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Menschenrechtsverteidigern. Grund dafür sind Äußerungen, die den Behörden missfallen (MBZ 
6.2023). Regionalbehörden und Sicherheitskräfte drangsalieren, erpressen und behindern mit­
unter NGOs und humanitäre Kräfte, oder sie versuchen, diese unter ihre Kontrolle zu bringen 
(FH 2024b). Weibliche (Friedens-)Aktivisten sind in besonderem Maße Unsicherheit ausgesetzt 
(SW 11.2023).
Abseits von Puntland und Mogadischu ist der Raum für zivilgesellschaftliche Organisationen 
eingeschränkt (BS 2024). Außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete können diese 
Organisationen nicht arbeiten (AA 23.8.2024).
Al Shabaab untersagt den meisten NGOs sowie allen UN-Agenturen das Arbeiten auf dem Ge­
biet unter ihrer Kontrolle (FH 2024b; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 8). Zudem wird der Aktionsradi­
us von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia aufgrund von Sicherheitserwägungen und Gewalt 
eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Laut einer Quelle stellt Islamic Relief 
eine Ausnahme dar, diese humanitäre Organisation darf im Gebiet der al Shabaab operieren 
(Sahan/SWT 12.10.2022). Eine weitere Quelle erklärt, dass auch türkische Hilfsorganisationen 
dort tätig sein können (BMLV 4.7.2024).Al Shabaab drangsaliert Menschenrechtsverteidiger 
und inhaftiert diese auch (MBZ 6.2023).
Humanitäre Kräfte werden von bewaffneten Gruppen sowie der damit verbundenen Unsi­
cherheit an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; HRW 11.1.2024). 
Al Shabaab steht Hilfsorganisationen feindselig gegenüber, mutmaßliche humanitäre Kräfte 
werden Opfer von Repressalien und gezielten Angriffen (TANA/ACRC 9.3.2023). Regelmäßig 
werden humanitäre Kräfte auf dem Gebiet von al Shabaab zu Opfern gezielter oder willkürlicher 
Gewalt (BS 2024). Im Jahr 2023 wurden vier Mitarbeiter humanitärer Organisationen getötet; 
im Jahr 2024 wurden bis Mitte August 124 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet, durch wel­
che humanitäre Organisationen in ihrer Arbeit eingeschränkt worden sind. Dabei wurden zwölf 
Mitarbeiter verletzt (SMN 20.8.2024). Generell verbessert sich laut einer Quelle aber die Lage 
hinsichtlich des Zugangs für humanitäre Organisationen (ÖB Nairobi 10.2024).
Die Präsenz von UN-Agenturen und Organisationen ist in den vergangenen Jahren stark aus­
gebaut worden: Ende 2014 befanden sich 331 internationale und 951 nationale Angestellte der 
UN in Somalia (UNSC 23.1.2015), im Mai 2024 waren es 908 internationale und 1.768 nationale 
UN-Bedienstete. Büros befinden sich in Baidoa, Belet Weyne, Berbera, Bossaso, Dhobley, Dhu­
samareb, Doolow, Galkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jowhar, Kismayo und Mogadischu (UNSC 
3.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
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■ Ali/TEL - The Elephant (Herausgeber), Hodan Ali (Autor) (28.1.2022): Somalia’s Famines, Govern­
ment Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-fam
ines-government-apathy-and-the-aid-industry/ , Zugriff 24.11.2023
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staaten­
dokumentation mit einem Länderexperten
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/cou
ntry/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.10.2022): A worrying turn in 
Somalia’s ‘war on terror’, in: The Somali Wire Issue No. 462, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ SMN - Shabelle Media Network (20.8.2024): UN calls for protection of aid workers, civilians in 
Somalia, https://shabellemedia.com/un-calls-for-protection-of-aid-workers-civilians-in-somalia/ , 
Zugriff 7.10.2024
■ SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://re
liefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, 
Zugriff 15.11.2023
■ SW - Saferworld (11.2023): Adressing gender-based violence against women activists in Somalia: 
Violence Observatory Systems, https://www.saferworld-global.org/downloads/somalia-violence-obs
ervatory-systems.pdf, Zugriff 21.6.2024
■ TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) 
(9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City, https://tanacopenhagen.com/wp-content/upl
