aeth-lib-2025-09-05-ke

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Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und  
allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit  
verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew  
musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten  
abzusetzen (SFH 5.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2025): Äthiopien: Politisches Porträt, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/politisches-
portraet-209758, Zugriff 20.8.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- AN - Africa News (7.10.2024): Ethiopia's FM elected president, replaces country's first female 
head of state, https://www.africanews.com/2024/10/07/ethiopias-fm-elected-president-replaces-
countrys-first-female-head-of-state/, Zugriff 1.9.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (19.8.2025): Polarisation keeps Tigray 
on the boil, in: The Ethiopian Cable No. 296, per e-Mail 
- Sahan / ECT - Sahan Research / Ethiopian Cable Team (12.8.2025): No peace, no justice: The 
politics of forgetting and the Tigray war, in: The Ethiopian Cable No. 295, per e-Mail
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 
2.9.2025
 3. Sicherheitslage
Äthiopien  ist  seit  einigen  Jahren  Schauplatz  bewaffneter  Konflikte,  die  auf  historischen 
Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen 
Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November  
2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 
12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen  
des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und 
Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), 
v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation  
Front  (OLF)  (USDOS  12.8.2025).  Eine  Quelle  spricht  diesbezüglich  von  ethnisch  motivierter 
Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im 
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Kampf  gegen  die  Fano-Miliz,  die  OLA  und  Milizen  in  den  Regionen  Benishangul-Gumuz, 
Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den 
seit  Anfang  August  2023  andauernden  Kampfhandlungen  in  Amhara  und  Oromia  kommt  es 
mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). 
In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur  
Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in  
welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach  
Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann.
(ACLED 18.7.2025)
Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die  
Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis  
Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region  
Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem  
wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das 
österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das  
Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-
Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von  
einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba  
von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). 
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Addis Abeba
Afar
Amhara
Benishangul-Gumuz
Dire Dawa
Gambela
Harar
Oromia
Sidama
Somali
Süd
Südwest
Tigray
Zentral
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
Vorfälle mit Toten (Violence 
against Civilians)
Vorfälle mit Toten (andere)
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Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im  
Grenzgebiet  zwischen  Äthiopien  und  Eritrea  zu  wachsenden  Spannungen.  Zudem  können 
ethnisch  oder  religiös  motivierte  Unruhen  jederzeit  die  Sicherheitslage  verschärfen  (BMEIA 
20.8.2025).  Es  kann  jederzeit  zur  Verhängung  von  Ausgangs-  und  Straßensperren  und 
Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor  
(AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und  
Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle  
ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land  
regelmäßig  zu  Demonstrationen  und  Unruhen,  oft  mit  Todesopfern,  sowie  zu  Aktionen  der 
äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In  
den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle  
(AA  20.8.2025).  Auseinandersetzungen  zwischen  unterschiedlichen  Ethnien  und  religiösen 
Gruppen  werden  teilweise  gewaltsam  ausgetragen;  weder  die  Bundesregierung  noch  lokale 
Behörden  sind  in  allen  Regionen  in  der  Lage,  Menschenrechte  und  demokratische  Rechte 
beständig zu wahren (AA 19.7.2024).
Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen  
ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI  
6.1.2025).
Amhara: Seit  dem  4.8.2023  gilt  hier  der  Ausnahmezustand.  Die  Lage  bleibt  volatil.  An 
verschiedenen  Orten  der  Region  kommt  es  immer  wieder  zu  Kampfhandlungen  zwischen 
amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin  
jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften  
gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA  
20.8.2025). 
Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren  
(TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe,  
allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen  
auch  weitgehend  Unterstützung  (TNH  12.11.2024;  vgl.  AP  11.4.2025).  Die  Fano  rekrutieren 
desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).
Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region  
Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von  
West-  und  Südtigray  beteiligt  (TNH  12.11.2024;  vgl.  AP  11.4.2025).  Der  Ausschluss  der 
amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat  
die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH  
12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im  
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April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen,  
hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-
Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei  
(TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen  
bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten  
Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch  
gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die  
äthiopische  Regierung  am  4.8.2023  den  Ausnahmezustand  in  Amhara.  Trotz  der  offiziellen 
Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die  
Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die  
Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche  
Inhaftierungen  durch  Regierungssicherheitskräfte  (SFH  5.2025).  Quellen  schätzen,  dass  es 
zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den 
Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die  
Regierungstruppen  als  auch  die  Fano  haben  Menschenrechtsverletzungen  begangen  (UKHO 
6.2025). 
Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025)  
– v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und  
den  Fano-Milizen  auf  alle  Gebiete  der  Region  Amhara  ausgeweitet.  Die  meisten  Gefechte 
ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der  
Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). 
Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH  
12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen  
Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in  
ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024).  
Gemäß  Fano  kontrolliert  die  Gruppe  rund  80%  von  Amhara,  die  Regierung  hingegen  die 
wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025  
angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren  
jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). 
Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO  
6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die  
Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte  
richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte  
verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al  
Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen  
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Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen  
kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). 
Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der  
Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army  
(OLA) (UKHO 6.2025).
Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen  
zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025).
Gambela: In  Gambela  bleibt  die  Lage  angespannt,  es  kommt  immer  wieder  zu  
sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025).
Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo  
Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025).  Im 
Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH  
5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es  
besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia.  
2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von 
Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und  
Entführungen.  Im  Westen  sind  einzelne  Ortschaften  und  Straßenabschnitte  unter  Kontrolle 
bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder  
zu  gewalttätigen  Auseinandersetzungen  zwischen  den  zwei  Ethnien  (BMEIA 20.8.2025).  Die 
Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und 
kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).
Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen,  
der  Zustrom  somalischer  Flüchtlinge  sowie  Infiltrationsversuche  und  Angriffe  islamischer 
Fundamentalisten  (u.a.  al  Shabaab)  stellen  erhebliche  Risikofaktoren  dar.  Größere  
Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025).
Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen  
Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022  
haben  sich  beide  Seiten  auf  eine  dauerhafte  Waffenruhe  zur  Beilegung  des  Tigray-Konflikts 
geeinigt  (AA  20.8.2025;  vgl.  CIA  13.8.2025).  Die  TPLF  stellt  die  vertraglich  vereinbarte 
Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025).  Zwischen 2020 und 2022 sind in  
Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).
Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million  
IDPs  immer  noch  nicht  in  ihre  Heimat  zurückkehren  konnten,  geben  Anlass  zur  Sorge  vor 
neuerlicher  Gewalt  in  Tigray  (BBC  16.5.2025).  Aktuell  kommt  es  zu  erhöhten  Spannungen 
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zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025).  
Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße,  
Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH  
5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und  
damit  von  der  Teilnahme  an  Wahlen  ausgeschlossen,  vorgeblich,  weil  diese  keine 
Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). 
Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA  
20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und  
Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH  
5.2025).  Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische  
Fano-Milizen  im  westlichen  Teil  des  Bundesstaats  immer  noch  präsent.  Die  Amharen  wollen 
Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025).  Im Norden von Tigray sind eritreische  
Truppen  präsent  und  begehen  Vergewaltigungen  und  sexuelle  Gewalt  gegen  Frauen  und 
Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise 
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/
aethiopiensicherheit-209504?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 20.8.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (18.7.2025): Curated Data - Africa (18 July 
2025), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 20.7.2025 [Login erforderlich]
- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- Al Arabiya (3.4.2025): ‘Many killed’ in restive central Ethiopia: Local official, 
https://english.alarabiya.net/News/world/2025/04/03/-many-killed-in-restive-central-ethiopia-
local-official, Zugriff 2.9.2025
- AP - Associated Press (11.4.2025): Is Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its 
most powerful regions, https://apnews.com/article/ethiopia-amhara-fano-insurgency-
rebels-6108686ebbffee1458f71269380346fc, Zugriff 2.9.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2024): Briefing Notes 
Zusammenfassung – Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120368/ETH_Juli-
Dezember2024_de.pdf, Zugriff 20.8.2025
- BBC News (16.5.2025): Tigray party says ban threatens Ethiopia peace deal, 
https://www.bbc.com/news/articles/czxykqdlkego, Zugriff 2.9.2025
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(20.8.2025): Reiseinformation – Äthiopien, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 20.8.2025
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- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 
2.9.2025
- TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s 
Amhara rebellion, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano-
inside-ethiopia-amhara-rebellion, Zugriff 1.9.2025
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note 
Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0], 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2127107/ETH_CPIN_Amhara_and_Amhara_opposition_group
s.pdf, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025
 4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH  
2025). Das demokratische Gleichgewicht zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist in  
Äthiopien allerdings wenig ausgeglichen (ADA 2.2025). Die Regierung achtet die Unabhängigkeit  
und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 19.7.2024). Die Gerichte  
sind politischen Eingriffen ausgesetzt und verfügen in der Praxis nicht über die ihnen zustehende  
Autonomie. Richter, die versuchen, ihre Unabhängigkeit zu wahren, müssen mit der Entfernung  
aus ihren Verfahren oder sogar mit einer Verhaftung rechnen. Auch  Staatsanwälte stehen unter  
dem Druck der Politik (FH 2025). Zudem hält sich die Exekutive oft nicht an Gerichtsurteile (AA  
19.7.2024).  Während  die  Zivilgerichte  weitgehend  unabhängig  arbeiten,  sind  die  Strafgerichte 
schwach und überlastet (USDOS 23.4.2024). 
