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Normen auf Xeer aus (BS 2024). Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt 
im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten 
verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System 
verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). I.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. 
Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt 
es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Anga­
ben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort 
fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditio­
nellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter 
werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und 
abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei 
rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). 
Zur traditionellen Streitschlichtung entsenden beide Seiten zwei bis drei Repräsentanten. Auch 
ein formelles Gericht kann dorthin Repräsentanten entsenden (im Sinne einer Mediation) (LAW-
A/STDOK/SEM 4.2023). Somaliland hat nämlich das Xeer und die damit verbundenen Kom­
pensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum 
Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt 
aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel wer­
den Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andau­
ernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (Wissenschaftl. 
Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017). In der - 
nach wie vor angewendeten - Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960 wird klargestellt, welche 
Straftaten von der formellen Justiz behandelt werden müssen (z. B. Diebstahl) und welche der 
Vermittlung durch Älteste zugänglich sind (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Damit ist es auch mög­
lich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung 
durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe 
durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Eine Einigung durch Clan-Älteste kann zu Verfah­
renseinstellungen und einer Strafverschonung führen. So wurde ein wegen Mordes zum Tode 
Verurteilter 2023 freigelassen, nachdem sich die beteiligten Clan-Ältesten auf eine Kompensa­
tion geeinigt hatten (AA 23.8.2024). Für all diese Vorgänge unter Involvierung Ältester liegt eine 
staatliche, vom Innenministerium geführte Liste der traditionellen Ältesten auf. Zudem verfügt 
jeder Gouverneur über eine separate Liste der Ältesten seiner Region. Verfügt eine Partei über 
keinen Clan und damit keinen Ältesten, dann beteiligt sich der Staat als Vermittler: Entweder 
die Generalstaatsanwaltschaft oder das Büro des Solicitor General wird diese Person bei der 
Mediation vertreten (Mire/STDOK/SEM 4.2023).
Zum Xeer siehe auch  Rechtsschutz, Justizwesen - Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete: Dort werden Urteile häufig nach traditionellem 
Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es 
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häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. 
Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden („ Sippenhaft“) spielen dabei eine wichtige 
Rolle (AA 23.8.2024).
Quellen
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Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
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tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO 
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■ LAW-A/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Lawyer A (Autor) 
(4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
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■ Mire/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Cabdi Xasan Mire, 
Deputy Police Commissioner [Somaliland] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Frem­
denwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 
2023
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[Login erforderlich]
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committed this year, https://www.somalidispatch.com/latest-news/somaliland-police-issues-an-inc
omplete-report-on-the-crimes-committed-this-year/ , Zugriff 14.11.2023
■ SD - Somali Dispatch (4.11.2021): Somaliland police release figures for 2021 crimes in Somaliland, 
https://www.somalidispatch.com/latest-news/somaliland-police-release-figures-for-2021-crimes-i
n-somaliland/, Zugriff 14.11.2023
■ SDG - SDG16+ Coalition (1.2.2019): Improving Access to Justice in Somaliland, https://www.kpsrl.