oads/2023/03/ACRC-Tana-Mogadishu-City-System-Analysis.pdf , Zugriff 23.5.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH], https://reliefweb.int/attachments/2ee6cff6-d8b3-4bac-bf5
3-5c07f96b1a9f/n2414191.pdf, Zugriff 28.6.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023
■ UNSC - United Nations Security Council (23.1.2015): Report of the Secretary-General on Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/1235688/1226_1423052016_n1501704somal.pdf, Zugriff 3.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
9.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen meist ohne größere 
Einschränkungen agieren (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; FH 2024a). Organisationen der 
Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2024). Menschenrechtsorganisa­
tionen werden zwar politisch gebilligt, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch 
staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 23.8.2024). Manchmal kommt es zu Drangsalie­
rungen (FH 2024a; vgl. USDOS 22.4.2024). Insgesamt gibt es nur wenige Interessengruppen 
oder Organisationen, die völlig unabhängig vom Clansystem oder von der Religion sind (BS 
2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
10 Ombudsmann
10.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-12-06 11:23
Die Verfassung sieht eine Menschenrechtskommission vor (USDOS 22.4.2024). Diese ist jedoch 
nie eingerichtet worden (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; AA 23.8.2024). Folglich 
gibt es seitens der Bundesregierung bislang keine Mechanismen, um Menschenrechtsvergehen 
aufzuklären (USDOS 22.4.2024).
In Puntland gibt es eine Menschenrechtskommission, die sich auch öffentlich für die Einhaltung 
von Menschenrechten einsetzt (AA 23.8.2024). Das Budget des Puntland’s Human Rights De­
fender wurde von Präsident Deni reduziert. Diese Einrichtung untersucht Vorwürfe von Bürgern, 
tritt für Opfer ein, deren Rechte verletzt worden sind, und legt jährlich einen Bericht über die 
Menschenrechtssituation in Puntland vor (SD 22.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ SD - Somali Dispatch (22.8.2022): Puntland Cuts Office of Human Rights Defender’s budget, https:
//www.somalidispatch.com/latest-news/puntland-cuts-office-of-human-rights-defenders-budget , 
Zugriff 5.6.2024
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the 
initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561
3.pdf, Zugriff 24.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
10.2 Somaliland
Letzte Änderung 2024-12-06 11:24
Im Unterschied zum Rest Somalias gibt es in Somaliland ein den Statuten nach unabhängiges 
Menschenrechtsinstitut [Anm.: Somaliland National Human Rights Commission]. Dieses bemüht 
sich nach den Pariser Prinzipien zu arbeiten, ist jedoch Versuchen politischer Einflussnahme 
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ausgesetzt. Zudem werden diesem Institut staatlicherseits nicht ausreichend Ressourcen zur 
Erledigung seiner Aufgaben zugewiesen (AA 23.8.2024).
Die Polizei hat ein Beschwerdebüro mit zugehöriger Website und Telefonnummer eingerichtet 
(SLST 6.11.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ SLST - Somaliland Standard (6.11.2022): Without collaborations with the members of the public, the 
police force cannot fulfill their duties- Major Gen Saqadi, https://somalilandstandard.com/without-col
laborations-with-the-members-of-the-public-the-police-force-cannot-fulfill-their-duties-major-gen-s
aqadi/, Zugriff 3.6.2024
11 Wehrdienst und Rekrutierungen
11.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen
Letzte Änderung 2024-12-04 13:01
Rekrutierung: Das Personal der somalischen Streitkräfte setzt sich ausschließlich aus Freiwil­
ligen zusammen (BMLV 28.3.2023), es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 23.8.2024). 
Um in der Bundesarmee dienen zu können, unterzeichnen die Freiwilligen einen zeitlich unbe­
grenzten Anstellungsvertrag. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstverpflichtungsdauer 
(BMLV 28.3.2023). Nur hinsichtlich der nach Eritrea zur Ausbildung verbrachten ersten Kon­
tingente besteht in einigen Fällen der Verdacht einer Zwangsrekrutierung, weil Rekruten unter 
Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden sind (HIPS 1.2023).