Jüngste  Reformen  haben  strukturelle  Mängel  und  institutionelle  Vorurteile  weiter  verschärft, 
beispielsweise die ausschließliche Zuständigkeit von Militärgerichten für Verbrechen, an denen  
Militärangehörige beteiligt sind. Dies widerspricht internationalen Standards und untergräbt die  
Unabhängigkeit  der  Staatsanwaltschaft.  Dabei  tragen  schon  die  ordentlichen  Gerichte  zur 
Straflosigkeit  der  Sicherheitskräfte  bei,  insbesondere  im  Zusammenhang  mit  der  Behandlung 
politischer Gefangener (FH 2025).
Struktur, traditionelles und religiöses Recht: Es gibt Bundeshöchstgerichte und Bundesgerichte 
erster Instanz; zwei Instanzen in jedem Regionalstaat; Schariagerichte; und traditionelle Gerichte  
(CIA 13.8.2025).  Die  Verfassung  erkannte  sowohl  religiöse  als  auch  traditionelle  Gerichte  an 
(USDOS  23.4.2024).  Das  Gesetz  gestattet  es  Schariagerichten,  über  Personenstandsfälle  zu 
entscheiden, sofern beide Parteien Muslime sind und der Zuständigkeit des Gerichts zustimmen  
(USDOS 26.6.2024).
Viele Landbewohner haben kaum Zugang zu formellen Justizsystemen und verlassen sich i.d.F.  
zur  Konfliktlösung  auf  traditionelle  Mechanismen.  Laut  Gesetz  müssen  alle  Streitparteien  der 
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Anrufung eines traditionellen oder religiösen Gerichts zustimmen, bevor ein solches Gericht einen  
Fall verhandeln kann. Jede Partei kann jederzeit Berufung bei einem regulären Gericht einlegen.  
Schariagerichte  werden  v.a.  in  den  überwiegend  muslimischen  Regionen  Somali  und  Afar 
herangezogen.  Andere  traditionelle  Rechtssysteme  wie  Ältestenräte  arbeiten  überwiegend  in 
ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Verfahrensrechte in der Praxis:  Das Recht auf ein faires Verfahren wird im Allgemeinen nicht  
geachtet (FH 2025). Die Polizei hat wiederholt faire öffentliche Gerichtsverfahren verhindert, u.a.  
durch  Schikanen  und  Inhaftierungen  von  Verteidigern  (USDOS  23.4.2024).  Menschen  in  den 
Konfliktgebieten genießen generell de facto kaum Rechtsschutz (FH 2025). Vielerorts werden  
Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. Derart Inhaftierte dürfen mitunter ihre Rechte nicht  
wahrnehmen, z.B. die Rechte auf Zugang zu rechtlicher Vertretung und auf eine Anhörung vor  
Gericht  (AI  29.4.2025).  Tausenden  von  Verdächtigen,  insbesondere  denjenigen,  die  im 
Konfliktgebieten inhaftiert worden sind, wird grundlegender Rechtsschutz vorenthalten. Sie werden  
unrechtmäßig und über lange Zeiträume ohne ordnungsgemäßes Verfahren in Haft gehalten und  
sind  dort  Folter  sowie  anderen  grausamen  und  unmenschlichen  Behandlungen  und  Strafen 
ausgesetzt (OMCT 4.2024).
