,  der  einen  gesamtstaatlichen  Ansatz  zur 
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Identifizierung von Opfern des Kinderhandels, zur Überweisung an die erforderlichen Dienste, zur
Untersuchung  von  Fällen  und  zur  Bereitstellung  von  Rehabilitations-  und 
Wiedereingliederungsdiensten  verfolgt.  Die  Regierung  hat  jedoch  keine  Daten  über  ihre 
Bemühungen  zur  Durchsetzung  der  Kinderarbeitsgesetze  veröffentlicht,  einschließlich  der 
Ressourcen  der  Arbeitsaufsichtsbehörde,  der  Anzahl  der  festgestellten  Verstöße  gegen 
Kinderarbeit und der für Verstöße gegen Kinderarbeit verhängten Strafen (USDOL 5.9.2024).
Kinder  aus  armen Familien  sind  am  ehesten von  Kinderarbeit  betroffen, und einige  Familien 
zwingen ihre Kinder zu Straßen- und Hausarbeit. Für einige ägyptische Mädchen besteht die 
Gefahr der kommerziellen sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand einer zeitlich begrenzten 
Heirat,  manchmal  auch  „Sommerheirat“  genannt,  mit  wohlhabenden  ausländischen  Männern, 
meist aus den Ländern des Persischen Golfs. Einige Migranten- und Flüchtlingsmädchen sind dem
Sexhandel ausgesetzt. Darüber hinaus besteht für unbegleitete Migrantenkinder die Gefahr, dass 
sie von kriminellen Banden zum Drogenverkauf gezwungen werden (USDOL 5.9.2024).
Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren 
stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer 
Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu 
zwei Millionen (USDOS  12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 
6.12.2024). 
Gemäß Egypt Today, einer Lokalzeitung, aus dem November 2023 waren, unter Bezugnahme auf 
eine Erklärung des Rechtsberaters des Ministeriums für soziale Solidarität, 497 Waisenhäuser in 
Ägypten  in  Betrieb.  Vor  der  Schließung  von  Waisenhäusern  „aufgrund  der  Zunahme  von 
alternative Betreuung“ waren es noch 526 Einrichtungen gewesen. Im August 2023 berichtete 
Egypt Today jedoch über eine Presseerklärung des Ministers für soziale Solidarität, in der es hieß, 
das  Ministerium betreibe  435  Waisenhäuser,  43  Einrichtungen  für  obdachlose  Kinder  und  51 
Einrichtungen für gerettete Kinder betreibe, ohne ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (EUAA 
6.12.2024).
Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, 
Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden 
Monat  Hunderte  von  Fällen  von  angeblichem  Kindesmissbrauch.  Weiters  sieht  das  Gesetz 
Freiheitsstrafen  von  mindestens  fünf  Jahren  und  Geldstrafen  bei  Verurteilung  aufgrund  der 
kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung 
setzt  das  Gesetz  nicht  ausreichend  durch  (USDOS  23.4.2024).  Kinder  sind  in  Ägypten  von 
Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 2024).
Das  gesetzliche  Heiratsalter  liegt  bei  18  Jahren.  Aus  einer  im  März  2020  veröffentlichten 
Regierungsstudie  geht  hervor,  dass  2,5  %  der  Bevölkerung  in  den  Gouvernements  von 
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Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der
Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen 
(USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. 
Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). 
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass  auch Minderjährige in  Haft misshandelt werden 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- EUAA - European Union Agency for Asylum (6.12.2024): Situation of children, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2118753/2024_12_EUAA_COI_Query_Response_Q78_Egypt
_Situation_of_children.pdf, Zugriff 26.3.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- USDOL - U.S. Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of 
Child Labor: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116172.html, Zugriff 26.3.2024 
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights 
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 26.3.2025
17.3. Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit
gefasste  Straftatbestände  einschließlich  „Ausschweifung“,  Prostitution  und  „Verletzung  der 
Familienwerte“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024; ÖB 6.2024), wofür das Gesetz Gefängnisstrafen 
von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 23.4.2024). Homosexuelle Personen wurden aufgrund 
dieser Straftatbestände regelmäßig verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 
2024). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich 
homosexueller Handlungen (ÖB 6.2024). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBT-Personen 
aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität 
(AI 29.3.2022). 
