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1. Neueste Ereignisse – integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Covid-19
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
 3. Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die
gesetzgebende  Gewalt  an  das  Einkammerparlament  (die  Versammlung),  das  sowohl  den 
Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der 
Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 
20.3.2023). Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj (President.al o.D.).
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer 
parlamentarischen  Demokratie  mit  einem  Mehrparteiensystem  entwickelt.  Infolge  historischer, 
politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische 
Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholten Boykott und Straßendemonstrationen 
geprägt.  Interessensgruppen  üben  einen  starken  Einfluss  auf  die  Parteien  aus,  und  die 
parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das 
gesellschaftliche Leben (AA 7.7.2023). 
 
2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen (bpb 22.4.2021). Der 
Einsatz  moderner  Technik  wie  die  biometrische  Wähleridentifizierung  sollen  dazu  beitragen, 
Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen (WDZ 25.4.2021). 
Die  letzten  Parlamentswahlen  fanden  am  25.  April  2021  statt  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  KAS 
3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi 
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Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit
weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei 
(PD)  und  der  mit  ihr  verbündeten  Sozialistische  Bewegung  für  Integration  (LSI)  [Anm.:  der 
aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021).
Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe 
und  Auszählungsprozess  nur  von  kleineren  Versäumnissen  und  Zwischenfällen  begleitet. 
Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes 
Problem  in  Albanien  bleibt  (OSCE  4.2021;  vgl.  USDOS  20.3.2023).  Das  Gesetz  sieht  die 
systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit 
vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der 
fehlenden  Implementierung  von  Regelwerken  beklagt,  weiters  Nepotismus  aufgrund  der 
clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023). 
Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der 
(kommunistischen)  Partei  der  Arbeit  Albaniens  hervorgegangenen  Sozialistischen  Partei  von 
Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem 
ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der 
vom  ehemaligen  Staatspräsidenten  Ilir  Meta  geführten  Freiheitspartei  (vormals:  Sozialistische 
Bewegung für Integration LSI) (AA 7.7.2023).
Nachdem  Albanien  bereits  im  Juni  2014  als  Würdigung der  erzielten  Fortschritte  der  EU-
Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der 
Europäischen  Kommission  die  Aufnahme  von  Beitrittsgesprächen  empfohlen.  Die 
Beitrittsverhandlungen  wurden  dann  im  Juli  2022  von  den Staats-  und  Regierungschefs 
aufgenommen (BKA 19.7.2022). 
Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-
Mitglied (AA 7.7.2023).
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- BKA – Bundeskanzleramt [Österreich] (19.7.2022): Startschuss für EU-Beitrittsverhandlungen 
mit  Nordmazedonien  und  Albanien,  https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-
aktuell/2022/startschuss-fuer-eu-beitrittsverhandlungen-mit-nordmazedonien-und-albanien.html,
Zugriff 5.4.2024 
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
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- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien,
https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien,  Zugriff 
5.4.2024
- DW  -  Deutsche  Welle  (27.4.2021):  Wahlsieg  für  Sozialisten  in  Albanien, 
https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842,  Zugriff 
30.3.2024
- KAS  -  Konrad  Adenauer-Stiftung  (3.2021):  Länderbericht  Albanien.  Albanien  vor  den 
Parlamentswahlen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf.  Zugriff 
30.3.2024
- ORF Österreichischer Rundfunk (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf 
Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 30.3.2024
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election 
Observation  Mission.  Republic  of  Albania,  Parliamentary  elections  on  25  April  2021, 
https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.3.2024
- President.al (o.D.):  Ilir  Meta  -  The  President  of  the  Republic  of  Albania, 
https://president.al/en/biografia/, Zugriff 28.4.2022
- Standard  (25.4.2021):  Edi  Ramas  Sozialisten  bei  Albanien-Wahl  in  Führung, 
https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-
parlament, Zugriff 30.3.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
- WDZ  -  Westdeutsche  Zeitung  (25.4.2021):  Prognose:  Opposition  bei  Parlamentswahl  in 
Albanien  vorne,  https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-
albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 30.3.2024
 4. Sicherheitslage
Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates 
gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige
Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert (BS 19.3.2024).
Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in 
Tirana und anderen großen Städten zu Proteste und Kundgebungen kommen (EDA 23.11.2023), 
die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können  (BMEIA 
26.2.2024).  Das  Risiko  von  Terroranschlägen  kann  nicht  ausgeschlossen  werden (EDA 
23.11.2023).
Quellen:
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(26.2.2024), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/albanien#:~:text=Sicherheit
%20%26%20Kriminalit%C3%A4t&text=Die%20Sicherheitssituation%20in%20Albanien
%20ist,Demonstrationen%20und%20Menschenansammlungen%20zu%20meiden,  Zugriff 
5.4.2024
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
- EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz]  (23.11.2023): 
Reisehinweise  für  Albanien,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 5.4.2024 
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5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern
politischer  Druck,  Einschüchterung,  Korruption  und  begrenzte  Ressourcen  die  Justiz  daran, 
vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen 
werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt 
(BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023).
Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen 
Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen 
unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). 
Hauptbestandteil  dieser  Reform  ist  die  Professionalisierung  der  Justiz  inklusive 
Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) 
und  somit  von  rund  800  Mitgliedern  des  Justizwesens  auf  ungerechtfertigtes  Vermögen, 
Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und 
Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten 
Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, 
Staatsanwälten  und  anderen  Beamten,  die  seit  2016  überprüft  wurden,  37  %  das  Verfahren 
bestanden,  43  %  wurden  entlassen  und  18  %  traten  zurück  oder  gingen  in  den  Ruhestand 
(USDOS 20.3.2023). 
Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen
sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert 
werden (AA 7.7.2023).
Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel 
an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, 
dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien 
vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur 
zur  Bekämpfung  von  Korruption  und  organisierter  Kriminalität  (SPAK),  zu  der  die 
Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit 
neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste 
Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in 
Folge  des  Vettings  entstandenen  Vakanzen  ausgeglichen  (AA  7.7.2023)  und  der  Oberste 
Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 
20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. 
Eine  Neuorganisation  der  Gerichtslandschaft  (Zusammenlegen  von  Gerichten)  soll  in  einer 
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Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a.
auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023).
Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden 
rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter 
Bemühungen  bei  der  Korruptionsbekämpfung  sei  die  Korruption  in  Albanien  nach  wie  vor 
besorgniserregend (EC 8.11.2023).
Verfassung  und  Gesetz  sehen  das  Recht  auf  ein  faires  und  öffentliches  Verfahren  ohne 
unangemessene  Verzögerungen  vor.  Angeklagte  gelten  bis  zum  Beweis  ihrer  Schuld  als 
unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen 
zu  informieren.  Zudem  haben  sie  das  Recht  auf  anwaltliche  Vertretung;  bei  Bedarf  wird  auf 
öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen 
und  Beweise  zu  präsentieren  sowie  Berufung  einzulegen  und  bei  Bedarf  kostenlos  einen 
Dolmetscher  beizuziehen.  Im  Allgemeinen  wurden  diese  Rechte  respektiert,  auch  wenn  die 
Verfahren  nicht  immer  öffentlich  waren  und  sich  der  Zugang  zu  einem  Anwalt  bisweilen  als 
problematisch erwiesen hat (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele 
Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest 
nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf 
ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde 
Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften 
Ergebnissen führen (AA 7.7.2023). 
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
- EC  -  European  Commission  (8.11.2023):  Albania  2023  Report, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
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6. Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch
die  Grenz-  und  Migrationspolizei  zählen.  Die  Staatspolizei  ist  für  die  innere  Sicherheit 
verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische 
Würdenträger  und  bestimmte  Grundstücke  im  Staatsbesitz.  Die  Streitkräfte  unterstehen  dem 
Verteidigungsministerium,  der  Geheimdienst  dem  Premierminister.  Die  zivilen  Behörden  üben 
effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).
Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten 
politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen 
Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der 
Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting 
der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren 
Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion 
zur  Bekämpfung  der  Schweren  und  Organisierten  Kriminalität  (Kriminalpolizei),  die 
Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit 
(uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde 
eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität 
eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und 
Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der 
Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 7.7.2023).
Im  Zuge  einer  Organisationsreform  der  Staatspolizei  soll  eine  Stärkung  der  Bereiche  Cyber-
Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. 
Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die 
Kriminalpolizei wahrgenommen wurde (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  April  2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf,  Zugriff 
28.4.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlungen oder Bestrafungen (USDOS 20.3.2023).
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In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religions-
zugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023).
Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte insgesamt eine 
allgemeine  Verbesserung  der  Polizeipraxis  fest,  wobei  die  Regierung  größere  Anstrengungen 
unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, 
von der albanischen Staatspolizei (ASP) völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, 
die  die  Strafverfolgung  auf  allen  Ebenen  untersuchen  soll.  Sie  führte  unabhängige 
Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, 
die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten 
vom Dienst führten (USDOS 20.3.2023).
Albanien  hat  die  Konvention  der  Vereinten  Nationen  gegen  Folter  und  andere  grausame, 
unmenschliche  oder  herabwürdigende  Bestrafungen  samt  Fakultativprotokoll  ebenso  wie  das 
Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede 
grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung  oder  Bestrafung.  Nach  überein-
stimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in 
Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es 
gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im 
Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam
befinden (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
 8. Korruption
Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese 
weiterhin  Anlass  zu  ernster  Sorge.  Korruption  ist  in  vielen  Bereichen  des  öffentlichen  und 
geschäftlichen  Lebens  weit  verbreitet.  Präventivmaßnahmen  zeigen  weiterhin  nur  begrenzte 
Wirkung. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK) haben in mehreren 
Fällen  auf  höchster  Ebene  Ermittlungen  durchgeführt  und  Verhaftungen  angeordnet.  Diese 
nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit
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weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht
zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung 
aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der 
Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der 
Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten 
laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden (EC 8.11.2023).
Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende 
Korruption  zu  bekämpfen,  die  die  Legitimität  der  demokratischen  Institutionen  untergräbt  (BS 
19.3.2024).
Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern 
und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei 
Jahrzehnte  lang  einen  Boom  an  illegalen  Aktivitäten  wie  etwa  Stromdiebstahl,  Besetzung 
öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch 
des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die 
Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und 
seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientelistische Netzwerke 
zu stärken (BS 19.3.2024).
Korruption  gibt  es  in  allen  Bereichen  und  auf  allen  Ebenen  der  Regierung,  auch  bei  der 
öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden
auch  Fortschritte  bei  deren  Bekämpfung  und  der  Beendigung  der  Straffreiheit  verzeichnen 
konnten.  Im  August  2022  erreichte  die  Sonderstaatsanwaltschaft  gegen  Korruption  und 
organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des 
ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertetenden Innenministerin, weiters 
von  einzelnen  Richtern,  Staatsanwälten  und  eines  Bürgermeisters.  SPAK  untersuchte  auch 
öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, 
bei  denen  angeblich  umgerechnet  271,5  Mio.  USD  unrechtmäßig  an  Regierungsbeamte  und 
Auftragnehmer  geflossen  sind.  Die  Ermittlungen  führten  zur  Verhaftung  des  ehemaligen 
Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi 
Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt (USDOS 
20.3.2023).
Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der 
Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein (USDOS 
20.3.2023).
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Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index (2023) rangiert Albanien
unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an 98. Stelle und hat sich 
damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert (TI 2024).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
- EC  -  European  Commission  (8.11.2023):  Albania  2023  Report, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024
- TI  -  Transparency  International  (2024):  Corruption  Perceptions  Index  2023, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/alb,  Zugriff 5.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Inländische  und  internationale  Menschenrechtsgruppen  (USDOS  20.3.2023)  sowie 
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)  im Allgemeinen (FH 2023)  arbeiten in der Regel ohne 
Einschränkungen  (FH  2023;  vgl.  USDOS  20.3.2023)  und  können  die  Ergebnisse  ihrer 
Untersuchungen zu Menschenrechtsfällen ohne Probleme veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). 
Aufgrund ihrer Abhängigkeit von ausländischen Gebern verfügen sie aber oft nur über begrenzte 
Mittel (FH 2023). Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ (USDOS 20.3.2023). 
Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und 
Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und 
Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung auf Grundlage von Beschwerden oder
von  Amts  wegen  einleiten.  Obwohl  der  Ombudsperson  die  Befugnis  zur  Vollstreckung  von 
Entscheidungen  fehlt,  fungiert  sie  als  Kontrollinstanz  auf  dem  Gebiet  der 
Menschenrechtsverletzungen,  und  die  Institutionen  bemühen  sich,  seinen  Empfehlungen 
nachzukommen.  Ad-hoc-Arbeitsgruppen  sollen  die  jeder  Empfehlung  des  Ombudsmannes 
bezüglich  der  Haftbedingungen  nachgehen.  Die  Nationalversammlung  hat  Ausschüsse  für 
Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte; Letzterer prüft den Jahresbericht des 
Ombudsbüros.  Der  Ausschuss  ist  in  Gesetzgebungsfragen  engagiert  und  effektiv (USDOS 
20.3.2023).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 30
13

- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Freiwilliger Militärdienst kann im Alter von 18-27 Jahren absolviert werden (CIA 26.3.2024). Die 
Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1.2010 abgeschafft (AA 7.7.2023; vgl. CIA 26.3.2024). Findet 
Fahnenflucht in Kriegszeiten bzw. in Zeiten eines Ausnahmezustands statt, wird  sie mit fünf bis 
fünfzehn Jahren Haft, und wenn sie zu schwerwiegenden Folgen führt, mit nicht weniger als zehn 
Jahren Haft bestraft (AA 7.7.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 19 Jahre (CIA 3.5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- CIA  -  The  World  Factbook  [USA]  (26.3.2024):  Albania, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  albanische  Verfassung  vom  21.10.1998  enthält  -  auf  Grundlage  der  Garantien  der 
Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen 
Grundrechtskatalog,  der  neben  persönlichen  und  politischen  auch  wirtschaftliche,  soziale  und 
kulturelle  Rechte  und  Freiheiten  enthält.  Die  Europäische  Menschenrechtskonvention  (EMRK) 
sowie  das  Europäische  Übereinkommen  zur  Verhütung  von  Folter  und  unmenschlicher  oder 
erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der 
UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche 
Repression  wegen  Rasse,  Geschlecht,  Religionszugehörigkeit,  Nationalität  oder  politischer 
Überzeugung statt (AA 7.7.2023).
Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen 
Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren.
Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung 
sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption 
im Justizwesen zu bekämpfen (FH 2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 30
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