aequ-lib-2015-03-31

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2. Politische Lage
Institutionell  präsentiert  sich  das  Land  als  eine  Präsidialrepublik.  Der  Präsident  nimmt 
Einfluss auf die gesamte Politik des Landes (AA 9.2014a) bzw. dominiert diese (USDOS 
27.2.2014). Die Präsidentenpartei PDGE, "Partido Democratico Guinea Ecuatorial", bestimmt 
das politische Leben; die einzige parlamentarische Opposition bildet die "Convergencia para 
la  Democracía  Social"  (CPDS,  Mitglied  der  Sozialistischen  Internationale).  Bei  den 
Präsidentschaftswahlen  am  29.11.2009  wurde  Präsident  Obiang  mit  95,37  Prozent  der 
Stimmen  für  weitere  sieben  Jahre  in  seinem  Amt  bestätigt.  Die  nächsten 
Präsidentschaftswahlen stehen 2016 an (AA 9.2014a).
Im  Mai  2011  hat  Präsident  Obiang  einen  Verfassungsreformprozess  eingeleitet.  Eine 
Verfassungsänderung wurde im November 2011 in einem Referendum mit 97,7 Prozent der 
abgegebenen  Stimmen  angenommen.  Neben  einer  Mandatsbegrenzung  des  Amtes  des 
Präsidenten wurden durch die neue Verfassung (seit Januar 2012 in Kraft) neue Institutionen 
und Ämter eingeführt, unter anderem den Senat als zweite Kammer des Parlaments, das 
Amt eines Vizepräsidenten, ein Rechnungshof und einen Ombudsmann (AA 9.2014a).
In den Parlamentswahlen im Mai 2013 errang die Präsidentenpartei PDGE 99 von 100 
Parlamentssitzen (AA 9.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). 10 Sitze gingen an Blockparteien im 
Wahlbündnis mit der PDGE. Die Oppositionspartei CPDS erhielt nur einen Sitz im Parlament 
sowie einen von 75 Sitzen in der neuen zweiten Kammer, dem Senat (AA 9.2014a).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014a):  Äquatorialguinea  –  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices 2013 - Equatorial Guinea,
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Äquatorialguinea ist relativ stabil, wiewohl zu erhöhter Aufmerksamkeit
geraten  wird  (FD  30.3.2015; vgl.  AA  30.3.2015).  Das  BMEIA  geht  von  einem  erhöhten 
Sicherheitsrisiko aus (BMEIA 30.3.2015). Die Kriminalitätsrate ist seit 2013 angestiegen (AA 
30.3.2015; vgl. FD 30.3.2015). 
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea – Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic
herheit.html, Zugriff 30.3.2015
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- BMEIA  –  Bundesministerium  für  Europa,  Integration  und  Äusseres  (30.3.2015): 
Äquatorialguinea  –  Reiseinformation, 
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aequatorialguinea/,  Zugriff 
30.3.2015
- FD  –  France  Diplomatie  (30.3.2015):  Guinée  Equatoriale  –  Sécurité, 
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-
equatoriale-12256/, Zugriff 30.3.2015
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 27.2.2015). Das Justizsystem 
ist dennoch nicht unabhängig (USDOS 27.2.2015; vgl. FH 23.1.2014). Der Präsident ist das 
oberste Justizorgan des Landes. Neben anderen Vollmachten führt er den Vorsitz über die 
Körperschaft,  die  das  Justizsystem  überwacht  und  die  Mitglieder  einsetzt  (USDOS 
27.2.2014). In heiklen Fällen konsultieren Richter oft die Präsidentschaftskanzlei bevor sie 
entscheiden (FH 23.1.2014). 
Die Regierung inhaftiert weiterhin willkürlich Personen und hält diese ohne Verfahren fest 
(FH 23.1.2014; vgl. AI 25.2.2015). Häftlinge werden nicht über den Grund ihrer Inhaftierung 
informiert und  manchmal wird ihnen der Zugang  zu Anwälten verwehrt. Besuche durch 
Familienmitglieder sind gesetzlich vorgesehen, aber diese Vorgaben werden nicht immer 
umgesetzt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The 
State  of  the  World's  Human  Rights  -  Equatorial  Guinea, 
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/equatorial-guinea/report-equatorial-guinea/, 
Zugriff 30.3.2015
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
5. Sicherheitsbehörden
Die  Polizei  in  Äquatorialguinea  ist  ineffektiv  und  korrupt,  Straffreiheit  ist  weiterhin  ein 
Problem.  Sicherheitskräfte  erpressen  an  Straßensperren  Geld  von  Bürgern  und 
Einwanderern.  Die  Regierung  hat  keinen  internen  oder  externen  funktionierenden 
Mechanismus um Missbrauchsfälle von Sicherheitskräften zu untersuchen. Das Ministerium 
für  Nationale  Sicherheit  berichtete  jedoch,  dass  bei  Missbrauchsfällen  die  Beamten  vor 
Gericht erscheinen mussten, um Fragen zu beantworten. Es kam auch zu Kündigungen von 
Beamten - Statistiken über entlassene Polizisten wurden jedoch keine veröffentlicht (USDOS 
27.2.2014).