Sexuelle Minderheiten werden diskriminiert (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024), was ihre Fähigkeit zur 
Teilnahme am politischen Leben beeinträchtigt. Sie sind verschiedenen Formen von
Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 2024). Das Gesetz erkennt LGBT-Paare nicht an, 
und  es  gibt  keine  Antidiskriminierungsgesetze  zum  Schutz  von  sexuellen  Minderheiten.  Die 
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Diskriminierung der LGBT-Gemeinschaft findet in der Öffentlichkeit breite Unterstützung (USDOS
23.4.2024).
Die öffentliche Befürwortung homosexueller Handlungen kann sowohl als Anstiftung zur Unzucht 
(Beitragstäterschaft), als auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral (Hauptdelikt) qualifiziert 
werden.  Medieninhalte  mit  homosexuellen  Handlungen  werden  zensuriert  bzw.  verboten  (ÖB 
6.2024).
Mehrere  NGOs  und  Medien  berichteten,  dass  die  Behörden  regelmäßig  soziale  Medien  und 
Internet-Dating-Seiten  überwachen  und  nutzen,  um  LGBT-Personen  zu  identifizieren,  zu 
belästigen, zu verhaften und zu misshandeln. Im März 2023 schickte die Dating-Anwendung Grindr 
eine Nachricht an die Nutzer in dem Land, in der sie gewarnt wurden, dass die Polizei Profile auf 
der Anwendung nutzt, um Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft in sogenannten Catfishing-Vorfällen 
ins Visier zu nehmen. Die Warnung folgte auf Berichte über Dutzende von Verhaftungen (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 18. Bewegungsfreiheit
Das  Gesetz  sieht  die  Bewegungsfreiheit  im  Inland,  Auslandsreisen,  Auswanderung  und 
Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das 
Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine 
Ausnahmegenehmigung  erhalten  haben,  nicht  ins  Ausland  reisen  oder  auswandern  (USDOS 
23.4.2024).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des 
Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur 
sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). 
Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, 
gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der 
Untersuchungshaft  entlassen  werden.  Lokale  Menschenrechtsgruppen  behaupten,  dass  die 
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Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker
einzuschüchtern  und  zum  Schweigen  zu  bringen,  und  dokumentierten  Fälle,  in  denen  die 
Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 
23.4.2024).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich 
von  einer  unterschiedslosen  Verfolgungspraxis  auszugehen.  Allerdings  kann  zumindest  bei 
vergleichsweise  minder schweren  Verfolgungsgründen  (z.B.  niedrigschwelligem  oppositionellen 
Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt 
bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol 
zum  Teil  faktisch  eingeschränkt.  Bei  geschlechtsspezifischen  Verfolgungsgründen  (z.B. 
Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne
Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). 
Die  Regierung  versucht,  Privatpersonen,  Journalisten,  Vertreter  der  Zivilgesellschaft  und 
internationale  Organisationen  aus  Sicherheitsgründen  am  Betreten  des  Nordsinai,  einer 
ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024).
Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis 
angeführt.  Bei  einem  Umzug  muss  die  Adresse  aktualisiert  werden.  Es  gibt  aber  keine 
Überprüfung  der  Wohnsitzdaten  durch  die  Meldebehörde,  wodurch  veraltete  oder  falsche 
Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse 
(DFAT 17.6.2019). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country 
Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-
report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 19. IDPs und Flüchtlinge
Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen 
Asyl- oder Flüchtlingsstatus (USDOS 23.4.2024). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern 
hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.1.2022). 
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Ägypten ist Transit- und Aufnahmeland (für afrikanische u syrische Flüchtlinge/Migranten) sowie
auch  Herkunftsland  (ÖB  6.2024;  vgl. AA 26.1.2022).  Die  Zahl der beim UNHCR  registrierten 
Flüchtlinge in Ägypten liegt derzeit bei rund 647.000 Personen, davon rund 370.000 aus dem 
Sudan, 157.000 aus Syrien, weiters aus Äthiopien, Eritrea, Irak, dem Jemen und Somalia. Die Zahl 
der  tatsächlich  in  Ägypten  aufhältigen  Flüchtlinge  und  irregulären  Migranten  wird  auf  sechs 
Millionen geschätzt. Damit beherbergt Ägypten weiterhin eine der weltweit größten, registrierten 
Flüchtlingspopulationen im urbanen Raum (d.h. nicht in Flüchtlingslagern) (ÖB 6.2024).
