aequ-lib-2015-03-31
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 15 Land bleiben schwach und dem Einfluss und der Kontrolle durch die Regierung ausgesetzt. Die wenigen privaten Medien im Land gehören Personen die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 27.2.2014). Journalisten werden überwacht und praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Der Zugang von Oppositionsparteien zum staatlichen Fernsehen ist sehr eingeschränkt. Der Zugang zum Internet ist meist nicht behindert, aber nur für wenige technisch und finanziell erreichbar (AA 9.2014a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015 - FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 12.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, werden jedoch in der Praxis von der Regierung stark eingeschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Versammlungen in Parteigebäuden müssen zwar nicht mehr genehmigt werden, öffentliche Veranstaltungen hingegen schon. Diese Genehmigung wird häufig nicht erteilt (USDOS 27.2.2014). Alle politischen Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen müssen sich registrieren lassen. Diese Regierung ist kostenintensiv, undurchsichtig und langwierig (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die politische Opposition ist eingeschränkt und wird von der Regierung strikt kontrolliert. Der CDPS, die einzige signifikante Oppositionspartei, wird regelmäßig der Zugang zu den Medien verwehrt und der per Verfassung garantierte Zugang zum Wahlkampfbudget wird erschwert und verzögert (FH 23.1.2014). Quellen: - FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 13.Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Äquatorialguinea sind hart und lebensbedrohend. Die Zellen sind überfüllt und schmutzig und Häftlinge haben kaum Zugang zu medizinischer Versorgung und Matratzen. Auch Sanitäranlagen, Belüftung, Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser sind

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 15 nicht in ausreichendem Maß gewährleistet. Krankheiten, unter anderem Malaria und HIV/AID, sind schwerwiegende Probleme. Die Regierung versorgt die Insassen mit Grundmahlzeiten, jedoch ist die Nahrung nicht ausreichend und von schlechter Qualität. Familienmitglieder der Häftlinge oder Freunde müssen oft Nahrung zur Verfügung stellen (USDOS 27.2.2014). Im Januar 2011 wurde ein Sitzabkommen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) geschlossen und seit 2012 arbeitet ein ständiger Vertreter des IKRK im Lande und kann nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr Besuche in Haftanstalten durchführen (AA 9.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014), jedoch nur nach Vorankündigung (USDOS 27.2.2014). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 14.Todesstrafe Neun Männer wurden im Jänner 2014 hingerichtet, 13 Tage vor dem Inkrafttreten eines Moratoriums der Todesstrafe. Dies waren die ersten (bekannten) Hinrichtungen seit dem Jahr 2010 (AI 25.2.2015; vgl. AA 9.2014a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015 - AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Equatorial Guinea, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/equatorial-guinea/report-equatorial-guinea/, Zugriff 30.3.2015 15.Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis (USDOS 28.7.2014), wiewohl es manchmal durch das allgemeine Klima der politischen Verfolgung zu Beeinträchtigungen kommt. Offiziell bevorzugt werden die katholische Kirche und die Reformkirche Äquatorialguineas (FH 23.1.2014). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Geschätzte 93 Prozent der Bevölkerung sind Christen (87 Prozent römisch-katholisch und sechs Prozent Protestanten und unabhängigen Konfessionen). Fünf Prozent der

