aegy-lib-2025-04-03-ke

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Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit
und  sehr  niedriger  Wahlbeteiligung  setzte  das  neue  Parlament  Befragungen  von
Regierungsmitgliedern  an,  die  aber  die  grundsätzliche  Rolle  des  Parlaments  als
Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, 
Zugriff 2.4.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, 
https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected-
until-2030/, Zugriff 2.4.2024
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
 3. Sicherheitslage
Aufgrund  des  Konflikts  im  Nahen  Osten  seit  dem  7.10.2023  ist  die  Situation  vor  allem  im 
Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der 
Lage  ist  ungewiss.  Die  Spannungen  sind  hoch  und  eine weitere  Verschlechterung  der 
Sicherheitslage  ist  nicht  auszuschließen.  Die  Ereignisse  in  Libyen  und  im  Sudan,  wo  die 
Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das 
ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten 
aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische 
Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa 
al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend 
den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen 
Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten 
Jahren  aufgrund  intensivierter  Antiterror-Operationen  kontinuierlich  abgenommen.  Neben  dem 
Nord-Sinai  ist  auch  das  Wüstengebiet  im  Westen  bis  zur  libyschen  und  im  Süden  der 
sudanesischen  Grenze  allerdings  weiterhin  ein  Hotspot.  Trotz  der  anhaltenden  terroristischen 
Bedrohung  haben  die  wirksamen  Maßnahmen  der  ägyptischen  Regierung  zur 
Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds 
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geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten
des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, 
EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-
israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes 
Taba  -  finden  militärische  Operationen  statt,  da  es  in  der  Vergangenheit  zu  terroristischen 
Anschlägen  kam.  Im  Gouvernorat  Nordsinai  gilt  der  Ausnahmezustand,  der  mit  nächtlichen 
Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und
zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht 
verlängert  (AA 26.1.2022;  vgl.  USDOS  23.4.2024),  jedoch  führte  dieser  im  November  2021 
gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder 
Terrorismus  Maßnahmen  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  ergreifen,  wie 
Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch 
wurden  im  Ausnahmezustand bestehende  Regelungen  in  reguläre  Gesetze  überführt  (AA 
26.1.2022). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-
node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): 
Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): 
Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 
- STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): 
Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und  Tunesien, Quelle liegt bei der 
Staatendokumentation auf
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend 
europäischen  (v.a.  französischen)  Mustern  (Unabhängigkeit  der  Richter,  Instanzenzüge  etc). 
Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und 
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Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung
insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht 
unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie 
kommen  zu  politisch  motivierten  Ergebnissen  oder  es  mangelt  an  einer  individuellen 
Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). 
Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse 
des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 
ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten 
Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von 
Sisi gestellt wurden (FH 2024).
Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des 
Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische 
Hüterin  des  Staates.  Urteile  tendieren  zur  Unterstützung  des  autoritären  Sicherheitsapparats. 
Dementsprechend  fallen  Urteile  zu  Delikten,  die  die  Staatssicherheit  berühren  können,  oft 
unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig 
sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum 
einräumen  (vgl.  etwa  die  Antiterrorgesetzgebung).  Die  (verfassungskonforme)  Praxis  der 
militärischen  Strafgerichtsbarkeit  über  Zivilisten  wird  im  Rahmen  des  Anti-Terror  Kampfes 
fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).
Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen
eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren 
von  Vermögenswerten,  die  Annullierung  von  Reisepässen  und  den  Verlust  von  beruflichen 
Qualifikationen  und  politischen  Rechten.  Die  Regierung  verfolgt  Einzelpersonen  wegen 
angeblicher  Mitgliedschaft  in  oder  Unterstützung  der  Muslimbruderschaft,  die  sie  2013  als 
terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische 
Gruppe  direkt  beim  höchsten  Berufungsgericht  des  Landes  Berufung  einlegen  (USDOS 
23.4.2024).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht 
immer  gewährleistet.  Nach  dem Gesetz gilt  für  Angeklagte die  Unschuldsvermutung,  und  die 
Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen
Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. 
Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen 
Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen 
über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis 
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zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der
Haft.  Behörden  verweigern  Anwälten  manchmal  den  Zugang  zu  inhaftierten  Mandanten  und 
gewähren  ihnen nicht immer den erforderlichen  Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor 
Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). 
Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit 
betreffen  –  oft  nicht  gewährleistet  und  wird  u.a.  durch  folgende  Praktiken  beeinträchtigt: 
Verhaftungen  ohne  Haftbefehl,  exzessive  Anwendung  von  Präventiv-  und  Untersuchungshaft, 
Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von 
Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte 
missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen 
Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien
(FH 2024; vgl. AI 24.4.2024). 
Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen 
selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der 
Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in 
dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die 
Zentralen  Sicherheitskräfte  (Central  Security  Force  –  CSF)  sorgen  für  die  Sicherheit  der 
Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde 
(National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der 
inneren  Sicherheit  und  Terrorismusbekämpfung  zuständig.  Zusätzlich  zu  ihren  Aufgaben  im 
Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) 
auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu 
unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise 
nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 
12.2.2025).
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Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und
verfügen  über  weitreichende  Befugnisse  und  Einflussmöglichkeiten  bei  fehlender
Transparenz  oder  Rechenschaftspflicht.  Die  reguläre  Polizei  ist  formal  von  den
Sicherheitsdiensten  getrennt,  in  der  Praxis  beaufsichtigt  der  Staatssicherheitsdienst  das
Handeln  der  Polizei.  Gerade  auf  dem  Gebiet  der  begrifflich  sehr  weit  verstandenen
Terrorismusbekämpfung  sind  die  Sicherheitsbehörden  der  Kontrolle  durch  die  Justiz  und
andere  Verfassungsorgane  weitgehend  entzogen.  Terrorismusvorwürfe  werden  weit  ausgelegt
und  regelmäßig  zur  Ahndung  jeder  Form  von  Kritik  an  Regierungshandeln  eingesetzt.  Die 
Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher 
Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche
Großbetriebe  gänzlich  in  der  Hand  von  Angehörigen  des  Militärs.  Die  in  zahlreichen 
Wirtschaftsbereichen  existierende  enge  Verflechtung  der  Wirtschaft  mit  dem  Militär  stellt  ein 
großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen 
Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der 
wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen 
Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen 
Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei 
werden  Wehrpflichtige  als  billige  Arbeitskräfte  eingesetzt  und  die  Unternehmen  zahlen  keine 
Steuern.  Auch  die  Tradition,  pensionierte  Offiziere  als  Gegenleistung  für  ihre  Loyalität  mit 
prestigeträchtigen  Regierungsposten,  staatlichen  Unternehmen  oder  lokalen  Behörden  zu 
belohnen,  wird  unter  al-Sisi  fortgesetzt.  Durch  mangelnde  Transparenz  lassen  sich  kaum 
verlässliche  Aussagen  über  das  jährliche  Einkommen  der  Militärwirtschaft  treffen.  Experten 
schätzen,  dass  das  Militär  rund  ein  Drittel  der  gesamten  ägyptischen  Wirtschaft  kontrollieren 
könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche 
Engagement  der  Armee  in  Ägypten  nicht  offengelegt  werden  muss.  Die  Militärs  sind  somit 
niemandem  eine  Abrechnung  schuldig.  Ihr  Etat unterliegt  somit  keinerlei  Kontrolle  und  bleibt 
weitestgehend autonom (bicc 12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten 
Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, 
https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, 
Zugriff 19.2.2025
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- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet  Folter  und  unmenschliche  Behandlung  „einer  Person,  deren 
Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet 
wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu 
einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische
Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines 
Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt 
gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter 
irgendwelchen  Umständen  „Grausamkeiten  anzuwenden“  oder  „körperliche  Schäden  zu 
verursachen“ (USDOS 23.4.2024).
