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om/the-speaker-of-somaliland-house-of-elders-calls-on-the-release-of-prisoners-hailing-from-soo
l-to-be-released-without-condition , Zugriff 18.6.2025
■ SLST - Somaliland Standard (27.3.2025): Somaliland Gov’t bans carrying weapons in Erigavo, 
https://somalilandstandard.com/somaliland-govt-bans-carrying-weapons-in-erigavo , Zugriff 
26.6.2025
■ SMN - Shabelle Media Network (18.12.2024): Deadly Clashes Escalate in Somalia’s Eerigabo, Seven 
Killed, https://shabellemedia.com/deadly-clashes-escalate-in-somalias-eerigabo-seven-killed , 
Zugriff 19.12.2024
■ SOCOM - Somaliland.com (21.4.2025): Khaatumo Confirms: Al-Shabaab Behind Assassination of 
Ethiopian Diplomat, https://www.somaliland.com/news/somaliland/khaatumo-confirms-al-shabaab
-behind-assassination-of-ethiopian-diplomat , Zugriff 18.6.2025
■ STDOK/BMLV - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], 
Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (10.4.2025): Interview der Staatendoku­
mentation mit einem Länderexperten des BMLV
■ UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.12.2024): Somalia: Armed 
Violence in Ceerigaabo town, Sanaag region Flash Update No.1 (as of 18 December 2024) - Somalia, 
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-armed-violence-ceerigaabo-town-sanaag-region-flash
-update-no1-18-december-2024 , Zugriff 20.12.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024
4.2.2 Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laasca­
anood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023):
Letzte Änderung 2025-01-10 07:33
Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch 
Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. 
Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind 
(Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent (MAEZA/STDOK/
SEM 4.2023).
Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt 
(Sahan/STDOK/SEM 4.2023). V. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/
STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und 
befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). 
Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb 
Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste 
grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] „ In den ersten Wochen ging es auf den 
Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: ’Ich lasse mich von meinem Mann 
scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.’“ (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt war im Rahmen 
des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate 
speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora (AA 
23.8.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle 
gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt 
worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So 
entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die 
Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; 
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vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko einge­
hen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga 
(Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die 
meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 
4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht dis­
kriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht 
wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach an­
deren Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine 
andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges 
Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 
5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht 
real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulba­
hante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 
5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 
4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt [Zitat]: „ Es gibt in Hargeysa keine Repressionen 
gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [Original: intermingled].“ (Sahan/STDOK/
SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/
STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es 
laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst 
in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „ normalen“
Menschen beschimpft werden - z. B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere 
Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern 
könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 
4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v. a. wenn die Kämpfe 
weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/
STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland 
zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und 
den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach 
lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Trotzdem fühlen sich Dhul­
bahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; 
vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre 
puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun 
aber würden diese immer öfter belästigt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits haben 
einige Isaaq Garoowe verlassen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle berichtet, dass sie 
Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht 
fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. 
Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht (MAEZA/
STDOK/SEM 4.2023).
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In öffentlich verfügbaren Quellen konnten keine neueren Informationen gefunden werden, wel­
che auf eine Diskriminierung von Dhulbahante in z. B. Hargeysa hinweisen würden.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO 
V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation 
des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa­
tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der 
FFM Somalia 2023
■ MAIO-G/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
Internationalen Organisation G (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati­
on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) 
(4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staa­
tendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): 
Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa 
(Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Heraus­
geber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert 
(Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
5 Rechtsschutz, Justizwesen
5.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden 
nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem (Xeer) und islamischem Gewohnheitsrecht 
(Scharia) (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023) sowie der Übergangsverfassung aus dem 
Jahr 2012 (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die unterschiedlichen Rechtsformen sind nicht gut inte­
griert (MBZ 6.2023). Mit dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des 
Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die 
Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Nor­
men beugen (BS 2024). Sie bildet damit die Hauptdeterminante jeglichen Rechts (Omer2/ALRC 
17.3.2023). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind 
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traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen 
für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. BS 2024; SPC 9.2.2022).
