alba-lib-2024-04-12-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
wurden (USDOS 20.3.2023). Insgesamt betrachtet sind LGBTIQ-Personen nach wie vor weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (AI 27.3.2023). Die Diskriminierung von LGBTIQ ist in der albanischen Gesellschaft immer noch weit verbreitet, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Justiz, Beschäftigung und Wohnraum betrifft. Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft sind weiterhin körperlichen Angriffen und Hassreden ausgesetzt, insbesondere in den sozialen Medien. In Albanien gibt es keine Rechtsvorschriften zur Anerkennung ziviler Lebensgemeinschaften oder gleichgeschlechtlicher Ehen (EK 8.11.2023). Von Staats wegen werden LGBTIQ keinen Diskriminierungen ausgesetzt und sind anderen Bür- gern rechtlich gleichgestellt. Der Aktionsplan zur besseren Integration von LGBTIQ wurde bei seiner Annahme im Mai 2016 von NGOs gelobt, seit 2021 gibt es einen Folge-Aktionsplan. In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTIQ weiterhin gering. Die meisten LGBTIQ halten ihre sexuelle Identität - insbesondere in den ländlichen Gebieten - deshalb geheim. Gewaltsame Übergriffe und anderen Hassaktionen kommen vor. Aus mangelndem Vertrauen wenden sich nur wenige Opfer an die Polizei oder Justiz; NGOs gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Politiker engagieren sich nur zögerlich auch persönlich für LGBTIQ-Rechte. Die LGBTIQ-Organisationen sind aktive und akzeptierte Ansprechpartner. Mehrere NGOs organisieren jährlich im Mai den International Day against Homophobia, Biphobia and Transphobia (IDAHOBIT) sowie eine Pride-Parade, die jedes Jahr weitgehend ohne homophoben Gegenprotest stattfindet. Das albanische Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme stellt die Vergewaltigung von Männern durch Männer dar, die geringer bestraft wird als eine Vergewaltigung von Frauen durch Männer (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Albania 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089405.html, Zugriff 4.4.2024 - EK – Europäische Kommission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 4.4.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 17. IDPs und Flüchtlinge Albanien hat sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das Protokoll von 1967 ratifiziert (AA 7.7.2023). Bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen in Not kooperiert die Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Albanien hat am 1.2.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 30

ein neues Asylgesetz verabschiedet. Dieses entspricht internationalen Standards und ist an das EU-Recht angepasst. Das neue Gesetz zielt darauf ab, dass Asylsuchende Zugang zum Asylverfahren haben und dass die Bearbeitung von Anträgen in einem geregelten Verfahren erfolgt. Es enthält Bestimmungen für die Behandlung besonders schutzbedürftiger Gruppen wie z. B. unbegleiteter Minderjähriger. Zudem gibt das Gesetz Asylbewerbern das Recht, sich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung frei zu bewegen. Der Staat garantiert kostenlose Rechtshilfe. Personen mit Flüchtlingsstatus können die albanische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung beantragen (AA 7.7.2023). Die Zahl ausländischer Flüchtlinge in Albanien ist insbesondere infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien gestiegen. Die albanische Regierung gewährleistet die Grundbedürfnisse für eine geringe Zahl von Flüchtlingen, z. B. durch Bereitstellung von Unterkunft, Kleidung und Nahrung im gut ausgestatteten nationalen Aufnahmezentrum in Babrru. Potenzielle Asylwerber werden oftmals nicht ausreichend informiert, sodass der Zugang zum Asylverfahren erschwert ist. Nach Angaben des albanischen Innenministeriums (Direktion für Asyl und Staatsbürgerschaft) beantragten im Jahr 2020 noch insgesamt 2.236 Personen Asyl in Albanien. Inzwischen hat sich die Zahl der Asylanträge aber verringert und hat sich nunmehr auf sehr niedrigem Niveau stabilisiert. Im gesamten Jahr 2022 gab es 28 Asylanträge (2021: 85; 2020: 2.236; 2019: 6.677). Für die meisten Antragsteller ist Albanien - nicht zuletzt wegen der schwierigen Beschäftigungssituation - nur Transitland; sie reisen nach wenigen Tagen weiter, vor allem über Montenegro und Kosovo in EU-Länder. Asylwerber erhalten Gesundheitsversorgung sowie rechtliche und soziale Beratung. In Absprache mit den USA und UNHCR hat Albanien ca. 2.700 Volksmujaheddin aus den ehemaligen Lagern Ashraf und Liberty (Irak) aufgenommen (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 18. Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert (USDOS 20.3.2023). Albaner genießen im Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 30

historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln (FH 2023). Um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bürger, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde übertragen und die Rechtmäßigkeit ihres neuen Wohnsitzes durch Immobilienbesitz, einen Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel oder notwendige Informationen für eine Registrierung fehlen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 19. Grundversorgung und Wirtschaft Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US- Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein (AA 7.7.2023). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftigen erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen (AA 7.7.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 30

Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungs- organisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 7.7.2023). Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die das Ziel verfolgen, ein gerechtes Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab (WB 10.10.2023). Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger geliefert werden. Positiv wirkten jedoch öffentliche Investitionen, die auch aufgrund von Hilfsgeldern aus der Europäischen Union fließen. Darüber hinaus hat eine Rekord- Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt. Die Wirtschaftsforscher erwarten daher auch für das Jahr 2024 ein Wachstum zwischen 3,4 %. und 3,6 % und für die Jahre danach jeweils deutlich über 3 % (WKO 27.3.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - WB - The World Bank (10.10.2023 18.4.2022 ): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 4.4.2024 9.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Albanien: Wirtschaftslage https://www.wko.at/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftslage, Zugriff 4.4.2024 20. Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Albanien ist größtenteils öffentlich, obwohl die private Gesundheitsversorgung immer beliebter wird. Das öffentliche Gesundheitswesen ist in die Bereiche der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung gegliedert. Ungefähr 413 öffentliche .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 30

Kliniken bieten primäre und sekundäre Gesundheitsdienste an, und 42 öffentliche Krankenhäuser bieten tertiäre Gesundheitsdienste an. Pharmazeutische und zahnmedizinische Dienstleistungen werden fast ausschließlich privat erbracht. Der Anteil der privaten Gesundheitsdienste hat in den letzten zehn Jahren ein beeindruckendes Wachstum erfahren. Die Zahl der spezialisierten privaten diagnostischen Kliniken, Labore und Krankenhäuser ist vor allem in den größeren Städten schnell gewachsen. Die 13 privaten Krankenhäuser sowie Dutzende privater multidisziplinärer Diagnosekliniken und -labors bieten ein umfassendes Spektrum an medizinischen Dienstleistungen an (ITA o.D.). Die Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens werden zum Teil durch Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Krankenversicherung finanziert (ein Krankenver- sicherungsbeitrag von 3,4 %, der zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird, wird auf die Gehälter aufgeschlagen) und aus dem Staatshaushalt bezuschusst. Der aus den Krankenversicherungsbeiträgen finanzierte und aus dem Staatshaushalt subventionierte obligatorische Krankenversicherungsfonds (ISKSH) erstattet die verschreibungspflichtigen Medikamente für die Versicherten und übernimmt die Kosten für die öffentlichen Gesundheitsdienste sowie einige zugelassene Krankenhausleistungen, die von privaten Anbietern erbracht werden (ITA o.D.). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. In Folge der niedrigen Gehälter von Ärzten und Pflegepersonal sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen und zudem meinen, durch Zuzahlungen eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 7.7.2023), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet sind als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch vor Behandlungsbeginn einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie und sind für einen großen Teil der Bevölkerung zu teuer (EDA 23.11.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt bei Standard-Medikamenten in der Regel die Kosten für das .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 30

billigste Generikum. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023 7.4.2022): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise- albanien.html, Zugriff 4.4.2024 - ITA - International Trade Association [USA]: Healthcare - Albania, https://www.trade.gov/healthcare-resource-guide-albania, Zugriff 4.4.2024 21. Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben auch nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Am 1.5.2006 trat ein Rückübernahmeabkommen mit der EU in Kraft. Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 30

22. Blutrache Die schwierige Transformation Albaniens nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft hatte in geringem Ausmaß zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt. Grundlage war eine Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen sowie kriminellen oder politischen Motiven. Die sozialen Folgen von Blutrache können für Betroffene beträchtlich sein: Sie müssen sich isolieren; Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig eingeschränkte Möglichkeiten, eine Schule zu besuchen. Dies alles trifft jedoch nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht mehr erwähnt (AA 7.7.2023). Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Vereinzelt wurden auch Fälle bekannt, in denen beispielsweise Blutrachebescheinigungen verkauft wurden mit dem Ziel, eine Asylgewährung im Ausland zu ermöglichen. Von staatlicher Seite ist es keiner dieser Organisationen gestattet, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Auch die Polizei stellt keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen können über das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüft werden (AA 7.7.2023). Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs Blutrache ist es schwierig, die Anzahl betroffener Personen festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht: Als „Täter im Bereich Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre Fälle von Blutrache betrifft, oder auch andere (kriminelle oder politische) Motive zumindest teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre (AA 7.7.2023). Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch nur beschränkte Sicherheit bietet. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 7.7.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 30

Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor - obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig (UKHO 1.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - UKHO - UK Home Office (1.2023): Country Policy and Information Note - Albania: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086245/ALB_CPIN_Blood_feuds.pdf, Zugriff 4.4.2024 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 30