In  Gefängnissen  (AI  24.4.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024,  FH  2024),  Polizeistationen  und 
Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen 
Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und
inoffiziellen  Haftanstalten  fest,  lassen  sie  gewaltsam  verschwinden  und  foltern  sie  (HRW 
16.1.2025).
Lokale  und  internationale  Menschenrechtsorganisationen  berichten  von  systematischen 
Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, 
darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich 
auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den 
ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, 
einschließlich  Folter  und  vorsätzlicher  medizinischer  Vernachlässigung,  in  Gefängnissen, 
Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder 
ihre  Vertreter  bei  Verhaftungen  oder  in  Gewahrsam  befindlichen  Personen.  Lokale  und 
internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen 
und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 38
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- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 7. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das 
Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus. Viele 
Beobachter und Medienberichte weisen darauf hin, dass Korruption im gesamten öffentlichen 
Sektor ein großes Problem darstellt. Allerdings verurteilten Gerichte im Laufe des Jahres 2023 eine 
Reihe hochrangiger Beamter, Staatsbediensteter und ehemaliger Richter wegen
Amtsmissbrauchs,  Bestechung  und  anderer  damit  zusammenhängender  Anschuldigungen. 
(USDOS 23.4.2024). 
Korruption  ist  auf  allen  Ebenen  der  Regierung  weit  verbreitet.  Offizielle  Mechanismen  zur 
Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. 
Präsident Sisi kontrolliert die Verwaltungskontrollbehörde (Administrative Control Authority – ACA), 
die  für  die  meisten  Korruptionsbekämpfungsinitiativen  zuständig  ist.  Ihr  fehlt  es  an 
Glaubwürdigkeit,  Transparenz  und  Unparteilichkeit,  und  sie  kann  die  umfangreichen 
wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs nicht überwachen (FH 2024). 
Laut Corruption Perceptions Index 2024 befindet sich Ägypten auf Platz 130 von 180 Ländern (TI 
2025). 
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann
In  den  letzten  Jahren  waren  NGOs  mit  Massenschließungen  und  Schikanen  in  Form  von 
Bürodurchsuchungen,  Verhaftungen  von  Mitgliedern,  langwierigen  Gerichtsverfahren  und 
Reisebeschränkungen  konfrontiert  (FH  2024).  Internationale  und  lokale 
Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 
23.4.2024). 
Ein Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die 
nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und 
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schreibt strenge Berichterstattungspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für
Verstöße  gegen  das  Gesetz  sind  hart  (FH  2024).  Unabhängige  Organisationen  und  die 
Lobbyarbeit werden durch die drakonischen Einschränkungen dieses NGO-Gesetzes weiterhin 
stark eingeschränkt (HRW 16.1.2025). 
Unabhängige inländische Menschenrechts-NGOs haben aufgrund von Repressalien und Druck 
seitens  der  Regierung  und  der  Sicherheitskräfte  Schwierigkeiten,  zu  arbeiten.  Staatliche  und 
staatsnahe Medien stellen bisweilen NGOs, insbesondere solche, die Mittel aus internationalen 
Quellen erhalten, als subversive und sogar verräterische Aktivitäten dar. Lange Verzögerungen bei 
der Erteilung staatlicher Genehmigungen und ein restriktives rechtliches Umfeld schränken die 
Möglichkeiten  inländischer  und  internationaler  NGOs  ein.  Die  Behörden  gestatten  manchmal 
zivilgesellschaftlichen Organisationen, die nicht als NGOs registriert waren, ihre Tätigkeit, aber
diese Organisationen berichten über Schikanen und Überwachung sowie über Drohungen mit 
staatlicher Einmischung, Ermittlungen, Einfrieren von Vermögenswerten oder Schließung (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt 
zwischen  14-36  Monate,  gefolgt  von  einer  neun-jährigen  Reserveverpflichtung.  Der  freiwillige 
Militärdienst ist für Frauen ab 17 und Männer ab 16 Jahren (Stand 2023) möglich (CIA 12.2.2025). 