Gewaltenteilung: Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 nie­
dergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 
22.4.2024), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf 
Bundesstaatsebene (BS 2024).
Rechtsstaatlichkeit: Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2024). Eine 
landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesre­
gierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 3.6.2024). Selbst in Gebieten, die 
offiziell von der Regierung kontrolliert werden, ist das Justizsystem ebenso dysfunktional wie 
die Regierung selbst. Entscheidungen staatlicher Gerichte sind weitgehend nicht durchsetzbar 
(Rollins/HIR 27.3.2023). Die bloße Existenz des parallelen Rechtssystems von al Shabaab, das 
noch dazu von einer Gruppe angeboten wird, die ausdrücklich auf den Sturz der bestehen­
den Regierung hofft, zeigt, dass der somalische Staat nicht in der Lage ist, den Rechtsstaat 
durchzusetzen (Rollins/HIR 27.3.2023). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle 
Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2024). In der 
Bevölkerung herrscht die Auffassung, wonach Bundes- und Regionalregierungen bislang daran 
scheitern, Recht zu sprechen (AJ 14.9.2022b).
Oft halten sich Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b), 
Staatsvertreter und Bürger nicht zwangsläufig an Gerichtsurteile (BS 2024). Das Ignorieren 
von Urteilen bringt keine Konsequenzen mit sich (Sahan/SWT 21.11.2022). Durchgesetzt wird 
formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). 
Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder 
die islamische Rechtsprechung (FH 2024b). Gegen Urteile ordentlicher Gerichte wird mitunter 
im traditionellen oder islamischen Rechtsrahmen Berufung eingelegt. Fälle von IDPs werden 
von Gerichten oft ignoriert und diese dazu gedrängt, Probleme über Älteste zu lösen (TANA/
ACRC 9.3.2023). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines 
der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau 
konfrontiert ist (MBZ 6.2023).
Staatlicher Schutz: Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gespro­
chen werden (AA 23.8.2024). Der Hauptgrund, weswegen Menschen Schutzgeld bzw. „ Steu­
ern“ an al Shabaab abführen, ist es, dass die Regierung Einzelpersonen und Betrieben nicht 
ausreichend Sicherheit bieten kann (UNSC 10.10.2022). Staatlicher Schutz muss in Süd-/Zen­
tralsomalia aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der 
staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 
Nairobi 10.2024). Befinden sich IDPs oder Angehörige eines bestimmten Clans oder von Min­
derheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass 
Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. TANA/
ACRC 9.3.2023). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz. 
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Staatliche Sicherheitskräfte sind i.d.R. zu schwach, um hier effektiv eingreifen zu können. Daher 
wird die „ Regelung“ grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB Nairobi 10.2024).
Eine Quelle fasst die Situation hinsichtlich staatlichen Schutzes folgendermaßen zusammen: 
Für Staatsbürger ist es weiterhin schwierig, Zugang zu Justiz und staatlichem Schutz zu erhal­
ten. Den für die Sicherheit der Bürger verantwortlichen Institutionen mangelt es i.d.R. an der 
Fähigkeit oder Bereitschaft, wirksamen Schutz zu bieten. Sie verfügen nur über sehr geringe 
Kapazitäten, um die Sicherheit der Bürger gewährleisten zu können. Zudem hat die allgegen­
wärtige Korruption das Vertrauen der Bürger in das Handeln dieser Institutionen geschwächt. 
Da die Behörden meist Clan-orientiert organisiert sind, können Angehörige größerer Clans bzw. 
von Clans, die auf lokaler Ebene dominieren, eher staatlichen Schutz erhalten als kleinere bzw. 
Minderheitenclans. Aufgrund all dieser Tatsachen bevorzugen viele Bürger die Beilegung von 
Streitigkeiten über informelle Strukturen (i.d.R. Xeer und/oder Scharia) innerhalb ihrer eigenen 
Gemeinschaft (MBZ 6.2023).