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 15 Bevölkerung praktizieren indigene Glaubensrichtungen. Die Anzahl der Muslims in Äquatorialguinea steigt aufgrund der steigenden Anzahl an Westafrikanern und Menschen aus dem Mittleren Osten – der Islam bleibt jedoch gemeinsam mit Bahais und anderen religiösen Gruppen unter 1 Prozent der Gesamtbevölkerung (USDOS 28.7.2014). Quellen: - FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281885/412208_de.html, Zugriff 30.3.2015 16.Ethnische Minderheiten Diskriminierung gegenüber ethnischen oder rassischen Minderheiten ist illegal, jedoch sind gesellschaftliche Diskriminierung, Einschüchterung durch Sicherheitsleute und politischer Ausgrenzung von Minderheiten Probleme (USDOS 27.2.2014). In Äquatorialguinea bestehen ethnische Spannungen zwischen den ärmeren Fang in Mbini, die drei Viertel der Bevölkerung stellen, und der wohlhabenderen Inselbevölkerung, den Bubi auf der Insel Bioko. Seit den Öl- und Gasfunden nahe der Insel sind die separatistischen Forderungen der indigenen Bubi lauter geworden (GIGA 2014). Die Volksgruppe der Bubi, ansässig auf der Insel Bioko, berichtet, dass sie Opfer von Unterdrückung, Diskriminierung und Verachtung sind. Aufgrund der Diskriminierung gegen sie können sie keine öffentlichen Funktionen bekleiden. Militärische Checkpoints existieren an Ortseingängen zu Bubi-Dörfern. Es gibt Autonomiebestrebungen seitens der Voksgruppe Bubi. Seitens der Bubi wird das Recht auf Selbstbestimmung und die freie Rückkehr von ins Ausland geflohenen oder von der Regierung ausgewiesenen Angehörigen der Volksgruppe gefordert (UNGA 21.1.2014). Quellen: - GIGA – German Institute of Global and Area Studies (2014): Giga Focus Nummer 5 - Friedensinseln in Subsahara-Afrika, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/gf_afrika_1405.pdf, Zugriff 30.3.2015 - UNGA – UN General Assembly (21.1.2014): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21 – Equatorial Guinea*, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398864843_g1410438.pdf, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 17.Frauen/Kinder

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 15 Verfassungsmäßige und gesetzliche Garantien über Gleichstellung der Frauen werden weitgehend ignoriert (FH 23.1.2014) bzw. sind deren Rechte eingeschränkt. In ländlichen Gegenden bleibt die Rolle der Frau traditionell, in urbanem Umfeld wird damit offener umgegangen. Dennoch sind Frauen fallweise Diskriminierung beim Zugang zur Arbeit bzw. beim Lohn ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet (FH 23.1.2014) Vergewaltigung ist illegal, während Vergewaltigung in der Ehe im Gesetz nicht verankert ist. Die Regierung setzt das Gesetz gegen Vergewaltigung jedoch nicht effektiv um, auch wegen dem Unwillen von Opfern und deren Familien den Vorfall zu melden. Gewalt gegen Frauen, inklusive Gewalt durch Ehepartner, ist strafbar - die Regierung setzt jedoch auch dieses Gesetz nicht effektiv um. Es gibt kein Gesetz gegen sexuelle Belästigung und die Verbreitung dieses Problems war unbekannt. Die Regierung führte weiterhin Kurse, Seminare, Konferenzen und Medienprogramme durch, um die Bevölkerung und Behörden bezüglich Frauenrechten zu sensibilisieren (USDOS 27.2.2014). Quellen: - FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 18.Homosexuelle Homosexualität ist in Äquatorialguinea nicht illegal und gemäß Berichten stellt die Diskussion der sexuellen Orientierung kein völliges Tabu dar. Gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung existieren dennoch (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), und die Regierung unternimmt nur wenig dagegen. Der Lebensstil von LGBT Personen wird nicht öffentlich akzeptiert. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Gründung von LGBT Organisationen verhindern, aufgrund des sozialen Stigmas sind dennoch keine aktiv. Diese Stigmatisierung trägt auch dazu bei, die Meldung von Belästigungen zu verhindern (USDOS 27.2.2014). Quellen: - FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 19.Bewegungsfreiheit