Es  gibt  keine  belastbaren  Erkenntnisse,  dass  die  Heranziehung  zum  Militärdienst  an 
gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen
Zugehörigkeit.  Wehrpflichtige  Angehörige  niedriger,  insbesondere  ländlicher, 
Bevölkerungsschichten  werden  häufig  für  (bereitschafts-)polizeiliche  Aufgaben  unter  harten 
Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). 
Die  Möglichkeit  des  Ersatzdienstes  besteht  formal  nicht,  gleichwohl  gibt  es  für
Wehrpflichtige,  die  den  Dienst  an  der  Waffe  ablehnen,  vielfältige  Möglichkeiten  eines
waffenlosen  Dienstes  innerhalb  der  Streitkräfte  (z.  B.  als  Bausoldaten  oder  Hilfskräfte)  oder
in  den  vielen  vom  Militär  betriebenen  Wirtschaftsbetriebe. Die  Möglichkeit  eines  Freikaufs
vom  Militärdienst  existiert  nach  ägyptischem  Recht  nicht.  Zu  inoffiziellen  Möglichkeiten  des
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Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht
bekannt (AA 26.1.2022).
Wehrdienstverweigerung  (im  Sinne  einer  Totalverweigerung)  wird  mit  Haftstrafen  von  bis  zu
drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte
und  die  Verpflichtung,  den  Wehrdienst  nachträglich  abzuleisten,  nach  sich.  Bei  einem
entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
30.  oder  31.  Lebensjahr)  werden  im  Normalfall  Gefängnisstrafen  ausgesprochen,  in
Strafverfahren  nach  dem  wehrpflichtigen  Alter  zumeist  eine  Geldstrafe.  Die  Straftatbestände
verjähren mit dem Erreichen des 45. Lebensjahrs (AA 26.1.2022).
Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder 
auswandern (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  am  18.1.2014  in  Kraft  getretene  Verfassung  bringt  eine  Stärkung  der 
Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis 
steht  aber  z.T.  nicht  im  Einklang  mit  diesen  verfassungsrechtlichen  Bestimmungen.  Die 
Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung  ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl 
gegenüber  islamistischer  Opposition,  als  auch  gegenüber  Menschenrechtsverteidigern.  Der 
Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er 
unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). 
Die  Regierung  von  Präsident  Abdel  Fattah  al-Sisi  ist  in  ihr  zweites  Jahrzehnt  an  der  Macht 
eingetreten,  indem  sie  die  Unterdrückung  auf  breiter  Front  fortsetzt,  friedliche  Kritiker  und 
Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv 
kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- 
und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die 
Behörden  nahmen  Dutzende  von  Demonstranten  und  Aktivisten  fest  und  verfolgten  sie 
strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 38
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bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von
ungerechten  Gerichtsverfahren  verurteilt  (HRW  16.1.2025;  vgl.  USDOS  23.4.2024).  Fälle  von 
Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. 
Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging 
jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die 
in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse 
und anderer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht häufig nicht.
Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere werden regelmäßig strafrechtlich 
verfolgt und angeklagt, was Beobachter als Vergeltungsmaßnahme für Kritik an der Regierung 
werten (USDOS 23.4.2024). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist jedoch stark eingeschränkt (ÖB 
6.2024).
Der  ägyptische  Mediensektor  wird  von  regierungsfreundlichen  Medien  dominiert;  die  meisten 
kritischen  oder  oppositionellen  Medien  wurden  nach  dem  Putsch  2013  geschlossen.  Private 
Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den 
Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze 
und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert (FH 
2024). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten
inhaftierten  Journalisten  geworden.  Manche  werden  jahrelang  ohne  Urteil  oder  Anklage 
festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen 
sind  in  vielen  Fällen  nicht  menschenwürdig.  Kritische  Journalisten  werden  als  angebliche 
Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2025). 
Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und 
Zensur.  Beispielsweise  dürfen  Journalisten  nur  amtliche  Angaben  zu  Terroranschlägen 
veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu 
werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 38
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