Allerdings baut die Bundesarmee bei der Rekrutierung ganz auf Clanverbindungen (IO-D/
STDOK/SEM 4.2023). Und bei Clanmilizen kann es zu Zwang kommen, so kann ein Ältester 
Clanmitglieder zwingen, an einem Konflikt teilzunehmen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Eine 
Quelle erklärt hierzu, dass die Bundesarmee mit allen möglichen Praktiken rekrutiert und es im 
Rahmen einer Erfüllung einer vorgegebenen Rekrutierungsquote bei Clans auch zu „ Zwangs­
rekrutierungen“ kommen kann (BMLV 7.8.2024). Auch eine andere Quelle erklärt, dass Clans 
regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer 
zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab rekrutieren. 
Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 23.8.2024). Nach 
wieder anderen Angaben hat die Bundesarmee hingegen aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt 
keine Schwierigkeiten, neue Rekruten zu finden. Rekrutiert wird dabei flächendeckend, sei es 
in Baidoa, Belet Weyne oder Mogadischu (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Desertion: Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern zu desertieren, wenn ihre Verwand­
ten sie zum Kampf in einem Clankonflikt aufgefordert haben (NLM/Barnett 7.8.2023). Deserteure 
werden zur Fahndung ausgeschrieben. Die für die Fahndung zuständigen Truppenteile verfü­
gen allerdings nur über höchst eingeschränkte Kapazitäten, die noch dazu kaum für die aktive 
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Fahndung nach Deserteuren eingesetzt werden. Desertion wird als Hochverrat angesehen, zu­
ständig dafür ist das Militärgericht. Kommt es zu einer Verurteilung wegen Hochverrats durch 
Desertion, muss der Angeklagte mit einer langjährigen - möglicherweise auch lebenslangen - 
Haftstrafe rechnen (BMLV 28.3.2023). Im Jänner 2024 wurden 27 Angehörige der Bundesarmee 
vom Militärgericht in Galmudug wegen Desertion zu je fünf Jahren Haft verurteilt. Sie hatten ihre 
Positionen in Mudug verlassen (TSD 29.1.2024).
Kindersoldaten - allgemein: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren 
(BS 2024). Es gibt Berichte über die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten durch 
Sicherheitskräfte des Bundes, alliierte Milizen und al Shabaab (USDOS 22.4.2024), durch Re­
gionalkräfte in Galmudug, Puntland und Jubaland sowie durch Clanmilizen (USDOL 26.9.2023). 
Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu 
verzeichnen (AA 23.8.2024). Die UNO berichtet für das Jahr 2022 von insgesamt 1.094 rekru­
tierten Kindern - 902 durch al Shabaab, 68 durch regionale Kräfte (davon 44 durch Puntland), 80 
durch Clanmilizen und Bürgerwehren und 37 durch Kräfte des Bundes (UNGA 5.6.2023). Das 
Verteidigungsministerium versucht, der Rekrutierung von Kindern mit Ausbildungs- und Scree­
ning-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, 
macht diese Arbeit schwierig (USDOS 22.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (28.3.2023): Anfragebeantwortung 
an die Staatendokumentation
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.2023): Security Sector Reform in Somalia: Challenges 
and Opportunities, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/01/Security-S
ector-Reform-Jan-31.pdf , Zugriff 22.1.2024
■ INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO 
V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation 
des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa­
tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ NLM/Barnett - James Barnett (Autor), New Lines Magazine (Herausgeber) (7.8.2023): Inside the 
Newest Conflict in Somalia’s Long Civil War, https://newlinesmag.com/reportage/inside-the-newes
t-conflict-in-somalias-long-civil-war/ , Zugriff 2.10.2023
■ TSD - The Somali Digest (29.1.2024): SNA Deserters Sentenced, https://thesomalidigest.com/sn
a-deserters-sentenced, Zugriff 8.5.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (5.6.2023): Children and armed conflict. Report of the 
Secretary-General, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/\{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-C
F6E4FF96FF9\}/S_2023_363.pdf, Zugriff 14.6.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms 
of Child Labor: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098558.html, Zugriff 26.4.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
11.2 Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Letzte Änderung 2025-01-16 14:09
Kindersoldaten: Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren (UNSC 
2.2.2024; vgl. HRW 11.1.2024; BS 2024). Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Regionen 
Hiiraan, Bay, Lower Shabelle, Bakool und Middle Juba (UNSC 2.2.2024).Al Shabaab führt u. a. 
Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 22.4.2024). Die Gruppe ent­
führt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2024). Nach anderen Angaben bleibt 
die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene 
Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan/SWT 6.5.2022). Familien, die sich 
weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder 
Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutie­
rung entgehen (Sahan/SWT 6.5.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, 
damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 22.4.2024). Mitunter wird hierbei auch 
Gewalt angewendet (BS 2024). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entfüh­
rung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 
23.8.2024). Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, 
als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbst­
mordattentäter (USDOS 22.4.2024). Laut einer Quelle kann es zwar sein, dass al Shabaab auch 
Kinder von 8-12 Jahren aushebt; tatsächlich ist demnach der Einsatz von Kindern im Kampf 
aber unwahrscheinlich. Es gibt keine Bilder derart junger Kämpfer der al Shabaab unter den 
Gefallenen. Die Jüngsten sind mindestens 16 Jahre alt, entsprechend somalischer Tradition 
gelten sie damit als Männer. Die überwiegende Mehrheit der Kämpfer der Gruppe sind jedenfalls 
Männer über 18 Jahren (BMLV 7.8.2024).
Schulen und Lager: Viele der den Clans abgerungenen Kinder kommen zunächst in Schu­
len, wo sie indoktriniert und rekrutiert werden (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 6.10.2021). Die 
Gruppe betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum (VOA/Maruf 16.11.2022) und hat ein 
Bildungssystem geschaffen, das darauf ausgerichtet ist, Rekruten hervorzubringen (Mubarak/
Jackson A./ODI 8.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; Re­
searcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verbot andere islamische Schulen und hat eigene 
gegründet, die als „ Islamische Institute“ firmieren. Diese orientieren sich an Clangrenzen, werden 
von Clans finanziert und stehen unter strenger Aufsicht der örtlichen Behörden der al Shaba­
ab. Von den Clans wird erwartet, dass sie entweder Geld oder Schüler zur Verfügung stellen 
(Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). In diesen Schulen werden die Schüler weltanschaulich in­
doktriniert, propagiert werden die Illegitimität der Bundesregierung und die Verpflichtung zum 
Dschihad (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). In einem Fall wird berichtet, dass Schüler dort nach 
zwei Jahren ein Abschlusszeugnis erhalten haben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 
12.2023a). Nach der Absolvierung einer solchen Schule werden die Absolventen normaler­
weise in Trainingslager der al Shabaab verbracht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; vgl. VOA/
175
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Maruf 16.11.2022). Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt (VOA/Maruf 
16.11.2022). Nach Angaben eines Augenzeugen konnten Absolventen in seinem Fall über ihren 
weiteren Weg innerhalb der Organisation selbst entscheiden, etwa ob sie religiöse Studien be­
treiben oder in eine Teilorganisation eintreten wollten (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 
12.2023a). In einigen Gegenden betreibt al Shabaab auch „ reguläre“ Schulen. Doch auch diese 
agieren nach der Ideologie der Gruppe (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit 
entkommen. Sie sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Fol­
ter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan/SWT 6.5.2022). Kinder werden dort einer 
grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür 
aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder wer­
den gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren (USDOS 22.4.2024). Mädchen 
werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeinhei­
ten - wie Danaab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen 
Ausbildungslagern zu befreien (Sahan/SWT 6.5.2022).
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans (INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023). Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tri­
but an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert 
eine bestimmte Mannzahl (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; MBZ 
6.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die 
Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen 
oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben 
einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche 
die Auswahl der Rekruten vornehmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Anga­
ben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur 
Herausgabe von Buben aufzufordern (Sahan/SWT 6.5.2022).
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 
11.2023). Nach anderen Angaben sind alleWehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb 
eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale 
„ Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen 
im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die 
gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten (BMLV 7.8.2024).
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia 
(ÖB Nairobi 10.2024). Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im 
südlichen Kernland, in Bay und Bakool (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/
SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum 
Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Etwa 40 % der Fußsol­
daten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen (Marchal 2018, S. 107). Auch bei 
den Hawiye / Galja’el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge 
(AQ21 11.2023). Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei 
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al Shabaab Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023). Auch viele Menschen aus von der Regierung 
kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024).