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Zugriff 6.6.2024
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heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
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144
151

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Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023
■ Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and 
Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
6 Sicherheitsbehörden
6.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
6.1.1 Ausländische Kräfte
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Die Bundesregierung ist hinsichtlich Sicherheit in großem Maße von ausländischen Kräften und 
ATMIS [Anm.: bzw. AUSSOM] abhängig (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
AUSSOM [Anm.: ehemals ATMIS]: Ende Juni 2024 hat der Sicherheitsrat der Afrikanischen Uni­
on eine Nachfolgemission für ATMIS (siehe unten) genehmigt. Die UN haben das Vorhaben 
positiv beurteilt (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 23.6.2024). Die neue Mission wird 
unter dem Namen African Union Support and Stabilization Mission in Somalia(AUSSOM) firmie­
ren (UNSC 27.9.2024; vgl. SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Diese soll zumindest Teile der 
ATMIS-Aufgaben übernehmen. Die Stärke der Mission wird mit 10.000 Mann kolportiert, verteilt 
auf 14 Stützpunkte und vier Sektoren. Allerdings sind sowohl Finanzierung als auch Truppen­
steller unklar und unbekannt (BMLV 4.7.2024; vgl. HO 23.6.2024). Als mögliche Entsendeländer 
kommen etwa Uganda, Burundi und Kenia in Frage (BMLV 4.7.2024). Doch selbst im Okto­
ber 2024 - zwei Monate vor Ende des Mandats von ATMIS - war weder klar, welche Länder 
Truppen für AUSSOM bereitstellen werden, noch, wer für die Finanzierung aufkommen wird 
(SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Trotzdem übernahm AUSSOM am 1.1.2025 die Rolle 
von ATMIS. Grundlage dafür ist die UN-Resolution 2767 (2024), die sehr knapp vor Auslaufen 
des Mandats von ATMIS – nämlich am 27.12.2024 – beschlossen worden ist. Details zu Finan­
zierung und Truppenstellerstaaten waren zu Jahresbeginn 2025 trotz des Mandats weiterhin 
unklar (HO 1.1.2025; vgl. VOA 27.12.2024).
ATMIS [Anm.: ehemals AMISOM]: Am 1.4.2022 hat die African Union Transition Mission 
in Somalia (ATMIS) die bis dahin in Somalia stehende African Union Mission in Somalia 
(AMISOM) abgelöst (ATMIS 14.7.2022). AMISOM war zuvor seit 2007 in Somalia aktiv (ISS/
Dessu 29.3.2022). ATMIS verfügte über ein ausdrückliches Mandat zur Bekämpfung von 
al Shabaab (HO 3.7.2023b) und hatte eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Kom­
ponente (ATMIS 7.7.2022). Die Truppe wurde maßgeblich von den UN (UNSOS) logistisch 
unterstützt (UNSC 27.9.2024). Das Mandat von ATMIS endete mit Ende des Jahres 2024 (BMLV 
4.7.2024). Die autorisierte Stärke bis Ende Juni 2024 betrug 14.600 Mann, ursprünglich waren 
es mehr als 20.000 (RD 16.11.2023). ATMIS zog in Raten ab, Stützpunkte wurden teils an 
somalische Kräfte übergeben, teils aufgelöst (ATMIS 28.6.2023; vgl. HO 1.2.2024b). Bis Mitte 
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November 2024 sind insgesamt 21 Stützpunkte an die Bundesarmee übergeben worden (ÖB 
Nairobi 19.11.2024).
ENDF (Ethiopian National Defense Force): Eine Quelle berichtet hier von einer Truppenstärke 
von geschätzt 3.500 Mann (BMLV 7.8.2024), eine andere von mehr als 6.000 (SWP/Kurtz/Roll/
Lossow 28.10.2024). Die äthiopischen Truppen werden in Gedo, Hiiraan, Bakool und Galmudug 
eingesetzt (Sahan/SWT 5.1.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem verstärken bilaterale Truppen 
das äthiopische ATMIS-Kontingent in Baidoa. In Bakool werden acht Orte von bilateralen Trup­
pen kontrolliert. Dort sind die Äthiopier die einzigen Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 5.1.2024; 
vgl. UNGA 23.8.2024). Laut einer Quelle finden sich äthiopische Stützpunkte etwa in Ceel Bar­
de, Ato, Yeed, Washaaqo, Xudur und Waajid. Im Jahr 2022 nach Somalia entsandte Kräfte der 
Liyu Police (Spezialeinheit des äthiopischen Somali Regional State) wurden demnach durch 
die äthiopische Armee ersetzt (Sahan/SWT 3.7.2023). Die ENDF kooperiert mit den Kräften der 
jeweiligen Bundesstaaten und lokalen Milizen (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Insgesamt 
sollen die bilateral eingesetzten Kräfte einen Puffer bilden, um al Shabaab von Äthiopien fern­
zuhalten (Sahan/SWT 5.1.2024). Wie oben erwähnt, verlangt die Bundesregierung zwar den 
Abzug aller äthiopischen Truppen bis Ende 2024, laut einer Quelle wird Äthiopien aber auf jeden 
Fall Truppen in Somalia belassen (BMLV 4.7.2024).
