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weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht
zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung 
aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der 
Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der 
Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten 
laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden (EC 8.11.2023).
Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende 
Korruption  zu  bekämpfen,  die  die  Legitimität  der  demokratischen  Institutionen  untergräbt  (BS 
19.3.2024).
Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern 
und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei 
Jahrzehnte  lang  einen  Boom  an  illegalen  Aktivitäten  wie  etwa  Stromdiebstahl,  Besetzung 
öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch 
des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die 
Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und 
seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientelistische Netzwerke 
zu stärken (BS 19.3.2024).
Korruption  gibt  es  in  allen  Bereichen  und  auf  allen  Ebenen  der  Regierung,  auch  bei  der 
öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden
auch  Fortschritte  bei  deren  Bekämpfung  und  der  Beendigung  der  Straffreiheit  verzeichnen 
konnten.  Im  August  2022  erreichte  die  Sonderstaatsanwaltschaft  gegen  Korruption  und 
organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des 
ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertetenden Innenministerin, weiters 
von  einzelnen  Richtern,  Staatsanwälten  und  eines  Bürgermeisters.  SPAK  untersuchte  auch 
öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, 
bei  denen  angeblich  umgerechnet  271,5  Mio.  USD  unrechtmäßig  an  Regierungsbeamte  und 
Auftragnehmer  geflossen  sind.  Die  Ermittlungen  führten  zur  Verhaftung  des  ehemaligen 
Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi 
Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt (USDOS 
20.3.2023).
Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der 
Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein (USDOS 
20.3.2023).
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Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index (2023) rangiert Albanien
unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an 98. Stelle und hat sich 
damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert (TI 2024).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
- EC  -  European  Commission  (8.11.2023):  Albania  2023  Report, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024
- TI  -  Transparency  International  (2024):  Corruption  Perceptions  Index  2023, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/alb,  Zugriff 5.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Inländische  und  internationale  Menschenrechtsgruppen  (USDOS  20.3.2023)  sowie 
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)  im Allgemeinen (FH 2023)  arbeiten in der Regel ohne 
Einschränkungen  (FH  2023;  vgl.  USDOS  20.3.2023)  und  können  die  Ergebnisse  ihrer 
Untersuchungen zu Menschenrechtsfällen ohne Probleme veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). 
Aufgrund ihrer Abhängigkeit von ausländischen Gebern verfügen sie aber oft nur über begrenzte 
Mittel (FH 2023). Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ (USDOS 20.3.2023). 
Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und 
Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und 
Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung auf Grundlage von Beschwerden oder
von  Amts  wegen  einleiten.  Obwohl  der  Ombudsperson  die  Befugnis  zur  Vollstreckung  von 
Entscheidungen  fehlt,  fungiert  sie  als  Kontrollinstanz  auf  dem  Gebiet  der 
Menschenrechtsverletzungen,  und  die  Institutionen  bemühen  sich,  seinen  Empfehlungen 
nachzukommen.  Ad-hoc-Arbeitsgruppen  sollen  die  jeder  Empfehlung  des  Ombudsmannes 
bezüglich  der  Haftbedingungen  nachgehen.  Die  Nationalversammlung  hat  Ausschüsse  für 
Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte; Letzterer prüft den Jahresbericht des 
Ombudsbüros.  Der  Ausschuss  ist  in  Gesetzgebungsfragen  engagiert  und  effektiv (USDOS 
20.3.2023).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 30
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- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Freiwilliger Militärdienst kann im Alter von 18-27 Jahren absolviert werden (CIA 26.3.2024). Die 
Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1.2010 abgeschafft (AA 7.7.2023; vgl. CIA 26.3.2024). Findet 
Fahnenflucht in Kriegszeiten bzw. in Zeiten eines Ausnahmezustands statt, wird  sie mit fünf bis 
fünfzehn Jahren Haft, und wenn sie zu schwerwiegenden Folgen führt, mit nicht weniger als zehn 
Jahren Haft bestraft (AA 7.7.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 19 Jahre (CIA 3.5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- CIA  -  The  World  Factbook  [USA]  (26.3.2024):  Albania, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  albanische  Verfassung  vom  21.10.1998  enthält  -  auf  Grundlage  der  Garantien  der 
Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen 
Grundrechtskatalog,  der  neben  persönlichen  und  politischen  auch  wirtschaftliche,  soziale  und 
kulturelle  Rechte  und  Freiheiten  enthält.  Die  Europäische  Menschenrechtskonvention  (EMRK) 
sowie  das  Europäische  Übereinkommen  zur  Verhütung  von  Folter  und  unmenschlicher  oder 
erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der 
UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche 
Repression  wegen  Rasse,  Geschlecht,  Religionszugehörigkeit,  Nationalität  oder  politischer 
Überzeugung statt (AA 7.7.2023).
Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen 
Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren.
Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung 
sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption 
im Justizwesen zu bekämpfen (FH 2023).
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Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 
2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt 
an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023). 
Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung 
unabhängiger  Nachrichtensender;  die  meisten  gelten  als  parteiisch  gegenüber  politischen 
Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und 
gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht 
werden (FH 2023 ).
Beleidigungen,  Todesdrohungen  und  Strafverfahren  mit  hohen  Entschädigungsforderungen 
schaffen  in  Albanien  ein  Klima  der  Einschüchterung  und  Selbstzensur,  insbesondere  für 
investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ 
oder  „gekauft“.  Die  wichtigsten  Nachrichtenmedien  sind  in  den  Händen  weniger 
Unternehmerfamilien  konzentriert,  die  meist  politische  Interessen  verfolgen.  Die  Behörden 
verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu 
Pressekonferenzen - regierungstreue Medien (RoG o.D.). 
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit  werden durch die Verfassung garantiert und in der 
Praxis gewahrt (USDOS 20.3.2023 ).
Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch 
Demonstrationen  und  Blockadeaktionen.  Es  gibt  eine  Vielzahl  offiziell  registrierter  Parteien 
verschiedener  Ausrichtung  (AA  7.7.2023).  Im  albanischen  Mehrparteiensystem  haben  die 
Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen 
die Macht zu übernehmen (FH 2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien,
Zugirff 3.4.2023 5.5.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 30
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12. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen westeuropäischen
Standards (AA 7.7.2023). Die schlechten physischen Bedingungen in einigen Gefängnissen sind 
nach  wie  vor  ein  Problem,  welches  das  Strafvollzugssystem  betrifft  (USDOS  20.3.2023). 
Gefängnisinsassen  leiden  an  mangelhaften  Lebensbedingungen  und  unangemessener 
medizinischer Versorgung (FH 2023).
Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit, Häftlinge zu besuchen; hierfür stehen eigene 
Besprechungszimmer  zur  Verfügung.  Angemessene  ärztliche  Versorgung  ist  gewährleistet. 
Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine 
spezialisierte  Haftanstalt  für  diese  Fälle  existiert,  sie  ist  dem  staatlichen  Mutter-Teresa-
Krankenhaus angegliedert. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es in Kavaje eine separate, 
den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechende Jugendstrafanstalt. 
Die Insassen haben z. B. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen 
Abschlüssen  und  die  Wahl  zwischen  vier  Berufsausbildungen.  Das  Gefängniskrankenhaus  in 
Tirana, die  Untersuchungshaftanstalt  in  Tirana,  jedoch  nur  in
dem  im  April  2019  in  Betrieb  genommenen  Bereichen  B  und  C,  die  Jugendstrafanstalten  in 
Elbasan, Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis 
in  Tirana  entsprechen  den  Anforderungen  der  europäischen  Strafvollzugsgrundsätze  (AA 
7.7.2023).
Außer in den regionalen Einrichtungen in Tirana (mit Ausnahme der Kommissariate, bei denen es
sich  um  kleinere  Einheiten  handelt,  die  den  regionalen  Polizeidirektionen  unterstellt  sind), 
Gjirokaster, Kukes, Fier und Korca entsprechen die Bedingungen in den vom Innenministerium 
betriebenen  Einrichtungen  wie  Polizeistationen  und  temporären  Hafteinrichtungen  nicht  den 
erforderlichen Standards (USDOS 20.3.2023). Fehlende Zentralheizungssysteme (mit Ausnahme 
der Neubauten Fier und Malesi e Madhe bei Shkodra) werden durch bewegliche stromabhängige 
Heizkörper kompensiert (AA 7.7.2023). Schlechte Haftbedingungen in älteren Einrichtungen sind 
weiterhin  ein  Problem.  Bei  regelmäßigen  Gefängnisinspektionen  stellten  das  Büro  des 
Ombudsmannes  und  das  Albanische  Helsinki-Komitee  (AHC)  Infrastrukturprobleme  in  den 
Gefängnissen von Burrel, Durres, Tepelene und Lezha fest. Der Ombudsmann stellte fest, dass 
zwischen neu renovierten Gefängnissen und älteren Einrichtungen ein doppelter Standard besteht. 