Formelle Justiz - Struktur, Zuständigkeit, Verfügbarkeit: De facto gibt es kein funktionieren­
des formelles Justizsystem (MBZ 6.2023). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsys­
tems sind mangelhaft (AA 23.8.2024). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu 
Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet. Es gibt jedenfalls 
zwei Bezirksgerichte in HirShabelle, sechs im SWS, acht in Jubaland und eines in Galmudug. 
Viele dieser Gerichte verfügen jedoch nur über begrenzte Kapazitäten. Die Gerichte sind für 
die Straf- und Zivilrecht zuständig. Darüber hinaus gibt es in Mogadischu ein Berufungsgericht 
und den Obersten Gerichtshof. Puntland und Somaliland haben jeweils ihr eigenes formelles 
und hierarchisches Gerichtssystem (BS 2024). Insgesamt gibt es aber nur wenige staatliche 
Gerichte, Menschen müssen oft weite Reisen in Kauf nehmen (Sahan/SWT 21.11.2022). Ge­
nerell sind Gerichte nur in größeren Städten verfügbar (BS 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Die 
internationale Unterstützung fokussiert maßgeblich auf das Strafrecht, während Zivilrecht und 
Verfassungsreform vernachlässigt werden. De facto ist eine Zivilgerichtsbarkeit nur in größeren 
Städten verfügbar (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Beispiel Kismayo (Stand 2021): In dieser Stadt gibt es zwei Bezirksgerichte, ein Obergericht und 
ein Berufungsgericht. Zudem existieren ein Ältestenkomitee, wohin Streitigkeiten getragen wer­
den können (Xeer) und private Schariagerichte. Die drei Justizsysteme koordinieren sich unter 
dem Schirm der formellen Gerichte, endgültige Entscheidungen werden von diesen getroffen. 
Abseits davon wurde ein spezielles Land-Komitee geschaffen, das sich mit komplexen und sen­
siblen Streitigkeiten um Land befasst. Dieses Komitee verfügt über eine eigene Polizeieinheit, 
um Beschlüsse durchzusetzen (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021).
Formelle Justiz - Kapazitäten, Verfahrensrechte: Den Gerichten mangelt es an Kapazitäten, 
Personal, Ausbildung und Infrastruktur (BS 2024). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbe­
setzt (FH 2024b; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Gleichzeitig kosten Verfahren bis zu 5.000 US-Dol­
lar und diese können sich über Jahre hinziehen (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). 
Ein Grund für die hohen Kosten stellen ausständige Gehälter für Richter dar (BS 2024). Es gibt 
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zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweisma­
terial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 23.8.2024). Die meisten gesetzlich 
vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nur selten eingehalten (US­
DOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024).
Oft werden Richter und Staatsanwälte nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 
11.2019). Viele Richter staatlicher Gerichte sind ausschließlich im Bereich der Scharia ausge­
bildet worden, z. B. im Sudan (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Richtern und Staatsanwälten 
mangelt es außerdem an Kenntnissen zu Menschenrechten (UNHRCOM 6.5.2024).
UNODC leistet Weiterbildung für Staatsanwälte und Richter in Mogadischu (FTL 24.7.2022), 
und auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Richtern und Justizpersonal bei (UNSC 2.2.2024). 
In Mogadischu konnten hinsichtlich der Qualität der Richter Verbesserungen beobachtet wer­
den (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Seit 2016 ist es zu einer signifikanten Ausweitung von 
unentgeltlicher Rechtshilfe gekommen, allerdings ist das Ausmaß immer noch unzureichend 
(OHCHR 2.12.2022). UNDP unterstützt in Puntland seit 2007 das Puntland Legal Aid Cent­
re (PLAC). Dieses hilft vulnerablen, armen und benachteiligten Menschen in IDP-Lagern und 
entlegenen Gegenden. Das PLAC hat Büros in Garoowe, Bossaso und Galkacyo (UNSOM 
12.11.2022).
Formelle Justiz - Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Ge­
bieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger 
ausgesetzt (AA 23.8.2024). Die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Justiz wird nicht im­
mer respektiert (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Das Clansystem unterminiert die Strafjustiz. 