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an 
Straßensperren gehört zu haben (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dahingegen wird in IDP-Lagern - 
etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an 
Fußsoldaten (EASO 1.9.2021, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle 
stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu, bzw.  
marginalisierten Gruppen (Ingiriis 2020; vgl. Sahan/SWT 30.9.2022). Viele der Rekruten haben 
das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe nutzt in den 
von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird 
suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten 
Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden (MBZ 
6.2023).
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al 
Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe 
braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, 
Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 1.9.2021, S. 18).
Warum al Shabaab beigetreten wird: Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspek­
te umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt 
(EASO 1.9.2021, S. 21; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab versucht, junge Männer durch 
Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen an­
zulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können - trotz fehlenden religiösen 
Verständnisses - auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten 
spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020a, S. 17; vgl. 
Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 33), bei anderen ist es Abenteuerlust (Khalil/Brown/et.al./
RUSI 1.2019, S. 33). Laut einer Quelle sind 52 % der Mitglieder von al Shabaab der Gruppe 
aus ökonomischen Gründen beigetreten, 1 % aus Abenteuerlust (ÖB Nairobi 10.2024). Nach 
anderen Angaben sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab der Gruppe entweder 
aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang 
mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens 
lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Feldforschung unter ehe­
maligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus 
religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha/SIGLA 
2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) 
Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019b, S. 4). So lange die Gruppe über Geld verfügt, verfügt 
sie auch über ein großes Rekrutierungspotenzial. Zudem hat sie aufgrund von xenophoben - 
insbesondere anti-äthiopischen - Ressentiments Zulauf an Freiwilligen (BMLV 7.8.2024).
Nur manche Menschen folgen al Shabaab aus ideologischen Gründen, die meisten tun es aus 
pragmatischen Gründen. Vielen geht es um Schutz - und in vielen Bezirken des Landes bleibt 
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al Shabaab diesbezüglich die sichtbarste und praktikabelste Option (Sahan/SWT 25.8.2023). 
Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite (FIS 7.8.2020b, S. 21) und sonstige Missstände 
treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis 
– haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. 
Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke 
(Sahan/SWT 30.9.2022; vgl. Sahan/Menkhaus 23.8.2023).
Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im 
Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben (MBZ 6.2023). Und 
speziell Angehörige marginalisierter Gruppen treten der Gruppe mitunter bei, um sich selbst 
und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Manche 
versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit, Rache an An­
gehörigen anderer Clans zu üben (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 1.9.2021, 
S. 20). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 
22.4.2024) - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. 
Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken 
somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Schlussend­
lich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen 
extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange (Sahan/SWT 12.6.2023).
Entlohnung bei al Shabaab: Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete 
Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab vor einigen Jahren mit 50 US-Dollar an­
gegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene 
Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, 
Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro 
Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, 
S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 50-100 US-Dol­
lar (UNSC 10.10.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), Finanzbedienstete 250 US-Dollar im Monat 
(UNSC 10.10.2022). Eine andere Quelle nennt als Einstiegssold fertig ausgebildeter Kämpfer 
einen Betrag von 80-100 US-Dollar, bar oder in Gutscheinen (BMLV 7.8.2024). Gemäß soma­
lischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten der al Shabaab 30 US-Dollar im Monat, 
ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach 
mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (Gov Som 2022, S. 99). Ein Mann, der in Mogadischu von 
einem Militärgericht wegen Anschlägen für al Shabaab verurteilt worden war, hat angegeben, 
einen Sold von 70 US-Dollar im Monat erhalten zu haben (GN 10.7.2023). Feldforschung unter 
ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der 
höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha/SIGLA 2019).
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten an­
gewendet (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in 
Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92; vgl. BMLV 7.8.2024; 
MBZ 6.2023). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die 
Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss 
(ACCORD 31.5.2021). Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei (MBZ 6.2023). 
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Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der 
al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekru­
ten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 
4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, 
dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Ge­
meinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo 
die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, 
Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Er­
wachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei 
Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen 
von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor 
Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der 
Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es 
sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen 
oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen 
„ freiwillig“ und „ erzwungen“ ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen aus­
schließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine 
Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, 
S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans 
(AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren 
(INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 
4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete 
wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal 
rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die 
z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern 
(EASO 1.9.2021, S. 21).
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch 
an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese „ Vorschreibung“ - 
also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise 
jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten 
werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei 
wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet 
das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen 
einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es 
dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023). 
Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt 
werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch 
Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs 
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