aeth-lib-2025-09-05-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und  
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der 
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf  
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels 
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß  
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige 
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.  
5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen  
Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung 
im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entwickelt worden. In  
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen  
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus 
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt  
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen  
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen  
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder 
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als  
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine 
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter  
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der  
Staatendokumentation.
Eine Aktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf auf Anfrage. Die Aktualität der verwendeten 
Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete  
Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................ 5
 2. Politische Lage..........................................................................................................................5
 3. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 4. Rechtsschutz / Justizwesen.................................................................................................... 13
 5. Sicherheitsbehörden............................................................................................................... 15
 6. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................16
 7. Korruption................................................................................................................................19
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................20
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen............................................... 21
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................ 21
 11. Meinungs- und Pressefreiheit................................................................................................. 25
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition............................................................ 27
 13. Haftbedingungen.....................................................................................................................28
 14. Todesstrafe..............................................................................................................................29
 15. Religionsfreiheit.......................................................................................................................29
 16. Minderheiten........................................................................................................................... 30
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................32
17.1. Frauen................................................................................................................................ 32
17.2. Kinder................................................................................................................................. 34
17.3. Homosexuelle.....................................................................................................................35
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................37
 19. IDPs und Flüchtlinge............................................................................................................... 38
 20. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................ 39
 21. Medizinische Versorgung........................................................................................................ 41
 22. Rückkehr................................................................................................................................. 43
 23. Dokumente und Staatsbürgerschaft....................................................................................... 44
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Politische Lage
Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler  
und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der  
Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der  
Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist  
in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar,  
Oromia,  Sidama,  Somali,  Tigray,  Region  südwestäthiopischer  Völker,  Südäthiopien  sowie 
Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025;  
vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen 
Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).
Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative  
Aufgaben  (AN  7.10.2024).  Der  Präsident  wird  indirekt  gewählt,  namentlich  von  den  beiden 
Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske 
Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-
Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).
Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018  
Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025).
Das  Parlament  verfügt  über  zwei  Kammern.  Das  153sitzige  House  of  Federation,  dessen 
Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und 
in  Belangen  zwischen  Regionalstaaten  und  Bundesregierung;  sowie  das  547sitzige  
Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA  
13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy  
über 448 Sitze, andere Parteien über 22. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden  
aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten  
Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).
Politik:  Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front  
(EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb  
der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und  
Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP)  
setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024,  
SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der  
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PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören:  
Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s  
Democratic Movement  (SEPDM),  Afar  National  Democratic Party  (ANDP),  Somali  Democratic 
Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) 
und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen  
im  Jahr  2021  waren  vom  Boykott  durch  wichtige  Oppositionsparteien,  von  Unsicherheit, 
Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).
Bis  zum  Amtsantritt  von  Ministerpräsident  Abiy  Ahmed  Ali  2018  stand  Äthiopien  fast  drei 
Jahrzehnte  unter  der  Herrschaft  der  TPLF  (AA  17.2.2025).  Der  Amtsantritt  Abiys  war  von 
innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 
17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen 
(AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).
Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray  
und  der  äthiopischen  Zentralregierung  aus.  Die  Armee  wurde  dabei  von  Streitkräften  des 
Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten  
sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in  
Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast 
zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und  
2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen.  
Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia,  
wiederkehrende  Dürren  und  Fluten  stellen  das  Land  weiterhin  vor  enorme  politische  und 
humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022  
befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden.  
Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und  
vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche  
unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere  
Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen  
Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia  
weiter wüten (Sahan 12.8.2025).
Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens  
von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde  
Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert  
– der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und 
dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan  
19.8.2025).
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Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und  
allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit  
verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew  
musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten  
abzusetzen (SFH 5.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2025): Äthiopien: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/politisches-
portraet-209758, Zugriff 20.8.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- AN - Africa News (7.10.2024): Ethiopia's FM elected president, replaces country's first female 
head of state, https://www.africanews.com/2024/10/07/ethiopias-fm-elected-president-replaces-
countrys-first-female-head-of-state/, Zugriff 1.9.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (19.8.2025): Polarisation keeps Tigray 
on the boil, in: The Ethiopian Cable No. 296, per e-Mail 
- Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (12.8.2025): No peace, no justice: The 
politics of forgetting and the Tigray war, in: The Ethiopian Cable No. 295, per e-Mail
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 
2.9.2025
 3. Sicherheitslage
Äthiopien  ist  seit  einigen  Jahren  Schauplatz  bewaffneter  Konflikte,  die  auf  historischen 
Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen 
Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November  
2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 
12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen  
des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und 
Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), 
v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation  
Front  (OLF)  (USDOS  12.8.2025).  Eine  Quelle  spricht  diesbezüglich  von  ethnisch  motivierter 
Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im 
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Kampf  gegen  die  Fano-Miliz,  die  OLA  und  Milizen  in  den  Regionen  Benishangul-Gumuz, 
Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den 
seit  Anfang  August  2023  andauernden  Kampfhandlungen  in  Amhara  und  Oromia  kommt  es 
mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). 
