2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ PGN - Political Geography Now (19.6.2025): June 2025 Somalia Control Map & Timeline: Al Shabaab Resurgence, ISIS Retreat, Jubaland Defiant (Subscription), https://controlmaps.polgeonow.com/20 25/06/june-2025-somalia-control-map-timeline/ , Zugriff 23.6.2025 [kostenpflichtig] ■ PP - Puntland Post (19.12.2024): Suldaan Cabdisalaan disagrees with the SSCK administration over the situation in Ceerigaabo, https://puntlandpost.net/2024/12/19/suldaan-cabdisalaan-disagre es-with-the-ssck-administration-over-the-situation-in-ceerigaabo , Zugriff 20.12.2024 ■ RD - Radio Dalsan (2.1.2023): Tensions flare up between Somaliland and Puntland with around 20 killed in Las Anod, https://www.radiodalsan.com/tensions-flare-up-between-somaliland-and-puntl and-with-around-20-killed-in-las-anod/ , Zugriff 25.10.2023 ■ Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staa tendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (11.6.2025): Puntland’s Pivot from Lightning to Thunder, in: The Somali Wire Issue No. 832, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (23.4.2025): Murder in Laas Aa nood: SSC-Khaatumo admits Al-Shabaab presence, in: The Somali Wire Issue No. 813, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.4.2025): Fiddling While Middle Shabelle Burns, in: The Somali Wire Issue No. 812, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (8.11.2024): Tensions Spark in Sool Before Somaliland Elections, in: The Somali Wire Issue No. 752, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.8.2024): Somaliland Elections: Less Than 3 Months Away, in: The Somali Wire Issue No. 723, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.9.2023): Somaliland and Laas Aanood: Averting War, in: The Somali Wire Issue No. 593, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erfor derlich] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (19.6.2023): Stalemate in Sool: Only Al-Shabaab Benefits, in: The Somali Wire Issue No. 555, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.1.2023): Laas Anood unrest: need for de-escalation, in: The Somali Wire Issue No. 489, per e-Mail ■ SD - Somali Dispatch (15.12.2024): Fighting between SSC Khatumo and Somaliland forces in Erigavo now in its third day, https://www.somalidispatch.com/latest-news/fighting-between-ssc-kha tumo-and-somaliland-forces-in-erigavo-now-in-its-third-day , Zugriff 19.12.2024 ■ SD - Somali Dispatch (3.11.2024): Somaliland claims the death of SSC-Khatumo commander with Al Shabab ties, https://www.somalidispatch.com/latest-news/somaliland-claims-the-death-of-ssc-k hatumo-commander-with-al-shabab-ties , Zugriff 20.12.2024 ■ SD - Somali Dispatch (2.11.2024): Somaliland and SSC-Khatumo forces clash in Qoriludug, https: //www.somalidispatch.com/latest-news/somaliland-and-ssc-khatumo-forces-clash-in-qoriludug , Zugriff 20.12.2024 ■ SD - Somali Dispatch (29.12.2022): Demonstrations in Lasanod enter their third day, https://www.so malidispatch.com/latest-news/demonstrations-in-lasanod-enter-their-third-day/ , Zugriff 14.11.2023 ■ SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ SG - Somali Guardian (12.5.2025): Somaliland, SSC clan leaders pledge to halt hostilities amid renewed push for peace, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/somaliland-ssc-clan-lea ders-pledge-to-halt-hostilities-amid-renewed-push-for-peace , Zugriff 18.6.2025 ■ SG - Somali Guardian (15.12.2024): Clashes between Somaliland and SSC intensify in Erigavo, entering second day, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/clashes-between-somalilan d-and-ssc-intensify-in-erigavo-entering-second-day , Zugriff 19.12.2024 ■ SLST - Somaliland Standard (5.5.2025): The Speaker of Somaliland House of Elders calls on the release of prisoners hailing from Sool to be released without condition, https://somalilandstandard.c 119