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Quellen:
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetzlich sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 27.2.2014), jedoch 
kritisieren  Oppositionsführer  und  internationale  NGOs  die  Regierung  weiterhin  wegen 
systematischer Anwendung von Folter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015) und anderer 
unmenschlicher  Behandlung  (AI  25.2.2015).  Polizeibeamte  und  Soldaten  wenden  bei 
Verhören übermäßige Gewalt an (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The 
State  of  the  World's  Human  Rights  -  Equatorial  Guinea, 
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/equatorial-guinea/report-equatorial-guinea/, 
Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
7. Korruption
Während die Gesetze Korruption unter Strafe stellen, setzt die Regierung dieses Verbot nicht 
effektiv  um.  Korrupte  Beamte  können  mit  Straffreiheit  rechnen.  Korruption  ist  auf  allen 
Regierungsebenen ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014). 
Quellen:
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Gesetzlich  sind  die  Aktivitäten  von  NGOs  eingeschränkt  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  HRW 
21.1.2014).  Die  wenigen lokalen  NGOs in Äquatorialguinea  berichten über Themen  wie 
Gesundheit und Altenpflege (USDOS 27.2.2014). Obwohl gesetzlich erlaubt, berichtet keine 
lokale NGO öffentlich über Missbrauch von zivilem oder politischem Recht – auch nicht über 
Menschenrechtsverstöße  durch  die  Regierung  oder  über  behördliche  Korruption.  Die 
wenigen  Aktivisten,  die  Menschenrechte  thematisieren,  sind  Einschüchterungen, 
Bedrohungen  und  anderen  Repressalien  ausgesetzt  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  HRW 
21.1.2014).
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Quellen:
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (21.1.2014):  World  Report  2014; 
http://www.ecoi.net/local_link/267771/395124_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
9. Wehrdienst
Die  äquatorialguineischen  Streitkräfte  umfassen  schätzungsweise  2.500  Soldaten,  hinzu 
kommen  paramilitärische  Polizeikräfte  (AA  9.2014a).  Mit  18  Jahren  gibt  es  ein 
Auswahlverfahren zur Wehrpflicht, jedoch ist in der Praxis die Aufnahme in den Wehrdienst 
selten. Verpflichtung erfolgt für zwei Jahre. Frauen bekleiden nur Verwaltungsposten bei der 
Marine (CIA 22.6.2014).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014a):  Äquatorialguinea  –  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015
- CIA – Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Fact Book – Equatorial Guinea, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ek.html, Zugriff 30.3.2014
10.Allgemeine Menschenrechtslage
Die dringlichsten Menschenrechtsprobleme im Land sind die Missachtung des Rechtsstaates 
inklusive  Polizeigewalt,  Missachtung  der  Grundfreiheiten  (Meinung-  und  Presse-  sowie 
Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit),  und  weitverbreitete  Korruption  (USDOS 
27.2.2014).  Es  besteht  eine  nationale,  aber  nicht  den  Pariser  Prinzipien  entsprechende 
Nationale Menschenrechtskommission (Comisión Nacional de los Derechos Humanos), der
dritte Vizepremierminister ist eigens für Menschenrechte zuständig (AA 9.2014a).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014a):  Äquatorialguinea  –  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
11.Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl  in  der  Verfassung  Meinungs-  und  Pressefreiheit  verankert  ist,  schränken  die 
Behörden diese Rechte in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Der Staat 
besitzt das Fernsehmonopol; eine Tageszeitung gibt es nicht (AA 9.2014a). Die Medien im
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Land bleiben schwach und dem Einfluss und der Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt. 