Der Staat stellt mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand bei, Berichten zufolge sind aber  
Umfang und Qualität der Leistungen aufgrund des herrschenden Anwaltsmangels unzureichend.  
Daneben gibt es zahlreiche kostenlose Rechtsberatungsstellen, v.a. an Universitäten (USDOS  
23.4.2024).
Langwierige Gerichtsverfahren, eine große Zahl von Inhaftierten, Ineffizienz in der Justiz und  
Personalmangel führten häufig zu Prozessverzögerungen, die sich in manchen Fällen über Jahre  
hinzogen (USDOS 12.8.2025). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung  
innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird u.a. wegen Überlastung der  
Justiz häufig nicht umgesetzt (AA 19.7.2024).
Die  Polizei  missachtet  seit  langem  gerichtliche  Anordnungen  zur  Freilassung  gegen  Kaution, 
insbesondere  bei  prominenten  Häftlingen  (HRW  12.6.2025;  vgl.  OMCT  4.2024,  USDOS 
12.8.2025). Gerade politischen Gefangenen wird oftmals seitens der Exekutive ihr von Gerichten  
zugestandenes Recht auf Kaution verweigert (OMCT 4.2024). So werden z.B. die Journalisten  
Dawit Begashaw und Genet Asmamaw weiter in Haft gehalten, obwohl Gerichte ihnen wiederholt  
Kaution zugestanden haben (USDOS 12.8.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 44
14

- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111862.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Sowohl  Bundes-  als  auch  regionale  Polizeikräfte  sind  als  Exekutive  für  die  Strafverfolgung 
zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018  
wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ  
dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für  
den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger  
Militäroperationen  zuständig  (CIA  13.8.2025).  Der  äthiopische  Geheimdienst  NISS  (National 
Intelligence and  Security Service) ist  als Sicherheits-  und  Abwehrbehörde gut aufgestellt und 
verfügt  über  ein  funktionierendes  Netz  an  Zuträgern  in  allen  Bereichen  des  privaten  und 
öffentlichen Lebens (AA 19.7.2024).
Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit (CIA 13.8.2025). Die  
Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der  
inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu  
entbinden.  Dies  ist  noch  nicht  landesweit  umgesetzt.  In  einigen  Regionen  (Oromia,  Somali 
Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der  
Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt (AA 19.7.2024).
Regionalregierungen haben vormals regionale Sicherheitskräfte unterhalten (u.a. paramilitärische  
Spezialkräfte), die i.d.R. unabhängig von der Bundesregierung agiert haben. Im April 2023 hat die  
Bundesregierung  dann  die  Integration  dieser  Regionalkräfte  in  die  Bundespolizei  bzw.  in  die 
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Bundesarmee  angeordnet.  In  einigen  Fällen  haben  sich  Regionalregierungen  ehemalige 
Angehörige der Spezialkräfte als sogenannte „crowd control“ (Adma Bitena), als separate Einheit  
innerhalb ihrer Sicherheitsstrukturen beibehalten (CIA 13.8.2025). Neben den staatlichen bzw.  
regionalen  Polizeibehörden  gibt  es  in  vielen  Regionen  staatliche  Milizen.  Dies  sind  von 
Gemeindevertretern  ausgewählte  bewaffnete  Personen,  die  ehrenamtlich  militärische  und 
Polizeidienste  leisten  und  Polizeiaufgaben  in  (teilweise  sehr  entlegenen)  ländlichen  Gebieten 
erfüllen. In manchen Fällen wurden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt  
(AA 19.7.2024).  Zudem  operieren  lokale  Milizen  landesweit  lose  oder  in  unterschiedlich  gut 
ausgeprägter Abstimmung mit regionalen Sicherheits- und Polizeikräften, der Armee oder der  
Polizei (CIA 13.8.2025).
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in  
Menschenrechtsfragen  oftmals  schlecht  ausgebildet,  schlecht  ausgerüstet  und  besitzen 
ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig  
eingesetzt (AA 19.7.2024). Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um  
Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur  
Rechenschaft  zu  ziehen.  Sie  leugnen  Verbrechen,  die  von  Menschenrechtsorganisationen 
dokumentiert worden sind (AI 29.4.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und 
unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung  richten  (BAMF  2.1.2025;  vgl.  AA 19.7.2024). 
Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch  
nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung  
Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).
Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure  
wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren 
Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich  
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