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 15 Obwohl interne Bewegungsfreiheit und Wiedereinbürgerung gesetzlich gewährleistet sind (USDOS 27.2.2014), schränkt die Regierung diese Rechte fallweise ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). An den häufigen Check-Points muss mit willkürlichen Kontrollen und Versuchen, Geld zu fordern, gerechnet werden (AA 30.3.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic herheit.html, Zugriff 30.3.2015 - FH – Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de.html, Zugriff 30.3.2015 20.Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft Äquatorialguineas wird vom Erdöl dominiert. Der Anteil der Erdölwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt liegt bei rund 90 Prozent. Das Land ist der drittgrößte subsaharische Öllieferant nach Nigeria und Angola. Im Umfeld der Erdölgesellschaften haben sich rund 800 ausländische Unternehmen niedergelassen, die vor allem im Servicebereich tätig sind. Zweitwichtigster Wirtschaftszweig ist die Bauwirtschaft. Straßen- und Städtebau boomen. Der Holzexport ist stark rückläufig. Die Landwirtschaft ist auf das Niveau bäuerlicher Subsistenzwirtschaft zurückgegangen. Ein Großteil der Nahrungsmittel in Malabo und Bata wird aus den Nachbarländern importiert. Eigene privatwirtschaftliche Aktivitäten von Äquatorialguineern sind insgesamt selten, in den meisten Fällen bieten sie sich als Teilhaber von Ausländern gegründeten Firmen an (AA 9.2014b). Die Lebenserwartung ist niedrig, die Arbeitslosigkeit sehr hoch und das Analphabetentum vor allem in den ärmsten Bevölkerungsschichten weit verbreitet. Die Entdeckung von Erdölvorkommen hat dem Land zwar Einkünfte gesichert, aber das sogenannte „Wachstum ohne Mehrbeschäftigung“ geht an der Mehrheit der Bevölkerung vorbei (SOSKD k.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (9.2014b)): Äquatorialguinea – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic herheit.html, Zugriff 31.3.2015 - SOSKD – SOS Kinderdörfer weltweit (k.D.):SOS Kinderdorf Bata, http://www.sos- kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata, Zugriff 31.3.2015 21.Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist im öffentlichen Sektor vielfach apparativ und hygienisch problematisch. In Bata und Malabo gibt

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 15 es neben öffentlichen Krankenhäusern die Privat-Krankenhäuser „La Paz Medical Center“ mit ausländischem Personal auf weitgehend europäischem Standard. In den beiden größeren Städten Malabo und Bata gibt es Apotheken, die im Regelfall die wichtigsten Medikamente führen (AA 30.3.2015). Die Bevölkerung von Äquatorialguinea leidet an einem maroden Gesundheitssystem. Es fehlt an Personal, Infrastruktur und finanziellen Mitteln. Viele Menschen können sich eine medizinische Versorgung schlichtweg nicht leisten: eine Nacht im Krankenhaus von Bata kann den Durchschnittsverdiener bis zu zweieinhalb Monatsgehälter, eine Nacht auf der Intensivstation mehr als sechs Monatsgehälter kosten. Daher ist die in Äquatorial-Guinea offiziell anerkannte Vereinigung der traditionellen Heiler im Wachstum begriffen. Im Vergleich zu 153 Ärzten gibt es rund 800 praktizierende Wunderheiler, deren traditionelle Behandlungsmethoden im Kampf gegen Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria jedoch nur selten Erfolge zeigen (SOSKD k.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSic herheit.html, Zugriff 30.3.2015 - SOSKD – SOS Kinderdörfer weltweit (k.D.):SOS Kinderdorf Bata, http://www.sos- kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata, Zugriff 31.3.2015 22.Behandlung nach Rückkehr Seitens der Bubi wird das Recht auf Selbstbestimmung und die freie Rückkehr von ins Ausland geflohenen oder von der Regierung ausgewiesenen Angehörigen der Volksgruppe gefordert (UNGA 21.1.2014). Quellen: - UNGA – UN General Assembly (21.1.2014): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21 – Equatorial Guinea*, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398864843_g1410438.pdf, Zugriff 30.3.2015