Andere: Es sind auch noch andere militärische Kräfte aus dem Ausland aktiv, u. a. Turksom 
(türkisches Ausbildungszentrum in Mogadischu); EUTM (European Union Training Mission in 
Somalia); die britische Mission Tangham; und Truppen der USA (UNSC 10.10.2022, Abs. 98). 
Etwa 450 US-Soldaten sind dauerhaft in Somalia stationiert (HIPS 1.2023). Somalia hat mit 
den USA einen Vertrag über den Bau von fünf Militärstützpunkten zur Ausbildung der soma­
lischen Spezialeinheit Danaab unterzeichnet (Soufan 29.2.2024). Zusätzlich befinden sich im 
Land 50 Soldaten aus Großbritannien. Diese führen ein Trainingsprogramm für somalische 
Kräfte in Baidoa durch (BMLV 7.8.2024).Zwischen der Türkeiund Somalia bestehen Sicher­
heitsabkommen. Im Camp Turksom in Mogadischu arbeiten ca. 200 türkische Soldaten (HIPS 
1.2023). Anfang 2024 haben Somalia und die Türkei ein zehnjähriges Verteidigungsabkommen 
geschlossen. Dieses sieht vor, dass Ankara Mogadischu bei der Sicherheitszusammenarbeit 
und beim Aufbau der Kapazitäten seiner Seestreitkräfte unterstützt (Soufan 29.2.2024). Bis 
eine somalische Marine aufgebaut ist, soll die Türkei laut diesem Abkommen die somalischen 
Hoheitsgewässer überwachen (BMLV 7.8.2024). Die Türkei setzt gegen al Shabaab offenbar 
auch Kampfdrohnen ein (SG 19.3.2024; vgl. VOA/Maruf 30.11.2022).
Quellen
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■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
146
153

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dokumentation mit einem Länderexperten
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and Opportunities, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/01/Security-S
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■ HO - Hiiraan Online (1.1.2025): AUSSOM takes over security operations in Somalia, https://www.
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Zugriff 3.1.2025
■ HO - Hiiraan Online (23.6.2024): AU Security Council proposes new Somalia mission to support 
state-building, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196812/au_security_council_proposes_n
ew_somalia_mission_to_support_state_building.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=Somali
NewsUpdateFront, Zugriff 27.6.2024
■ HO - Hiiraan Online (1.2.2024b): AU mission concludes second phase of troop withdrawal from 
Somalia, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Feb/194836/au_mission_concludes_second_phas
e_of_troop_withdrawal_from_somalia.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpda
teFront, Zugriff 19.4.2024
■ HO - Hiiraan Online (3.7.2023b): Somalia Receives 7 Military Bases from ATMIS, https://www.hiiraa
n.com/news4/2023/July/192078/somalia_receives_7_military_bases_from_atmis.aspx?utm_sourc
e=dlvr.it&utm_medium=twitter, Zugriff 22.1.2024
■ ISS/Dessu - Institute for Security Studies (Herausgeber), Meressa K. Dessu (Autor) (29.3.2022): Is 
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in-somalia-changing-in-name-only#:~:text=The African Union (AU)„to the Somali Security Forces, 
Zugriff 19.4.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (19.11.2024): Wochenbericht 11.11.-
17.11.2024, per e-Mail an die Staatendokumentation
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ RD - Radio Dalsan (16.11.2023): Security council extends AU mission in Somalia, https://www.radi
odalsan.com/security-council-extends-au-mission-in-somalia-implements-phased-drawdown-and
-sanctions-rollover, Zugriff 19.4.2024
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.1.2024): Effects of Ethiopia-
Somalia Diplomatic Row on South West State, in: The Somali Wire Issue No. 631, per e-Mail 
[kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia 
under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue 