Die Generaldirektion für Gefängnisse (GDP) schloss die Gefängnisse Tropoja, Vaqarr und Saranda 
im  Oktober  2022  wegen  schlechter  Bedingungen.  Der  Ombudsmann  empfahl  dem 
Justizministerium, auch die Gefängnisse Burrel und Tepelene wegen ihres schlechten Zustands zu 
schließen. Ein Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, 
war  ein  Problem.  Das  Komitee  des  Europarats  zur  Verhütung  von  Folter  (CTP)  forderte  die 
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Regierung in seinem Bericht vom April 2022 auf, eine neue Einrichtung zu bauen, die allen
Patienten  der  forensischen  Psychiatrie  ein  therapeutisches  Umfeld  und  ein  multidisziplinäres 
Behandlungsprogramm bietet (USDOS 20.3.2023).
Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, Medien und internationale Gremien wie das 
Komitee zur Verhütung von Folter berichteten, dass sie Gefängnisse und Hafteinrichtungen ohne 
Hindernisse überwachen durften. Einschränkungen gibt es weiterhin bei der Überwachung von 
Häftlingen, die unter das Sonderregime fallen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 13. Todesstrafe
Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das 
albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der 
albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe 
im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 
30.4.2007 (AA 7.7.2023). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft, das
Land gilt als „Abolutionist“  (AI o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- AI  -  Amnesty  International  (o.D.):  Amnesty Death  penalty, 
https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 3.4.2023
 14. Religionsfreiheit
Die  freie  Religionsausübung  wird  verfassungsmäßig  garantiert  (FH  2023;  vgl.  AA 7.7.2023, 
USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine 
Religionsgemeinschaft  wird  durch  staatliche  Maßnahmen  bevorzugt  oder  diskriminiert  (AA 
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7.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in
Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die 
Gleichberechtigung  und  Unabhängigkeit  religiöser  Gruppen  vor;  die  öffentlichen  Schulen  sind 
säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023).
In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, 
Römisch-katholische 10 %, Orthodoxe 6,8 %, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1 %, 
nicht  spezifizierte  Religionsgemeinschaften  16,2  %,  Atheisten  2,5  %,  andere  5,7  %  (CIA 
26.3.2024). Zu  letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die 
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 
15.5.2023).
Eine  große  Anzahl  in-  und  ausländischer  Religionsgemeinschaften  ist  ungehindert,  auch 
missionarisch, in Albanien tätig.  Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten 
religiösen Gruppen leben in beispielhafter Harmonie und Toleranz miteinander (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- CIA  -  The  World  Factbook  [USA]  (26.3.2024):  Albania, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091858.html, Zugriff 3.4.2023
 15. Minderheiten
Das albanische Recht garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, 
rassischen,  sprachlichen  oder  religiösen  Identität.  Die  Roma  und  andere  marginalisierte 
Gemeinschaften  sind  jedoch  nach  wie  vor  anfällig  für  politische  Ausbeutung  und  haben 
Schwierigkeiten, sich an der Politik zu beteiligen (FH 2023). Diskriminierung nationaler, ethnischer, 
rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (AA 7.7.2023). 2017 wurde 
ein Rahmengesetz zum Schutz von Minderheiten verabschiedet, wobei einige Verordnungen zu
dessen  vollständiger  Ausführung  noch  fehlen  (AA 7.7.2023)  Das  Gesetz  sieht  den  offiziellen 
Minderheitenstatus  für  neun  nationale  Minderheiten  vor,  ohne  zwischen  nationalen  und 
ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definiert Griechen, Mazedonier, 
Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als 
nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und 
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den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen
Minderheiten  traditionell  wohnen  oder  in  denen  eine  Minderheit  zumindest  20  %  der 
Gesamtbevölkerung ausmacht  (USDOS 20.3.2023).
Die  (zahlenmäßig  sehr  kleinen)  nationalen  Minderheiten  der  Griechen,  Makedonen, 
Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und 
vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen 
Minderheit – durchaus auch streitbar (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
15.1. Roma / Balkan-Ägypter
Roma und sog. Balkan-Ägypter sind häufig – v.a. auch im Vergleich zu benachteiligten Nicht-Roma 
– marginalisiert. Trotz Fortschritten in einigen Bereichen, etwa der Einschulungsquote, ist die 
Zugangsquote zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Wohnen, Elektrizität und Beschäftigung 
für Roma und Balkan-Ägypter signifikant niedriger als für die Mehrheitsbevölkerung (AA 7.7.2023). 