Die wenigen privaten Medien im Land gehören Personen die dem Präsidenten nahe stehen 
(USDOS 27.2.2014). Journalisten werden überwacht und praktizieren Selbstzensur (USDOS 
27.2.2014;  vgl.  FH  23.1.2014).  Der  Zugang  von  Oppositionsparteien  zum  staatlichen 
Fernsehen ist sehr eingeschränkt. Der Zugang zum Internet ist meist nicht behindert, aber 
nur für wenige technisch und finanziell erreichbar (AA 9.2014a).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014a):  Äquatorialguinea  –  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
12.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, werden 
jedoch in der Praxis von der Regierung stark eingeschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 
23.1.2014). Versammlungen in Parteigebäuden müssen zwar nicht mehr genehmigt werden, 
öffentliche Veranstaltungen hingegen schon. Diese Genehmigung wird häufig nicht erteilt 
(USDOS 27.2.2014). Alle politischen Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen
müssen  sich registrieren  lassen.  Diese Regierung  ist kostenintensiv, undurchsichtig und 
langwierig (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Die politische Opposition ist eingeschränkt und wird von der Regierung strikt kontrolliert. Der 
CDPS,  die  einzige  signifikante  Oppositionspartei,  wird  regelmäßig  der  Zugang  zu  den 
Medien verwehrt und der per Verfassung garantierte Zugang zum Wahlkampfbudget wird 
erschwert und verzögert (FH 23.1.2014).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
13.Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Äquatorialguinea sind hart und lebensbedrohend. Die Zellen sind 
überfüllt und schmutzig und Häftlinge haben kaum Zugang zu medizinischer Versorgung und 
Matratzen. Auch Sanitäranlagen, Belüftung, Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser sind
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nicht  in  ausreichendem  Maß  gewährleistet.  Krankheiten,  unter  anderem  Malaria  und 
HIV/AID,  sind  schwerwiegende  Probleme.  Die  Regierung  versorgt  die  Insassen  mit 
Grundmahlzeiten, jedoch ist die Nahrung nicht ausreichend und von schlechter Qualität. 
Familienmitglieder der Häftlinge oder Freunde müssen oft Nahrung zur Verfügung stellen 
(USDOS 27.2.2014).
Im Januar 2011 wurde ein Sitzabkommen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz 
(IKRK) geschlossen und seit 2012 arbeitet ein ständiger Vertreter des IKRK im Lande und 
kann nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr Besuche in Haftanstalten durchführen (AA 
9.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014), jedoch nur nach Vorankündigung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014a):  Äquatorialguinea  –  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
14.Todesstrafe
Neun Männer wurden im Jänner 2014 hingerichtet, 13 Tage vor dem Inkrafttreten eines 
Moratoriums der Todesstrafe. Dies waren die ersten (bekannten) Hinrichtungen seit dem 
Jahr 2010 (AI 25.2.2015; vgl. AA 9.2014a).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014a):  Äquatorialguinea  –  Innenpolitik, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015
- AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Equatorial  Guinea, 
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/equatorial-guinea/report-equatorial-guinea/, 
Zugriff 30.3.2015
15.Religionsfreiheit
Die  Verfassung  und  andere  Gesetze  schützen  die  Religionsfreiheit  und  die  Regierung 
respektiert dieses Recht auch in der Praxis (USDOS 28.7.2014), wiewohl es manchmal 
durch  das  allgemeine  Klima  der  politischen  Verfolgung  zu  Beeinträchtigungen  kommt. 
Offiziell bevorzugt werden die katholische Kirche und die Reformkirche Äquatorialguineas 
(FH 23.1.2014). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der 
religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).
Geschätzte 93 Prozent der Bevölkerung sind Christen (87 Prozent römisch-katholisch und 
sechs  Prozent  Protestanten  und  unabhängigen  Konfessionen).  Fünf  Prozent  der
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Bevölkerung  praktizieren  indigene  Glaubensrichtungen.  Die  Anzahl  der  Muslims  in 
Äquatorialguinea steigt aufgrund der steigenden Anzahl an Westafrikanern und Menschen 
aus dem Mittleren Osten – der Islam bleibt jedoch gemeinsam mit Bahais und anderen 
religiösen Gruppen unter 1 Prozent der Gesamtbevölkerung (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS – U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom 
Report  -  Equatorial  Guinea,  http://www.ecoi.net/local_link/281885/412208_de.html, 
Zugriff 30.3.2015
16.Ethnische Minderheiten
Diskriminierung gegenüber ethnischen oder rassischen Minderheiten ist illegal, jedoch sind 
gesellschaftliche  Diskriminierung,  Einschüchterung  durch  Sicherheitsleute  und  politischer 
Ausgrenzung von Minderheiten Probleme (USDOS 27.2.2014).