No. 560, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ SG - Somali Guardian (19.3.2024): Children among 18 civilians killed in Turkish drone strike near 
Somalia’s capital, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/children-among-18-civilians-kille
d-in-turkish-drone-strike-near-somalias-capital , Zugriff 18.4.2024
■ Soufan - Soufan Center, The (29.2.2024): IntelBrief: Somalia-Türkiye Defense Deal and the Regional 
Implications for East Africa, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2024-february-29 , Zugriff 
19.4.2024
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Stephen Roll (Autor), Tobias von Lossow (Autor) (28.10.2024): Escalations Risks in the Horn of 
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■ UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the 
situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https:
//reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf , Zugriff 
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■ UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2024/698], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116024/n2426310.pdf, Zugriff 14.11.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
147
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(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
■ VOA - Voice of America (27.12.2024): UN approves new AU force to take on al-Shabab in Somalia, 
https://www.voanews.com/a/un-approves-new-au-force-to-take-on-al-shabab-in-somalia-/791648
6.html, Zugriff 3.1.2025
■ VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (30.11.2022): Somalia Military 
Rebuilding Shows Signs of Improvement, https://www.voanews.com/a/somalia-military-rebuilding-s
hows-signs-of-improvement/6856894.html , Zugriff 7.11.2023
6.1.2 Somalische Kräfte
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Der Sicherheitssektor ist sehr relevant (AA 23.8.2024). 24 % des Staatsbudgets werden alleine 
für das Militär ausgegeben (AI/Ngira 2.7.2024), insgesamt fließen laut einer Quelle rund zwei 
Drittel des Budgets in den Sicherheitssektor (AA 23.8.2024). Trotzdem ist es der Bundesre­
gierung nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2024). Die 
somalischen Sicherheitskräfte sind fragmentiert (AA 23.8.2024) und jedenfalls zu schwach und 
schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im 
Land garantieren zu können (BMLV 7.8.2024; vgl. ISS/Mahdi/Soumahoro/Kinkoh 15.12.2023). 
Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 
11.2023), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrili­
nearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Unterstützung erhielt 
und erhält Somalia im Sicherheitssektor u. a. von den USA, den UN, ATMIS, Großbritannien, 
der Türkei, der EU, Katar, Eritrea, Dschibuti und den VAE (HIPS 7.5.2024).
Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräf­
te entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA (Geheim­
dienst). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 
23.8.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Bei der Polizei wurde das Police Oversight Committee (POC) 
eingerichtet, das durch Polizisten begangenen Vergehen nachgehen soll (OHCHR 2.12.2022). 
Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach 
bis inexistent (AA 23.8.2024). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich 
Bedienstete - v. a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 
22.4.2024). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige 
- aber auch durch Polizisten - häufig ungeahndet (AA 23.8.2024). Allerdings gibt es auch im­
mer wieder Beispiele, wo Sicherheitskräfte zur Verantwortung gezogen werden [siehe  Süd-/
Zentralsomalia, Puntland].
