aeth-lib-2025-09-05-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 44
PDF herunterladen
April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen,  
hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-
Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei  
(TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen  
bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten  
Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch  
gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die  
äthiopische  Regierung  am  4.8.2023  den  Ausnahmezustand  in  Amhara.  Trotz  der  offiziellen 
Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die  
Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die  
Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche  
Inhaftierungen  durch  Regierungssicherheitskräfte  (SFH  5.2025).  Quellen  schätzen,  dass  es 
zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den 
Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die  
Regierungstruppen  als  auch  die  Fano  haben  Menschenrechtsverletzungen  begangen  (UKHO 
6.2025). 
Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025)  
– v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und  
den  Fano-Milizen  auf  alle  Gebiete  der  Region  Amhara  ausgeweitet.  Die  meisten  Gefechte 
ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der  
Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). 
Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH  
12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen  
Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in  
ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024).  
Gemäß  Fano  kontrolliert  die  Gruppe  rund  80%  von  Amhara,  die  Regierung  hingegen  die 
wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025  
angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren  
jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). 
Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO  
6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die  
Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte  
richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte  
verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al  
Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 44
10

Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen  
kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). 
Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der  
Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army  
(OLA) (UKHO 6.2025).
Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen  
zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025).
Gambela: In  Gambela  bleibt  die  Lage  angespannt,  es  kommt  immer  wieder  zu  
sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025).
Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo  
Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025).  Im 
Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH  
5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es  
besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia.  
2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von 
Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und  
Entführungen.  Im  Westen  sind  einzelne  Ortschaften  und  Straßenabschnitte  unter  Kontrolle 
bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder  
zu  gewalttätigen  Auseinandersetzungen  zwischen  den  zwei  Ethnien  (BMEIA 20.8.2025).  Die 
Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und 
kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).
Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen,  
der  Zustrom  somalischer  Flüchtlinge  sowie  Infiltrationsversuche  und  Angriffe  islamischer 
Fundamentalisten  (u.a.  al  Shabaab)  stellen  erhebliche  Risikofaktoren  dar.  Größere  
Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025).
Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen  
Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022  
haben  sich  beide  Seiten  auf  eine  dauerhafte  Waffenruhe  zur  Beilegung  des  Tigray-Konflikts 
geeinigt  (AA  20.8.2025;  vgl.  CIA  13.8.2025).  Die  TPLF  stellt  die  vertraglich  vereinbarte 
Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025).  Zwischen 2020 und 2022 sind in  
Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).
Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million  
IDPs  immer  noch  nicht  in  ihre  Heimat  zurückkehren  konnten,  geben  Anlass  zur  Sorge  vor 
neuerlicher  Gewalt  in  Tigray  (BBC  16.5.2025).  Aktuell  kommt  es  zu  erhöhten  Spannungen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 44
11

zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025).  
Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße,  
Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH  
5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und  
damit  von  der  Teilnahme  an  Wahlen  ausgeschlossen,  vorgeblich,  weil  diese  keine 
Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). 
Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA  
20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und  
Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH  
5.2025).  Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische  
Fano-Milizen  im  westlichen  Teil  des  Bundesstaats  immer  noch  präsent.  Die  Amharen  wollen 
Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025).  Im Norden von Tigray sind eritreische  
Truppen  präsent  und  begehen  Vergewaltigungen  und  sexuelle  Gewalt  gegen  Frauen  und 
Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/
aethiopiensicherheit-209504?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 20.8.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Africa (18 July 
2025), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 20.7.2025 [Login erforderlich]
- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- Al Arabiya (3.4.2025): ‘Many killed’ in restive central Ethiopia: Local official, 
https://english.alarabiya.net/News/world/2025/04/03/-many-killed-in-restive-central-ethiopia-
local-official, Zugriff 2.9.2025
- AP - Associated Press (11.4.2025): Is Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its 
most powerful regions, https://apnews.com/article/ethiopia-amhara-fano-insurgency-
rebels-6108686ebbffee1458f71269380346fc, Zugriff 2.9.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2024): Briefing Notes 
Zusammenfassung – Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120368/ETH_Juli-
Dezember2024_de.pdf, Zugriff 20.8.2025
- BBC News (16.5.2025): Tigray party says ban threatens Ethiopia peace deal, 
https://www.bbc.com/news/articles/czxykqdlkego, Zugriff 2.9.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(20.8.2025): Reiseinformation – Äthiopien, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 20.8.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 44
12

- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 
2.9.2025
- TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s 
Amhara rebellion, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano-
inside-ethiopia-amhara-rebellion, Zugriff 1.9.2025
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note 
Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127107/ETH_CPIN_Amhara_and_Amhara_opposition_group
s.pdf, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH  
2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in  
Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit  
und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 19.7.2024). Die Gerichte  
sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende  
Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung  
aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch  Staatsanwälte stehen unter  
dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA  
19.7.2024).  Während  die  Zivilgerichte  weitgehend  unabhängig  arbeiten,  sind  die  Strafgerichte 
schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024). 
Jüngste  Reformen  haben  strukturelle  Mängel  und  institutionelle  Vorurteile  weiter  verschärft, 
beispielsweise die ausschließliche Zuständigkeit von Militärgerichten für Verbrechen, an denen  
Militärangehörige beteiligt sind. Dies widerspricht internationalen Standards und untergräbt die  
Unabhängigkeit  der  Staatsanwaltschaft.  Dabei  tragen  schon  die  ordentlichen  Gerichte  zur 
Straflosigkeit  der  Sicherheitskräfte  bei,  insbesondere  im  Zusammenhang  mit  der  Behandlung 
politischer Gefangener (FH 2025).
Struktur, traditionelles und religiöses Recht: Es gibt Bundeshöchstgerichte und Bundesgerichte 
erster Instanz; zwei Instanzen in jedem Regionalstaat; Schariagerichte; und traditionelle Gerichte  
(CIA 13.8.2025).  Die  Verfassung  erkannte  sowohl  religiöse  als  auch  traditionelle  Gerichte  an 
(USDOS  23.4.2024).  Das  Gesetz  gestattet  es  Schariagerichten,  über  Personenstandsfälle  zu 
entscheiden, sofern beide Parteien Muslime sind und der Zuständigkeit des Gerichts zustimmen  
(USDOS 26.6.2024).
Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich i.d.F.  
zur  Konfliktlösung  auf  traditionelle  Mechanismen.  Laut  Gesetz  müssen  alle  Streitparteien  der 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 44
13

Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen  
Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen.  
Schariagerichte  werden  v.a.  in  den  überwiegend  muslimischen  Regionen  Somali  und  Afar 
herangezogen.  Andere  traditionelle  Rechtssysteme  wie  Ältestenräte  arbeiten  überwiegend  in 
ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Verfahrensrechte in der Praxis:  Das Recht auf ein faires Verfahren wird im Allgemeinen nicht  
geachtet (FH 2025). Die Polizei hat wiederholt faire öffentliche Gerichtsverfahren verhindert, u.a.  
durch  Schikanen  und  Inhaftierungen  von  Verteidigern  (USDOS  23.4.2024).  Menschen  in  den 
Konfliktgebieten genießen generell de facto kaum Rechtsschutz (FH 2025). Vielerorts werden  
Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. Derart Inhaftierte dürfen mitunter ihre Rechte nicht  
wahrnehmen, z.B. die Rechte auf Zugang zu rechtlicher Vertretung und auf eine Anhörung vor  
Gericht  (AI  29.4.2025).  Tausenden  von  Verdächtigen,  insbesondere  denjenigen,  die  im 
Konfliktgebieten inhaftiert worden sind, wird grundlegender Rechtsschutz vorenthalten. Sie werden  
unrechtmäßig und über lange Zeiträume ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft gehalten und  
sind  dort  Folter  sowie  anderen  grausamen  und  unmenschlichen  Behandlungen  und  Strafen 
ausgesetzt (OMCT 4.2024).
Der Staat stellt mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand bei, Berichten zufolge sind aber  
Umfang und Qualität der Leistungen aufgrund des herrschenden Anwaltsmangels unzureichend.  
Daneben gibt es zahlreiche kostenlose Rechtsberatungsstellen, v.a. an Universitäten (USDOS  
23.4.2024).
Langwierige Gerichtsverfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz in der Justiz und  
Personalmangel führten häufig zu Prozessverzögerungen, die sich in manchen Fällen über Jahre  
hinzogen (USDOS 12.8.2025). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung  
innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird u.a. wegen Überlastung der  
Justiz häufig nicht umgesetzt (AA 19.7.2024).
Die  Polizei  missachtet  seit  langem  gerichtliche  Anordnungen  zur  Freilassung  gegen  Kaution, 
insbesondere  bei  prominenten  Häftlingen  (HRW  12.6.2025;  vgl.  OMCT  4.2024,  USDOS 
12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten  
zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten  
Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt  
Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 44
14

- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111862.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Sowohl  Bundes-  als  auch  regionale  Polizeikräfte  sind  als  Exekutive  für  die  Strafverfolgung 
zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018  
wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ  
dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für  
den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger  
Militäroperationen  zuständig  (CIA  13.8.2025).  Der  äthiopische  Geheimdienst  NISS  (National 
Intelligence and  Security Service) ist  als Sicherheits-  und  Abwehrbehörde gut aufgestellt und 
verfügt  über  ein  funktionierendes  Netz  an  Zuträgern  in  allen  Bereichen  des  privaten  und 
öffentlichen Lebens (AA 19.7.2024).
Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit (CIA 13.8.2025). Die  
Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der  
inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu  
entbinden.  Dies  ist  noch  nicht  landesweit  umgesetzt.  In  einigen  Regionen  (Oromia,  Somali 
Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der  
Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt (AA 19.7.2024).
Regionalregierungen haben vormals regionale Sicherheitskräfte unterhalten (u.a. paramilitärische  
Spezialkräfte), die i.d.R. unabhängig von der Bundesregierung agiert haben. Im April 2023 hat die  
Bundesregierung  dann  die  Integration  dieser  Regionalkräfte  in  die  Bundespolizei  bzw.  in  die 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 44
15

Bundesarmee  angeordnet.  In  einigen  Fällen  haben  sich  Regionalregierungen  ehemalige 
Angehörige der Spezialkräfte als sogenannte „crowd control“ (Adma Bitena), als separate Einheit  
innerhalb ihrer Sicherheitsstrukturen beibehalten (CIA 13.8.2025). Neben den staatlichen bzw.  
regionalen  Polizeibehörden  gibt  es  in  vielen  Regionen  staatliche  Milizen.  Dies  sind  von 
Gemeindevertretern  ausgewählte  bewaffnete  Personen,  die  ehrenamtlich  militärische  und 
Polizeidienste  leisten  und  Polizeiaufgaben  in  (teilweise  sehr  entlegenen)  ländlichen  Gebieten 
erfüllen. In manchen Fällen wurden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt  
(AA 19.7.2024).  Zudem  operieren  lokale  Milizen  landesweit  lose  oder  in  unterschiedlich  gut 
ausgeprägter Abstimmung mit regionalen Sicherheits- und Polizeikräften, der Armee oder der  
Polizei (CIA 13.8.2025).
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in  
Menschenrechtsfragen  oftmals  schlecht  ausgebildet,  schlecht  ausgerüstet  und  besitzen 
ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig  
eingesetzt (AA 19.7.2024). Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um  
Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur  
Rechenschaft  zu  ziehen.  Sie  leugnen  Verbrechen,  die  von  Menschenrechtsorganisationen 
dokumentiert worden sind (AI 29.4.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und 
unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung  richten  (BAMF  2.1.2025;  vgl.  AA 19.7.2024). 
Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch  
nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung  
Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).
Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure  
wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren 
Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 44
16

dabei  um  ein  systematisches  und  weit  verbreitetes  Problem.  Gefoltert  wird  nicht  nur  aber 
insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024).
Es  gibt  zahlreiche,  anhaltende  und  übereinstimmende  Behauptungen  über  die  routinemäßige 
Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS  
12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray  
auch  Milizen  an  Folter  und  der  Misshandlung  von  Zivilisten  und  gefangenen  Kombattanten 
(USDOS 12.8.2025).  
Von  Folter  betroffen  sind  insbesondere  politische  Dissidenten  und  Mitglieder  von  
Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen  
(AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen  
Tigrays,  die  hauptsächlich  aufgrund  ihrer  ethnischen  Zugehörigkeit  gefoltert  und  misshandelt 
werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von 
Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten  
oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale  
Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia,  
wo  von  außergerichtlicher  Tötung,  Folter  und  willkürlicher  Verhaftung  berichtet  wird.  Aus 
Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen,  
ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und  
Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte  
über  weitverbreitete  rechtswidrige  Tötungen  von  Zivilisten  und  Regierungsbeamten  in  den 
Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. 
Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und  
Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025).
Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen  
und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und  
Misshandlung sowie  zu Hinrichtungen  (AA 19.7.2024).  So  sind  etwa seit 2018 immer  wieder 
Oromo-Aktivisten  und  -Politiker  ermordet  worden,  als  möglicher  Täter  gilt  die  Regierung  (AI 
6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es  
Berichte  über  Verstöße  gegen  das  humanitäre  Völkerrecht  und  internationale  
Menschenrechtsnormen.  Dort  wurden  Tötungen  von  Zivilisten  dokumentiert,  darunter  auch 
außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen  
der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die  
Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und  
von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu  
Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was  
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 44
17

zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS  
12.8.2025).
Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte.  
Die  EHRC  hat  Fälle  dokumentiert,  wo  –  mitunter  prominente  –  Kritiker  der  Regierung 
(Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker,  
Aktivisten  und  Künstler)  verschleppt  worden  sind.  Manche  Personen  werden  in  informellen 
Hafteinrichtungen  in  den  Konfliktgebieten  des  Landes  festgehalten,  darunter  in  Tigray  und  in 
Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS  
23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von  
Gruppen,  die  mit  Genehmigung,  Unterstützung  oder  Duldung  der  Regierung  agieren.  Zudem 
kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische  
Kräfte  (in  Tigray)  (USDOS  12.8.2025).  An  den  Entführungen  beteiligen  sich  aber  auch 
Sicherheitskräfte (FH 2025).
Willkürliche  Haft:  Die  Behörden  haben  im  Jahr  2024  landesweit  hunderte  Menschen  auf 
Grundlage  von  Notstandsgesetzen  festgenommen.  Diese  Gesetze  räumen  den  Behörden 
übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der  
Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion  
tausende  Menschen  willkürlich  festgenommen  –  ohne  Durchsuchungs-  oder  Haftbefehle.  Die 
Festgenommenen  wurden  größtenteils  nicht  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  48-
Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo  
willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in 
Haft gehalten (USDOS 12.8.2025).
Verantwortlichkeit: Eine  adäquate  und  konsistente  Reaktion  der  Behörden  auf  z.B.  in 
Gerichtsverfahren  geäußerte  Folter-  und  Misshandlungsvorwürfe  ist  nicht  zu  erkennen  (AA 
19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft  
gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten  
vergangenen  und  aktuellen  Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  in  Konflikten 
begangenen  Gräueltaten,  zu  untersuchen  und  strafrechtlich  zu  verfolgen.  Straflosigkeit  ist 
weiterhin die Regel (OMCT 4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 44
18

- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.1.2025): 
Länderkurzinformation Äthiopien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): 
Situation von LGBTIQ-Personen; Stand: 01/2025, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2120231/laenderkurzinfo-aethiopien-01-25-sogi.pdf, Zugriff 
1.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 7. Korruption
Am CPI 2024 von Transparency International findet sich Äthiopien auf dem 99. Rang von 180  
untersuchten Ländern (TI 2025).
Korruption ist ein erhebliches Problem (FH 2025), es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in  
der  Regierung  (USDOS  23.4.2024).  Bestechung  und  Korruption  auf  niedrigem  Niveau  („petty 
corruption“), oft unter Beteiligung lokaler Beamter und der Polizei, sind weit verbreitet. Auch im  
Justizsystem ist Korruption eine erhebliche Herausforderung (FH 2025), und selbst die Verteilung  
von Nahrungsmittelhilfe wird durch Korruption beeinträchtigt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die Regierung setzt das Gesetz  
aber  weder  wirksam  noch  umfassend  um  (USDOS  23.4.2024).  Die  Regierungspartei  wendet 
Korruptionsvorwürfe  als  politische  Waffe  an,  sei  es  gegen  Beamte,  sei  es  gegen 
Oppositionspolitiker (FH 2025).
Quellen:
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- TI - Transparency International (2025): Ethiopia, 
https://www.transparency.org/en/countries/ethiopia, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Grundsätzlich hatten sich die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume seit dem Amtsantritt von  
Premierminister Abiy im Jahr 2018 insgesamt deutlich verbessert. So hat etwa das NGO-Gesetz  
aus dem Jahr 2019 die Gründung neuer NGOs wesentlich erleichtert (AA 19.7.2024). Gewisse  
Diskurse  werden  toleriert,  doch  sehen  sich  NGOs  dann  mit  Drohungen  und  Warnungen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 44
19

Go to next pages