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https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 13. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  sind  aufgrund  massiver  Überbelegung,  Nahrungsmittelknappheit,  
körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich  
(USDOS 23.4.2024) und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen  
für  die  Behandlung  von  Gefangenen.  I.d.R.  erfolgt  die  Unterbringung  in  großen  
Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden  
die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze,  
Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung  
durch  Angehörige,  die  regelmäßig  Nahrungsmittel  und  Dinge  des  täglichen  Bedarfs  bei  den 
Inhaftierten abgeben (AA 19.7.2024).
Es  gibt  regelmäßig  Berichte  über  Misshandlungen,  insbesondere  in  Untersuchungshaft, 
unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein  
staatliches  Gefängnis  oder  auch  darüber,  dass  Familienangehörige  von  Verhafteten  durch 
Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt werden (AA 19.7.2024). Zudem gibt es mehrere Berichte  
darüber, dass Sicherheitskräfte Gefangene außergerichtlich exekutiert haben (USDOS 23.4.2024).
Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten der Zugang zu  
Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA  
19.7.2024).
Strukturen  und  Gesetzgebung  der  Justiz  im  Hinblick  auf  den  Umgang  mit  straffälligen 
Jugendlichen  entsprechen  nicht  internationalen  Standards;  Jugendstrafanstalten  existieren 
praktisch nicht (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
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14. Todesstrafe
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor. Hierzu  
gehören neben schwerem Mord auch andere Straftaten mit Todesfolge, terroristische Straftaten mit 
und ohne Todesfolge, Raub ohne Todesfolge, Wirtschaftsverbrechen ohne Todesfolge, Hochverrat, 
Spionage,  militärische  Verbrechen  ohne  Todesfolge,  Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen  die 
Menschlichkeit und Völkermord. Sie kann darüber hinaus gem. Art. 166 i.V.m. Art. 187 ETH StGB  
auch für Straftaten verhängt werden, für die sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, z.B. wenn ein  
Verbrechen  die  Gefährdung  der  öffentlichen  Gesundheit  oder  Sicherheit  zur  Folge  hatte  (AA 
19.7.2024). Im Jahr 2024 wurden drei Todesurteile verhängt, aber keines vollstreckt. Gleichzeitig  
wurden 178 zum Tode Verurteilte begnadigt (AI 2025). Im August 2025 wurden fünf Schlepper  
wegen Menschenschmuggels zum Tode verurteilt (AN 5.8.2025). Die Todesstrafe wurde zuletzt  
1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt (AA  
19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (2025): Death Sentences and Executions 2024, 
https://cdn.amnesty.at/media/nq3pgvgg/amnesty-death-sentences-and-executions-2024.pdf, 
Zugriff 20.8.2025
- AN - Africa News (5.8.2025): Ethiopia sentences five to death for human trafficking, 
https://www.africanews.com/2025/08/05/ethiopia-sentences-five-to-death-for-human-trafficking/, 
Zugriff 5.9.2025
 15. Religionsfreiheit
Demographie:  Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An  
Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian  
Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken,  
0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der  
letzten  Volkszählung im  Jahr  2007 43,5%  EOTC, 33,9% Muslime,  18,6%  Protestanten, 0,7% 
Katholiken sowie  3,3%  Naturreligionen  und  andere.  Es  gibt  allerdings  Vermutungen,  dass es 
mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit 
der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und  
Oromia  präsent.  Protestantische  und  evangelikale  Kirchen  finden  sich  in  größerer  Dichte  in 
Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz (USDOS 26.6.2024).
Staat:  Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und  
Staat  vor,  gewährleistet  die  Freiheit  der  Religionswahl  und  -ausübung,  verbietet  religiöse 
Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion  
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noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). 
Art.  46  der  äthiopischen  Verfassung  enthält  das  Grundrecht  der  Religions-  und  
Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche  
Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024).
Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. 
