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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden (EC 8.11.2023). Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende Korruption zu bekämpfen, die die Legitimität der demokratischen Institutionen untergräbt (BS 19.3.2024). Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei Jahrzehnte lang einen Boom an illegalen Aktivitäten wie etwa Stromdiebstahl, Besetzung öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientelistische Netzwerke zu stärken (BS 19.3.2024). Korruption gibt es in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden auch Fortschritte bei deren Bekämpfung und der Beendigung der Straffreiheit verzeichnen konnten. Im August 2022 erreichte die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertetenden Innenministerin, weiters von einzelnen Richtern, Staatsanwälten und eines Bürgermeisters. SPAK untersuchte auch öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, bei denen angeblich umgerechnet 271,5 Mio. USD unrechtmäßig an Regierungsbeamte und Auftragnehmer geflossen sind. Die Ermittlungen führten zur Verhaftung des ehemaligen Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt (USDOS 20.3.2023). Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein (USDOS 20.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 30

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index (2023) rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an 98. Stelle und hat sich damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert (TI 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 - EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024 - TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/alb, Zugriff 5.4.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.3.2023) sowie Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Allgemeinen (FH 2023) arbeiten in der Regel ohne Einschränkungen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023) und können die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Menschenrechtsfällen ohne Probleme veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Aufgrund ihrer Abhängigkeit von ausländischen Gebern verfügen sie aber oft nur über begrenzte Mittel (FH 2023). Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung auf Grundlage von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl der Ombudsperson die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen, und die Institutionen bemühen sich, seinen Empfehlungen nachzukommen. Ad-hoc-Arbeitsgruppen sollen die jeder Empfehlung des Ombudsmannes bezüglich der Haftbedingungen nachgehen. Die Nationalversammlung hat Ausschüsse für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte; Letzterer prüft den Jahresbericht des Ombudsbüros. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv (USDOS 20.3.2023). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 30

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 10. Wehrdienst und Rekrutierungen Freiwilliger Militärdienst kann im Alter von 18-27 Jahren absolviert werden (CIA 26.3.2024). Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1.2010 abgeschafft (AA 7.7.2023; vgl. CIA 26.3.2024). Findet Fahnenflucht in Kriegszeiten bzw. in Zeiten eines Ausnahmezustands statt, wird sie mit fünf bis fünfzehn Jahren Haft, und wenn sie zu schwerwiegenden Folgen führt, mit nicht weniger als zehn Jahren Haft bestraft (AA 7.7.2023). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 19 Jahre (CIA 3.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - CIA - The World Factbook [USA] (26.3.2024): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023 11. Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023). Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption im Justizwesen zu bekämpfen (FH 2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 30

Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023). Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden (FH 2023 ). Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen - regierungstreue Medien (RoG o.D.). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt (USDOS 20.3.2023 ). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 7.7.2023). Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen (FH 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien, Zugirff 3.4.2023 5.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 30

12. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen westeuropäischen Standards (AA 7.7.2023). Die schlechten physischen Bedingungen in einigen Gefängnissen sind nach wie vor ein Problem, welches das Strafvollzugssystem betrifft (USDOS 20.3.2023). Gefängnisinsassen leiden an mangelhaften Lebensbedingungen und unangemessener medizinischer Versorgung (FH 2023). Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit, Häftlinge zu besuchen; hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, sie ist dem staatlichen Mutter-Teresa- Krankenhaus angegliedert. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es in Kavaje eine separate, den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechende Jugendstrafanstalt. Die Insassen haben z. B. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Das Gefängniskrankenhaus in Tirana, die Untersuchungshaftanstalt in Tirana, jedoch nur in dem im April 2019 in Betrieb genommenen Bereichen B und C, die Jugendstrafanstalten in Elbasan, Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana entsprechen den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze (AA 7.7.2023). Außer in den regionalen Einrichtungen in Tirana (mit Ausnahme der Kommissariate, bei denen es sich um kleinere Einheiten handelt, die den regionalen Polizeidirektionen unterstellt sind), Gjirokaster, Kukes, Fier und Korca entsprechen die Bedingungen in den vom Innenministerium betriebenen Einrichtungen wie Polizeistationen und temporären Hafteinrichtungen nicht den erforderlichen Standards (USDOS 20.3.2023). Fehlende Zentralheizungssysteme (mit Ausnahme der Neubauten Fier und Malesi e Madhe bei Shkodra) werden durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert (AA 7.7.2023). Schlechte Haftbedingungen in älteren Einrichtungen sind weiterhin ein Problem. Bei regelmäßigen Gefängnisinspektionen stellten das Büro des Ombudsmannes und das Albanische Helsinki-Komitee (AHC) Infrastrukturprobleme in den Gefängnissen von Burrel, Durres, Tepelene und Lezha fest. Der Ombudsmann stellte fest, dass zwischen neu renovierten Gefängnissen und älteren Einrichtungen ein doppelter Standard besteht. Die Generaldirektion für Gefängnisse (GDP) schloss die Gefängnisse Tropoja, Vaqarr und Saranda im Oktober 2022 wegen schlechter Bedingungen. Der Ombudsmann empfahl dem Justizministerium, auch die Gefängnisse Burrel und Tepelene wegen ihres schlechten Zustands zu schließen. Ein Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, war ein Problem. Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CTP) forderte die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 30

Regierung in seinem Bericht vom April 2022 auf, eine neue Einrichtung zu bauen, die allen Patienten der forensischen Psychiatrie ein therapeutisches Umfeld und ein multidisziplinäres Behandlungsprogramm bietet (USDOS 20.3.2023). Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, Medien und internationale Gremien wie das Komitee zur Verhütung von Folter berichteten, dass sie Gefängnisse und Hafteinrichtungen ohne Hindernisse überwachen durften. Einschränkungen gibt es weiterhin bei der Überwachung von Häftlingen, die unter das Sonderregime fallen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 13. Todesstrafe Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 7.7.2023). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft, das Land gilt als „Abolutionist“ (AI o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - AI - Amnesty International (o.D.): Amnesty Death penalty, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 3.4.2023 14. Religionsfreiheit Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert (FH 2023; vgl. AA 7.7.2023, USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert (AA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 30

7.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023). In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10 %, Orthodoxe 6,8 %, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1 %, nicht spezifizierte Religionsgemeinschaften 16,2 %, Atheisten 2,5 %, andere 5,7 % (CIA 26.3.2024). Zu letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 15.5.2023). Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen leben in beispielhafter Harmonie und Toleranz miteinander (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - CIA - The World Factbook [USA] (26.3.2024): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091858.html, Zugriff 3.4.2023 15. Minderheiten Das albanische Recht garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, rassischen, sprachlichen oder religiösen Identität. Die Roma und andere marginalisierte Gemeinschaften sind jedoch nach wie vor anfällig für politische Ausbeutung und haben Schwierigkeiten, sich an der Politik zu beteiligen (FH 2023). Diskriminierung nationaler, ethnischer, rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (AA 7.7.2023). 2017 wurde ein Rahmengesetz zum Schutz von Minderheiten verabschiedet, wobei einige Verordnungen zu dessen vollständiger Ausführung noch fehlen (AA 7.7.2023) Das Gesetz sieht den offiziellen Minderheitenstatus für neun nationale Minderheiten vor, ohne zwischen nationalen und ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definiert Griechen, Mazedonier, Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 30