Es gibt Vorwürfe der Diskriminierung von Mitgliedern der Gemeinschaften der Roma und der 
Balkan-Ägypter,  die  sich  unter  anderem  auf  die  Bereiche  Wohnen,  Beschäftigung, 
Gesundheitsversorgung und Bildung beziehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Die  Regierung  ist  bemüht,  Fällen  von  Diskriminierung  nachzugehen  und  die  Situation  zu 
verbessern. Mangels verlässlicher statistischer Erhebungen ist der Anteil der Roma und Balkan-
Ägypter an der albanischen Gesamtbevölkerung nicht bekannt. Laut letztem Zensus aus dem Jahr 
2011 leben in Albanien ca. 8.000 Roma, NGOs schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf ca. 
45.000 - 50.000 Personen. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offiziellen, aber
faktische  Beschränkungen  beim  Zugang  zum  Gesundheitssystem.  Wenngleich  von  der 
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen, können ca. 50 % der Roma 
mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und 
erhalten  daher  auch  nicht  das  für  die  staatliche  Gesundheitsfürsorge  erforderliche 
Versicherungsheft,  in  dem  die  Versicherungsnummer  verzeichnet  ist  und  in  dem  die  Ärzte 
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Behandlungen eintragen. Auch Obdachlose sind davon betroffen. Arzt- und Krankenhausbesuche
werden daher auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt (AA 7.7.2023). 
Mehr als 80 % der Roma in Albanien leben von informeller Arbeit. Die meisten Kinder konnten 
mangels technischer Ausstattung zu Corona-Zeiten nicht an den online-Angeboten der Schulen 
teilnehmen.  Der  bereits  bestehende  Abstand  zu  Nicht-Roma  hat  sich  dadurch  auch  im 
Bildungsbereich vergrößert (AA 7.7.2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2024
 16. Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1. Frauen
Eine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts durch den Staat besteht nicht (AA 7.7.2023).
Das Gesetz sieht für Frauen den selben Rechtsstatus und die selben Rechte wie für Männer vor, 
unter  anderem  im  Rahmen  der  Familien-,  Religions-,  Personenstands-  und 
Staatsangehörigkeitsgesetze  sowie  der  Gesetze  in  Bezug  auf  Arbeit,  Eigentum,  Erbschaft, 
Beschäftigung, Zugang zu Krediten und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum 
(USDOS 20.3.2023).
In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den 
Männern unterordnen,  gesellschaftlich  diskriminiert  (USDOS  20.3.2023).  Die  gesellschaftliche 
Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen 
Vorstellungen  geprägt.  Dies  hat  zur  Folge,  dass  Frauen  in  leitenden  Positionen  stark 
unterrepräsentiert sind (AA 7.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und 
Frauen beteiligen sich auch tatsächlich an diesem Prozess (USDOS 20.3.2023).
Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum 
Schutz  vor  häuslicher  Gewalt,  in  dem  verfahrens-  und  strafrechtliche  Konsequenzen  definiert 
werden (AA 7.7.2023). Häusliche Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft ist eine Straftat, die mit 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 30
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bis zu drei Jahren Haft geahndet wird. Das Gesetz über häusliche Gewalt dehnt den Schutz auf
Opfer aus und sieht den Erlass einer Schutzanordnung vor, die automatisch auch für Kinder gilt. 
Die Regierung setzt das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Schutzsuchende können bei 
der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein 
Frauenhaus stellen (AA 7.7.2023).
Das Ministerium für Gesundheit und sozialen Schutz berichtete, dass im Oktober 2022 insgesamt 
87 Fälle von häuslicher Gewalt im Nationalen Aufnahmezentrum für häusliche Gewalt betreut 
wurden. Das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz wiederum berichtete, dass Überlebende 
häuslicher Gewalt, gegen die eine Schutzanordnung vorliegt, seit Januar 2022 mehr wirtschaftliche 
Unterstützung von der Regierung erhalten. Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten die 
doppelte  wirtschaftliche  Unterstützung  im  Vergleich  zu  2021  (USDOS  20.3.2023).  Es  gibt  in 
Albanien vier staatliche und 16 von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen mit insgesamt 270 
Betten  für  Opfer  von  geschlechtsspezifischer  Gewalt.  Nach  Ansicht  von 
Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und 
vom  Entwicklungsprogramm  der  Vereinten  Nationen  (UNDP)  zur  Errichtung  weiterer 
Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 7.7.2023).
Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, 
diese werden jedoch selten angewendet.  Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der 
Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter
des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre 
(USDOS  20.3.2023).  Die  Regierung  setzt  das  Gesetz  jedoch  nicht  wirksam  durch  und  eine 
Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach 
nicht als Verbrechen betrachten (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
16.2. Kinder
Eine Person erwirbt die albanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, von einem Elternteil der
Staatsbürger  ist,  durch  Abstammung  oder  durch  Einbürgerung.  Der  Schulbesuch  ist  bis  zur 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 30
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