Clanführer üben Macht und Einfluss aus (Sahan/SWT 21.11.2022), und Urteile werden mitunter 
durch Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (USDOS 22.4.2024; 
vgl. FH 2024b). Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten 
Clan abhängig (USDOS 22.4.2024).
Formelle Justiz - Korruption: Zudem spielen in der somalischen Justiz Bestechlichkeit und Kor­
ruption eine Rolle (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Sahan/SWT 21.11.2022; 
BS 2024; FH 2024b). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 22.4.2024). 
Richter und Staatsanwälte verlangen mitunter Bestechungsgelder (SIDRA 11.2019). In einigen 
Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, 
Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 22.4.2024; vgl. SIDRA 11.2019). Laut 
einem Experten können Entscheidungen bei staatlichen Gerichten erkauft werden (AQSOM 4 
6.2024). In anderen Worten ist [Zitat] ’die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, 
Einfluss und Geld ausgetauscht werden’ (Sahan/SWT 9.4.2021). Dementsprechend ergeben 
sich tendenziell Benachteiligungen für wirtschaftlich schwächere Gruppen und Minderheiten 
(ÖB Nairobi 10.2024).
Militärgerichte: Grundsätzlich sind Militärgerichte für Fälle von islamistischem Terrorismus und 
Milizgewalt zuständig (BS 2024). Allerdings verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle 
jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständig­
keitsbereich liegen (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024; FH 2024b), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren 
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Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben widerspricht der Ein­
satz von Militärgerichten oftmals der Übergangsverfassung (Sahan/SWT 16.9.2022). Verfahren 
vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für 
faire Gerichtsverfahren (AA 23.8.2024; vgl. HRW 11.1.2024; BS 2024; FH 2024b). Angeklagten 
wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung zugestanden (USDOS 22.4.2024; vgl. Sa­
han/SWT 21.6.2023). Manchmal können zum Tode Verurteilte in Berufung gehen (USDOS 
22.4.2024). Laut einem Bericht über ein von einem Militärgericht gegen einen Soldaten ausge­
sprochenes Todesurteil wurde diesem ein Monat Berufungsfrist eingeräumt (HO 4.12.2022).
Traditionelles Recht - Xeer und Scharia: Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) 
spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 80-90 % der Somali 
bevorzugen dieses System, denn es gilt als leichter zugänglich, schneller, transparenter und 
billiger (MBZ 6.2023; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; SPC 9.2.2022). Sucht jemand Gerechtigkeit, 
wendet er sich zuallererst an die Ältesten (AQSOM 4 6.2024). Durch Älteste und al Shaba­
ab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid/
Abdirahman/LSE 26.3.2021).
Xeer fußt zu großen Teilen auf der Scharia sowie auf kulturellen Traditionen und religiösen und 
sozialen Normen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Es wird angenommen, dass Xeer schon vor isla­
mischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer 
als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Mit einer eigenen Policy zu traditio­
neller Konfliktlösung soll die Anwendung von Xeer reguliert und auf „ nicht-schwere“ Verbrechen 
begrenzt werden. Tatsächlich wird Xeer bei Strafverbrechen auf unterschiedliche Art und Weise 
angewendet (USDOS 30.6.2024). Jedenfalls können etwa Mordfälle von Ältesten im Xeer abge­
handelt werden, oft enden die Verhandlungen mit einer finanziellen Kompensation (Diya/Mag) 
(Sahan/SWT 16.9.2022). Geschädigte Clans oder Einzelpersonen sind auf die im Xeer zwischen 
den Clans getroffenen Vereinbarungen angewiesen, um eine Entschädigung zu erhalten. Dort 
finden sich Regelungen nach Art und Ausmaß der Straftat sowie hinsichtlich der Person des 
Täters und des Opfers. Verhandlungen können entweder bilateral oder multilateral zwischen 
Clans geführt werden. Älteste sind in diesem System die maßgeblichen Akteure (TANA/ACRC 
9.3.2023). Im Xeer werden Vorbringen von Fall zu Fall verhandelt und von Ältesten implementiert 
(BS 2024). Clanälteste sehen sich örtliche Präzedenzfälle an, bevor sie die relevanten Passa­
gen der Scharia heranziehen (USDOS 30.6.2024). Xeer als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht 
kann in seiner Praxis je nach geografischer Lage und Kultur verschiedener Clangruppen stark 
variieren. Zudem enthält Xeer Überreste von Praktiken, die entweder verboten sind oder nicht 
anderweitig in der Scharia widergespiegelt werden (z. B. FGM) (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. 