In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen (AA 19.7.2024). Da  
Ethnizität  und  Religion  eng  miteinander  verknüpft  sind  und  Kriminalität,  Politik,  Zugang  zu 
Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören,  
ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine  
Kombination davon zurückzuführen sind (USDOS 26.6.2024). 
Im  Feber  2023  kam  es  in  Oromia  zu  gewaltsamen  Auseinandersetzungen  zwischen  zwei 
Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es  
gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Auch andernorts 
kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024).
Gleichzeitig  beobachtet  die  Regierung  islamistisch-fundamentalistische  Strömungen  besonders 
kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes  
Vorgehen  gegen  einzelne  muslimische  Gruppen  und  Personen  mit  dem  Kampf  gegen 
extremistische Strömungen und Terrorismus (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111862.html, Zugriff 20.8.2025
 16. Minderheiten
Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali,  
5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und  
13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen  
und 6% Tigray (AA 19.7.2024).
Staat:  Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende  
Autonomierechte. Die  meisten  der  derzeit  76 anerkannten  Ethnien  sind  mit  zumindest  einem 
Delegierten  in  der  zweiten  Parlamentskammer  vertreten.  Eine  nach  Hautfarbe,  Herkunft  oder 
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Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis  
ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der  
Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024).
Der  föderale  Staatsaufbau  verläuft  entlang  ethnischer  Linien  (ethnischer  Föderalismus),  die 
Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist  
Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste  
Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März  
2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und  
Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024).
Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische  
Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei  
(FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden,  
insbesondere  zwischen  Amharen  und  Oromo  sowie  Afar  und  Somali.  Oft  gelten  die 
Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024).
Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes  
Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und  
Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben  
jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022  
deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der  
Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen  
amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch  
Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region  
Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im  
August  2023  begonnen  hat,  Berichten  zufolge  hunderte  Zivilisten  durch  schwere  Artillerie, 
Drohnenangriffe  und  außergerichtliche  Hinrichtungen  der  Regierungstruppen  getötet,  weil  sie 
verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere  
Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch  
durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil  
sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der  
OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF  
brutal  gefoltert  und  getötet.  Millionen  wurden  allein  aufgrund  ihrer  ethnischen  Zugehörigkeit 
vertrieben,  Frauen  und  Mädchen  vergewaltigt  (OMCT  4.2024).  In  Tigray  sind  viele  Tigrayer 
weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte  
ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 
2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden  
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seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten  
Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).
[siehe dazu auch Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie  
vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis 
von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von 189.  
Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als  
legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der 
gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer (AA 19.7.2024).
Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer.  
Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die  
Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben (AA 19.7.2024).
41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA  
13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 
19.7.2024; vgl. FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der  
Rolle  der  Frau  ein.  So  war  das  Kabinett  zwischenzeitlich  paritätisch  mit  Frauen  besetzt  und 
Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches  
Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024).
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Gewalt: Häusliche  Gewalt  wird  meist  nicht  gerichtlich  verfolgt  oder  als  Scheidungsgrund 
anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand (AA 19.7.2024). Die Gesetze gegen  
häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt (FH 2025).
Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als 
Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt (SFH 5.2025), es kommt zum systematischen  
Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien (AA 19.7.2024).
Traditionelle  Praktiken  und  FGM:  Traditionelle  Praktiken  zum  Schaden  oder  Nachteil  von 
Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen  
aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der  
politischen Unruhen wieder zuzunehmen (AA 19.7.2024).
In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der  
Frauen und Mädchen betroffen (Stand 2016) (AA 19.7.2024). Nach anderen Angaben sind es 65%  
(OP 4.2025). Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter  
von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021  
gesunken.  Demnach  liegt  der  Anteil  der  von  FGM  betroffenen  Frauen  und  Mädchen  in  der 
Altersstufe 15-49 Jahre bei 65% (USDOS 12.8.2025).
FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der  
Anteil  an  Neuverstümmelungen  2016  25-40%)  ist  FGM  nach  wie  vor  mit  großen  regionalen 
Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar  
sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela (AA 19.7.2024).
FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder  
mit  mindestens  dreimonatiger,  in  besonders  schweren  Fällen  mit  bis  zu  zehn  Jahren 
Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition  
von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025).
Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur  
sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 44
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- OP - Orchid Project (4.2025): FGM/C in the Horn of Africa: Signs of Change, 
https://www.fgmcri.org/media/uploads/Region%20Research%20and%20Resources/HoA/
signs_of_change.pdf, Zugriff 2.9.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 
2.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
17.2. Kinder
Bildung: Aufgrund  von  diversen  Konflikten  im  Land  können  insgesamt  immer  wieder  bis  zu 
mehrere Millionen Kinder keine Schule besuchen (AA 19.7.2024). Laut Regierungsangaben waren  
im  April  2025 in  Amhara über 3.600 Schulen geschlossen, viele davon  sind geplündert oder 
beschädigt worden, 4,5 Millionen Kinder erhalten keine Schulbildung (AP 11.4.2025; vgl. HRW  
16.1.2025). Im ganzen Land sind 18% der Schulen beschädigt oder zerstört (FH 2025).
Kinderehe: Gesetzlich liegt das Mindestalter für eine Ehe bei 18 Jahren (USDOS 12.8.2025; vgl.  
AA 19.7.2024). Dieses Alter wird aber häufig nicht eingehalten (AA 19.7.2024), und die Behörden  
setzen das entsprechende Gesetz nicht einheitlich durch. Familien auf dem Land kennen die  
Bestimmungen manchmal nicht oder ignorieren sie (USDOS 12.8.2025). Auch Kinderzwangsehen  
treten verbreitet auf, diesbezügliche Strafverfolgung ist selten (FH 2025).
Laut UNICEF-Daten aus dem Jahr 2016 wurden 40% der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor  
ihrem 18. Lebensjahr verheiratet, 14% vor ihrem 15. Lebensjahr. Die Regierungsstrategie zur  
Bekämpfung von Kinderehen konzentriert sich eher auf Aufklärung und Vermittlung denn auf die  
Bestrafung von Tätern (USDOS 12.8.2025).
Kinderarbeit: Auch wenn das Mindestalter für Arbeit bei 15 Jahren liegt, ist Kinderarbeit verbreitet  
(FH 2025), etwa im informellen Sektor v.a. auf dem Land, aber auch zunehmend im städtischen  
Bereich (Hausarbeit, Prostitution, Bettelei). Kinder, insbesondere mit Behinderungen, werden aus  
armen Familien systematisch von Vermittlern in große Städte zum Betteln gebracht. Der Familie  
gegenüber wird erzählt, dass die Kinder in die Schule gehen werden (AA 19.7.2024).
Kindersoldaten: Im Zuge des Nordäthiopien-Konflikts wurde vom Einsatz von Kindersoldaten  
berichtet, sowohl auf Seiten der ENDF, bzw. in den regionalen Milizen, als auch von TPLF-Seite  
(AA 19.7.2024). Laut der Ethiopian Human Rights Commission kommt es etwa in Oromia durch  
regionale  Milizen  zur  Rekrutierung  von  Minderjährigen.  Mitunter  werden  Eltern  aufgefordert, 
Lösegeld zu bezahlen, um eine Freilassung ihrer Kinder zu erreichen (BAMF 31.12.2024).