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Sicherheitskräfte im Allgemeinen schlecht 
ausgebildet. Sie verfügen über geringe Ressourcen und sind schlecht ausgerüstet. Viele können 
mit der eigenen Waffe nicht richtig umgehen, auch Khat-Missbrauch ist ein Problem (MAEZA/
STDOK/SEM 4.2023). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unter­
stützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären 
Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt 
sind. Dies gilt auch für regierungsnahe Milizen (AA 23.8.2024). Maßnahmen zur Verhinderung 
willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen 
148
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Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2024b). Da die 
Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheits­
akteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, S. 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei 
der Bevölkerung (AA 23.8.2024; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 29) bzw. ist das Vertrauen in die 
Sicherheitsinfrastruktur nicht immer gegeben (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Struktur: Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf 
Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 
7.8.2024). Die Sicherheitsarchitektur des Landes bleibt unklar - etwa hinsichtlich der Rollen und 
Verantwortlichkeiten des Bundes und der Bundesstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen 
verschiedenen Einheiten (SW 3.2023). Es gibt keine Gesamtstrategie der Regierung zu den 
Sicherheitskräften. Die Nationale Sicherheitsarchitektur sieht 40.000 Polizisten und 30.000 Sol­
daten vor. Das übersteigt die finanziellen Kapazitäten der Regierung bei Weitem (Sahan/STDOK/
SEM 4.2023). Die Übergangsverfassung sieht folgende Kräfte vor: Armee, Geheimdienst, Polizei 
und Justizwache. Zusätzlich ermächtigt die Verfassung die Bundesstaaten, eigene Polizeikräfte 
zu führen (HIPS 1.2023). Die Zuständigkeiten von Bundespolizei und lokalen bzw. regionalen 
Polizeikräften sind ungeklärt (UNSC 15.6.2023).
Polizei: Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit (USDOS 
20.3.2023). Neben der Bundespolizei führt jeder Bundesstaat eigene regionale Polizeikräfte. 
Die Kräfte sind jeweils dem Bundes- bzw. dem bundesstaatlichen Ministerium für innere Sicher­
heit unterstellt (SIDRA/Salim 1.12.2022, S. 14). Nach Angaben aus dem Jahr 2022 umfasste 
die Polizei zu diesem Zeitpunkt 37.000 Mann, wovon ungefähr die Hälfte der Bundespolizei 
zuzurechnen ist (Sahan/SWT 29.6.2022). Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2023 handelt 
es sich um 32.000 Mann, die Stärke soll auf 40.000 Mann ausgebaut werden (UNSC 15.6.2023) 
- 20.000 Bundespolizisten und 4.000 Polizisten je Bundesstaat auf Bundesstaatsebene (UNSC 
2.2.2024).
Weitere verfügbare Zahlen hierzu [Anm.: inkl. Polizei einzelner Bundesstaaten; Stand Feber 
2023]:
• Benadir/Mogadischu: Stand September 2021 - ca. 11.000 Mann (BMLV 9.2.2023); im 
März 2024 wurden 300 neue Polizisten in Dienst gestellt (GN 12.3.2024);
• Galmudug: mindestens 700;
• HirShabelle: ca. 600;
• Jubaland: Stand vom August 2017 - 500-600; allerdings bildet Kenia jedes Halbjahr 100-200 
neue Polizisten aus;
• South West State: Zwischen 1.000 bis 1.100 (BMLV 9.2.2023).
Polizeiausbildung: Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen von ATMIS 
und UNSOM, bilaterale Initiativen (v. a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unter­
stützung durch UNDP und UNODC sowie IOM (ÖB Nairobi 10.2024). Im Joint Police Programme 
unterstützen die UN, die EU, Deutschland und Großbritannien den Aufbau der Polizei. So haben 
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z. B. die UN die Führungsausbildung für 500 höherrangige Polizisten aus Süd-/Zentralsoma­
lia und Puntland unterstützt (UNSC 1.9.2022b, Abs. 68). Großbritannien hat die Ausbildung 
von ca. 2.700 Polizisten durch AMISOM bzw. ATMIS unterstützt und liefert zudem Uniformen, 
Fahrzeuge und Funkgeräte und investiert in den Bau von Polizeistationen, von Ausbildungsein­
richtungen und Werkstätten (HIPS 1.2023). ATMIS hat im Zeitraum 2009-2022 8.167 Polizisten 
in Somalia ausgebildet (FTL 17.9.2022; vgl. ATMIS 25.8.2022), und zwar in Jubaland, HirSha­
belle, dem SWS und Mogadischu, auf regionaler und Bundesebene (ATMIS 25.8.2022). Auch 
in Serbien, der VR China und in Ägypten (GN 22.4.2024) sowie in Ruanda (RD 15.7.2022) und 
Dschibuti wurden und werden Polizisten ausgebildet (RD 12.12.2022b). Auch UNODC führt 
Ausbildungslehrgänge für Polizisten durch (FTL 19.11.2022), UNSOM unterstützt den Aufbau 
von Regulierungen, Strukturen und Kapazitäten (UNSC 2.2.2024).