MBZ 6.2023).
Xeer dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten (USDOS 22.4.2024) und ist auch für 
den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt von Bedeutung (SPC 9.2.2022). 
Xeer ist einerseits in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach 
oder gar nicht vorhanden sind. Andererseits dient Xeer auch in den Städten oft der Konfliktlösung 
– z. B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern (SEM 31.5.2017, S. 34). Zur Anwendung 
126
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kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (STDOK 8.2017, S. 100). Es kommt 
also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren (LIFOS 9.4.2019).
Und obwohl das traditionelle Rechtssystem oft weiteres Blutvergießen verhindert, führt es gleich­
zeitig zu Straflosigkeit und unterminiert die Strafjustiz (Sahan/SWT 16.9.2022). In manchen 
Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019), 
in anderen Fällen behindert der Einsatz des Xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Ent­
scheidung im Xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die 
Entscheidung im Xeer (LIFOS 1.7.2019). Es ist möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen 
(Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des 
traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). 
Zudem kann im Xeer mitunter gegen Urteile ordentlicher Gerichte Berufung eingelegt werden 
(TANA/ACRC 9.3.2023). Frauen haben im Xeer kaum eine Stimme, können in diesem System 
nicht selbst aktiv werden und sind auf ein männliches Netzwerk angewiesen (LIFOS 1.7.2019; 
vgl. MBZ 6.2023).
Clanschutz im Xeer: Clans und die Androhung von Rache bieten den somalischen Bürgern 
ein unterschiedliches Maß an Schutz (BS 2024). Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib 
– die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kultur­
raum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an 
(Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (münd­
liche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt 
werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen 
hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) 
vorgesehen (SEM 31.5.2017).
Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst 
an die eigene Familie und den Clan (FIS 7.8.2020b). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt 
an, dass etwa bei der Abwicklung von Unfällen zumeist Clans involviert sind, während sich 
die Polizei heraushält. Demnach sind jene Personen, die tatsächlich im Gefängnis sitzen, v. a. 
diejenigen, die von ihrem Clan zurückgelassen wurden oder vor Ort Außenseiter sind (INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023).
Der Clanschutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den 
Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) 
tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung wer­
den Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, 
einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag 
festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen 
Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017).
In diesem System wird die Gerechtigkeit von den Clanältesten verwaltet, denn Xeer konzentriert 
sich vorwiegend auf die Interessen des Clans oder Subclans und die gegenseitigen Beziehun­
gen zwischen Clan und Subclans und nicht auf die Interessen des Opfers einer Straftat (MBZ 
6.2023). Gleichzeitig bedeutet der Ausdruck „ Clanschutz“ in diesem Zusammenhang traditionell 
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die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außer­
halb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die 
Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen 
– oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden 
mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System 
eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, 
einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017). Allerdings 
haben schwächere Clans und Minderheiten oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die 
Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019).
Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von 
Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche 
und soziale Rolle (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), denn die Konfliktlösungsmecha­
nismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer 
Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht 
von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 
31.5.2017). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Kon­
fliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und 
Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021). Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie 
durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (Wissenschaftl. 
Mitarbeiter GIGA 3.7.2018).
Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat 
auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa 
vulnerabler (Landinfo 15.5.2018). Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspe­
zifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und IDPs oft negative Auswirkungen 
(SPC 9.2.2022). Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht 
von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft gan­
ze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 22.4.2024). 
Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und 
jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungs­
prozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales 
Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kom­
pensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z. B. 
bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Dieb­
stahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 
31.5.2017).