Gewalt: Kindesmissbrauch  und  Kindesmisshandlung,  auch  im  Zuge  schädlicher  traditioneller 
Praktiken, sind weitverbreitet. Im Zuge des Konflikts in Nordäthiopien haben alle Konfliktparteien  
sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt auch gegen Kinder verübt. Das Mindestalter von  
18 Jahren für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wird häufig nicht eingehalten. Mädchen aus  
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verarmten  ländlichen  Regionen  werden  für  sexuellen  Missbrauch  oder  Zwangsarbeit  in  die 
größeren  Regionalstädte  oder  nach  Addis  Abeba  verschleppt.  Rituelle  und  auf  Aberglauben 
beruhende Kindstötungen, auch an behinderten Kindern, kommen in abgelegenen Regionen –  
insbesondere in Süd-Omo – vor (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AP - Associated Press (11.4.2025): Is Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its 
most powerful regions, https://apnews.com/article/ethiopia-amhara-fano-insurgency-
rebels-6108686ebbffee1458f71269380346fc, Zugriff 2.9.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2024): Briefing Notes 
Zusammenfassung – Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120368/ETH_Juli-
Dezember2024_de.pdf, Zugriff 20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
17.3. Homosexuelle
Gesetz und Strafverfolgung:  Homosexuelle Handlungen sind nach den Artikeln 629-631 des  
äthiopischen  Strafgesetzbuchs  mit  drei  bis  15  Jahren  Haft  strafbar  (AA 19.7.2024;  vgl.  AA 
20.8.2025, BAMF 2.1.2025, FH 2025). Obwohl es Berichte gibt, wonach Personen unter diesem  
Gesetz  verhaftet  worden  sind,  gibt  es  keinerlei  Berichte  über  erfolgte  Verurteilungen  (HDT 
17.9.2024). Verschiedene Quellen berichten laut dem BAMF allerdings, dass Angehörige sexueller  
Minderheiten wegen anderer „Vergehen“ angeklagt werden, die aber mit einem Verstoß gegen die  
oben genannten Gesetze in Verbindung gebracht werden können. Zwischen 2020 und 2021 sollen  
demnach sechs Personen verhaftet und zwischen drei Tage und einem Monat festgehalten worden 
sein. Eine dieser Personen wurde z.B. aufgrund des Vorwurfs der Pädophilie festgehalten, die  
anderen aufgrund eines „homosexuellen Aussehens“ (BAMF 2.1.2025).
Im August 2023 hat die Regierung eine Hetzkampagne gegen Angehörige sexueller Minderheiten  
begonnen und Razzien in Bars und Hotels angekündigt. Die Öffentlichkeit wurde zur Mitwirkung  
aufgefordert,  wofür  die  Regierung  eine  Hotline  eingerichtet  hat  (AA  19.7.2024;  vgl.  HDT 
17.9.2024). Seit damals kommt es vermehrt zu Festnahmen, Denunziationen und Hasskampagnen 
in  sozialen  Netzwerken,  gelegentlich  auch  zu  Mordaufrufen  (AA  20.8.2025;  vgl.  UNHRC 
3.10.2023).
Gesellschaft: Homosexualität ist gesellschaftlich tabuisiert (AA 19.7.2024). Die überwiegende  
Mehrheit  der  Bevölkerung  Äthiopiens  lehnt  sexuelle  Minderheiten  ab  (AA  20.8.2025). 
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Stigmatisierung, Tabuisierung und Diskriminierung sind in der Gesellschaft weit verbreitet (SFH  
5.2025). Im Feber 2024 verurteilte die äthiopisch-orthodoxe Kirche in einem öffentlichen Statement  
die  „Versuche  westlicher  Staaten,  Homosexualität  und  gleichgeschlechtliche  Beziehungen  in 
Äthiopien durch impliziten politischen und wirtschaftlichen Druck voranzutreiben“. Die Kirche hat  
die Regierung aufgefordert, diesem Druck zu widerstehen (AA 19.7.2024).