Die Ausbildung durch ATMIS umfasst u. a. Menschenrechte und Prävention von sexueller und 
geschlechtsspezifischer Gewalt. Zudem wurden Polizeistationen neu gebaut oder renoviert und 
Ausrüstung zur Verfügung gestellt (ATMIS 25.8.2022). Überhaupt unterstützt ATMIS die so­
malische Polizei auch bei der Ausbildung hinsichtlich Menschenrechten (ATMIS 28.12.2022). 
Die UN unterstützen den Aufbau der Polizei über das Joint Police Programme. Im Berichts­
zeitraum Feber bis Mai 2022 erwähnt der Bericht des UN-Sicherheitsrats etwa die Ausbildung 
von 300 Polizisten für Jubaland und von 400 für Galmudug. Außerdem wurden zwölf neue Po­
lizeistationen in Jubaland, HirShabelle, Benadir, Galmudug und Puntland ausgestattet (UNSC 
13.5.2022, Abs. 69).
Polizeikapazitäten: Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach (SPC 9.2.2022). Es gibt kein 
zentrales Strafregister. Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzu­
führen. Polizeistationen führen handschriftliche „ Vorfallsbücher“ („ occurrence books“) (Sahan/
SWT 16.9.2022). Die Bezahlung ist schlecht, viele Polizisten sind bestechlich (INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023). Zudem erfolgt die Bezahlung meist nur unregelmäßig, dies fördert Korruption 
und kriminelles Verhalten (AA 23.8.2024). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen 
weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Polizei verfügt zwar 
über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. 
Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, 
scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal 
– und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen ge­
führt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BMLV 7.8.2024). In Einzelfällen 
funktioniert die Kooperation unterschiedlicher Polizeieinheiten in Süd-/Zentralsomalia. So wurde 
etwa im Dezember 2022 in Mogadischu ein Mann verhaftet, der von der Polizei in Gedo wegen 
einer Vergewaltigung gesucht worden war (HO 26.12.2022). In HirShabelle wird die Polizei in 
erster Linie in den größeren Städten und an Checkpoints entlang von nach Jowhar führenden 
Hauptverbindungsstraßen zum Einsatz gebracht (ATMIS 25.8.2022).
Polizeispezialeinheit: Die Türkei hat die paramilitärische Spezialeinheit Haramcad (Gepard) 
ausgebildet und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestat­
tet. Die Einheit umfasst ca. 1.200 Mann (Sahan/SWT 29.6.2022) und wird allgemein als fähig 
erachtet (HIPS 2021, S. 28). Sie untersteht dem Kommando der Polizei (BMLV 7.8.2024).
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Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich (USDOS 
20.3.2023). Jene Brigaden, welche den Großteil der Truppe bilden, wurden auf Clanbasis ge­
schaffen und stehen de facto auch dem eigenen Clan zur Verfügung (Robinson/TGO 27.1.2022; 
vgl. WP 10.12.2022). Die Regierungstruppen bestehen also hauptsächlich aus Clanmilizen 
(Landinfo 8.9.2022; vgl. Robinson/TGO 27.1.2022), deren Loyalität in erster Linie beim eigenen 
Clan liegt (Landinfo 8.9.2022; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Trennlinie zwischen der 
Bundesarmee und Clanmilizen ist sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse 
des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Grup­
pe (BBC 1.6.2022). Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern, zu desertieren, wenn ihre 
Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt auffordern (NLM/Barnett 7.8.2023).