In einer Dokumentation der Deutschen Welle berichten Clan-Älteste, dass sie bzw. Sultans im 
ganzen Clan Geld sammeln. Bei einem Mordfall müssen z. B. 50.000 US-Dollar gesammelt 
werden. Die Ältesten telefonieren dann mit Clan-Mitgliedern und diese geben jeweils 5-200 US-
Dollar. Die Zahlung ist dabei nicht optional, sondern verpflichtend. Bei einer Verweigerung erfolgt 
eine Bestrafung. Selbst zum Tode verurteilte Mörder können so gerettet werden. Diese bleiben 
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lediglich so lange in Haft, bis der Clan des Opfers das Geld erhält (DW 3.2021). Diese Art des 
„ Fundraising“ nennt sich Qaraan (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).
Scharia: Grundsätzlich dient die Scharia bei Entscheidungen in Familienangelegenheiten 
(Omer2/ALRC 17.3.2023). Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedli­
chen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia 
gibt. Schariagerichte werden auch für andere Rechtsdienste herangezogen – sie werden als ef­
fizienter, weniger korrupt, schneller und fairer angesehen (BS 2024). Frauen können im Rahmen 
der Scharia effektiver Recht bekommen als im sehr patriarchalen und oft auch intransparenten 
traditionellen Recht (ACCORD 31.5.2021, S.32).
Recht bei al Shabaab: In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab verfügt die Gruppe 
über das Gewaltmonopol – auch hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, denen mit 
Drohungen und Gewalt Nachdruck verliehen wird (Sahan/SWT 21.11.2022). Außerdem wird dort 
das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der streng wahhabitischen Ideologie der Gruppe nicht 
anerkannt (AA 23.8.2024). Al Shabaab folgt einer eigenen, strengen (salafistischen) Auslegung 
der Scharia (BS 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Xeer kommt fallweise zum Einsatz (USDOS 
30.6.2024; vgl. MBZ 6.2023), wo es nicht der eigenen Interpretation der Scharia widerspricht 
(BS 2024). Eine Quelle berichtet von einer Kombination von Xeer und Scharia (Rollins/HIR 
27.3.2023). Jedenfalls gibt es dort kein formelles Justizsystem (USDOS 22.4.2024).
In von der Gruppe kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt 
und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Dieb­
stahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023; AJ 14.9.2022b). 
Die Polizei (Hisba) der al Shabaab verhaftet Personen mitunter für „ Vergehen“ wie Rauchen, 
Musikhören, das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 22.4.2024; 
vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. das Nichtbefolgen gegebener 
Kleidervorschriften (BS 2024), den Verkauf von Khat, wegen eines unordentlichen Haar- oder 
Bartschnittes (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; vgl. CFR 6.12.2022a), un­
erlaubter Inhalte auf dem Mobiltelefon, Fußballschauens oder -spielens (USDOS 22.4.2024). 
In manchen Regionen wurden Frauen zu Prügelstrafen verurteilt, weil sie ohne männlichen 
Verwandten das Haus verlassen haben (BS 2024). Die Vorschriften werden nicht einheitlich 
durchgesetzt (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), das Strafmaß ist mitunter 
kreativ. So verlangt al Shabaab beispielsweise von Personen, die mit Zigaretten erwischt wer­
den, als Strafe eine AK-47 mit 120 Schuss Munition. Schon oftmals konnten Älteste die lokale 
al Shabaab davon überzeugen, diese Bestimmung nicht umzusetzen (Mubarak/Jackson A./ODI 
8.2023).
Al Shabaab hat ein Netzwerk von Gerichten im ganzen Land aufgebaut (Rollins/HIR 27.3.2023; 
vgl. BS 2024). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von 
der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). 
Über die Jahre haben diese Gerichte einiges an Popularität und Akzeptanz in der Bevölkerung 
gewonnen – selbst in einigen von der Regierung kontrollierten Gebieten und bei einigen An­
gehörigen der Diaspora (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. BS 2024). Al Shabaab verfügt über vier 
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