den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen Minderheiten traditionell wohnen oder in denen eine Minderheit zumindest 20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht (USDOS 20.3.2023). Die (zahlenmäßig sehr kleinen) nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen Minderheit – durchaus auch streitbar (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 15.1. Roma / Balkan-Ägypter Roma und sog. Balkan-Ägypter sind häufig – v.a. auch im Vergleich zu benachteiligten Nicht-Roma – marginalisiert. Trotz Fortschritten in einigen Bereichen, etwa der Einschulungsquote, ist die Zugangsquote zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Wohnen, Elektrizität und Beschäftigung für Roma und Balkan-Ägypter signifikant niedriger als für die Mehrheitsbevölkerung (AA 7.7.2023). Es gibt Vorwürfe der Diskriminierung von Mitgliedern der Gemeinschaften der Roma und der Balkan-Ägypter, die sich unter anderem auf die Bereiche Wohnen, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung beziehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regierung ist bemüht, Fällen von Diskriminierung nachzugehen und die Situation zu verbessern. Mangels verlässlicher statistischer Erhebungen ist der Anteil der Roma und Balkan- Ägypter an der albanischen Gesamtbevölkerung nicht bekannt. Laut letztem Zensus aus dem Jahr 2011 leben in Albanien ca. 8.000 Roma, NGOs schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf ca. 45.000 - 50.000 Personen. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offiziellen, aber faktische Beschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem. Wenngleich von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen, können ca. 50 % der Roma mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten daher auch nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Versicherungsheft, in dem die Versicherungsnummer verzeichnet ist und in dem die Ärzte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 30

Behandlungen eintragen. Auch Obdachlose sind davon betroffen. Arzt- und Krankenhausbesuche werden daher auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt (AA 7.7.2023). Mehr als 80 % der Roma in Albanien leben von informeller Arbeit. Die meisten Kinder konnten mangels technischer Ausstattung zu Corona-Zeiten nicht an den online-Angeboten der Schulen teilnehmen. Der bereits bestehende Abstand zu Nicht-Roma hat sich dadurch auch im Bildungsbereich vergrößert (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2024 16. Relevante Bevölkerungsgruppen 16.1. Frauen Eine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts durch den Staat besteht nicht (AA 7.7.2023). Das Gesetz sieht für Frauen den selben Rechtsstatus und die selben Rechte wie für Männer vor, unter anderem im Rahmen der Familien-, Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsgesetze sowie der Gesetze in Bezug auf Arbeit, Eigentum, Erbschaft, Beschäftigung, Zugang zu Krediten und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 20.3.2023). In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den Männern unterordnen, gesellschaftlich diskriminiert (USDOS 20.3.2023). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 7.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und Frauen beteiligen sich auch tatsächlich an diesem Prozess (USDOS 20.3.2023). Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 7.7.2023). Häusliche Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft ist eine Straftat, die mit .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 30

bis zu drei Jahren Haft geahndet wird. Das Gesetz über häusliche Gewalt dehnt den Schutz auf Opfer aus und sieht den Erlass einer Schutzanordnung vor, die automatisch auch für Kinder gilt. Die Regierung setzt das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 7.7.2023). Das Ministerium für Gesundheit und sozialen Schutz berichtete, dass im Oktober 2022 insgesamt 87 Fälle von häuslicher Gewalt im Nationalen Aufnahmezentrum für häusliche Gewalt betreut wurden. Das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz wiederum berichtete, dass Überlebende häuslicher Gewalt, gegen die eine Schutzanordnung vorliegt, seit Januar 2022 mehr wirtschaftliche Unterstützung von der Regierung erhalten. Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten die doppelte wirtschaftliche Unterstützung im Vergleich zu 2021 (USDOS 20.3.2023). Es gibt in Albanien vier staatliche und 16 von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen mit insgesamt 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Ansicht von Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zur Errichtung weiterer Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 7.7.2023). Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, diese werden jedoch selten angewendet. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach nicht als Verbrechen betrachten (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 16.2. Kinder Eine Person erwirbt die albanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, von einem Elternteil der Staatsbürger ist, durch Abstammung oder durch Einbürgerung. Der Schulbesuch ist bis zur .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 30