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist die Bundesarmee trotz vieler Investitionen 
und Ausbildung nicht dafür ausgelegt, größere Gebiete von ATMIS übernehmen und halten zu 
können (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch nach mehr als einem Jahrzehnt externer Hilfs­
programme gibt es noch eine lange Liste erheblicher Fähigkeitslücken (HIPS 1.2023). Nach dem 
Aussetzen von Soldzahlungen werden mehrere Brigaden der Bundesarmee von einer Quelle 
als „ de facto aufgelöst“ beschrieben (Sahan/SWT 19.4.2024). Generell wirken sich der lange 
Einsatz im Rahmen der Offensive, die fehlende Rotation sowie die inadäquate Versorgung ne­
gativ auf den psychischen und physischen Zustand der Soldaten aus (TSD 29.1.2024). Manche 
Einheiten wurden durch al Shabaab stark dezimiert, verbliebene Soldaten blieben ohne Sold, 
Verpflegung und Munition und sind demoralisiert desertiert (BMLV 7.8.2024).
Korruption ist verbreitet (FH 2024b). Soldaten werden durch Nepotismus aufgrund ihrer Clan­
zugehörigkeit befördert und/oder um ihre Loyalität zu erlangen. Dies zerstört die Moral der 
Sicherheitskräfte und lenkt ihre Loyalität in Richtung der Clans. Der chronische Nepotismus 
in der Bundesarmee wirkt sich hinsichtlich der Moral der Soldaten verheerend aus (HIPS 
4.2021, S. 4/14/28). Einige Kommandanten nehmen Bestechungsgelder an oder kooperieren 
mit al Shabaab (Sahan/Sheikh 3.3.2021).
Armee - Besoldung: Soldaten verdienen je nach Dienstrang zwischen 100 US-Dollar bis zu 
300 US-Dollar im Monat (BMLV 7.8.2024). Die Soldaten der von den VAE finanzierten Einheiten 
erhielten 200 US-Dollar, die Offiziere dieser Einheiten 500 US-Dollar (BMLV 4.7.2024). Es 
kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden, dies fördert die Korruption. 
Diese, sowie Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit 
der Armee (AA 23.8.2024). Generell erfolgt nunmehr die (elektronische) Bezahlung der Soldaten 
viel regelmäßiger, doch selbst hier kommt es mitunter zu Verzögerungen. Die Spezialeinheit 
Danaab wird und wurde von den USA finanziert und regelmäßig bezahlt (BMLV 7.8.2024). 
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben für den Unterhalt von fünf neu aufgestellten 
Brigaden der Bundesarmee sowie für die Militärpolizei und andere Truppenteile gesorgt, haben 
aber im April 2024 ihre Finanzierung ausgesetzt (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 19.4.2024),  
weil die Bundesregierung nicht im Sinne der VAE gewirkt hat (BMLV 4.7.2024).
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Armee - Ausbildung und Ausrüstung: Der Armee mangelt es an Ausbildung und Ausrüstung 
(BMLV 7.8.2024), obwohl die Bundesarmee im vergangenen Jahrzehnt von zahlreichen Akteu­
ren diesbezüglich Unterstützung erhalten hat - namentlich von der EU (EUTMSOM 20.2.2024), 
Burundi, Dschibuti, Äthiopien, Italien, Kenia, dem Sudan, der Türkei, den VAE, Uganda, Groß­
britannien, den USA, der AU und den UN (P. D. Williams 2019, S. 2ff; vgl. THLSC 20.3.2023; 
BBC 1.6.2022). Selbst in Ägypten (THLSC 20.3.2023), Katar (FTL 5.7.2022; vgl. BBC 1.6.2022) 
und in Eritrea wurden Soldaten ausgebildet (BMLV 7.8.2024). Alleine Großbritannien hat seit 
2016 mehr als 2.000 somalische Soldaten ausgebildet (GOV.UK 18.8.2022), Uganda 2022/2023 
weitere 3.000 (HO 20.3.2023). Die Türkei hat bis 2022 5.000 Soldaten für die Einheit Gorgor 
und zudem Hunderte Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet (VOA/Maruf 30.11.2022; vgl. HIPS 
1.2023); nach anderen Angaben sogar insgesamt 16.000 Mann (Soufan 29.2.2024). Die USA 
haben knapp 2.000 Kräfte von Danaab ausgebildet und weitere 350 Rekruten zur Ausbildung 
aufgenommen (VOA/Maruf 30.11.2022). Die EU Mission EUTM hat 3.600 Soldaten ausgebildet 
und konzentriert sich nun auf Führungskräfte und Spezialeinheiten (ÖB Nairobi 10.2024).