om/the-speaker-of-somaliland-house-of-elders-calls-on-the-release-of-prisoners-hailing-from-soo l-to-be-released-without-condition , Zugriff 18.6.2025 ■ SLST - Somaliland Standard (27.3.2025): Somaliland Gov’t bans carrying weapons in Erigavo, https://somalilandstandard.com/somaliland-govt-bans-carrying-weapons-in-erigavo , Zugriff 26.6.2025 ■ SMN - Shabelle Media Network (18.12.2024): Deadly Clashes Escalate in Somalia’s Eerigabo, Seven Killed, https://shabellemedia.com/deadly-clashes-escalate-in-somalias-eerigabo-seven-killed , Zugriff 19.12.2024 ■ SOCOM - Somaliland.com (21.4.2025): Khaatumo Confirms: Al-Shabaab Behind Assassination of Ethiopian Diplomat, https://www.somaliland.com/news/somaliland/khaatumo-confirms-al-shabaab -behind-assassination-of-ethiopian-diplomat , Zugriff 18.6.2025 ■ STDOK/BMLV - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (10.4.2025): Interview der Staatendoku mentation mit einem Länderexperten des BMLV ■ UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.12.2024): Somalia: Armed Violence in Ceerigaabo town, Sanaag region Flash Update No.1 (as of 18 December 2024) - Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-armed-violence-ceerigaabo-town-sanaag-region-flash -update-no1-18-december-2024 , Zugriff 20.12.2024 ■ UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary- General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 4.2.2 Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laasca anood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023): Letzte Änderung 2025-01-10 07:33 Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent (MAEZA/STDOK/ SEM 4.2023). Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). V. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/ STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] „ In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: ’Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.’“ (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora (AA 23.8.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; 120

vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko einge hen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht dis kriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach an deren Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulba hante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt [Zitat]: „ Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [Original: intermingled].“ (Sahan/STDOK/ SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/ STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „ normalen“ Menschen beschimpft werden - z. B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v. a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/ STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Trotzdem fühlen sich Dhul bahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun aber würden diese immer öfter belästigt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits haben einige Isaaq Garoowe verlassen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle berichtet, dass sie Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht (MAEZA/ STDOK/SEM 4.2023). 121

In öffentlich verfügbaren Quellen konnten keine neueren Informationen gefunden werden, wel che auf eine Diskriminierung von Dhulbahante in z. B. Hargeysa hinweisen würden. Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ■ INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ MAIO-G/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Internationalen Organisation G (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staa tendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Heraus geber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 5 Rechtsschutz, Justizwesen 5.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem (Xeer) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023) sowie der Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die unterschiedlichen Rechtsformen sind nicht gut inte griert (MBZ 6.2023). Mit dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Nor men beugen (BS 2024). Sie bildet damit die Hauptdeterminante jeglichen Rechts (Omer2/ALRC 17.3.2023). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind 122

traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. BS 2024; SPC 9.2.2022). Gewaltenteilung: Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 nie dergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene (BS 2024). Rechtsstaatlichkeit: Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2024). Eine landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesre gierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 3.6.2024). Selbst in Gebieten, die offiziell von der Regierung kontrolliert werden, ist das Justizsystem ebenso dysfunktional wie die Regierung selbst. Entscheidungen staatlicher Gerichte sind weitgehend nicht durchsetzbar (Rollins/HIR 27.3.2023). Die bloße Existenz des parallelen Rechtssystems von al Shabaab, das noch dazu von einer Gruppe angeboten wird, die ausdrücklich auf den Sturz der bestehen den Regierung hofft, zeigt, dass der somalische Staat nicht in der Lage ist, den Rechtsstaat durchzusetzen (Rollins/HIR 27.3.2023). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2024). In der Bevölkerung herrscht die Auffassung, wonach Bundes- und Regionalregierungen bislang daran scheitern, Recht zu sprechen (AJ 14.9.2022b). Oft halten sich Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b), Staatsvertreter und Bürger nicht zwangsläufig an Gerichtsurteile (BS 2024). Das Ignorieren von Urteilen bringt keine Konsequenzen mit sich (Sahan/SWT 21.11.2022). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 2024b). Gegen Urteile ordentlicher Gerichte wird mitunter im traditionellen oder islamischen Rechtsrahmen Berufung eingelegt. Fälle von IDPs werden von Gerichten oft ignoriert und diese dazu gedrängt, Probleme über Älteste zu lösen (TANA/ ACRC 9.3.2023). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (MBZ 6.2023). Staatlicher Schutz: Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gespro chen werden (AA 23.8.2024). Der Hauptgrund, weswegen Menschen Schutzgeld bzw. „ Steu ern“ an al Shabaab abführen, ist es, dass die Regierung Einzelpersonen und Betrieben nicht ausreichend Sicherheit bieten kann (UNSC 10.10.2022). Staatlicher Schutz muss in Süd-/Zen tralsomalia aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024). Befinden sich IDPs oder Angehörige eines bestimmten Clans oder von Min derheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. TANA/ ACRC 9.3.2023). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz. 123