In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur  
Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in  
welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach  
Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann.
(ACLED 18.7.2025)
Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die  
Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis  
Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region  
Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem  
wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das 
österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das  
Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-
Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von  
einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba  
von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). 
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Addis Abeba
Afar
Amhara
Benishangul-Gumuz
Dire Dawa
Gambela
Harar
Oromia
Sidama
Somali
Süd
Südwest
Tigray
Zentral
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
Vorfälle mit Toten (Violence 
against Civilians)
Vorfälle mit Toten (andere)
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Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im  
Grenzgebiet  zwischen  Äthiopien  und  Eritrea  zu  wachsenden  Spannungen.  Zudem  können 
ethnisch  oder  religiös  motivierte  Unruhen  jederzeit  die  Sicherheitslage  verschärfen  (BMEIA 
20.8.2025).  Es  kann  jederzeit  zur  Verhängung  von  Ausgangs-  und  Straßensperren  und 
Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor  
(AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und  
Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle  
ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land  
regelmäßig  zu  Demonstrationen  und  Unruhen,  oft  mit  Todesopfern,  sowie  zu  Aktionen  der 
äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In  
den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle  
(AA  20.8.2025).  Auseinandersetzungen  zwischen  unterschiedlichen  Ethnien  und  religiösen 
Gruppen  werden  teilweise  gewaltsam  ausgetragen;  weder  die  Bundesregierung  noch  lokale 
Behörden  sind  in  allen  Regionen  in  der  Lage,  Menschenrechte  und  demokratische  Rechte 
beständig zu wahren (AA 19.7.2024).
Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen  
ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI  
6.1.2025).
Amhara: Seit  dem  4.8.2023  gilt  hier  der  Ausnahmezustand.  Die  Lage  bleibt  volatil.  An 
verschiedenen  Orten  der  Region  kommt  es  immer  wieder  zu  Kampfhandlungen  zwischen 
amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin  
jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften  
gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA  
20.8.2025). 
Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren  
(TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe,  
allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen  
auch  weitgehend  Unterstützung  (TNH  12.11.2024;  vgl.  AP  11.4.2025).  Die  Fano  rekrutieren 
desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).
Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region  
Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von  
West-  und  Südtigray  beteiligt  (TNH  12.11.2024;  vgl.  AP  11.4.2025).  Der  Ausschluss  der 
amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat  
die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH  
12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im  
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April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen,  
hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-
Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei  
(TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen  
bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten  
Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch  
gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die  
äthiopische  Regierung  am  4.8.2023  den  Ausnahmezustand  in  Amhara.  Trotz  der  offiziellen 
Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die  
Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die  
Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche  
Inhaftierungen  durch  Regierungssicherheitskräfte  (SFH  5.2025).  Quellen  schätzen,  dass  es 
zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den 
Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die  
Regierungstruppen  als  auch  die  Fano  haben  Menschenrechtsverletzungen  begangen  (UKHO 
6.2025). 
Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025)  
– v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und  
den  Fano-Milizen  auf  alle  Gebiete  der  Region  Amhara  ausgeweitet.  Die  meisten  Gefechte 
ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der  
Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). 
Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH  
12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen  
Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in  
ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024).  
Gemäß  Fano  kontrolliert  die  Gruppe  rund  80%  von  Amhara,  die  Regierung  hingegen  die 
wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025  
angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren  
jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). 
Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO  
6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die  
Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte  
richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte  
verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al  
Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen  
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Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen  
kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). 
Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der  
Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army  
(OLA) (UKHO 6.2025).
Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen  
zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025).
Gambela: In  Gambela  bleibt  die  Lage  angespannt,  es  kommt  immer  wieder  zu  
sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025).
Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo  
Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025).  Im 
Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH  
5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es  
besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia.  
2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von 
Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und  
Entführungen.  Im  Westen  sind  einzelne  Ortschaften  und  Straßenabschnitte  unter  Kontrolle 
bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder  
zu  gewalttätigen  Auseinandersetzungen  zwischen  den  zwei  Ethnien  (BMEIA 20.8.2025).  Die 
Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und 
kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).
Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen,  
der  Zustrom  somalischer  Flüchtlinge  sowie  Infiltrationsversuche  und  Angriffe  islamischer 
Fundamentalisten  (u.a.  al  Shabaab)  stellen  erhebliche  Risikofaktoren  dar.  Größere  
Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025).
Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen  
Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022  
haben  sich  beide  Seiten  auf  eine  dauerhafte  Waffenruhe  zur  Beilegung  des  Tigray-Konflikts 
geeinigt  (AA  20.8.2025;  vgl.  CIA  13.8.2025).  Die  TPLF  stellt  die  vertraglich  vereinbarte 
Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025).  Zwischen 2020 und 2022 sind in  
Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).
Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million  
IDPs  immer  noch  nicht  in  ihre  Heimat  zurückkehren  konnten,  geben  Anlass  zur  Sorge  vor 
neuerlicher  Gewalt  in  Tigray  (BBC  16.5.2025).  Aktuell  kommt  es  zu  erhöhten  Spannungen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 44
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