aeth-lib-2025-09-05-ke

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 44
PDF herunterladen
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note 
Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127107/ETH_CPIN_Amhara_and_Amhara_opposition_group
s.pdf, Zugriff 20.8.2025
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2025): Länderprofil Äthiopien, 
https://www.wko.at/oe/statistik/laenderprofile/lp-aethiopien.pdf, Zugriff 20.8.2025
 22. Rückkehr
Für  Rückkehrer  aus  Europa  bestehen  EU-finanzierte  Programme  zur  Reintegration  (AA 
19.7.2024).  Für  äthiopische  Staatsbürger,  die  aus  Österreich  zurückkehren  wollen,  gibt  es 
entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025).
Rückkehrer  können  nicht  mit  staatlicher  Unterstützung  durch  ihr  Heimatland  rechnen,  ihre 
Versorgung  ist  lückenhaft.  Dies  ist  auch  in  Zusammenhang  mit  der  extrem  hohen  Zahl  an 
Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden  
mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige  
Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen,  
die von IOM betrieben werden (AA 19.7.2024).
Die  Versorgung  der  Rückkehrer  (z.B.  Erstunterbringung,  medizinische  Untersuchung,  
Familienzusammenführung,  Weitertransport  in  die  Heimatregionen)  wird  großteils  durch 
Organisationen  der  Vereinten  Nationen  (z.B.  IOM)  sowie  durch  NGOs  übernommen.  Die 
Programme  werden  zum  Teil  von  der  EU  (z.B.  EU-IOM-Joint  Initiative)  mitfinanziert.  Die 
äthiopische  Regierung  übernimmt  die  Registrierung  der  Rückkehrer  und  unterstützt  auch  die 
Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die  
staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt (AA  
19.7.2024).
Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen  
Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen  
oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im  
direkten  persönlichen  (familiären)  Umfeld  als  Scheitern  gewertet.  Es  gibt  viele  Berichte  über 
Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (2025): Return from 
Austria – Äthiopien, https://www.returnfromaustria.at/aethiopien/aethiopien_deutsch.html, 
Zugriff 20.8.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 44
43

23. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft: Mindestens ein Elternteil muss äthiopischer Staatsbürger sein, damit bei der  
Geburt Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft erhoben werden kann (CIA 13.8.2025; vgl. 
AA 19.7.2024). Den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten lässt das äthiopische Recht nicht zu.  
Kinder,  die  durch  ein  ausländisches  Elternteil  auch  dessen  Staatsangehörigkeit  durch  Geburt 
erworben haben, können sich mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) binnen Jahresfrist für eine  
Staatsangehörigkeit entscheiden. Keine Entscheidung wird grundsätzlich als Entscheidung gegen  
die äthiopische Staatsangehörigkeit ausgelegt (AA 19.7.2024).
Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch den Pass, die Kebele-ID (vergleichbar dem  
Personalausweis) oder hilfsweise durch die Geburtsurkunde. Der Beweiswert der letzteren ist als  
geringer  einzuschätzen,  weil  Prüfungen  der  vorzunehmenden  Eintragungen  kaum  stattfinden, 
insbesondere dann, wenn die Beurkundung der Geburt nicht im engen zeitlichen Zusammenhang  
mit dem Standesfall erfolgt ist (AA 19.7.2024).
Gefälligkeitsbescheinigungen sind in Äthiopien relativ leicht erhältlich. Gegen entsprechende  
Zahlungen  können  Zeugen  für  Aussagen  vor  Gericht  oder  Behörden  gekauft  werden.  Häufig 
stellen  äthiopische  Beamte  auf  Bitten  der  Antragsteller  Urkunden  aus,  die  den  geltenden 
gesetzlichen  Bestimmungen  widersprechen.  Ebenfalls  weit  verbreitet  sind  
Gefälligkeitsbescheinigungen  z.B.  von  privaten  Arbeitgebern,  die  Arbeitsverhältnisse  oder 
Monatseinkommen bestätigen, die nicht existieren (AA 19.7.2024).
Fälschungen, falscher Inhalt: Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind 
in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Äthiopische Dokumente  
(außer  dem  Pass)  enthalten  kaum  fälschungssichere  Merkmale.  Viel  schwerer  aufzudecken, 
jedoch weitaus stärker verbreitet, sind dagegen echte Dokumente mit falschem Inhalt. Dies betrifft  
v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe, die auf der Grundlage  
von  unrichtigen  Dokumenten  und/oder  von  Zeugenaussagen  ausgestellt  worden  sind. 
Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren – und nicht in allen Fällen – auf der Grundlage  
von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 44 von 44
44