Staatliche Sicherheitskräfte sind i.d.R. zu schwach, um hier effektiv eingreifen zu können. Daher wird die „ Regelung“ grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle fasst die Situation hinsichtlich staatlichen Schutzes folgendermaßen zusammen: Für Staatsbürger ist es weiterhin schwierig, Zugang zu Justiz und staatlichem Schutz zu erhal ten. Den für die Sicherheit der Bürger verantwortlichen Institutionen mangelt es i.d.R. an der Fähigkeit oder Bereitschaft, wirksamen Schutz zu bieten. Sie verfügen nur über sehr geringe Kapazitäten, um die Sicherheit der Bürger gewährleisten zu können. Zudem hat die allgegen wärtige Korruption das Vertrauen der Bürger in das Handeln dieser Institutionen geschwächt. Da die Behörden meist Clan-orientiert organisiert sind, können Angehörige größerer Clans bzw. von Clans, die auf lokaler Ebene dominieren, eher staatlichen Schutz erhalten als kleinere bzw. Minderheitenclans. Aufgrund all dieser Tatsachen bevorzugen viele Bürger die Beilegung von Streitigkeiten über informelle Strukturen (i.d.R. Xeer und/oder Scharia) innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft (MBZ 6.2023). Formelle Justiz - Struktur, Zuständigkeit, Verfügbarkeit: De facto gibt es kein funktionieren des formelles Justizsystem (MBZ 6.2023). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsys tems sind mangelhaft (AA 23.8.2024). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet. Es gibt jedenfalls zwei Bezirksgerichte in HirShabelle, sechs im SWS, acht in Jubaland und eines in Galmudug. Viele dieser Gerichte verfügen jedoch nur über begrenzte Kapazitäten. Die Gerichte sind für die Straf- und Zivilrecht zuständig. Darüber hinaus gibt es in Mogadischu ein Berufungsgericht und den Obersten Gerichtshof. Puntland und Somaliland haben jeweils ihr eigenes formelles und hierarchisches Gerichtssystem (BS 2024). Insgesamt gibt es aber nur wenige staatliche Gerichte, Menschen müssen oft weite Reisen in Kauf nehmen (Sahan/SWT 21.11.2022). Ge nerell sind Gerichte nur in größeren Städten verfügbar (BS 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Die internationale Unterstützung fokussiert maßgeblich auf das Strafrecht, während Zivilrecht und Verfassungsreform vernachlässigt werden. De facto ist eine Zivilgerichtsbarkeit nur in größeren Städten verfügbar (Omer2/ALRC 17.3.2023). Beispiel Kismayo (Stand 2021): In dieser Stadt gibt es zwei Bezirksgerichte, ein Obergericht und ein Berufungsgericht. Zudem existieren ein Ältestenkomitee, wohin Streitigkeiten getragen wer den können (Xeer) und private Schariagerichte. Die drei Justizsysteme koordinieren sich unter dem Schirm der formellen Gerichte, endgültige Entscheidungen werden von diesen getroffen. Abseits davon wurde ein spezielles Land-Komitee geschaffen, das sich mit komplexen und sen siblen Streitigkeiten um Land befasst. Dieses Komitee verfügt über eine eigene Polizeieinheit, um Beschlüsse durchzusetzen (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Formelle Justiz - Kapazitäten, Verfahrensrechte: Den Gerichten mangelt es an Kapazitäten, Personal, Ausbildung und Infrastruktur (BS 2024). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbe setzt (FH 2024b; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Gleichzeitig kosten Verfahren bis zu 5.000 US-Dol lar und diese können sich über Jahre hinziehen (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). Ein Grund für die hohen Kosten stellen ausständige Gehälter für Richter dar (BS 2024). Es gibt 124

zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweisma terial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 23.8.2024). Die meisten gesetzlich vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nur selten eingehalten (US DOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024). Oft werden Richter und Staatsanwälte nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 11.2019). Viele Richter staatlicher Gerichte sind ausschließlich im Bereich der Scharia ausge bildet worden, z. B. im Sudan (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Richtern und Staatsanwälten mangelt es außerdem an Kenntnissen zu Menschenrechten (UNHRCOM 6.5.2024). UNODC leistet Weiterbildung für Staatsanwälte und Richter in Mogadischu (FTL 24.7.2022), und auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Richtern und Justizpersonal bei (UNSC 2.2.2024). In Mogadischu konnten hinsichtlich der Qualität der Richter Verbesserungen beobachtet wer den (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Seit 2016 ist es zu einer signifikanten Ausweitung von unentgeltlicher Rechtshilfe gekommen, allerdings ist das Ausmaß immer noch unzureichend (OHCHR 2.12.2022). UNDP unterstützt in Puntland seit 2007 das Puntland Legal Aid Cent re (PLAC). Dieses hilft vulnerablen, armen und benachteiligten Menschen in IDP-Lagern und entlegenen Gegenden. Das PLAC hat Büros in Garoowe, Bossaso und Galkacyo (UNSOM 12.11.2022). Formelle Justiz - Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Ge bieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 23.8.2024). Die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Justiz wird nicht im mer respektiert (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Das Clansystem unterminiert die Strafjustiz. Clanführer üben Macht und Einfluss aus (Sahan/SWT 21.11.2022), und Urteile werden mitunter durch Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten Clan abhängig (USDOS 22.4.2024). Formelle Justiz - Korruption: Zudem spielen in der somalischen Justiz Bestechlichkeit und Kor ruption eine Rolle (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Sahan/SWT 21.11.2022; BS 2024; FH 2024b). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 22.4.2024). Richter und Staatsanwälte verlangen mitunter Bestechungsgelder (SIDRA 11.2019). In einigen Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 22.4.2024; vgl. SIDRA 11.2019). Laut einem Experten können Entscheidungen bei staatlichen Gerichten erkauft werden (AQSOM 4 6.2024). In anderen Worten ist [Zitat] ’die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden’ (Sahan/SWT 9.4.2021). Dementsprechend ergeben sich tendenziell Benachteiligungen für wirtschaftlich schwächere Gruppen und Minderheiten (ÖB Nairobi 10.2024). Militärgerichte: Grundsätzlich sind Militärgerichte für Fälle von islamistischem Terrorismus und Milizgewalt zuständig (BS 2024). Allerdings verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständig keitsbereich liegen (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024; FH 2024b), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren 125

Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben widerspricht der Ein satz von Militärgerichten oftmals der Übergangsverfassung (Sahan/SWT 16.9.2022). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 23.8.2024; vgl. HRW 11.1.2024; BS 2024; FH 2024b). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung zugestanden (USDOS 22.4.2024; vgl. Sa han/SWT 21.6.2023). Manchmal können zum Tode Verurteilte in Berufung gehen (USDOS 22.4.2024). Laut einem Bericht über ein von einem Militärgericht gegen einen Soldaten ausge sprochenes Todesurteil wurde diesem ein Monat Berufungsfrist eingeräumt (HO 4.12.2022). Traditionelles Recht - Xeer und Scharia: Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 80-90 % der Somali bevorzugen dieses System, denn es gilt als leichter zugänglich, schneller, transparenter und billiger (MBZ 6.2023; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; SPC 9.2.2022). Sucht jemand Gerechtigkeit, wendet er sich zuallererst an die Ältesten (AQSOM 4 6.2024). Durch Älteste und al Shaba ab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid/ Abdirahman/LSE 26.3.2021). Xeer fußt zu großen Teilen auf der Scharia sowie auf kulturellen Traditionen und religiösen und sozialen Normen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Es wird angenommen, dass Xeer schon vor isla mischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Mit einer eigenen Policy zu traditio neller Konfliktlösung soll die Anwendung von Xeer reguliert und auf „ nicht-schwere“ Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich wird Xeer bei Strafverbrechen auf unterschiedliche Art und Weise angewendet (USDOS 30.6.2024). Jedenfalls können etwa Mordfälle von Ältesten im Xeer abge handelt werden, oft enden die Verhandlungen mit einer finanziellen Kompensation (Diya/Mag) (Sahan/SWT 16.9.2022). Geschädigte Clans oder Einzelpersonen sind auf die im Xeer zwischen den Clans getroffenen Vereinbarungen angewiesen, um eine Entschädigung zu erhalten. Dort finden sich Regelungen nach Art und Ausmaß der Straftat sowie hinsichtlich der Person des Täters und des Opfers. Verhandlungen können entweder bilateral oder multilateral zwischen Clans geführt werden. Älteste sind in diesem System die maßgeblichen Akteure (TANA/ACRC 9.3.2023). Im Xeer werden Vorbringen von Fall zu Fall verhandelt und von Ältesten implementiert (BS 2024). Clanälteste sehen sich örtliche Präzedenzfälle an, bevor sie die relevanten Passa gen der Scharia heranziehen (USDOS 30.6.2024). Xeer als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht kann in seiner Praxis je nach geografischer Lage und Kultur verschiedener Clangruppen stark variieren. Zudem enthält Xeer Überreste von Praktiken, die entweder verboten sind oder nicht anderweitig in der Scharia widergespiegelt werden (z. B. FGM) (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. MBZ 6.2023). Xeer dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten (USDOS 22.4.2024) und ist auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt von Bedeutung (SPC 9.2.2022). Xeer ist einerseits in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Andererseits dient Xeer auch in den Städten oft der Konfliktlösung – z. B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern (SEM 31.5.2017, S. 34). Zur Anwendung 126

kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (STDOK 8.2017, S. 100). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren (LIFOS 9.4.2019). Und obwohl das traditionelle Rechtssystem oft weiteres Blutvergießen verhindert, führt es gleich zeitig zu Straflosigkeit und unterminiert die Strafjustiz (Sahan/SWT 16.9.2022). In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019), in anderen Fällen behindert der Einsatz des Xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Ent scheidung im Xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die Entscheidung im Xeer (LIFOS 1.7.2019). Es ist möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Zudem kann im Xeer mitunter gegen Urteile ordentlicher Gerichte Berufung eingelegt werden (TANA/ACRC 9.3.2023). Frauen haben im Xeer kaum eine Stimme, können in diesem System nicht selbst aktiv werden und sind auf ein männliches Netzwerk angewiesen (LIFOS 1.7.2019; vgl. MBZ 6.2023). Clanschutz im Xeer: Clans und die Androhung von Rache bieten den somalischen Bürgern ein unterschiedliches Maß an Schutz (BS 2024). Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kultur raum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (münd liche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen (SEM 31.5.2017). Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan (FIS 7.8.2020b). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass etwa bei der Abwicklung von Unfällen zumeist Clans involviert sind, während sich die Polizei heraushält. Demnach sind jene Personen, die tatsächlich im Gefängnis sitzen, v. a. diejenigen, die von ihrem Clan zurückgelassen wurden oder vor Ort Außenseiter sind (INGO-F/ STDOK/SEM 4.2023). Der Clanschutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung wer den Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). In diesem System wird die Gerechtigkeit von den Clanältesten verwaltet, denn Xeer konzentriert sich vorwiegend auf die Interessen des Clans oder Subclans und die gegenseitigen Beziehun gen zwischen Clan und Subclans und nicht auf die Interessen des Opfers einer Straftat (MBZ 6.2023). Gleichzeitig bedeutet der Ausdruck „ Clanschutz“ in diesem Zusammenhang traditionell 127

die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außer halb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017). Allerdings haben schwächere Clans und Minderheiten oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019). Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), denn die Konfliktlösungsmecha nismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Kon fliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021). Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (Landinfo 15.5.2018). Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspe zifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und IDPs oft negative Auswirkungen (SPC 9.2.2022). Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft gan ze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 22.4.2024). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungs prozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kom pensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Dieb stahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). In einer Dokumentation der Deutschen Welle berichten Clan-Älteste, dass sie bzw. Sultans im ganzen Clan Geld sammeln. Bei einem Mordfall müssen z. B. 50.000 US-Dollar gesammelt werden. Die Ältesten telefonieren dann mit Clan-Mitgliedern und diese geben jeweils 5-200 US- Dollar. Die Zahlung ist dabei nicht optional, sondern verpflichtend. Bei einer Verweigerung erfolgt eine Bestrafung. Selbst zum Tode verurteilte Mörder können so gerettet werden. Diese bleiben 128