In Äquatorialguinea bestehen ethnische Spannungen zwischen den ärmeren Fang in Mbini, 
die drei Viertel der Bevölkerung stellen, und der wohlhabenderen Inselbevölkerung, den Bubi 
auf der Insel Bioko. Seit den Öl- und Gasfunden nahe der Insel sind die separatistischen 
Forderungen der indigenen Bubi lauter geworden (GIGA 2014). Die Volksgruppe der Bubi, 
ansässig auf der Insel Bioko, berichtet, dass sie Opfer von Unterdrückung, Diskriminierung
und Verachtung sind. Aufgrund der Diskriminierung gegen sie können sie keine öffentlichen 
Funktionen bekleiden. Militärische Checkpoints existieren an Ortseingängen zu Bubi-Dörfern. 
Es gibt Autonomiebestrebungen seitens der Voksgruppe Bubi. Seitens der Bubi wird das 
Recht auf Selbstbestimmung und die freie Rückkehr von ins Ausland geflohenen oder von 
der Regierung ausgewiesenen Angehörigen der Volksgruppe gefordert (UNGA 21.1.2014).
Quellen:
- GIGA – German Institute of Global and Area Studies (2014): Giga Focus Nummer 5 - 
Friedensinseln  in  Subsahara-Afrika, 
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/gf_afrika_1405.pdf,  Zugriff 
30.3.2015
- UNGA – UN General Assembly (21.1.2014): Summary prepared by the Office of the 
United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 
(b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to 
Council  resolution  16/21  –  Equatorial  Guinea*, 
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398864843_g1410438.pdf, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
17.Frauen/Kinder
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Verfassungsmäßige  und  gesetzliche  Garantien  über  Gleichstellung  der  Frauen werden 
weitgehend ignoriert (FH 23.1.2014) bzw. sind deren Rechte eingeschränkt. In ländlichen 
Gegenden  bleibt  die  Rolle  der  Frau  traditionell,  in  urbanem  Umfeld  wird  damit  offener 
umgegangen. Dennoch sind Frauen fallweise Diskriminierung beim Zugang zur Arbeit bzw. 
beim Lohn ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). 
Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet (FH 23.1.2014) Vergewaltigung ist 
illegal, während Vergewaltigung in der Ehe im Gesetz nicht verankert ist. Die Regierung setzt 
das Gesetz gegen Vergewaltigung jedoch nicht effektiv um, auch wegen dem Unwillen von 
Opfern und deren Familien den Vorfall zu melden. Gewalt gegen Frauen, inklusive Gewalt 
durch Ehepartner, ist strafbar - die Regierung setzt jedoch auch dieses Gesetz nicht effektiv 
um. Es gibt kein Gesetz gegen sexuelle Belästigung und die Verbreitung dieses Problems 
war  unbekannt.  Die  Regierung  führte  weiterhin  Kurse,  Seminare,  Konferenzen  und 
Medienprogramme durch, um die Bevölkerung und Behörden bezüglich Frauenrechten zu 
sensibilisieren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
18.Homosexuelle
Homosexualität ist in Äquatorialguinea nicht illegal und gemäß Berichten stellt die Diskussion 
der sexuellen Orientierung kein völliges Tabu dar. Gesellschaftliche Diskriminierung und 
Stigmatisierung  existieren  dennoch  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  FH  23.1.2014),  und  die 
Regierung unternimmt nur wenig dagegen. Der Lebensstil von LGBT Personen wird nicht 
öffentlich akzeptiert. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Gründung von LGBT 
Organisationen verhindern, aufgrund des sozialen Stigmas sind dennoch keine aktiv. Diese 
Stigmatisierung trägt auch dazu bei, die Meldung von Belästigungen zu verhindern (USDOS 
27.2.2014).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
19.Bewegungsfreiheit
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Obwohl interne Bewegungsfreiheit und Wiedereinbürgerung gesetzlich gewährleistet sind 
(USDOS 27.2.2014), schränkt die Regierung diese Rechte fallweise ein (USDOS 27.2.2014; 
vgl. FH 23.1.2014). An den häufigen Check-Points muss mit willkürlichen Kontrollen und 
Versuchen, Geld zu fordern, gerechnet werden (AA 30.3.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea – Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic
herheit.html, Zugriff 30.3.2015
- FH  –  Freedom  House  (23.1.2014):  Freedom  in  the  World  2014, 
http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Equatorial  Guinea, 
http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015
20.Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Äquatorialguineas wird vom Erdöl dominiert. Der Anteil der Erdölwirtschaft am 
Bruttoinlandsprodukt liegt bei rund 90 Prozent. Das Land ist der drittgrößte subsaharische 
Öllieferant nach Nigeria und Angola. Im Umfeld der Erdölgesellschaften haben sich rund 800 
ausländische  Unternehmen  niedergelassen,  die  vor  allem  im  Servicebereich  tätig  sind. 
