alba-lib-2024-04-12-ke

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Kliniken bieten primäre und sekundäre Gesundheitsdienste an, und 42 öffentliche Krankenhäuser
bieten tertiäre Gesundheitsdienste an. Pharmazeutische und zahnmedizinische Dienstleistungen 
werden fast ausschließlich privat erbracht. Der Anteil der privaten Gesundheitsdienste hat in den 
letzten zehn Jahren ein beeindruckendes Wachstum erfahren. Die Zahl der spezialisierten privaten 
diagnostischen Kliniken, Labore und Krankenhäuser ist vor allem in den größeren Städten schnell 
gewachsen.  Die  13  privaten  Krankenhäuser  sowie  Dutzende  privater  multidisziplinärer 
Diagnosekliniken  und  -labors  bieten  ein  umfassendes  Spektrum  an  medizinischen 
Dienstleistungen an (ITA o.D.). 
Die Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens werden zum Teil durch Pflichtbeiträge von 
Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern  zur  Krankenversicherung  finanziert  (ein  Krankenver-
sicherungsbeitrag von 3,4 %, der zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen
wird, wird auf die Gehälter aufgeschlagen) und aus dem Staatshaushalt bezuschusst. Der aus den 
Krankenversicherungsbeiträgen  finanzierte  und  aus  dem  Staatshaushalt  subventionierte 
obligatorische  Krankenversicherungsfonds  (ISKSH)  erstattet  die  verschreibungspflichtigen 
Medikamente  für  die  Versicherten  und  übernimmt  die  Kosten  für  die  öffentlichen 
Gesundheitsdienste sowie einige zugelassene Krankenhausleistungen, die von privaten Anbietern 
erbracht werden (ITA o.D.). 
Die  medizinische  Versorgung  in  staatlichen  Krankenhäusern  und  Polikliniken  ist  grundsätzlich 
kostenlos.  In  Folge  der  niedrigen  Gehälter  von  Ärzten  und  Pflegepersonal  sind  Zuzahlungen 
häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen 
und zudem meinen, durch Zuzahlungen eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten.
Ausstattung  und  Hygiene  der  staatlichen  Krankenhäuser  und  Polikliniken  liegen  weit  unter 
westeuropäischen  Standards.  Die  Ärzte  sind  zwar  im  Regelfall  gut  ausgebildet,  beim 
Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in 
anderen  größeren  Städten  durchgeführt  werden.  Die  Versorgungslage  in  den  psychiatrischen 
Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 
7.7.2023), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet 
sind  als  die  staatlichen  Krankenhäuser.  Sie  verlangen  jedoch  vor  Behandlungsbeginn  einen 
Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie und sind für einen großen Teil der Bevölkerung zu 
teuer (EDA 23.11.2023).
Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ
großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert 
werden. Es besteht die Möglichkeit, Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche 
Krankenversicherung übernimmt bei Standard-Medikamenten in der Regel die Kosten für das 
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billigste Generikum. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen
zu Lasten des Patienten (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023 
7.4.2022):  Albanien,  Reisehinweise  für  Albanien,  Medizinische  Versorgung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-
albanien.html, Zugriff 4.4.2024
- ITA  -  International  Trade  Association  [USA]:  Healthcare  -  Albania, 
https://www.trade.gov/healthcare-resource-guide-albania, Zugriff 4.4.2024 
 21. Rückkehr
Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung 
sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 
20.3.2023).
Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und 
haben auch nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen 
bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund 
anderer Delikte ermittelt wird. Am 1.5.2006 trat ein Rückübernahmeabkommen mit der EU in Kraft. 
Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund Unkenntnis, Misstrauens
und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten 
sich  unproblematisch.  Albanische  Staatsangehörige,  die  wegen  nicht  ordnungsgemäßer 
Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger 
Vorankündigung  durch  die  Fluggesellschaft  und  kurzer  Befragung  durch  die  albanische 
Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere 
werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
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22. Blutrache
Die schwierige Transformation Albaniens nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft hatte in
geringem  Ausmaß  zu  einem  Wiederaufleben  der  Blutrache  geführt.  Grundlage  war  eine 
Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen sowie kriminellen oder politischen Motiven. Die 
sozialen Folgen von Blutrache können für Betroffene beträchtlich sein: Sie müssen sich isolieren; 
Familienangehörige  können  keiner  Erwerbstätigkeit  nachgehen;  Kinder,  insbesondere  Söhne, 
haben häufig eingeschränkte Möglichkeiten, eine Schule zu besuchen. Dies alles trifft jedoch nur 
noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht 
mehr erwähnt (AA 7.7.2023).
Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner 
begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich 
um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Vereinzelt wurden auch Fälle bekannt, in 
denen  beispielsweise  Blutrachebescheinigungen  verkauft  wurden  mit  dem  Ziel,  eine 
Asylgewährung  im  Ausland  zu  ermöglichen.  Von  staatlicher  Seite  ist  es  keiner  dieser 
Organisationen gestattet, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Auch die Polizei stellt
keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen können über 
das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüft werden (AA 7.7.2023).
Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs Blutrache ist es schwierig, die Anzahl 
betroffener Personen festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale 
Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht:  Als „Täter im Bereich 
Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre 
Fälle  von  Blutrache  betrifft,  oder  auch  andere  (kriminelle  oder  politische)  Motive  zumindest 
teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft 
Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte 
ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese 
Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, 
eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor 
den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten
Bedrohung herrühre (AA 7.7.2023).
Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens 
bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt 
Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des 
Landes  und  seiner  Bevölkerung  jedoch  nur  beschränkte  Sicherheit  bietet.  Bei  hartnäckiger 
Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 7.7.2023).
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Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor -
obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen 
auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen 
Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in 
denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, 
dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden 
betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne 
Zielpersonen.  Es  ist  unwahrscheinlich,  dass  Frauen  und  Mädchen  direkt  von  einer  Blutfehde 
betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl 
der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig (UKHO 1.2023).
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
-  UKHO - UK Home Office (1.2023): Country Policy and Information Note - Albania: Blood feuds, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2086245/ALB_CPIN_Blood_feuds.pdf, Zugriff 4.4.2024
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