Allerdings arbeiten die vielen externen Akteure, welche sich am Aufbau somalischer Sicherheits­
kräfte beteiligen, notorisch unkoordiniert (HIPS 4.2021, S. 24ff). So wurden unterschiedlichste 
Einheiten geschaffen und die Sicherheitsstruktur fragmentiert (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). 
Einige Akteure – etwa Kenia und Äthiopien – verfolgen darüber hinaus nationale Interessen 
(HIPS 4.2021, S. 24ff). Die EU führt ihre Ausbildungsmission EUTM weiter. Die Ausbildung um­
fasst auch Menschenrechte (HO 4.1.2024). Bis ins Jahr 2022 sind von EUTM ca. 8.700 Mann 
ausgebildet worden (HIPS 1.2023). Auch das IKRK betätigt sich bei der menschenrechtlichen 
Ausbildung von Sicherheitskräften (ICRC 26.2.2024).
Die Bundesarmee wird von der AU, der EU, den USA sowie anderen Ländern, wie Türkei und 
Israel in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB Nairobi 10.2024). Auf­
grund der vielen beteiligten Akteure sieht man auf der Straße auch ein breites Spektrum an 
Uniformen und Waffen (BBC 1.6.2022). Die EU hat seit 2019 Ausrüstung, Material und Munition 
im Umfang von 69 Millionen US-Dollar an die Armee übergeben (HO 4.1.2024), darunter LKWs, 
Tankwagen, Pick-ups, Sanitätsfahrzeuge und Personenausrüstung. Auch die Türkei unterstützt 
die Bundesarmee materiell, etwa mit Waffen (u. a. Sturm- und Maschinengewehre), gepan­
zerten Fahrzeugen, LKWs und Uniformen (HIPS 1.2023). Die UN-Agentur UNSOS unterstützt 
nunmehr 18.900 Angehörige der Sicherheitskräfte logistisch (UNSC 3.6.2024), etwa hinsichtlich 
Nahrungs- und Wasserversorgung, Treibstoff, Transport, Evakuierung von Verletzten oder bei 
der Kommunikation (HIPS 1.2023). Die USA unterstützen die Bundesarmee auch mit Waffen 
und Munition (THLSC 20.3.2023). Die somalischen Streitkräfte haben keine Übersicht über ihre 
eigenen Lagerbestände. Und obwohl Somalia in den letzten Jahren Tausende Waffen beschafft 
hat, sind nach wie vor nicht alle Soldaten mit einer Waffe ausgestattet (BMLV 7.8.2024).
Armee/Stärke: Im Dezember 2023 gibt eine Quelle den Personalstand der Bundesarmee mit 
34.000 Mann an - inkl. einem Drittel Inaktiver (Sahan/SWT 8.12.2023). Eine weitere Quelle 
erklärt im November 2023, dass die Bundesarmee über 17.200 kampffähige Soldaten und 
zusätzlich über 13.000 sogenannte „ Enabler“ und anderes Personal verfügt (AQ21 11.2023). 
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