Der  Zugang  zum  offiziellen  Arbeitsmarkt  steht  syrischen  und  sudanesischen  Flüchtlingen
zumindest  in  der  Theorie  offen;  die  praktischen  Hürden  sind  jedoch  meist  auch  in  diesen
Fällen  kaum  überwindbar.  Flüchtlinge/irreguläre  Migranten  anderer  Staatsangehörigkeit  sind
von vornherein auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen (ÖB 6.2024).
Die sozio-ökonomische Lage der Flüchtlinge hat sich in den vergangenen Jahren verschlechtert, 
was u.a. auf die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zurückzuführen ist. Die COVID-19-Pandemie 
hat  die  ägyptische  Wirtschaft  ebenfalls  getroffen,  insbesondere  weil  die  wichtigsten 
Einnahmequellen  des  Landes  gleichzeitig  eingebrochen  sind.  Eine  zunehmende  Zahl  an 
Flüchtlingen/Migranten kann sich den Aufenthalt in Ägypten nicht mehr aus eigener Kraft leisten 
und ist zu Ausgabenkürzungen gezwungen, die v.a. Bildung u. Gesundheit treffen. Laut UNHCR 
können mehr als die Hälfte der syrischen minderjährigen Flüchtlinge deshalb nicht mehr die Schule 
besuchen, obwohl syrische Flüchtlinge rechtlich Anspruch auf staatliche Gesundheitsbetreuung 
und Bildung in Ägypten haben (ÖB 6.2024).
In  einer  noch  schwierigeren  Lage  befinden  sich  afrikanische  Flüchtlinge  und  Migranten,  die 
großteils  (mit  Ausnahme  der Sudanesen)  von  vornherein  keinen  Zugang  zu  öffentlichen 
Leistungen haben und auch weniger internationale Hilfe als syrische Flüchtlinge erhalten. Auch 
palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind besonders gefährdet, da ihnen die Registrierung bei 
UNHCR seitens der EG Behörden generell versagt wird (ÖB 6.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
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- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
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20. Grundversorgung und Wirtschaft
Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben.
Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker 
(BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung 
der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren 
hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive 
Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug 
von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während 
für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 
2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). 
Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten 
aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel)
wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen 
Regierung  die  Wechselkurse  freigegeben  und  schrittweise  Subventionskürzungen  (Strom, 
Treibstoff)  vorgenommen.  Das  Reformprogramm  zeitigte  Erfolge  bei  den  wirtschaftlichen 
Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker 
Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024).
Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge 
auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die 
niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten 
zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 
%). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in
verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025).
Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann 
auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser 
Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der 
Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).
Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 
auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei 
genauerer  Betrachtung  wird  jedoch  der  drastische  Unterschied  der  Arbeitslosigkeit  unter  den 
Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg 
die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024).
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine 
lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch 
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das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen
der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, 
nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen 
Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 
Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals 
ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). 
Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor 
allem  für  Brot  und  Benzin)  sowie  eine  Neuorganisation  der  staatlichen  Beteiligungen  an 
Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es 
bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 
eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch
kam  es  bisher  nur  zur  vereinzelten  tatsächlichen  Privatisierungen  von  staatlichen  oder 
militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten 
müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 
9.2024) 
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil 
von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der 
Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise 
grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des 
Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an 
Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). 
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte 
Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht 
monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere 
Menschen  und  Behinderte  vor.  Das  konditionierte  Takaful  Projekt  zielt  auf  die  finanzielle 
Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule 
(AA 26.1.2022). 
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes 
Sozialversicherungssystem,  welches  Arbeitslosen-,  Kranken-,  Renten-  und 
Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt 
wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und 
der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller 
Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten 
karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). 
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