Zweitwichtigster Wirtschaftszweig ist die Bauwirtschaft. Straßen- und Städtebau boomen. 
Der  Holzexport  ist  stark  rückläufig.  Die  Landwirtschaft  ist  auf  das  Niveau  bäuerlicher 
Subsistenzwirtschaft zurückgegangen. Ein Großteil der Nahrungsmittel in Malabo und Bata
wird  aus  den  Nachbarländern  importiert.  Eigene  privatwirtschaftliche  Aktivitäten  von 
Äquatorialguineern sind insgesamt selten, in den meisten Fällen bieten sie sich als Teilhaber 
von Ausländern gegründeten Firmen an (AA 9.2014b).
Die Lebenserwartung ist niedrig, die Arbeitslosigkeit sehr hoch und das Analphabetentum 
vor  allem  in  den  ärmsten  Bevölkerungsschichten  weit  verbreitet.  Die  Entdeckung  von 
Erdölvorkommen hat dem Land zwar Einkünfte gesichert, aber das sogenannte „Wachstum 
ohne Mehrbeschäftigung“ geht an der Mehrheit der Bevölkerung vorbei (SOSKD k.D.).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  (9.2014b)):  Äquatorialguinea  –  Wirtschaft, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic
herheit.html, Zugriff 31.3.2015
- SOSKD  –  SOS  Kinderdörfer  weltweit  (k.D.):SOS  Kinderdorf  Bata,  http://www.sos-
kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata,  Zugriff 
31.3.2015
21.Medizinische Versorgung
Die  medizinische  Versorgung  im  Lande  ist  mit  Europa  nicht  zu  vergleichen  und  ist  im 
öffentlichen Sektor vielfach apparativ und hygienisch problematisch. In Bata und Malabo gibt
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 14 von 15
es neben öffentlichen Krankenhäusern die Privat-Krankenhäuser „La Paz Medical Center“ 
mit  ausländischem  Personal  auf  weitgehend  europäischem  Standard.  In  den  beiden 
größeren Städten Malabo und Bata gibt es Apotheken, die im Regelfall die wichtigsten 
Medikamente führen (AA 30.3.2015).
Die Bevölkerung von Äquatorialguinea leidet an einem maroden Gesundheitssystem. Es 
fehlt an Personal, Infrastruktur und finanziellen Mitteln. Viele Menschen können sich eine 
medizinische Versorgung schlichtweg nicht leisten: eine Nacht im Krankenhaus von Bata 
kann den Durchschnittsverdiener bis zu zweieinhalb Monatsgehälter, eine Nacht auf der 
Intensivstation mehr als sechs Monatsgehälter kosten. Daher ist die in Äquatorial-Guinea 
offiziell anerkannte Vereinigung der traditionellen Heiler im Wachstum begriffen. Im Vergleich 
zu  153  Ärzten  gibt  es  rund  800  praktizierende  Wunderheiler,  deren  traditionelle 
Behandlungsmethoden im Kampf gegen Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria jedoch nur 
selten Erfolge zeigen (SOSKD k.D.).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea – Reise- und Sicherheitshinweise, 
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic
herheit.html, Zugriff 30.3.2015
- SOSKD  –  SOS  Kinderdörfer  weltweit  (k.D.):SOS  Kinderdorf  Bata,  http://www.sos-
kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata,  Zugriff 
31.3.2015
22.Behandlung nach Rückkehr
Seitens der Bubi wird das Recht auf Selbstbestimmung und die freie Rückkehr von ins 
Ausland geflohenen oder von der Regierung ausgewiesenen Angehörigen der Volksgruppe 
gefordert (UNGA 21.1.2014).
Quellen:
- UNGA – UN General Assembly (21.1.2014): Summary prepared by the Office of the 
United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15
(b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to 
Council  resolution  16/21  –  Equatorial  Guinea*, 
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398864843_g1410438.pdf, Zugriff 30.3.2015
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