Verhalten:  Es gibt keinen Schutz vor Diskriminierung oder Hassverbrechen (SFH 5.2025) und  
keine  soziale  Freiheit  (FH  2025).  Aufgrund  der  schwerwiegenden  gesellschaftlichen  
Stigmatisierung und der Illegalität einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen  
geben Angehörige sexueller Minderheiten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität im  
Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (AA 19.7.2024; vgl. FH 2025). Aktivisten der Community  
haben von Überwachung berichtet, und fürchten um ihre Sicherheit. Mehrere Aktivisten haben  
angegeben,  aufgrund  von  Verfolgung  außer  Landes  geflohen  zu  sein  (AA 19.7.2024).  Das 
deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger davor, sich in der äthiopischen Öffentlichkeit  
als Angehörige sexueller Minderheiten erkennen zu geben. Schon z.B. das Tragen von Ohrringen  
durch  Männer  oder  das  Nutzen  von  Dating-Apps  können  eine  Gefährdung  darstellen  (AA 
20.8.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/
aethiopiensicherheit-209504?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 20.8.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.1.2025): 
Länderkurzinformation Äthiopien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): 
Situation von LGBTIQ-Personen; Stand: 01/2025, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2120231/laenderkurzinfo-aethiopien-01-25-sogi.pdf, Zugriff 
1.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HDT – Human Dignity Trust (17.9.2024): Ethiopia, https://www.humandignitytrust.org/country-
profile/ethiopia/, Zugriff 1.9.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 
2.9.2025
- UNHRC (3.10.2023): The acute risk of further atrocity crimes in Ethiopia: an analysis, 
https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/chreetiopia/A-HRC-54-
CRP-2.pdf, Zugriff 1.9.2025
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18. Bewegungsfreiheit
Obwohl die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, schränken lokale Konflikte die Reisefreiheit  
der Menschen ein, insbesondere in Oromia und Amhara. Die meisten Äthiopier fühlen sich in ihrer  
Heimatregion sicherer als anderswo (FH 2025).
Infrastruktur:  Die  Landgrenzen sind aufgrund  der  militärischen Auseinandersetzung weiterhin 
teilweise geschlossen. Es gibt außer einer modernen Eisenbahnverbindung von Addis Abeba nach  
Dschibuti nur eingeschränkten Zug- und Busverkehr. Die Infrastruktur des Landes ist schwach, gut  
ausgebaute  Straßen  für  Überlandreisen  sind  nur  begrenzt  vorhanden.  Insbesondere  in  den 
Grenzregionen und abseits regelmäßig befahrener Straßen ist von einem erhöhten Risiko durch  
Überfälle und Landminen auszugehen (AA 20.8.2025). 
Umzug: Es gibt kein dem ho. üblichen vergleichbares Meldewesen, kein für Adressen übliches  
Format und auch kein zentrales Personenstandsregister sowie keine Belege für die Existenz eines  
zentralen Strafregisters. Es bestehen keine Hindernisse, den Wohnsitz in andere Landesteile zu  
verlegen.  Allerdings wird  die  Gründung  einer  neuen  wirtschaftlichen  und  sozialen  Existenz in 
einem anderen Landesteil durch Hindernisse erschwert, zu denen der niedrige Entwicklungsstand,  
Einschränkungen beim Landerwerb sowie ethnische und sprachliche Abgrenzungen zählen (AA  
19.7.2024).
Es gibt kein landesweites Fahndungsregister. Haftbefehle können daher nicht überprüft werden, es 
sei denn, dass über Interpol nach der Person gefahndet wird. Ist das nicht der Fall, kann eine  
Person, nach der in einer Stadt Äthiopiens gefahndet wird, unter Umständen in einer anderen  
Stadt unter der eigenen Identität unbehelligt leben. Die Ein- und Ausreise über die acht bekannten  
offiziellen Grenzübergänge an der 5.328 km langen Landgrenze wird bisher nicht digital, sondern  
manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen „offen“; ihr Verlauf ist  
nicht demarkiert (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/
aethiopiensicherheit-209504?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 20.8.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
 19. IDPs und Flüchtlinge
Flüchtlinge: Mit  Juni  2025  befanden  sich  in  Äthiopien  ca.  1,1  Millionen  Flüchtlinge  und 
Asylwerber, die meisten stammen aus dem Südsudan (41%), Somalia (33%), Eritrea (17%) und  
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